Art. 412 — Vorprüfung und Eintreten
Gesetzeswortlaut
1 Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor.
2 Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein.
3 Andernfalls lädt es die anderen Parteien und die Vorinstanz zur schriftlichen Stellungnahme ein.
4 Es beschliesst die erforderlichen Beweis- und Aktenergänzungen sowie vorsorglichen Massnahmen, soweit sie nicht nach Artikel 388 der Verfahrensleitung obliegen.
Kommentierung
I. Stellung und Bedeutung
Art. 412 StPO regelt das Eintretensverfahren im Revisionsprozess. Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, mit dem ein rechtskräftiger Endentscheid zugunsten der verurteilten Person (oder in bestimmten Fällen auch zulasten) beseitigt werden kann (Art. 410 StPO). Die Revisionsgesuche sind im schriftlichen Verfahren vorzubereiten und zu beurteilen; Art. 412 umschreibt die prozessualen Schritte, die das Berufungsgericht — als Revisionsinstanz — bei Eingang eines Gesuchs zu beachten hat.
Die Bestimmung verbindet den Grundsatz des schriftlichen Vorverfahrens (Abs. 1) mit einem zweistufigen Eintretensfilter (Abs. 2 und 3) und überträgt dem Revisionsgericht weitreichende Verfahrensherrschaft im Beweis- und Massnahmenstadium (Abs. 4). Art. 412 StPO ist deshalb eine der prozessual zentralen Normen des Revisionsrechts; sie bestimmt, ob ein Gesuch überhaupt materiell geprüft wird und welche Verfahrensschritte im Fall des Eintretens folgen.
Die Praxis des Bundesgerichts hat Art. 412 StPO in den letzten Jahren wiederholt angewendet und präzisiert — insbesondere im Kontext des abgekürzten Verfahrens (BGE 143 IV 122) und des Strafbefehlsverfahrens (BGE 144 IV 121). Mit über 850 Zitationen in der OCL-Datenbank gehört Art. 412 StPO zu den meistzitierten Normen des Revisionsrechts.
II. Vorläufige Prüfung im schriftlichen Verfahren (Abs. 1)
1. Schriftlichkeitsprinzip
Abs. 1 statuiert den Grundsatz, dass das Revisionsverfahren schriftlich geführt wird. Das Berufungsgericht prüft das Gesuch aufgrund der Akten und der Eingaben, ohne dass eine mündliche Verhandlung stattzufinden braucht. Das Schriftlichkeitsprinzip gilt für die vorläufige Prüfung (Abs. 1) ebenso wie für das Hauptverfahren nach Eintreten (Abs. 3 und 4). Eine mündliche Verhandlung ist im Revisionsverfahren die Ausnahme und nur vorgesehen, wenn das Gericht sie ausnahmsweise anordnet (vgl. Art. 408 Abs. 2 StPO im Berufungsverfahren analog).
2. Vorläufige Prüfung
Die vorläufige Prüfung umfasst die Beurteilung, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 410 Abs. 1 StPO: Revisionsgründe) und ob das Gesuch den Formerfordernissen entspricht (Art. 411 StPO). Die Prüfung erfolgt durch das Berufungsgericht als Revisionsinstanz — nicht durch die Vorinstanz. Die Vorinstanz wird erst im Rahmen von Abs. 3 in das Verfahren einbezogen, wenn das Gericht auf das Gesuch eintritt.
III. Nichteintreten bei offensichtlicher Unzulässigkeit, Unbegründetheit oder Wiederholung (Abs. 2)
3. Die drei Nichteintretensgründe
Abs. 2 nennt drei Konstellationen, in denen das Gericht nicht auf das Gesuch eintritt:
a) Offensichtliche Unzulässigkeit. Das Gesuch genügt den Zulässigkeitsvoraussetzungen von Art. 410 und 411 StPO offensichtlich nicht — etwa weil kein Revisionsgrund geltend gemacht wird (Art. 410 Abs. 1 StPO), die Frist nach Art. 411 Abs. 2 StPO versäumt wurde oder die beschuldigte Person das Gesuch nicht selbst oder durch einen bevollmächtigten Vertreter eingereicht hat.
b) Offensichtliche Unbegründetheit. Das Gesuch ist zwar formell zulässig, aber die geltend gemachten Revisionsgründe sind offensichtlich nicht gegeben — etwa weil die «neuen Tatsachen oder Beweismittel» (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO) bei angemessener Würdigung nicht neu sind oder keine Geeignetheit aufweisen, einen anderen Entscheid zu rechtfertigen. Das Bundesgericht betont, dass «offensichtlich unbegründet» eine hohe Hürde darstellt: das Gesuch muss bei summarischer Prüfung evident aussichtslos sein (BGer 6B 14/2020 vom 20. April 2020).
c) Wiederholungsgesuch. Das Gesuch wurde mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt (sog. res iudicata im Revisionsrecht). Dies setzt voraus, dass die Identität der Vorbringungen feststeht — nicht nur eine inhaltliche Ähnlichkeit. Das Bundesgericht verlangt, dass die neuen Vorbringen nicht lediglich eine Wiederholung der bereits geprüften Argumente darstellen, sondern substantiell neue Elemente enthalten (BGer 6B 593/2023 vom 26. Februar 2024).
4. Verfahren beim Nichteintreten
Das Nichteintreten erfolgt durch Beschluss (kein Urteil), der kurz zu begründen ist. Gegen den Nichteintretensbeschluss ist die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht zulässig (Art. 78 ff. BGG), soweit die Voraussetzungen gegeben sind. Der beschuldigten Person steht damit ein Rechtsmittel zu, das sie vor einem unverhältnismässigen Ausschluss vom Revisionsverfahren schützt.
IV. Eintreten und Parteistellungnahme (Abs. 3)
5. Anhörung der Parteien und der Vorinstanz
Tritt das Gericht auf das Gesuch ein, lädt es die anderen Parteien — insbesondere die Staatsanwaltschaft und allfällige Privatkläger — sowie die Vorinstanz zur schriftlichen Stellungnahme ein. Diese Stellungnahmen sind für das Revisionsgericht von grosser Bedeutung: sie erlauben die Überprüfung der Revisionsbehauptungen gegen den Standpunkt der Gegenpartei und der Vorinstanz.
6. Rechtliches Gehör
Die Anhörungspflicht nach Abs. 3 ist eine Ausprägung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Die Gegenpartei erhält Gelegenheit, sich zu den Revisionsbehauptungen zu äussern und allfällige Gegenargumente vorzubringen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Revisionsverfahren kann selbst Gegenstand einer Beschwerde an das Bundesgericht sein (BGer 6B 616/2016 vom 27. Februar 2017; BGer 6B_22/2018 vom 15. März 2018).
V. Beweis- und Aktenergänzungen sowie vorsorgliche Massnahmen (Abs. 4)
7. Verfahrensherrschaft des Revisionsgerichts
Abs. 4 räumt dem Revisionsgericht weitreichende Befugnisse ein, um den Sachverhalt im Revisionsverfahren aufzuklären. Es kann die erforderlichen Beweiserhebungen anordnen, die Akten ergänzen und vorsorgliche Massnahmen treffen — soweit diese nicht der Verfahrensleitung nach Art. 388 StPO obliegen. Art. 388 StPO regelt die allgemeine Verfahrensleitung im Hauptverfahren; im Revisionsverfahren obliegt die Verfahrensleitung dem Berufungsgericht als Revisionsinstanz.
8. Beweiserhebungen
Das Revisionsgericht kann Beweise abnehmen, die für die Beurteilung des Revisionsgesuchs relevant sind — insbesondere Zeugeneinvernahmen, Gutachten, Augenscheine oder das Beiziehen von Urkunden. Die Beweiserhebungen dienen der Aufklärung, ob die geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 410 Abs. 1 StPO) tatsächlich vorliegen. Das Bundesgericht hat in BGE 143 IV 122 E. 3 festgehalten, dass das Revisionsgericht im Rahmen von Abs. 4 die notwendigen Abklärungen vorzunehmen hat, um über das Gesuch materiell entscheiden zu können.
9. Vorsorgliche Massnahmen
Vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Abs. 4 können etwa sein: die Aussetzung des Vollzugs des angefochtenen Entscheids, die Sicherstellung von Beweismitteln oder das Beiziehen von Akten der Vorinstanz. Diese Massnahmen sind im Revisionsverfahren von praktischer Bedeutung, da der angefochtene Entscheid bereits rechtskräftig ist und der Vollzug unter Umständen nicht rückgängig gemacht werden kann — etwa wenn die Freiheitsstrafe bereits verbüsst ist.
VI. Besonderheiten bei Revision im abgekürzten Verfahren und bei Strafbefehlen
10. Abgekürztes Verfahren
Das Bundesgericht hat in BGE 143 IV 122 grundlegend geklärt, dass die Revision eines im abgekürzten Verfahren gefällten Urteils gestützt auf neue Tatsachen und Beweismittel (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO) nicht zulässig ist. Der Revisionsgrund der neuen Tatsachen und Beweismittel setzt voraus, dass die Partei diese im erstinstanzlichen Verfahren nicht kannte und nicht hätte kennen können — im abgekürzten Verfahren verzichtet die beschuldigte Person jedoch bewusst auf die vollumfängliche Beweiserhebung. Revisionsgründe nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sind deshalb ausgeschlossen. Dagegen bleiben die Revisionsgründe der strafbaren Einwirkung (lit. c) und der schwerwiegenden Willensmängel anwendbar (E. 3).
11. Einander widersprechende Strafentscheide
Ebenso hat das Bundesgericht in BGE 144 IV 121 entschieden, dass die Revision eines im abgekürzten Verfahren gefällten Urteils bei unverträglichem Widerspruch zu einem späteren Strafentscheid (Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO) nicht zulässig ist (E. 1.1–1.6). Der Grund liegt in der Struktur des abgekürzten Verfahrens, das auf einem Vergleich zwischen den Parteien beruht und daher die Revisionsgründe einschränkt, die auf einem nachträglichen Widerspruch zwischen verschiedenen Strafentscheiden beruhen.
12. Revision von Strafbefehlen
Die Revision eines Strafbefehls wirft besondere Fragen auf, da das Strafbefehlsverfahren ein summarisches Verfahren ist, das nur bei Einsprache (Art. 356 StPO) in ein ordentliches Verfahren übergeht. Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden die Zulässigkeit der Revision von Strafbefehlen bejaht und dabei die Voraussetzungen von Art. 410 StPO präzisiert (BGer 6B 864/2014 vom 16. Januar 2015; BGer 6B 863/2022 vom 4. Oktober 2022; BGer 6B 791/2014 vom 7. Mai 2015). Der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO (neue Tatsachen oder Beweismittel) ist im Strafbefehlsverfahren grundsätzlich anwendbar, da der Strafbefehl nicht auf einem Vergleich der Parteien beruht (im Gegensatz zum abgekürzten Verfahren).
VII. Verhältnis zu Art. 388 StPO
13. Abgrenzung der Verfahrensleitung
Abs. 4 schliesst mit «soweit sie nicht nach Artikel 388 der Verfahrensleitung obliegen». Art. 388 StPO regelt die allgemeine Verfahrensleitung im ordentlichen Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht. Im Revisionsverfahren obliegt die Verfahrensleitung dem Berufungsgericht als Revisionsinstanz — nicht der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht. Die Massnahmen nach Abs. 4 sind daher vom Revisionsgericht selbst anzuordnen, soweit sie nicht der ordentlichen Verfahrensleitung nach Art. 388 StPO unterfallen.
VIII. Konkordanz mit dem BGG
14. Verhältnis zum BGG
Das Revisionsverfahren nach Art. 410 ff. StPO ist von der Revision nach Art. 121 LTF (BGG) zu unterscheiden. Art. 121 LTF regelt die Revision von Bundesgerichtsurteilen und ist eine spezifisch bundesrechtliche Bestimmung, die nur anwendbar ist, wenn der angefochtene Entscheid vom Bundesgericht selbst gefällt wurde. Für kantonal gefällte Strafentscheide gilt ausschliesslich das Revisionsverfahren nach Art. 410 ff. StPO. Art. 412 StPO konkretisiert insoweit die kantonalen Revisionsverfahren und stellt das prozessuale Gerüst für die kantonale Praxis dar.
IX. Querverweise
- Art. 388 StPO (nicht als eigener Artikel kommentiert) — Verfahrensleitung im ordentlichen Verfahren; Abgrenzung zu Abs. 4.
- Art. 410 StPO — Revision: Revisionsgründe und Voraussetzungen.
- Art. 411 StPO (nicht als eigener Artikel kommentiert) — Revisionsgesuch: Form und Frist.
- Art. 413 StPO (nicht als eigener Artikel kommentiert) — Entscheid über das Revisionsgesuch.
- Art. 388 StPO — Verfahrensleitung im ordentlichen Verfahren; durch Abs. 4 im Revisionsverfahren modifiziert.
- Art. 353 StPO — Strafbefehlsverfahren: relevant für Revision von Strafbefehlen.
- Art. 358 StPO — Besondere Verfahren: relevant für Revision im abgekürzten Verfahren.
Literatur
- Donatsch Alexander, Schwarzenegger Christian, Summervolle Ivo (Hrsg.), Schweizerische Strafprozessordnung — Praxiskommentar, 3. Aufl. Zürich 2020, Art. 412 StPO.
- Gless Peter, Strafprozessrecht — Rechtlicher Rahmen und dogmatische Grundlagen, Bern 2018.
- Schmid Jörg, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, § 28 (Revision).
Letzte Aktualisierung: 12. Juli 2026