Rechtsprechung zu Art. 416 StPO — Geltungsbereich
Leitentscheide (BGE)
BGE 139 IV 102, E. 4.1 (18. September 2013) — Geltung für Strafbefehlsverfahren
- Thema: Art. 416 StPO; Geltung des Kosten-/Entschädigungstitels im Strafbefehlsverfahren
- Kernaussage: Die Bestimmungen des zehnten Titels der StPO über die Verfahrenskosten, Entschädigung und Genugtuung gelten gemäss Art. 416 StPO für alle Verfahren, mithin auch für das Strafbefehlsverfahren. Die Staatsanwaltschaft muss im Strafbefehl über die Entschädigungsansprüche der Parteien im Sinne von Art. 429 ff. StPO befinden.
- Einschlägig für: Art. 416 StPO — Geltungsbereich des Kosten-/Entschädigungstitels für Strafbefehlsverfahren
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 6B_428/2012 vom 19. November 2012, E. 3.1 — Geltung für nachträgliche Entscheide
- Thema: Art. 416 StPO; Geltung für selbstständige nachträgliche Entscheide nach Art. 363 ff. StPO
- Kernaussage: Die Bestimmungen über die Verfahrenskosten sind gemäss Art. 416 StPO für alle nach Massgabe der StPO geführten Strafverfahren anwendbar, mithin auch für Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts nach Art. 363 ff. StPO.
- Einschlägig für: Art. 416 StPO — Geltungsbereich für selbstständige nachträgliche Entscheide
BGer 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018, E. 4.3.1 — Privatklägerentschädigung bei Strafbefehl
- Thema: Art. 416 StPO; Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO; Entschädigung der Privatklägerschaft im Strafbefehlsverfahren
- Kernaussage: Die Bestimmungen des zehnten Titels der StPO über die Verfahrenskosten, Entschädigung und Genugtuung gelten gemäss Art. 416 StPO für alle Verfahren, mithin auch für das Strafbefehlsverfahren. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO räumt der Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren ein, wenn sie obsiegt.
- Einschlägig für: Art. 416 StPO — Geltungsbereich des Kosten-/Entschädigungstitels; Entschädigungsanspruch der Privatklägerschaft
BGer 6B_310/2012 vom 11. Dezember 2012, E. 4.3 — Privatklägerentschädigung bei Strafbefehl
- Thema: Art. 353 Abs. 1 lit. g und Art. 416 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO; Entschädigung der Privatklägerschaft
- Kernaussage: Kommt es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person durch Strafbefehl, obsiegt die Privatklägerschaft als Strafklägerin. Gestützt auf Art. 353 Abs. 1 lit. g und Art. 416 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO ist sie für die ihr im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen Kosten der privaten Verteidigung zu entschädigen.
- Einschlägig für: Art. 416 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO — Geltungsbereich und Entschädigungsanspruch der Privatklägerschaft
BGer 6B_242/2020 vom 6. Juli 2020, E. 3.4 — Mitwirkungspflicht und Hinweispflicht
- Thema: Art. 416 StPO; Mitwirkungspflicht der Privatklägerschaft bei Entschädigungsforderung
- Kernaussage: Die Bestimmungen des zehnten Titels der StPO über die Verfahrenskosten, Entschädigung und Genugtuung gelten gemäss Art. 416 StPO für alle Verfahren, mithin auch für das Strafbefehlsverfahren. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen; die Behörde muss sie auf dieses Recht hinweisen.
- Einschlägig für: Art. 416 StPO — Geltungsbereich; Mitwirkungspflicht der Privatklägerschaft; Hinweispflicht der Behörde
BGer 6B_1314/2016 vom 10. Oktober 2018, E. 8.3.1 — Verfahrenskostenbegriff
- Thema: Art. 416 und Art. 422 Abs. 1 StPO; Verfahrenskostenbegriff in allen StPO-Verfahren
- Kernaussage: Die Verfahrenskosten in allen von der StPO geregelten Verfahren setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 416 und Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Aushändigung von Objekten, deren Beschlagnahme aufgehoben ist, stellt solchen behördlichen Aufwand dar.
- Einschlägig für: Art. 416 StPO i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO — Verfahrenskosten in allen StPO-Verfahren
Letzte Aktualisierung: 2026-10-04