Art. 416 StPO — Geltungsbereich (Kosten, Entschädigung, Genugtuung)
Gesetzeswortlaut
Art. 416 StPO — Geltungsbereich (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Bestimmungen dieses Titels gelten für alle Verfahren nach diesem Gesetz.» {: .gesetzeszitat}
Kommentierung
Bedeutung
1 Art. 416 StPO ist die Geltungsbereichsnorm des zehnten Titels der StPO (Kosten, Entschädigung und Genugtuung, Art. 416–436 StPO). Sie stellt klar, dass die Bestimmungen über Verfahrenskosten, Parteientschädigung und Genugtuung für alle Verfahren nach der StPO gelten — ungeachtet der spezifischen Verfahrensart. Die Norm sichert die einheitliche Anwendung der kostenrechtlichen Regeln über alle Verfahrensstadien und Verfahrensarten hinweg.
2 Die Praxisrelevanz liegt in drei Fallgruppen:
- Strafbefehlsverfahren: Die Kostenbestimmungen gelten auch im Strafbefehlsverfahren; die Staatsanwaltschaft muss im Strafbefehl über Entschädigungsansprüche befinden.
- Selbstständige nachträgliche Entscheide: Die Kostenbestimmungen gelten auch für Verfahren nach Art. 363 ff. StPO.
- Verfahrenskostenbegriff: Die Verfahrenskosten setzen sich in allen StPO-Verfahren aus Gebühren und Auslagen zusammen.
I. Geltung für alle Verfahren nach der StPO
3 Der Wortlaut («alle Verfahren nach diesem Gesetz») ist umfassend: Er erfasst das ordentliche Verfahren, das Strafbefehlsverfahren, das beschleunigte Verfahren, das Abwesenheitsverfahren, das Vereinfachte Verfahren, das Massnahmeverfahren sowie selbstständige nachträgliche Entscheide. Die Bestimmungen des zehnten Titels finden ungeachtet der Verfahrensart Anwendung (BGE 139 IV 102 E. 4.1; BGer 6B_428/2012 vom 19. November 2012 E. 3.1).
4 Die Norm bezweckt Rechtseinheitlichkeit im Kostenrecht: Ob ein Fall durch Urteil, Strafbefehl oder Einstellungsverfügung abgeschlossen wird — die kostenrechtlichen Regeln (Gebühren, Auslagen, Entschädigung, Genugtuung) sind stets dieselben. Dies verhindert, dass je nach Verfahrensart unterschiedliche Kostenregime zur Anwendung gelangen.
II. Geltung für das Strafbefehlsverfahren
5 Die Bestimmungen des zehnten Titels der StPO über die Verfahrenskosten, Entschädigung und Genugtuung gelten gemäss Art. 416 StPO auch für das Strafbefehlsverfahren. Die Staatsanwaltschaft muss im Strafbefehl über die Entschädigungsansprüche der Parteien im Sinne von Art. 429 ff. StPO befinden (BGE 139 IV 102 E. 4.1; BGer 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.3.1; BGer 6B_242/2020 vom 6. Juli 2020 E. 3.4).
6 Kommt es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person durch Strafbefehl, obsiegt die Privatklägerschaft als Strafklägerin. Gestützt auf Art. 353 Abs. 1 lit. g und Art. 416 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO ist sie für die ihr im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen Kosten der privaten Verteidigung zu entschädigen (BGer 6B_310/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 4.3). Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO räumt der Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren ein, wenn sie obsiegt (BGer 6B_981/2017 E. 4.3.1).
7 Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Die Behörde muss sie auf dieses Recht hinweisen (BGer 6B_242/2020 E. 3.4). Diese Mitwirkungspflicht gilt auch im Strafbefehlsverfahren — der Hinweispflicht der Staatsanwaltschaft kommt hier besondere Bedeutung zu, da das Strafbefehlsverfahren schriftlich und summarisch abläuft.
III. Geltung für selbstständige nachträgliche Entscheide
8 Die Bestimmungen über die Verfahrenskosten sind gemäss Art. 416 StPO für alle nach Massgabe der StPO geführten Strafverfahren anwendbar, mithin auch für Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts nach Art. 363 ff. StPO (BGer 6B_428/2012 vom 19. November 2012 E. 3.1). Dies bedeutet, dass auch in nachträglichen Verfahren (z.B. nachträglicheMassnahmen, nachträgliche Anpassung von Sanktionen) die vollständigen Kostenbestimmungen des zehnten Titels gelten.
IV. Verfahrenskostenbegriff
9 Die Verfahrenskosten in allen von der StPO geregelten Verfahren setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 416 und Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Aushändigung von Objekten, deren Beschlagnahme aufgehoben ist, stellt solchen behördlichen Aufwand dar (BGer 6B_1314/2016 vom 10. Oktober 2018 E. 8.3.1). Art. 416 StPO stellt somit die systematische Klammer zwischen dem allgemeinen Verfahrenskostenbegriff (Art. 422 StPO) und den einzelnen Verfahrensarten her.
Kasuistik: Fallgruppen
Tabelle: Anwendbarkeit des Kosten-/Entschädigungstitels nach Verfahrensart
| Verfahrensart | Anwendbar via Art. 416? | Leitentscheid | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Ordentliches Verfahren | Ja (selbstverständlich) | — | Standardfall |
| Strafbefehlsverfahren | Ja | BGE 139 IV 102 E. 4.1 | StA muss im Strafbefehl über Entschädigung befinden |
| Selbstständige nachträgliche Entscheide | Ja | BGer 6B_428/2012 E. 3.1 | Art. 363 ff. StPO |
| Beschleunigtes Verfahren | Ja (logisch) | — | Keine explizite Rspr., aber vom Wortlaut umfasst |
| Abwesenheitsverfahren | Ja (logisch) | — | Keine explizite Rspr., aber vom Wortlaut umfasst |
Praxishinweise
Für die Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Gerichte):
Strafbefehl: Entschädigung zwingend prüfen. Im Strafbefehlsverfahren muss die Staatsanwaltschaft über die Entschädigungsansprüche der Parteien (Art. 429 ff. StPO) befinden — Art. 416 StPO erstreckt die Geltung des gesamten Kosten-/Entschädigungstitels auf das Strafbefehlsverfahren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Eine bloße Nichterwähnung der Entschädigung im Strafbefehl ist nicht ausreichend.
Privatklägerschaft auf Entschädigungsrecht hinweisen. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Die Behörde muss sie auf dieses Recht hinweisen (BGer 6B_242/2020 E. 3.4). Bei unterlassener Hinweispflicht kann der Anspruch nachträglich geltend gemacht werden.
Nachträgliche Verfahren: Kostenregelung nicht vergessen. Auch in selbstständigen nachträglichen Verfahren nach Art. 363 ff. StPO gelten die vollständigen Kostenbestimmungen (BGer 6B_428/2012 E. 3.1). Die Kostenentscheidung ist Teil des nachträglichen Entscheids.
Für die Verteidigung / Privatklägerschaft:
Entschädigung im Strafbefehlsverfahren aktiv geltend machen. Obsiegt die Privatklägerschaft im Strafbefehlsverfahren (Verurteilung der beschuldigten Person), hat sie Anspruch auf Entschädigung der Kosten der privaten Verteidigung (Art. 416 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO; BGer 6B_310/2012 E. 4.3). Die Forderung muss beantragt, beziffert und belegt werden — frühzeitig und vollständig.
Verfahrenskosten begrifflich erfassen. Die Verfahrenskosten umfassen Gebühren (Aufwand) und Auslagen (konkreter Straffall) — Art. 416 i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO (BGer 6B_1314/2016 E. 8.3.1). Bei der Kostenbeschwerde ist dieser weite Kostenbegriff zugrunde zu legen.
Querverweise
- Art. 422 StPO — Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen)
- Art. 429 StPO — Entschädigung der beschuldigten Person
- Art. 433 StPO — Entschädigung der Privatklägerschaft
- Art. 353 StPO — Inhalt des Strabbefehls (lit. g: Kosten- und Entschädigungsentscheid)
- Art. 363 StPO — Selbstständige nachträgliche Entscheide
Literatur
- Grodecki, Stéphane, «L’ordonnance pénale dans la jurisprudence du Tribunal fédéral», 2016 (zit. Art. 416 StPO im Kontext der Parteientschädigung bei Strafbefehl).
- Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (BBl 2006 1085, insb. S. 234 zu Art. 415/416 E-StPO).
- Zusatzbotschaft vom 28. Juni 2006 (BBl 2006 7221, Ziff. 5.23 «Die Rechtsmittel», S. 149).