Rechtsprechung zu Art. 410 StPO
Zurück zum Kommentar: Art. 410 StPO — Zulässigkeit und Revisionsgründe
I. Neue Tatsachen und Beweismittel (Abs. 1 lit. a)
| Bezug | Jahr | Kurzbeschreibung | Erwägung |
|---|---|---|---|
| BGE 141 IV 194 | 2015 | Neuheitsdefinition: Definition der Neuheit von Tatsachen und Beweismitteln im Sinne von Art. 323 Abs. 1 StPO; aufgrund des Verweises in Art. 310 Abs. 2 StPO gelten diese Kriterien auch für die Revision | E. 3 |
| BGE 141 IV 93 | 2015 | Wiederaufnahme eingestelltes Verfahren: Voraussetzungen für die Wiederaufnahme; Wirkungen von Einstellungsverfügungen nach der StPO | E. 2 |
| BGE 145 IV 197 | 2019 | Kein Revisionsgrund bei fehlender Übersetzung: Die fehlende Übersetzung eines Strafbefehls ist weder Revisions- noch Nichtigkeitsgrund; der Strafbefehl ist inhaltlich eindeutig | E. 1 |
II. Revision im abgekürzten Verfahren
| Bezug | Jahr | Kurzbeschreibung | Erwägung |
|---|---|---|---|
| BGE 143 IV 122 | 2017 | Revision im abgekürzten Verfahren (lit. a): Die Revision gestützt auf neue Tatsachen ist bei einem im abgekürzten Verfahren gefällten Urteil nicht zulässig — die Freiwilligkeit des abgekürzten Verfahrens ist mit dem Revisionsgrund unvereinbar | E. 3.2.2 |
| BGE 144 IV 121 | 2018 | Revision im abgekürzten Verfahren (lit. b): Auch bei unverträglichem Widerspruch zu einem späteren Strafentscheid ist die Revision im abgekürzten Verfahren nicht zulässig | E. 1.1–1.6 |
III. Unverträglicher Widerspruch und strafbare Einwirkung (Abs. 1 lit. b–c)
| Bezug | Jahr | Kurzbeschreibung | Erwägung |
|---|---|---|---|
| BGE 144 IV 121 | 2018 | Widersprechende Strafentscheide: Die Revision bei unverträglichem Widerspruch zu einem späteren Strafentscheid ist im abgekürzten Verfahren ausgeschlossen | E. 1.1–1.6 |
IV. Verschlechterungsverbot und Revision zuungunsten
| Bezug | Jahr | Kurzbeschreibung | Erwägung |
|---|---|---|---|
| BGE 139 IV 282 | 2013 | Reformatio in peius: Das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) gilt nicht nur bei Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei härterer rechtlicher Qualifikation der Tat | E. 2.4.4 |
V. Nichtigkeit, Ausstand und Verfahrensfehler
| Bezug | Jahr | Kurzbeschreibung | Erwägung |
|---|---|---|---|
| BGE 144 IV 35 | 2018 | Unregelmässigkeit der Gerichtszusammensetzung: Wird eine Unregelmässigkeit in der Zusammensetzung des urteilenden Gerichts erst im Beschwerdeverfahren entdeckt, ist das Revisionsverfahren anwendbar (analog Art. 60 Abs. 3 StPO) | E. 2 |
| BGE 147 I 173 | 2021 | Ausstandsgrund nach Urteilsfällung: Ein nach Fällung des letztinstanzlichen Urteils, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist entdeckter Ausstandsgrund kann im Revisionsverfahren geltend gemacht werden | E. 4 |
VI. Nachträgliche Massnahmen und Verwahrung
| Bezug | Jahr | Kurzbeschreibung | Erwägung |
|---|---|---|---|
| BGE 144 IV 321 | 2018 | Nachträgliche Verwahrung: Art. 65 Abs. 2 StGB verweist für Zuständigkeit und Verfahren auf Art. 410 ff. StPO; ein neues Gutachten kann als neues Beweismittel i.S.v. Abs. 1 lit. a berücksichtigt werden | E. 3 |
| BGE 137 IV 333 | 2011 | Sicherheitshaft: Anordnung und Weiterführung von Sicherheitshaft im Verfahren betreffend nachträgliche Verwahrung nach Verbüssung der Strafe | E. 2 |
VII. Verwaltungsstrafverfahren
| Bezug | Jahr | Kurzbeschreibung | Erwägung |
|---|---|---|---|
| BGE 139 IV 62 | 2013 | Verwaltungsstrafverfahren: Ein Strafbescheid im Verwaltungsstrafverfahren ist kein erstinstanzliches Urteil i.S.v. Art. 97 Abs. 3 StGB; die StPO-Revisionsvoraussetzungen gelten nur analog | E. 2 |
VIII. Zuständigkeit und Verfahren
| Bezug | Jahr | Kurzbeschreibung | Erwägung |
|---|---|---|---|
| BGE 141 IV 298 | 2015 | Revision eines Strafbefehls der Bundesanwaltschaft: Das Bundesgericht ist in analoger Anwendung von Art. 119a BGG für Revisionsgesuche gegen Strafbefehle der Bundesanwaltschaft zuständig | E. 1 |
| BGE 146 IV 185 | 2020 | Beschwerde gegen Nichteintretensentscheid: Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Nichteintretensentscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts | E. 1 |
| BGer 6B_1261/2018 vom 19.3.2019 | 2019 | Begründungsanforderungen: Revisionsgesuch gegen Strafbefehl; rechtliches Gehör und rechtsgenügliche Verteidigung | E. 2 |
| BGer 6B_1055/2018 vom 27.6.2019 | 2019 | Revision eines Strafbefehls — Praxisfall zur Revision im Strafbefehlsverfahren | — |
| BGer 6B_616/2016 vom 27.2.2017 | 2017 | Revision (gewerbsmässiger Betrug): Willkür und Revision; Abgrenzung zwischen ordentlichem Rechtsmittel und Revisionsverfahren | — |
IX. Rückzug von Rechtsmitteln und Willensmängel
| Bezug | Jahr | Kurzbeschreibung | Erwägung |
|---|---|---|---|
| BGE 141 IV 269 | 2015 | Rückzug eines Rechtsmittels: Der Rückzug eines Rechtsmittels unter der Bedingung, dass die Gegenpartei ihr eigenes Rechtsmittel ebenfalls zurückzieht, ist zulässig; ein mit Willensmängeln behafteter Rückzug ist nicht endgültig | E. 2.1 |
Letzte Aktualisierung: 2026-07-31
X. Neuere Entscheide (KW31/2026)
BGer 6B_151/2026 — Neue Diagnose-Etikette allein kein Revisionsgrund
BGer 6B_151/2026 vom 24. Juni 2026
Bestätigung der Rechtsprechung: Ein neues Gutachten mit abweichender Diagnose auf denselben Befunden ist keine neue Tatsache nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Nicht die Diagnose-Etikette, sondern das abweichende medizinische Substrat wäre eine neue Tatsache. Wenn das neue Gutachten auf denselben medizinischen Befunden beruht wie das ursprüngliche Gutachten und lediglich zu einer anderen Diagnose gelangt, liegt keine neue Tatsache vor, sondern eine andere Würdigung desselben Sachverhalts. Dies gilt namentlich für psychiatrische Gutachten, bei denen verschiedene Gutachter zu unterschiedlichen Diagnosen (z.B. dissoziale Persönlichkeitsstörung vs. andere Störungsbilder) gelangen können, ohne dass neue medizinische Befunde hinzugekommen sind.