Art. 417 StPO — Kostenpflicht bei fehlerhaften Verfahrenshandlungen
Art. 417 StPO — Kostenpflicht bei fehlerhaften Verfahrenshandlungen
Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat. {: .gesetzeszitat}
I. Bedeutung und Funktion
Art. 417 StPO verankert das Verursacherprinzip im strafprozessualen Kostenrecht: Wer durch eine Säumnis oder eine andere fehlerhafte Verfahrenshandlung unnötige Kosten verursacht, soll diese unabhängig vom Ausgang des Verfahrens tragen. Die Bestimmung ist als Kannvorschrift ausgestaltet — sie räumt der Strafbehörde einen Ermessensspielraum ein, ob und in welchem Umfang sie die betreffende Person kostenpflichtig erklärt (BGer 6B_364/2018 vom 26. Juli 2018, E. 3.3.2).
Art. 417 StPO steht systematisch am Anfang des 4. Titels (Kosten und Entschädigung, Art. 416–436 StPO) und ist als allgemeine, verfahrensunabhängige Grundnorm konzipiert: Sie ist auf alle nach der StPO durchzuführenden Verfahren anwendbar, unabhängig davon, ob es sich um ein Vorverfahren, ein erstinstanzliches Verfahren, ein selbständiges Zwangsmassnahmenverfahren oder ein Rechtsmittelverfahren handelt (BGer 6B_738/2015 vom 11. November 2015, E. 1.4.1).
II. Voraussetzungen
1. Säumnis oder andere fehlerhafte Verfahrenshandlung
1 Erfasst sind zum einen die Säumnis (Nichteinhaltung von Fristen oder Terminen) und zum andern jede sonstige fehlerhafte Prozesshandlung, mit der eine verfahrensbeteiligte Person unnötig Verfahrensaufwand verursacht, etwa durch offensichtlich aussichtslose oder rechtsmissbräuchliche Rechtsmitteleingaben (Art. 3 Abs. 2 lit. b StPO).
2. Objektive Pflichtverletzung genügt — kein Verschulden erforderlich
2 Art. 417 StPO setzt lediglich die objektive Verletzung einer Verfahrenspflicht voraus; ein schuldhaftes Verhalten ist nicht erforderlich (BGer 6B_364/2018, E. 3.3.2; BGer 6B_738/2015, E. 1.4.2; BGer 6B_5/2013 vom 19. Februar 2013). Dies unterscheidet die Bestimmung vom Rückgriff des Staates nach Art. 420 StPO, der Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraussetzt (dazu Rz. 8).
3. Kausalzusammenhang
3 Zwischen der Pflichtverletzung und den auferlegten Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen; kostenpflichtig können nur diejenigen Kosten sein, die durch die konkrete Pflichtverletzung tatsächlich verursacht wurden (BGer 6B_738/2015, E. 1.4.2).
4. Ungeachtet des Verfahrensausgangs
4 Die Kostenauflage nach Art. 417 StPO erfolgt unabhängig davon, ob die betreffende Person im Verfahren letztlich obsiegt oder unterliegt. Dies unterscheidet die Norm grundlegend von den ausgangsbezogenen Kostenregeln der Art. 426–428 StPO, die grundsätzlich an das Verfahrensergebnis (Verurteilung, Freispruch, Unterliegen im Rechtsmittelverfahren) anknüpfen.
III. Persönlicher Anwendungsbereich: auch Vertreter und Dritte
5 Kostenpflichtig nach Art. 417 StPO kann nicht nur die Partei selbst, sondern auch deren Vertreter oder Rechtsbeistand werden, wenn dieser die fehlerhafte Verfahrenshandlung zu verantworten hat. In Anlehnung an die zu Art. 66 Abs. 3 BGG ergangene Rechtsprechung (Verursacherprinzip) bejahte das Bundesgericht die Kostenpflicht eines gesetzlichen Vertreters, der im Namen einer minderjährigen Beschwerdeführerin eine geradezu mutwillige, rechtsmissbräuchliche Beschwerde erhoben hatte, obschon er selbst nicht Partei des Verfahrens war (BGer 6B_364/2018, E. 3.3.2 f.). Da der Kreis der «verfahrensbeteiligten Person» über die Parteien im engeren Sinn hinausgeht (vgl. Art. 105 StPO: geschädigte Person, anzeigenerstattende Person, Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständige, durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte), erstreckt sich die Kostenpflicht potenziell auf jede Person, die durch eine ihr zurechenbare fehlerhafte Verfahrenshandlung Kosten verursacht. Dies umfasst auch Fälle, in denen eine beschuldigte Person durch rechtsmissbräuchliche Eingaben Verfahrenskosten verursacht, selbst wenn das Verfahren eingestellt wird (BGer 6B_1062/2018, E. 2.1; BGer 6B_434/2020, E. 1).
5a Rechtsmissbräuchliche Eingaben als fehlerhafte Verfahrenshandlung. Eine rechtsmissbräuchliche Eingabe, die offensichtlich aussichtslos ist und nur der Prozessverschleppung dient, qualifiziert als fehlerhafte Verfahrenshandlung im Sinne von Art. 417 StPO. Dies gilt namentlich für wiederholte, inhaltsgleiche Beschwerden, die bereits Gegenstand eines Entscheids waren (BGer 7B_686/2023, E. 2.2; BGer 7B_164/2022, E. 1.3). Ebenso kann die unbegründete Beschwerdeerhebung gegen eine Untersuchungshaftanordnung kostenpflichtig sein, wenn sie offensichtlich keine neuen Argumente vorbringt (BGer 7B_58/2025, E. 2).
IV. Systematische Abgrenzung zu Art. 426–428 StPO
6 Innerhalb des 4. Titels erfüllen Art. 417 einerseits und die Art. 426–428 StPO andererseits unterschiedliche Funktionen: Art. 426 f. StPO regeln, wem am Ende des ordentlichen Strafverfahrens (bei Verurteilung, Einstellung oder Freispruch) die Verfahrenskosten definitiv auferlegt werden, während Art. 428 StPO die Kostentragung spezifisch im Rechtsmittelverfahren nach StPO regelt. Art. 417 StPO greift demgegenüber unabhängig vom Verfahrensstadium und -ausgang, sobald eine fehlerhafte Verfahrenshandlung vorliegt.
7 Diese Abgrenzung ist namentlich für selbständige erstinstanzliche Zwangsmassnahmenverfahren bedeutsam, für die das Gesetz keine spezifische Kostenregel enthält. So stellt das Entsiegelungsverfahren nach Art. 248 StPO ein selbständiges erstinstanzliches Zwangsmassnahmenverfahren dar, das das Strafverfahren nicht abschliesst; Art. 428 StPO, der die Kostentragung im Rechtsmittelverfahren regelt, ist darauf nicht anwendbar. Stattdessen gelten über den Verweis von Art. 416 StPO (i.V.m. Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO) die allgemeinen Bestimmungen der Art. 417 ff. StPO sowie sinngemäss Art. 426 f. StPO (BGE 138 IV 225, E. 8.2).
V. Rückgriff des Staates (Art. 420 StPO) und Verhältnis zum Verwaltungsstrafrecht
8 Von Art. 417 StPO zu unterscheiden ist der Rückgriff von Bund oder Kanton nach Art. 420 StPO gegen Personen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens veranlasst, dieses erheblich erschwert oder eine im Revisionsverfahren aufgehobene Entscheidung verursacht haben. Während Art. 417 StPO bereits während des laufenden Verfahrens greift und blosse objektive Pflichtverletzung genügt, setzt der Rückgriff nach Art. 420 StPO ein qualifiziertes Verschulden voraus und betrifft die vom Staat bereits getragenen Kosten und Entschädigungen. Der Rückgriff nach Art. 420 StPO ist auch gegenüber Personen möglich, die das Verfahren durch falsche Anschuldigungen veranlasst haben (BGer 6B_934/2016, E. 2.1; BGer 6B_1255/2016, E. 3).
8a Abgrenzung zum Rückgriff nach Art. 66 Abs. 3 BGG. Im bundesgerichtlichen Verfahren entspricht das Verursacherprinzip demjenigen von Art. 417 StPO; das Bundesgericht wendet es regelmässig an, um Parteien, die durch Säumnis oder rechtsmissbräuchliche Eingaben Verfahrenskosten verursachen, zur Kostentragung zu verpflichten, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens (BGer 6B_181/2023, E. 3.2; BGer 6B_1290/2021, E. 2).
9 In einem neueren Entscheid zur Kostenverteilung im Entsiegelungsverfahren eines Verwaltungsstrafverfahrens (Steuerhinterziehung) bestätigte das Bundesgericht die dargestellten Grundsätze zu Art. 417 StPO — Kannvorschrift, blosse objektive Pflichtverletzung, Kausalitätserfordernis — als Vergleichsmassstab, stellte jedoch klar, dass diese Grundsätze der ordentlichen Strafprozessordnung im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) nicht unbesehen übernommen werden können: Die Verwaltungsbehörde darf nach Art. 95 VStrR die Verfahrenskosten nur dem Verurteilten oder — bei Einstellung — dem Beschuldigten auferlegen, nicht aber am Verfahren nicht beschuldigten Dritten, deren Datenträger von der Siegelung betroffen waren. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts als Entsiegelungsrichterin muss die Kostenverteilung im Entsiegelungsverfahren daher selbst und abschliessend vornehmen, statt sie auf den Abschluss des Hauptverfahrens zu verschieben (BGer 7B_11/2026 vom 25. Juni 2026, E. 2.2.2 ff.).
Annotation
10 Kein Automatismus zwischen StPO-Kostenprinzipien und Verwaltungsstrafrecht. BGer 7B_11/2026 verdeutlicht, dass die in Art. 417 StPO verankerten Grundsätze zwar als allgemeiner Referenzrahmen für strafprozessuale Kostenfragen dienen, ihre Übertragung auf das Verwaltungsstrafverfahren aber nicht automatisch erfolgt, sondern von der jeweiligen Verweisnorm (hier: Art. 97 Abs. 1 VStrR für das gerichtliche Verfahren, demgegenüber Art. 95 VStrR für die verwaltungsbehördliche Kostenauflage) abhängt. Für die Praxis folgt daraus, dass in gemischten Konstellationen — etwa wenn am Entsiegelungsverfahren beteiligte Dritte nicht zugleich Beschuldigte des Hauptverfahrens sind — sorgfältig zu prüfen ist, ob Art. 417 StPO überhaupt unmittelbar oder nur analog heranzuziehen ist, und ob die einschlägige Spezialgesetzgebung (hier: VStrR) eine abweichende, abschliessende Regelung trifft.