Art. 410 — Zulässigkeit und Revisionsgründe
Gesetzeswortlaut
Art. 410 StPO — Zulässigkeit und Revisionsgründe
1 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn:
a. neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen;
b. der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht;
c. sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2 Die Revision wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b. eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c. die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3 Die Revision zugunsten der verurteilten Person kann auch nach Eintritt der Verjährung verlangt werden.
4 Beschränkt sich die Revision auf Zivilansprüche, so ist sie nur zulässig, wenn das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht eine Revision gestatten würde.
Vorbemerkungen
1 Stellung und Bedeutung. Art. 410 StPO regelt die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel gegen rechtskräftige Entscheide. Er ist das prozessuale Korrektiv der Rechtskraft und dient der materiellen Gerechtigkeit. Die Norm kodifiziert eine Ausnahme zum Grundsatz der materiellen Rechtskraft (res judicata), indem sie unter eng definierten Voraussetzungen die Wiedereröffnung eines abgeschlossenen Verfahrens erlaubt. Die Revision ist von den ordentlichen Rechtsmitteln (Berufung, Beschwerde) zu unterscheiden: Diese richten sich gegen Entscheide vor Rechtskraft, während die Revision ein ausserordentliches Rechtsmittel nach Rechtskraft darstellt und neue Tatsachen oder Beweismittel voraussetzt.
2 Anwendbarkeit auf verschiedene Entscheidformen. Abs. 1 nennt explizit vier Entscheidformen, gegen die Revision möglich ist: (a) rechtskräftige Urteile, (b) Strafbefehle, (c) nachträgliche richterliche Entscheide und (d) Entscheide im selbstständigen Massnahmenverfahren. Damit ist der Anwendungsbereich bewusst weit gefasst. Das Bundesgericht hat zudem klargestellt, dass es in analoger Anwendung von Art. 119a BGG für Revisionsgesuche gegen Strafbefehle der Bundesanwaltschaft zuständig ist (BGE 141 IV 298 E. 1).
3 Systematik. Art. 410 StPO regelt die materiellen Revisionsgründe; Art. 411 StPO das Form und Frist (Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen; 90-Tages-Frist für lit. b und Abs. 2); Art. 412 StPO die Vorprüfung und Eintreten; Art. 413 StPO den Entscheid. Die Art. 410–413 StPO bilden zusammen das Revisionsverfahren.
Kommentierung
I. Revisionsgründe (Abs. 1)
1. Neue Tatsachen oder Beweismittel (lit. a)
4 Lit. a ist der häufigste Revisionsgrund. Vorausgesetzt werden:
- Neuheit: Die Tatsache oder das Beweismittel darf dem entscheidenden Gericht im ursprünglichen Verfahren nicht bekannt gewesen sein und muss vor dem Entscheid eingetreten sein. Die Neuheit ist analog den Kriterien von Art. 323 Abs. 1 StPO (Wiederaufnahme eingestellter Verfahren) zu beurteilen (BGE 141 IV 194 — Definition der Neuheit von Tatsachen und Beweismitteln im Sinne von Art. 323 Abs. 1 StPO; der Verweis in Art. 310 Abs. 2 StPO überträgt diese Kriterien auf die Revision).
- Eignung zur Beeinflussung: Das neue Element muss geeignet sein, einen Freispruch, eine wesentlich andere Bestrafung oder eine Verurteilung herbeizuführen. Eignung genügt — es braucht keine Gewissheit, dass das Ergebnis anders ausfallen würde.
5 Kein Revisionsgrund bei Verfahrensmängeln. Die fehlende Übersetzung eines Strafbefehls ist kein Revisionsgrund, da der Strafbefehl seinem Inhalt nach eindeutig ist und die fehlende Übersetzung nicht die sachliche Richtigkeit des Entscheids betrifft (BGE 145 IV 197 E. 1 — Art. 410 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 StPO). Verfahrensfehler, die im ordentlichen Beschwerdeweg hätten geltend gemacht werden müssen, begründen keine Revision.
6 Revision im abgekürzten Verfahren. Die Revision gestützt auf lit. a ist bei einem im abgekürzten Verfahren (Art. 358 ff. StPO) gefällten Urteil nicht zulässig, da die Freiwilligkeit des abgekürzten Verfahrens mit dem Revisionsgrund neuer Tatsachen unvereinbar ist (BGE 143 IV 122 E. 3.2.2). Wer sich freiwillig auf ein abgekürztes Verfahren einlässt, verzichtet damit auf die Möglichkeit, später neue Tatsachen geltend zu machen.
2. Unverträglicher Widerspruch (lit. b)
7 Ein unverträglicher Widerspruch zwischen zwei Strafentscheiden über denselben Sachverhalt eröffnet die Revision. Die Unverträglichkeit muss qualitativ sein — nicht jede unterschiedliche Bewertung reicht aus, sondern es muss ein Widerspruch bestehen, der die Grundlage des einen Entscheids infrage stellt.
8 Auch lit. b ist im abgekürzten Verfahren nicht anwendbar: Die Revision eines im abgekürzten Verfahren gefällten Urteils ist bei unverträglichem Widerspruch zu einem späteren Strafentscheid im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO nicht zulässig (BGE 144 IV 121 E. 1.1–1.6). Dies bestätigt die restriktive Tendenz des Bundesgerichts gegenüber Revisionen im abgekürzten Verfahren.
3. Strafbare Einwirkung (lit. c)
9 Wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Verfahrensergebnis eingewirkt wurde, ist die Revision zulässig. Eine Verurteilung im Einwirkungsverfahren ist nicht erforderlich — der Beweis kann auch auf andere Weise erbracht werden, wenn das Strafverfahren nicht durchführbar ist. Dies betrifft insbesondere Fälle von Justizdelikten (falsches Gutachten, Meineid, Urkundenfälschung etc.; vgl. Art. 307, 252, 253 StGB).
4. Revision zuungunsten der verurteilten Person
10 Die Revision ist grundsätzlich sowohl zugunsten als auch zuungunsten der verurteilten Person zulässig (Abs. 1 lit. a nennt explizit «wesentlich strengere Bestrafung» und «Verurteilung der freigesprochenen Person»). Das Verschlechterungsverbot (ne reformatio in peius) nach Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO gilt nicht nur bei einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat (BGE 139 IV 282 E. 2.4.4). Eine Revision zuungunsten ist daher nur eingeschränkt möglich und setzt voraus, dass die Voraussetzungen von Abs. 1 lit. a–c kumulativ erfüllt sind.
II. EMRK-Revision (Abs. 2)
11 Art. 410 Abs. 2 StPO kodifiziert die Verpflichtung aus Art. 41 EMRK (Wiederaufnahme des Verfahrens nach EGMR-Urteil). Die drei kumulativen Voraussetzungen:
- lit. a: Der EGMR hat in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) eine EMRK-Verletzung festgestellt oder den Fall durch gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen. Die Fassung von lit. a wurde durch das BG vom 1. Oktober 2021 (in Kraft seit 1. Juli 2022) angepasst, um auch gütliche Einigungen einzubeziehen.
- lit. b: Eine Entschädigung (just satisfaction) genügt nicht, um die Folgen der Verletzung auszugleichen.
- lit. c: Die Revision ist notwendig, um die Verletzung zu beseitigen.
12 Die EMRK-Revision ist grundsätzlich zugunsten und zuungunsten der verurteilten Person zulässig, wird aber in der Praxis überwiegend zugunsten beantragt. Die 90-Tages-Frist des Art. 411 Abs. 2 StPO gilt auch für EMRK-Revisionen.
III. Verjährung und Revision zugunsten der verurteilten Person (Abs. 3)
13 Abs. 3 stellt klar, dass die Revision zugunsten der verurteilten Person auch nach Eintritt der Verjährung verlangt werden kann. Dies bedeutet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass die Verjährung das Verfahren endgültig abschliesst. Zuungunsten der verurteilten Person gilt diese Ausnahme nicht — die Verjährung bleibt hier uneingeschränkt wirksam.
IV. Zivilansprüche (Abs. 4)
14 Beschränkt sich die Revision auf Zivilansprüche (z.B. Schadenersatz, Genugtuung), so ist sie nur zulässig, wenn das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht eine Revision gestatten würde. Dies stellt sicher, dass die Revision im Strafverfahren nicht weitergeht als im zivilrechtlichen Analogon. Die Bestimmung vermeidet Wertungswidersprüche zwischen Straf- und Zivilprozessrecht.
V. Revision und Nichtigkeit
15 Von der Revision (Art. 410) ist die Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 411 StPO aF / heute: Art. 391 StPO) zu unterscheiden. Die Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich gegen offensichtlich nichtige Entscheide (z.B. Verfahren vor einem nicht ordnungsmässig gebildeten Gericht). Wird eine Unregelmässigkeit in der Zusammensetzung des urteilenden Gerichts erst im Beschwerdeverfahren entdeckt, ist die Revision analog Art. 60 Abs. 3 StPO und das Revisionsverfahren anwendbar (BGE 144 IV 35 E. 2 — Art. 60 Abs. 3 StPO, Art. 391 Abs. 2 StPO, Art. 410 ff. StPO).
16 Ein nach Fällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils, aber vor Ablauf der bundesgerichtlichen Beschwerdefrist entdeckter Ausstandsgrund kann im Revisionsverfahren geltend gemacht werden (BGE 147 I 173 E. 4 — Art. 30 Abs. 1 BV; Ausstandsgrund nach Urteilsfällung).
VI. Revision bei nachträglichen Massnahmen
17 Art. 65 Abs. 2 StGB verweist für die Zuständigkeit und das Verfahren bei der nachträglichen Anordnung einer Verwahrung auf Art. 410 ff. StPO. Das Revisionsgericht kann ein neues Gutachten als neues Beweismittel i.S.v. Abs. 1 lit. a berücksichtigen (BGE 144 IV 321 — nachträgliche Verwahrung, neues Gutachten). Die Anordnung und Weiterführung von Sicherheitshaft im Verfahren betreffend nachträgliche Anordnung der Verwahrung nach Verbüssung der Strafe beruhen auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (BGE 137 IV 333).
VII. Verwaltungsstrafverfahren und Revision
18 Ein Strafbescheid im Verwaltungsstrafverfahren (Art. 64 VStrR) ist kein erstinstanzliches Urteil i.S.v. Art. 97 Abs. 3 StGB. Die Revisionsvoraussetzungen der StPO gelten im Verwaltungsstrafverfahren nur analog (BGE 139 IV 62 E. 2 — Verwaltungsstrafverfahren und Revision; Ende der Verfolgungsverjährung).
VIII. Verfahren und Praxis
19 Begründungsanforderungen. Revisionsgesuche müssen schriftlich und begründet beim Berufungsgericht eingereicht werden (Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Bundesgericht tritt nicht ein, wenn der Beschwerdeführer die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllt und keine neuen Tatsachen oder Beweismittel i.S.v. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO darlegt. Reine Willkürrügen ohne Darlegung konkreter neuer Elemente genügen nicht (vgl. BGer 6B_1261/2018 vom 19.3.2019 — Revisionsgesuch gegen Strafbefehl; rechtliches Gehör).
20 Vorprüfung. Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor (Art. 412 Abs. 1 StPO). Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). Gegen Nichteintretensentscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (BGE 146 IV 185 — Art. 79, 80 Abs. 1, 81 Abs. 1 lit. a BGG).
21 Entscheid. Erachtet das Berufungsgericht die Revisionsgründe als gegeben, hebt es den angefochtenen Entscheid ganz oder teilweise auf und weist die Sache zurück oder fällt selber einen neuen Entscheid (Art. 413 Abs. 2 StPO). Bei Rückweisung bestimmt es, in welchem Umfang die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit beseitigt sind und in welchem Stadium das Verfahren wieder aufzunehmen ist (Art. 413 Abs. 3 StPO).
IX. Abgrenzungen
22 Revision vs. ordentliche Rechtsmittel. Die Revision richtet sich gegen rechtskräftige Entscheide; ordentliche Rechtsmittel (Berufung, Beschwerde) richten sich gegen Entscheide vor Rechtskraft. Die Revision setzt neue Tatsachen oder Beweismittel voraus, die im ordentlichen Verfahren nicht verfügbar waren.
23 Revision vs. Wiederaufnahme eingestellter Verfahren. Die Wiederaufnahme eines eingestellten Verfahrens richtet sich nach Art. 323 Abs. 1 StPO (neue Tatsachen oder Beweismittel) i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO. Die Kriterien für die Neuheit sind dieselben wie bei der Revision nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO (BGE 141 IV 194; BGE 141 IV 93 — Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines eingestellten Verfahrens).
24 Revision vs. Rückzug eines Rechtsmittels. Ein mit Willensmängeln behafteter Rechtsmittelrückzug ist nicht endgültig und kann widerrufen werden. Dies ist keine Revision, sondern die Wiederherstellung des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens (BGE 141 IV 269 — Art. 386 Abs. 2 und 3 StPO; Rückzug eines Rechtsmittels unter Bedingung).
Literatur
- Donatsch / Hanser, Strafprozessrecht, 9. Aufl. 2023, § 32
- Heer, in: Niggli / Wessels (Hrsg.), StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 410 N. 1 ff.
- OnlineKommentar.ch zu Art. 410 StPO