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Rechtsprechung zu Art. 408 StPO

Leitentscheide (BGE)

BGE 141 IV 244, E. 1.2.3 und E. 1.3.3

  • Thema: Begründungspflicht der Rechtsmittelinstanz; reformatorischer Charakter der Berufung
  • Kernaussage: Die Berufung ist ein reformatorisches Rechtsmittel. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (Art. 408 StPO). Die Vorinstanz hat die Strafe unter Berücksichtigung der Freisprüche sowie der übrigen wesentlichen Strafzumessungsfaktoren neu festzusetzen und nachvollziehbar zu begründen und sich nicht mit einer Überprüfung der erstinstanzlichen Rechtsanwendung zu begnügen. Von der Verweisungsmöglichkeit (Art. 82 Abs. 4 StPO) ist zurückhaltend Gebrauch zu machen; ein Verweis bei strittigen Sachverhalten und der rechtlichen Subsumtion kommt nur bei vollumfänglicher Beipflichtung in Frage.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (reformatorischer Grundsatz), Begründungspflicht, Verweisungsmöglichkeit
  • Zitate: 1803

BGE 143 IV 408, E. 6.1–6.3.2 und E. 9.2

  • Thema: Aufhebung und Rückweisung durch das Berufungsgericht; Befragung der beschuldigten Person; Protokollierung
  • Kernaussage: Die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz durch das Berufungsgericht kommt nur bei schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich ist. Eine ergänzungsbedürftige Befragung der beschuldigten Person (Art. 341 Abs. 3 StPO) stellt keinen schwerwiegenden Mangel dar, wenn den Beschuldigten die Gelegenheit, sich zu äussern, nicht vollständig verwehrt war. Bei der Wahl der Rechtsfolge ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten — die Aufhebung ist nicht zwingend, wenn Mängel im Berufungsverfahren heilbar sind.
  • Einschlägig für: Grenzen des reformatorischen Grundsatzes (Art. 409 StPO als Ausnahme), Verhältnismässigkeit
  • Zitate: 457

BGE 142 IV 378, E. 1.3–1.4

  • Thema: Urteilsspruch bei Tateinheit und Tatmehrheit; erschöpfende Erledigung des Prozessgegenstands
  • Kernaussage: Der Urteilsspruch muss den durch die zugelassene Anklage vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend erledigen. Bei Tateinheit ergeht kein Freispruch, wenn nicht wegen aller Delikte eine Verurteilung erfolgt; hingegen hat bei Tatmehrheit ein (Teil-)Freispruch zu erfolgen, soweit es nicht zur Verurteilung oder Einstellung kommt. Dies gilt auch bei rechtlichen Bewertungseinheiten (z.B. Gewerbsmässigkeit), wenn nicht alle Einzeltaten erwiesen sind. Das Berufungsgericht hat den gesamten Dispositiv eigenständig zu formulieren.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (neues Urteil), Urteilsspruch, Tateinheit/Tatmehrheit
  • Zitate: 210

BGE 139 IV 199, E. 5.6

  • Thema: Entschädigung für die amtliche Verteidigung; Rechtsmittelweg; Verhältnis Berufung und Beschwerde
  • Kernaussage: Die Berufung ist ein reformatorisches Rechtsmittel. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Damit entfällt das Anfechtungsobjekt des parallelen Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde ist im Vergleich zur Berufung subsidiär. Die Zuständigkeiten der beiden Rechtsmittelinstanzen können sich überschneiden, wenn eine Partei Berufung erhebt und der amtliche Verteidiger die Entschädigung mit Beschwerde anficht.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (reformatorischer Grundsatz), Verhältnis Berufung/Beschwerde, subsidiarität
  • Zitate: 1536

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023, E. 3.2.4 und E. 3.3.3

  • Thema: Strafzumessung im Berufungsverfahren; Verschlechterungsverbot
  • Kernaussage: Das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) begrenzt den reformatorischen Spielraum des Berufungsgerichts. Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv, nicht die Begründung. Das Berufungsgericht kann in der Begründung andere oder strengere Erwägungen anstellen, solange die ausgesprochene Strafe nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abweicht.
  • Einschlägig für: Verschlechterungsverbot, reformatorischer Grundsatz
  • Zitate: 261

BGer 6B_330/2016 vom 10. November 2017, E. 2.2 und E. 3.2

  • Thema: Beweisverwertung; Teilnahmerecht bei Beweiserhebungen; Beweiswürdigung im Berufungsverfahren
  • Kernaussage: Das Berufungsgericht als reformatorische Instanz beurteilt die Beweiswürdigung frei neu. Es kann abweichend vom erstinstanzlichen Gericht den Sachverhalt feststellen und die rechtliche Subsumtion eigenständig vornehmen. Eine Verletzung von Teilnahmerechten (Art. 147 StPO) bei staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen führt zur Unverwertbarkeit der Beweise, sofern die Verletzung nicht durch nachträgliche Konfrontation geheilt wurde.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (neues Urteil), Beweiswürdigung, Art. 147 StPO
  • Zitate: 158

BGer 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018

  • Thema: Freiheitsberaubung; versuchte Nötigung; Willkür im Berufungsverfahren
  • Kernaussage: Das Berufungsgericht als reformatorische Instanz mit umfassender Kognition kann den Sachverhalt neu würdigen und zu anderen rechtlichen Schlussfolgerungen gelangen als die Erstinstanz. Der Schuldspruch im Berufungsurteil ersetzt den erstinstanzlichen Schuldspruch vollumfänglich.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (neues Urteil), umfassende Kognition
  • Zitate: 126

BGer 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017

  • Thema: Raub; Mittäterschaft; Geldwäscherei; Anklagegrundsatz im Berufungsverfahren
  • Kernaussage: Das Berufungsgericht ist an den Anklagegrundsatz (Art. 9, Art. 350 StPO) gebunden. Es kann den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Erstinstanz, muss sich aber im Rahmen der zugelassenen Anklage halten. Eine Umqualifizierung ist zulässig, solange der Anklagesachverhalt unverändert bleibt.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (neues Urteil), Anklagegrundsatz, Bindung an die Anklage
  • Zitate: 132

BGer 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012

  • Thema: Ausstandsbegehren; rechtliches Gehör; Verfahrensmängel im erstinstanzlichen Verfahren
  • Kernaussage: Verfahrensmängel, die im Berufungsverfahren heilbar sind, führen nicht zur Aufhebung und Rückweisung nach Art. 409 StPO. Das Berufungsgericht hat als reformatorische Instanz die Möglichkeit, solche Mängel durch eigene Verfahrenshandlungen zu beheben und ein neues Urteil zu fällen.
  • Einschlägig für: Grenzen des reformatorischen Grundsatzes, Art. 409 StPO
  • Zitate: 601

BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019

  • Thema: Berufungsverfahren; reformatorische Neubeurteilung
  • Kernaussage: Bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass das Berufungsgericht bei Eintritt in die Berufung ein neues Urteil fällt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt, und dass es die Strafe eigenständig neu festzusetzen und zu begründen hat.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (reformatorischer Grundsatz)
  • Zitate: 181

BGer 6B_27_2020 vom 20. April 2020

  • Thema: Freiheitsberaubung; Geldwäscherei; Strafzumessung im Berufungsurteil
  • Kernaussage: Das Berufungsgericht kann im Rahmen seines neuen Urteils die Strafzumessung eigenständig vornehmen. Der Urteilsspruch im Berufungsurteil ersetzt das erstinstanzliche Dispositiv vollumfänglich.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (neues Urteil), Strafzumessung
  • Zitate: 116

BGer 6B_653/2016 vom 19. Januar 2017

  • Thema: Sexuelle Handlungen mit Kindern; Konfrontationsrecht; Opferschutz im Berufungsverfahren
  • Kernaussage: Das Berufungsgericht kann Schutzmassnahmen nach Art. 153–154 StPO bestätigen oder anpassen, wenn es ein neues Urteil fällt. Es ist nicht an die erstinstanzlichen Anordnungen gebunden, sondern entscheidet im Rahmen seines neuen Urteils eigenständig.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (neues Urteil), Schutzmassnahmen, Konfrontationsrecht
  • Zitate: 124

BGer 6B_127/2022 vom 22. März 2023

  • Thema: Willkürliche Sachverhaltsfeststellung; Indizienbeweis; in dubio pro reo
  • Kernaussage: Das Berufungsgericht als reformatorische Instanz kann die Sachverhaltsfeststellung eigenständig vornehmen und Indizien neu würdigen. Es fällt ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (neues Urteil), Sachverhaltsfeststellung, Beweiswürdigung
  • Zitate: 39

Letzte Aktualisierung: 2026-07-10