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Rechtsprechung zu Art. 410 StPO

Zurück zum Kommentar: Art. 410 StPO — Zulässigkeit und Revisionsgründe

I. Neue Tatsachen und Beweismittel (Abs. 1 lit. a)

BezugJahrKurzbeschreibungErwägung
BGE 141 IV 1942015Neuheitsdefinition: Definition der Neuheit von Tatsachen und Beweismitteln im Sinne von Art. 323 Abs. 1 StPO; aufgrund des Verweises in Art. 310 Abs. 2 StPO gelten diese Kriterien auch für die RevisionE. 3
BGE 141 IV 932015Wiederaufnahme eingestelltes Verfahren: Voraussetzungen für die Wiederaufnahme; Wirkungen von Einstellungsverfügungen nach der StPOE. 2
BGE 145 IV 1972019Kein Revisionsgrund bei fehlender Übersetzung: Die fehlende Übersetzung eines Strafbefehls ist weder Revisions- noch Nichtigkeitsgrund; der Strafbefehl ist inhaltlich eindeutigE. 1

II. Revision im abgekürzten Verfahren

BezugJahrKurzbeschreibungErwägung
BGE 143 IV 1222017Revision im abgekürzten Verfahren (lit. a): Die Revision gestützt auf neue Tatsachen ist bei einem im abgekürzten Verfahren gefällten Urteil nicht zulässig — die Freiwilligkeit des abgekürzten Verfahrens ist mit dem Revisionsgrund unvereinbarE. 3.2.2
BGE 144 IV 1212018Revision im abgekürzten Verfahren (lit. b): Auch bei unverträglichem Widerspruch zu einem späteren Strafentscheid ist die Revision im abgekürzten Verfahren nicht zulässigE. 1.1–1.6

III. Unverträglicher Widerspruch und strafbare Einwirkung (Abs. 1 lit. b–c)

BezugJahrKurzbeschreibungErwägung
BGE 144 IV 1212018Widersprechende Strafentscheide: Die Revision bei unverträglichem Widerspruch zu einem späteren Strafentscheid ist im abgekürzten Verfahren ausgeschlossenE. 1.1–1.6

IV. Verschlechterungsverbot und Revision zuungunsten

BezugJahrKurzbeschreibungErwägung
BGE 139 IV 2822013Reformatio in peius: Das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) gilt nicht nur bei Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei härterer rechtlicher Qualifikation der TatE. 2.4.4

V. Nichtigkeit, Ausstand und Verfahrensfehler

BezugJahrKurzbeschreibungErwägung
BGE 144 IV 352018Unregelmässigkeit der Gerichtszusammensetzung: Wird eine Unregelmässigkeit in der Zusammensetzung des urteilenden Gerichts erst im Beschwerdeverfahren entdeckt, ist das Revisionsverfahren anwendbar (analog Art. 60 Abs. 3 StPO)E. 2
BGE 147 I 1732021Ausstandsgrund nach Urteilsfällung: Ein nach Fällung des letztinstanzlichen Urteils, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist entdeckter Ausstandsgrund kann im Revisionsverfahren geltend gemacht werdenE. 4

VI. Nachträgliche Massnahmen und Verwahrung

BezugJahrKurzbeschreibungErwägung
BGE 144 IV 3212018Nachträgliche Verwahrung: Art. 65 Abs. 2 StGB verweist für Zuständigkeit und Verfahren auf Art. 410 ff. StPO; ein neues Gutachten kann als neues Beweismittel i.S.v. Abs. 1 lit. a berücksichtigt werdenE. 3
BGE 137 IV 3332011Sicherheitshaft: Anordnung und Weiterführung von Sicherheitshaft im Verfahren betreffend nachträgliche Verwahrung nach Verbüssung der StrafeE. 2

VII. Verwaltungsstrafverfahren

BezugJahrKurzbeschreibungErwägung
BGE 139 IV 622013Verwaltungsstrafverfahren: Ein Strafbescheid im Verwaltungsstrafverfahren ist kein erstinstanzliches Urteil i.S.v. Art. 97 Abs. 3 StGB; die StPO-Revisionsvoraussetzungen gelten nur analogE. 2

VIII. Zuständigkeit und Verfahren

BezugJahrKurzbeschreibungErwägung
BGE 141 IV 2982015Revision eines Strafbefehls der Bundesanwaltschaft: Das Bundesgericht ist in analoger Anwendung von Art. 119a BGG für Revisionsgesuche gegen Strafbefehle der Bundesanwaltschaft zuständigE. 1
BGE 146 IV 1852020Beschwerde gegen Nichteintretensentscheid: Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Nichteintretensentscheide der Berufungskammer des BundesstrafgerichtsE. 1
BGer 6B_1261/2018 vom 19.3.20192019Begründungsanforderungen: Revisionsgesuch gegen Strafbefehl; rechtliches Gehör und rechtsgenügliche VerteidigungE. 2
BGer 6B_1055/2018 vom 27.6.20192019Revision eines Strafbefehls — Praxisfall zur Revision im Strafbefehlsverfahren
BGer 6B_616/2016 vom 27.2.20172017Revision (gewerbsmässiger Betrug): Willkür und Revision; Abgrenzung zwischen ordentlichem Rechtsmittel und Revisionsverfahren

IX. Rückzug von Rechtsmitteln und Willensmängel

BezugJahrKurzbeschreibungErwägung
BGE 141 IV 2692015Rückzug eines Rechtsmittels: Der Rückzug eines Rechtsmittels unter der Bedingung, dass die Gegenpartei ihr eigenes Rechtsmittel ebenfalls zurückzieht, ist zulässig; ein mit Willensmängeln behafteter Rückzug ist nicht endgültigE. 2.1

Letzte Aktualisierung: 2026-07-31


X. Neuere Entscheide (KW31/2026)

BGer 6B_151/2026 — Neue Diagnose-Etikette allein kein Revisionsgrund

BGer 6B_151/2026 vom 24. Juni 2026

Bestätigung der Rechtsprechung: Ein neues Gutachten mit abweichender Diagnose auf denselben Befunden ist keine neue Tatsache nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Nicht die Diagnose-Etikette, sondern das abweichende medizinische Substrat wäre eine neue Tatsache. Wenn das neue Gutachten auf denselben medizinischen Befunden beruht wie das ursprüngliche Gutachten und lediglich zu einer anderen Diagnose gelangt, liegt keine neue Tatsache vor, sondern eine andere Würdigung desselben Sachverhalts. Dies gilt namentlich für psychiatrische Gutachten, bei denen verschiedene Gutachter zu unterschiedlichen Diagnosen (z.B. dissoziale Persönlichkeitsstörung vs. andere Störungsbilder) gelangen können, ohne dass neue medizinische Befunde hinzugekommen sind.

BGer 6B_151/2026