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Rechtsprechung zu Art. 410 StPO

Zurück zum Kommentar: Art. 410 StPO — Zulässigkeit und Revisionsgründe

I. Neue Tatsachen und Beweismittel (Abs. 1 lit. a)

BezugJahrKurzbeschreibungErwägung
BGE 141 IV 1942015Neuheitsdefinition: Definition der Neuheit von Tatsachen und Beweismitteln im Sinne von Art. 323 Abs. 1 StPO; aufgrund des Verweises in Art. 310 Abs. 2 StPO gelten diese Kriterien auch für die RevisionE. 3
BGE 141 IV 932015Wiederaufnahme eingestelltes Verfahren: Voraussetzungen für die Wiederaufnahme; Wirkungen von Einstellungsverfügungen nach der StPOE. 2
BGE 145 IV 1972019Kein Revisionsgrund bei fehlender Übersetzung: Die fehlende Übersetzung eines Strafbefehls ist weder Revisions- noch Nichtigkeitsgrund; der Strafbefehl ist inhaltlich eindeutigE. 1

II. Revision im abgekürzten Verfahren

BezugJahrKurzbeschreibungErwägung
BGE 143 IV 1222017Revision im abgekürzten Verfahren (lit. a): Die Revision gestützt auf neue Tatsachen ist bei einem im abgekürzten Verfahren gefällten Urteil nicht zulässig — die Freiwilligkeit des abgekürzten Verfahrens ist mit dem Revisionsgrund unvereinbarE. 3.2.2
BGE 144 IV 1212018Revision im abgekürzten Verfahren (lit. b): Auch bei unverträglichem Widerspruch zu einem späteren Strafentscheid ist die Revision im abgekürzten Verfahren nicht zulässigE. 1.1–1.6

III. Unverträglicher Widerspruch und strafbare Einwirkung (Abs. 1 lit. b–c)

BezugJahrKurzbeschreibungErwägung
BGE 144 IV 1212018Widersprechende Strafentscheide: Die Revision bei unverträglichem Widerspruch zu einem späteren Strafentscheid ist im abgekürzten Verfahren ausgeschlossenE. 1.1–1.6

IV. Verschlechterungsverbot und Revision zuungunsten

BezugJahrKurzbeschreibungErwägung
BGE 139 IV 2822013Reformatio in peius: Das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) gilt nicht nur bei Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei härterer rechtlicher Qualifikation der TatE. 2.4.4

V. Nichtigkeit, Ausstand und Verfahrensfehler

BezugJahrKurzbeschreibungErwägung
BGE 144 IV 352018Unregelmässigkeit der Gerichtszusammensetzung: Wird eine Unregelmässigkeit in der Zusammensetzung des urteilenden Gerichts erst im Beschwerdeverfahren entdeckt, ist das Revisionsverfahren anwendbar (analog Art. 60 Abs. 3 StPO)E. 2
BGE 147 I 1732021Ausstandsgrund nach Urteilsfällung: Ein nach Fällung des letztinstanzlichen Urteils, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist entdeckter Ausstandsgrund kann im Revisionsverfahren geltend gemacht werdenE. 4

VI. Nachträgliche Massnahmen und Verwahrung

BezugJahrKurzbeschreibungErwägung
BGE 144 IV 3212018Nachträgliche Verwahrung: Art. 65 Abs. 2 StGB verweist für Zuständigkeit und Verfahren auf Art. 410 ff. StPO; ein neues Gutachten kann als neues Beweismittel i.S.v. Abs. 1 lit. a berücksichtigt werdenE. 3
BGE 137 IV 3332011Sicherheitshaft: Anordnung und Weiterführung von Sicherheitshaft im Verfahren betreffend nachträgliche Verwahrung nach Verbüssung der StrafeE. 2

VII. Verwaltungsstrafverfahren

BezugJahrKurzbeschreibungErwägung
BGE 139 IV 622013Verwaltungsstrafverfahren: Ein Strafbescheid im Verwaltungsstrafverfahren ist kein erstinstanzliches Urteil i.S.v. Art. 97 Abs. 3 StGB; die StPO-Revisionsvoraussetzungen gelten nur analogE. 2

VIII. Zuständigkeit und Verfahren

BezugJahrKurzbeschreibungErwägung
BGE 141 IV 2982015Revision eines Strafbefehls der Bundesanwaltschaft: Das Bundesgericht ist in analoger Anwendung von Art. 119a BGG für Revisionsgesuche gegen Strafbefehle der Bundesanwaltschaft zuständigE. 1
BGE 146 IV 1852020Beschwerde gegen Nichteintretensentscheid: Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Nichteintretensentscheide der Berufungskammer des BundesstrafgerichtsE. 1
BGer 6B_1261/2018 vom 19.3.20192019Begründungsanforderungen: Revisionsgesuch gegen Strafbefehl; rechtliches Gehör und rechtsgenügliche VerteidigungE. 2
BGer 6B_1055/2018 vom 27.6.20192019Revision eines Strafbefehls — Praxisfall zur Revision im Strafbefehlsverfahren
BGer 6B_616/2016 vom 27.2.20172017Revision (gewerbsmässiger Betrug): Willkür und Revision; Abgrenzung zwischen ordentlichem Rechtsmittel und Revisionsverfahren

IX. Rückzug von Rechtsmitteln und Willensmängel

BezugJahrKurzbeschreibungErwägung
BGE 141 IV 2692015Rückzug eines Rechtsmittels: Der Rückzug eines Rechtsmittels unter der Bedingung, dass die Gegenpartei ihr eigenes Rechtsmittel ebenfalls zurückzieht, ist zulässig; ein mit Willensmängeln behafteter Rückzug ist nicht endgültigE. 2.1

*Letzte Aktualisierung: “2026-06-27”