Art. 410 — Zulässigkeit und Revisionsgründe
Gesetzeswortlaut
Art. 410 Zulässigkeit und Revisionsgründe
1 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn: a. neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen; b. der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht; c. sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2 Die Revision wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950SR 0.101 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) kann verlangt werden, wenn: a. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einrichtung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat; b. eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und c. die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3 Die Revision zugunsten der verurteilten Person kann auch nach Eintritt der Verjährung verlangt werden.
4 Beschränkt sich die Revision auf Zivilansprüche, so ist sie nur zulässig, wenn das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht eine Revision gestatten würde.
Kommentierung
I. Bedeutung
Art. 410 StPO regelt die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel gegen rechtskräftige Entscheide. Er ist das prozessuale Korrektiv der Rechtskraft und dient der materiellen Gerechtigkeit. Die Norm kodifiziert eine Ausnahme zum Grundsatz der materiellen Rechtskraft (res judicata), indem sie unter eng definierten Voraussetzungen die Wiedereröffnung eines abgeschlossenen Verfahrens erlaubt.
Revision und Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 411 ff. StPO) sind strikt zu unterscheiden: Die Revision setzt neue Tatsachen oder Beweismittel voraus, während die Nichtigkeitsbeschwerde auf bereits dem Entscheid vorgelegene Mängel des Verfahrens selbst gestützt wird.
II. Revisionsgründe (Abs. 1)
1. Neue Tatsachen oder Beweismittel (lit. a)
Lit. a ist der häufigste Revisionsgrund. Vorausgesetzt werden:
- Neuheit: Die Tatsache oder das Beweismittel darf dem entscheidenden Gericht im ursprünglichen Verfahren nicht bekannt gewesen sein und muss vor dem Entscheid eingetreten sein.
- Eignung zur Beeinflussung: Das neue Element muss geeignet sein, einen Freispruch, eine wesentlich andere Bestrafung oder eine Verurteilung herbeizuführen. Eignung genügt — es braucht keine Gewissheit.
BGE 143 IV 122 E. 3.2.2 hält fest, dass die Revision nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO im abgekürzten Verfahren (Art. 358 ff. StPO) nicht zulässig ist, da das abgekürzte Verfahren ein voluntatives Element enthält, das mit der Revisionsründe unvereinbar ist.
BGE 145 IV 197 E. 1 klärt, dass die fehlende Übersetzung eines Strafbefehls weder Revisions- noch Nichtigkeitsgrund ist — der Strafbefehl ist eindeutig und die fehlende Übersetzung betrifft nicht die sachliche Richtigkeit des Entscheids.
2. Unverträglicher Widerspruch (lit. b)
Ein unverträglicher Widerspruch zwischen zwei Strafentscheiden über denselben Sachverhalt eröffnet die Revision. Die Unverträglichkeit muss qualitativ sein — nicht jede unterschiedliche Bewertung reicht aus, sondern es muss ein Widerspruch bestehen, der die Grundlage des einen Entscheids infrage stellt.
3. Strafbare Einwirkung (lit. c)
Wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Verfahrensergebnis eingewirkt wurde, ist die Revision zulässig. Eine Verurteilung im Einwirkungsverfahren ist nicht erforderlich — der Beweis kann auch auf andere Weise erbracht werden. Dies betrifft insbesondere Fälle von Justizdelikten (falsches Gutachten, Meineid etc.; vgl. BGer 7B_1347/2025 vom 28.4.2026 zu Art. 307 StGB).
III. EMRK-Revision (Abs. 2)
Art. 410 Abs. 2 StPO kodifiziert die Verpflichtung aus Art. 41 EMRK (Wiederaufnahme des Verfahrens nach EGMR-Urteil). Die drei kumulativen Voraussetzungen:
- lit. a: EGMR-Urteil stellt EMRK-Verletzung fest (just satisfaction genügt nicht)
- lit. b: Eine Entschädigung genügt nicht, um die Folgen der Verletzung auszugleichen
- lit. c: Die Revision ist notwendig, um die Verletzung zu beseitigen
Die EMRK-Revision ist grundsätzlich zugunsten und zuungunsten der verurteilten Person zulässig, wird aber in der Praxis überwiegend zugunsten beantragt.
IV. Verjährung und Revision zugunsten der verurteilten Person (Abs. 3)
Abs. 3 stellt klar, dass die Revision zugunsten der verurteilten Person auch nach Eintritt der Verjährung verlangt werden kann. Dies bedeutet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass die Verjährung das Verfahren endgültig abschliesst. Zuungunsten der verurteilten Person gilt diese Ausnahme nicht.
V. Zivilansprüche (Abs. 4)
Beschränkt sich die Revision auf Zivilansprüche (z.B. Schadenersatz), so ist sie nur zulässig, wenn das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht eine Revision gestatten würde. Dies stellt sicher, dass die Revision im Strafverfahren nicht weitergeht als im zivilrechtlichen Analogon.
VI. Abgrenzung zur Nichtigkeitsbeschwerde
Die Revision (Art. 410) ist von der Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 411 ff. StPO) zu unterscheiden:
| Merkmal | Revision (Art. 410) | Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 411 ff.) |
|---|---|---|
| Grund | Neue Tatsachen/Beweise, Widerspruch, strafbare Einwirkung, EGMR | Offentliche Verhandlung verweigert, vorschriftswidrige Besetzung, Befangenheit |
| Zeitpunkt | Nach Rechtskraft | Nach Rechtskraft |
| Verjährung | Zugunsten: keine (Abs. 3) | 6 Monate (Art. 415) |
| Zuständigkeit | Kantonale Behörde (Art. 412) | Kantonale Behörde |
VII. Revision im abgekürzten Verfahren
BGE 143 IV 122 E. 3.2.2 hat klargestellt, dass die Revision gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO im abgekürzten Verfahren (Art. 358 ff. StPO) nicht zulässig ist, da die Freiwilligkeit des abgekürzten Verfahrens mit dem Revisionsgrund neuer Tatsachen unvereinbar ist.
VIII. Verschlechterungsverbot
Nach BGE 139 IV 282 E. 2.4.4 gilt das Verschlechterungsverbot (ne reformatio in peius) nicht nur bei der Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat. Eine Revision zuungunsten der verurteilten Person ist daher nur eingeschränkt möglich.
IX. Aktuelle Praxis
BGer 6B_212/2026 vom 6.5.2026 bestätigt die strengen Begründungsanforderungen bei Revisionsgesuchen: Das Bundesgericht tritt nicht ein, wenn der Beschwerdeführer die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllt und keine neuen Tatsachen oder Beweismittel i.S.v. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO darlegt.
Literatur
- Donatsch / Hanser, Strafprozessrecht, 9. Aufl. 2023, § 32
- Heer, in: Niggli / Wessels (Hrsg.), StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 410 N. 1 ff.
- OnlineKommentar.ch zu Art. 410 StPO