Art. 412 — Vorprüfung und Verfahren
Gesetzeswortlaut
Art. 412 Vorprüfung und Verfahren
1 Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor.
2 Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein.
3 Andernfalls lädt es die anderen Parteien und die Vorinstanz zur schriftlichen Stellungnahme ein.
4 Es beschliesst die erforderlichen Beweis- und Aktenergänzungen sowie vorsorglichen Massnahmen, soweit sie nicht nach Artikel 388 der Verfahrensleitung obliegen.
Kommentierung
I. Bedeutung und Systematik
Rz. 1 Art. 412 StPO regelt das zweistufige Verfahren bei der Revision rechtskräftiger Entscheide im Strafprozess.
Rz. 2 Das Revisionsverfahren gliedert sich in eine Vorprüfung und eine nachfolgende materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (BGer 6B_14/2020 E. 3.3.2).
II. Vorprüfung und Nichteintreten (Abs. 1 und 2)
Rz. 3 Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor (Art. 412 Abs. 1 StPO).
Rz. 4 Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO).
Rz. 5 Das abgekürzte Verfahren wird in Art. 358-362 StPO geregelt (BGE 143 IV 122 E. 3.2.1); die Revision wegen neuer Tatsachen ist dabei ausgeschlossen.
III. Schriftenwechsel und Beweisabnahme (Abs. 3 und 4)
Rz. 6 Erweist sich das Gesuch nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet, lädt das Gericht die anderen Parteien und die Vorinstanz zur schriftlichen Stellungnahme ein (Art. 412 Abs. 3 StPO).
Rz. 7 Das Gericht beschliesst die erforderlichen Beweis- und Aktenergänzungen sowie vorsorglichen Massnahmen (Art. 412 Abs. 4 StPO).
IV. Praxisfragen
1. Abgrenzung Vorprüfung vs. materielle Beurteilung
Rz. 8 In der Vorprüfung prüft das Berufungsgericht lediglich, ob die formellen Voraussetzungen erfüllt sind und ob die vorgebrachten Tatsachen oder Beweismittel prima facie geeignet sind, eine Revision zu rechtfertigen.
2. Wiederholte Revisionsgesuche
Rz. 9 Revisionsgesuche, die auf denselben Tatsachen wie ein bereits rechtskräftig abgewiesenes Gesuch beruhen, sind nach Art. 412 Abs. 2 StPO unzulässig.
Querverweise
- Art. 410 StPO — Revisionsgründe
- Art. 411 StPO — Form und Frist des Revisionsgesuchs
- Art. 413 StPO — Entscheid
- Art. 414 StPO — Neues Urteil
- Art. 388 StPO — Vorsorgliche Massnahmen der Verfahrensleitung
Literatur
- Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 412 N 1–15.
- Stephen V. Berti, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 412 N 1–22.
- Andreas J. Keller, in: Donatsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 412 N 1–20.
- Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1320 f.