Art. 418 StPO — Beteiligung mehrerer Personen und Haftung Dritter
Gesetzeswortlaut
Art. 418 StPO — Beteiligung mehrerer Personen und Haftung Dritter (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt.
2 Die Strafbehörde kann für gemeinsam verursachte Kosten eine solidarische Haftung der kostenpflichtigen Personen anordnen.
3 Sie kann Dritte nach Massgabe der Haftungsgrundsätze des Zivilrechts verpflichten, die Kosten solidarisch mit der beschuldigten Person zu tragen.» {: .gesetzeszitat}
Kommentierung
Bedeutung
1 Art. 418 StPO regelt die Kostentragung bei Beteiligung mehrerer Personen sowie die Haftung Dritter im strafprozessualen Kostenrecht. Die Norm enthält drei eigenständige Regelungen: die anteilsmässige Kostentragung (Abs. 1), die solidarische Haftung für gemeinsam verursachte Kosten (Abs. 2) und die Inanspruchnahme Dritter nach zivilrechtlichen Haftungsgrundsätzen (Abs. 3). Sie ist Teil des zehnten Titels der StPO (Kosten, Entschädigung und Genugtuung, Art. 416–436 StPO) und gilt über Art. 416 StPO für alle Verfahren nach der StPO.
Prüfschema
1. Mehrere kostenpflichtige Personen?
├─ Ja → Abs. 1: anteilsmässige Auferlegung (Grundregel)
└─ Nein → Art. 418 nicht anwendbar (nur eine Person kostenpflichtig)
2. Gemeinsam verursachte Kosten?
├─ Ja → Abs. 2: solidarische Haftung kann angeordnet werden
│ ├─ Kannvorschrift — Ermessen der Behörde
│ └─ Alternativ zur anteilsmässigen Auferlegung
└─ Nein → nur Abs. 1 (anteilsmässig)
3. Haftung Dritter (Abs. 3)?
├─ Dritter nicht beschuldigte Person?
├─ Zivilrechtliche Haftungsgrundsätze erfüllt?
│ (z.B. Geschäftsherrenhaftung Art. 55 OR, Vicarius-Haftung)
└─ Ja → solidarische Haftung mit beschuldigter Person möglich
4. Ermessensausübung:
├─ Abs. 1: zwingend ("werden ... auferlegt")
├─ Abs. 2: Kannvorschrift ("kann ... anordnen")
└─ Abs. 3: Kannvorschrift ("kann ... verpflichten")I. Anteilsmässige Kostentragung (Abs. 1)
2 Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt. Dies ist die Grundregel bei mehreren Kostenträgern: Die Kosten werden nach Massgabe des jeweiligen Unterliegens oder der jeweiligen Kostenverursachung aufgeteilt. Die anteilsmässige Aufteilung ist zwingend («werden … auferlegt») — die Behörde verfügt hier über kein Ermessen.
3 Greifen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerschaft mit dem gleichen Ziel (Verurteilung der beschuldigten Person) ein Rechtsmittel an und unterliegen sie, so tragen beide anteilsmässig die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 1 StPO). Im Fall 6B_370/2016 hatten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin gegen einen Freispruch Berufung erhoben mit dem Antrag auf Schuldigsprechung. Da sie mit ihrem Antrag unterlagen, stellte die Vorinstanz in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 und Art. 418 Abs. 1 StPO zu Recht fest, dass die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte vom Staat und von der Privatklägerin zu tragen sind (BGer 6B_370/2016 vom 16. März 2017, E. 1.2).
II. Solidarische Haftung (Abs. 2)
4 Die Strafbehörde kann für gemeinsam verursachte Kosten eine solidarische Haftung der kostenpflichtigen Personen anordnen. Diese Kannvorschrift eröffnet der Behörde ein Ermessen: Sie kann zwischen der anteilsmässigen Auferlegung (Abs. 1) und der solidarischen Haftung (Abs. 2) wählen, wenn die Kosten gemeinsam verursacht wurden. Die solidarische Haftung ist sinnvoll, wenn die einzelnen Anteile schwer zu beziffern sind oder wenn ein Kostenträger möglicherweise nicht zahlen kann.
5 Es liegt im pflichtgemässen Ermessen der Strafbehörde, die gemeinsam verursachten Kosten den Mitbeschuldigten nicht anteilsmässig, sondern solidarisch aufzuerlegen (BGer 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013, E. 2.3.3). Dies gilt namentlich bei Tatbeteiligung mehrerer Beschuldigter, bei denen die Kosten durch die gemeinsame Tat verursacht wurden. Die Behörde darf den Schätzwert des beschlagnahmten Vermögens und die voraussichtlichen Verfahrenskosten gegeneinander abwägen und bei der Beschlagnahme zur Kostendeckung die solidarische Haftung berücksichtigen.
III. Haftung Dritter (Abs. 3)
6 Die Strafbehörde kann Dritte nach Massgabe der Haftungsgrundsätze des Zivilrechts verpflichten, die Kosten solidarisch mit der beschuldigten Person zu tragen. Diese Bestimmung eröffnet die Möglichkeit, Personen in die Kostentragung einzubeziehen, die nicht selbst beschuldigt sind, aber zivilrechtlich für den Schaden oder die Kosten haften (z.B. Geschäftsherrenhaftung nach Art. 55 OR, Haftung für Hilfspersonen, Erbenhaftung).
7 Die Inanspruchnahme Dritter setzt voraus, dass die zivilrechtlichen Haftungsgrundsätze tatsächlich erfüllt sind. Die Strafbehörde muss prüfen, ob ein Zivilrechtlicher Haftungsgrund vorliegt (z.B. ob der Dritte als Geschäftsherr für die deliktische Handlung seines Angestellten haftet). Die Haftung ist solidarisch mit der beschuldigten Person — der Dritte kann auf die gesamten Kosten in Anspruch genommen werden, mit anschliessendem Rückgriff gegen die beschuldigte Person im Innenverhältnis.
IV. Systematisches Verhältnis
8 Art. 418 StPO steht in engem systematischem Zusammenhang mit den übrigen Kostenbestimmungen:
- Art. 426 StPO regelt, wem die Kosten bei Verurteilung/Einstellung/Freispruch auferlegt werden (Grundregel).
- Art. 428 StPO regelt die Kostentragung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens/Unterliegens.
- Art. 418 StPO ergänzt diese Normen bei mehreren Kostenträgern oder bei der Einbeziehung Dritter.
Art. 418 Abs. 1 StPO wird dabei sowohl im erstinstanzlichen Verfahren (zusätzlich zu Art. 426 f. StPO) als auch im Rechtsmittelverfahren (zusätzlich zu Art. 428 StPO) angewendet.
Kasuistik: Fallgruppen
Tabelle: Anwendungsbereiche des Art. 418 StPO
| Fallgruppe | Norm | Charakter | Leitentscheid |
|---|---|---|---|
| StA + Privatkläger unterliegen | Abs. 1 i.V.m. Art. 428 | Anteilig (je zur Hälfte) | 6B_370/2016 E. 1.2 |
| Mehrere Mitbeschuldigte | Abs. 1 und 2 | Anteilig oder solidarisch (Ermessen) | 1B_379/2013 E. 2.3.3 |
| Dritthaftung (z.B. Arbeitgeber) | Abs. 3 | Solidarisch mit beschuldigter Person | — (kein BGer-Entscheid direkt zu Abs. 3) |
Praxishinweise
Für die Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Gerichte):
Anteilsmässig als Grundregel, solidarisch als Option. Bei mehreren Kostenträgern ist die anteilsmässige Auferlegung (Abs. 1) die Grundregel. Die solidarische Haftung (Abs. 2) ist eine Kannvorschrift und kommt in Betracht, wenn die Kosten gemeinsam verursacht wurden und die einzelnen Anteile schwer zu beziffern sind oder die Vollstreckung bei einzelnen Personen unsicher erscheint.
Ermessen bei solidarischer Haftung. Die Entscheidung, ob die Kosten anteilsmässig oder solidarisch auferlegt werden, liegt im pflichtgemässen Ermessen der Strafbehörde (1B_379/2013 E. 2.3.3). Das Ermessen ist nach sachlichen Kriterien auszuüben — willkürliche Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Kostenträger unzulässig.
Dritthaftung nur bei zivilrechtlichem Haftungsgrund. Die Inanspruchnahme Dritter nach Abs. 3 setzt einen zivilrechtlichen Haftungsgrund voraus. Die Strafbehörde muss die zivilrechtlichen Voraussetzungen (z.B. Art. 55 OR Geschäftsherrenhaftung) prüfen und im Kostenentscheid darlegen.
Für die Verteidigung:
Anteilsmässigkeit geltend machen. Wenn die Behörde solidarische Haftung anordnet, kann eingewendet werden, dass die anteilsmässige Auferlegung (Abs. 1) die angemessenere Lösung ist — namentlich wenn die einzelnen Anteile klar bezifferbar sind und eine solidarische Haftung den einzelnen Kostenträger unverhältnismässig belastet.
Dritthaftung überprüfen. Wird ein Dritter (z.B. Arbeitgeber) nach Abs. 3 in die Kostentragung einbezogen, ist der zivilrechtliche Haftungsgrund sorgfältig zu prüfen. Fehlt es an den Voraussetzungen (z.B. kein Auswahl- oder Aufsichtsverschulden bei Art. 55 OR), ist die Dritthaftung unbegründet.
Querverweise
- Art. 416 StPO — Geltungsbereich des Kosten-/Entschädigungstitels
- Art. 417 StPO — Kostenpflicht bei fehlerhaften Verfahrenshandlungen
- Art. 426 StPO — Kostentragung bei Verurteilung
- Art. 428 StPO — Kostentragung im Rechtsmittelverfahren
- Art. 55 OR — Geschäftsherrenhaftung
Literatur
- Domeisen Thomas, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 418 N. 1 ff.
- Griesser Yvona, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), 2. Aufl. 2014, Art. 428 N. 5 (zit. Art. 418 Abs. 1 StPO).
- Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (BBl 2006 1085).
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, 2001, S. 280 f.