Rechtsprechung zu Art. 410 StPO
Leitentscheide (BGE)
BGE 143 IV 122, E. 3.2.2
- Thema: Revision im abgekürzten Verfahren
- Kernaussage: Die Revision gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO ist bei einem im abgekürzten Verfahren gefällten Urteil nicht zulässig, da die Freiwilligkeit des abgekürzten Verfahrens mit dem Revisionsgrund neuer Tatsachen unvereinbar ist.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a
- Zitate: ~847
BGE 145 IV 197, E. 1
- Thema: Kein Revisionsgrund bei fehlender Strafbefehl-Übersetzung
- Kernaussage: Die fehlende Übersetzung eines Strafbefehls ist weder Revisions- noch Nichtigkeitsgrund — der Strafbefehl ist seinem Inhalt nach eindeutig und die fehlende Übersetzung betrifft nicht die sachliche Richtigkeit.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a
- Zitate: ~789
BGE 139 IV 282, E. 2.4.4
- Thema: Verbot der reformatio in peius bei Revision
- Kernaussage: Das Verschlechterungsverbot gilt nicht nur bei Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei härterer rechtlicher Qualifikation der Tat.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Revision zuungunsten)
- Zitate: ~612
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGE 144 IV 321, E. 3
- Thema: Nachträgliche Verwahrung und neues Gutachten
- Kernaussage: Art. 65 Abs. 2 StGB verweist für Zuständigkeit und Verfahren bei nachträglicher Verwahrung auf Art. 410 ff. StPO. Das Revisionsgericht kann ein neues Gutachten als neues Beweismittel i.S.v. Abs. 1 lit. a berücksichtigen.
- Zitate: ~329
BGE 144 IV 35, E. 2
- Thema: Unregelmässigkeit in der Gerichtszusammensetzung
- Kernaussage: Wird eine Unregelmässigkeit in der Zusammensetzung des urteilenden Gerichts erst im Beschwerdeverfahren entdeckt, ist die Revision analog Art. 60 Abs. 3 StPO und das Revisionsverfahren anwendbar.
- Zitate: ~279
BGE 139 IV 62, E. 2
- Thema: Verwaltungsstrafverfahren und Revision
- Kernaussage: Ein Strafbescheid im Verwaltungsstrafverfahren ist kein erstinstanzliches Urteil i.S.v. Art. 97 Abs. 3 StGB — die Revisionsvoraussetzungen des StPO gelten im Verwaltungsstrafverfahren nur analog.
- Zitate: ~266
BGE 147 I 173, E. 4
- Thema: Ausstandsgrund nach Urteilsfällung
- Kernaussage: Ein nach Fällung des letztinstanzlichen Urteils, aber vor Ablauf der bundesgerichtlichen Beschwerdefrist entdeckter Ausstandsgrund kann im Revisionsverfahren geltend gemacht werden.
- Zitate: ~259
Neuere Entscheide
BGer 6B_212/2026 vom 6.5.2026, E. 2
- Thema: Strenge Begründungsanforderungen bei Revisionsgesuchen
- Kernaussage: Das Bundesgericht tritt nicht ein, wenn der Beschwerdeführer die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllt und keine neuen Tatsachen oder Beweismittel i.S.v. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO darlegt.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a
Letzte Aktualisierung: 2026-06-07