Art. 408 — Neues Urteil (Berufungsgericht)
Gesetzeswortlaut
1 Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt.
2 Das Berufungsgericht entscheidet innerhalb von zwölf Monaten. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
Kommentierung
I. Stellung und Bedeutung
1 Art. 408 StPO regelt die grundlegende Wirkung des Berufungsurteils: Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. Die Bestimmung bringt damit den reformatorischen Charakter der Berufung im Schweizer Strafprozessrecht zum Ausdruck. Anders als die Beschwerde, welche als devolutives Rechtsmittel primär der Überprüfung der Vorinstanz dient, ermächtigt die Berufung das Berufungsgericht zur umfassenden Neubeurteilung der Sache in tatbeständlicher und rechtlicher Hinsicht. Das Berufungsgericht tritt damit an die Stelle des erstinstanzlichen Gerichts und entscheidet die Streitsache neu (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; BGE 143 IV 408 E. 6.1; BGE 139 IV 199 E. 5.6).
2 Die Bestimmung ist von zentraler systematischer Bedeutung für das gesamte Berufungsverfahren. Sie steht am Anfang der Art. 408–412 StPO, welche die praktische Durchführung des Berufungsverfahrens regeln, und bildet die dogmatische Grundlage für das Verhältnis zwischen erstinstanzlichem Urteil und Berufungsurteil. Art. 408 StPO korrespondiert eng mit Art. 398 StPO (Zulässigkeit und Berufungsgründe), welcher die reformatorische Natur der Berufung ebenfalls herausstellt (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO: umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht), sowie mit Art. 409 StPO (Ausnahme: Aufhebung und Rückweisung bei nicht heilbaren Mängeln).
II. Der reformatorische Grundsatz (Abs. 1)
3 Das Berufungsgericht verfügt über umfassende Sachbefugnis (volle Kognition). Es prüft die angefochtene Sache frei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Es ist nicht auf die Prüfung der von den Rechtsmittelnden geltend gemachten Berufungsgründe beschränkt, sondern kann den Fall in seinem gesamten Umfang neu beurteilen. Dies unterscheidet die Berufung von der Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht, bei welcher das Bundesgericht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen prüft (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. BGer 6B_91/2022 E. 1.1).
4 Das Berufungsgericht fällt ein neues Urteil. Es kann das erstinstanzliche Urteil bestätigen, abändern oder vollumfänglich neu fällen. Das neue Urteil ersetzt das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich — es tritt an dessen Stelle. Das erstinstanzliche Urteil wird durch das Berufungsurteil aufgehoben und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen mehr, soweit das Berufungsgericht entscheidet (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3: «ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil»).
5 Der reformatorische Grundsatz hat eine zentrale praktische Konsequenz: Das Berufungsgericht hat die Strafe unter Berücksichtigung aller wesentlichen Strafzumessungsfaktoren neu festzusetzen und nachvollziehbar zu begründen. Es darf sich nicht mit einer blosse Überprüfung der erstinstanzlichen Rechtsanwendung begnügen, auch wenn es im Einzelfall im Ergebnis bei der gleichen Strafe bleiben kann. Das Bundesgericht hat in BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 ausdrücklich festgehalten, dass die Vorinstanz «die Strafe unter Berücksichtigung der Freisprüche sowie der übrigen wesentlichen Strafzumessungsfaktoren neu festsetzen und nachvollziehbar begründen» hätte müssen und sich «nicht mit einer Überprüfung der erstinstanzlichen Rechtsanwendung begnügen» darf.
6 Die Möglichkeit, im Rechtsmittelverfahren auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO), ändert am reformatorischen Grundsatz nichts. Von der Verweisungsmöglichkeit ist zurückhaltend Gebrauch zu machen. Ein Verweis kommt bei strittigen Sachverhalten und in Bezug auf die rechtliche Subsumtion nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet. Macht das Berufungsgericht zahlreiche «Korrekturen, Ergänzungen und Präzisierungen» und nimmt sie den erstinstanzlichen Erwägungen nicht vollumfänglich zustimmend, reicht ein blosser Verweis nicht aus. Die Entscheidgründe müssen sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht ohne Weiteres nachvollziehbar sein (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3 und E. 1.3.1).
III. Grenzen des reformatorischen Grundsatzes: Aufhebung und Rückweisung (Art. 409 StPO)
7 Der reformatorische Grundsatz kennt eine wichtige Ausnahme: Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil ausnahmsweise auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück. Die Aufhebung und Rückweisung ist die Ausnahme, nicht die Regel (BGE 143 IV 408 E. 6.1).
8 Die Aufhebung kommt nur bei schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich ist. Eine ergänzungsbedürftige Befragung der beschuldigten Person in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Art. 341 Abs. 3 StPO) stellt beispielsweise keinen schwerwiegenden Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO dar, solange den Beschuldigten die Gelegenheit, sich zu äussern, nicht vollständig verwehrt war (BGE 143 IV 408 E. 6.2.2 und E. 6.3.2).
9 Das Bundesgericht betont, dass das Berufungsgericht bei der Wahl der Rechtsfolge verhältnismässig vorgehen muss. Auch wenn ein Mangel vorliegt und im Berufungsverfahren nicht geheilt werden kann, ist die Aufhebung und Rückweisung nicht zwingend die einzig angemessene Massnahme. Sind die Mängel durch ergänzende Befragungen im Berufungsverfahren heilbar, so ist die Aufhebung nicht verhältnismässig. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt die mildeste mögliche Massnahme zur Mängelbehebung (BGE 143 IV 408 E. 9.2).
10 Wird die Sache zurückgewiesen, bestimmt das Berufungsgericht, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind (Art. 409 Abs. 2 StPO). Das erstinstanzliche Gericht ist an die vom Berufungsgericht im Rückweisungsbeschluss vertretenen Rechtsauffassungen und an die Weisungen gebunden (Art. 409 Abs. 3 StPO). Es ist zudem — soweit sich im neuen Verfahren nicht neue Tatsachen ergeben — an das Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden (BGE 143 IV 408 E. 6.1).
IV. Urteilsspruch bei Tateinheit und Tatmehrheit
11 Der Urteilsspruch im Berufungsurteil muss den durch die zugelassene Anklage vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend erledigen. Dies beurteilt sich anhand eines Vergleichs zwischen Dispositiv und zugelassener Anklage. Wird die Anklage durch die Verurteilung nicht ausgeschöpft, hat eine Einstellung oder ein Freispruch zu ergehen (BGE 142 IV 378 E. 1.3).
12 Bei Tateinheit ergeht kein Freispruch, wenn nicht wegen aller Delikte eine Verurteilung erfolgt. Das Urteil kann bei ein und derselben Tat nur einheitlich auf Verurteilung oder Freispruch lauten. Wird hingegen nicht wegen aller angeklagten Taten eine Verurteilung ausgesprochen, hat bei Tatmehrheit ein (Teil-)Freispruch zu erfolgen, soweit es nicht zur Verurteilung oder Einstellung kommt. Dies gilt auch, wenn eine oder mehrere angeklagte Taten eine rechtliche Bewertungseinheit bilden (z.B. bei Gewerbsmässigkeit), jedoch nicht alle Einzeltaten erwiesen sind (BGE 142 IV 378 E. 1.3).
13 Das reformatorische Prinzip bedeutet in diesem Zusammenhang: Hebt das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise auf (z.B. Freispruch in einem Anklagepunkt), so hat es den Urteilsspruch neu und vollständig zu formulieren. Es genügt nicht, bloss auf den erstinstanzlichen Urteilsspruch zu verweisen und Teile als aufgehoben zu erklären. Der gesamte Dispositiv des Berufungsurteils muss eigenständig und verständlich sein (BGE 142 IV 378 E. 1.4).
V. Begründungspflicht des Berufungsgerichts
14 Das Berufungsurteil muss die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllen. Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt das Gericht ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen es angestellt hat (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Begründungspflicht dient dazu, den Parteien die für den Entscheid massgebenden Umstände zur Kenntnis zu bringen, damit sie sich ein Bild über die Tragweite machen, ihn auf seine Richtigkeit hin überprüfen und gegebenenfalls sachgemäss anfechten können (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1).
15 Im Hinblick auf die Strafzumessung hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten (Art. 50 StGB). Der Richter muss die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Da das Berufungsgericht ein neues Urteil fällt, hat es die Strafe eigenständig zu begründen und nicht lediglich die erstinstanzliche Begründung zu bestätigen — es sei denn, es pflichtet den erstinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich bei und verweist ausdrücklich darauf (Art. 82 Abs. 4 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.2.2 und E. 1.2.3).
VI. Verhältnis zur Beschwerde (paralleles Rechtsmittel)
16 Das Berufungsurteil ersetzt das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich. Dies hat Bedeutung für das Verhältnis zur parallelen Beschwerde: Die Beschwerde ist im Vergleich zur Berufung subsidiär (Art. 394 lit. a StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Damit entfällt das Anfechtungsobjekt des parallelen Beschwerdeverfahrens. Ist dies der Fall, sind die Einwände, die im Beschwerdeverfahren gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben wurden, im Berufungsverfahren vorzubringen (BGE 139 IV 199 E. 5.6).
17 Diese Konstellation kann auftreten, wenn beispielsweise eine Partei Berufung erhebt und gleichzeitig der amtliche Verteidiger die seiner Ansicht nach zu tiefe Entschädigung mit Beschwerde anficht. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, entfällt mit dem neuen Urteil das Anfechtungsobjekt des parallelen Beschwerdeverfahrens. Die Zuständigkeiten der beiden Rechtsmittelinstanzen können sich folglich überschneiden (BGE 139 IV 199 E. 5.6).
VII. Verschlechterungsverbot (reformatio in peius)
18 Das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) begrenzt den reformatorischen Spielraum des Berufungsgerichts. Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Der Sinn dieses Verschlechterungsverbots besteht darin, dass die beschuldigte Person nicht durch die Befürchtung, strenger angefasst zu werden, von der Ausübung eines Rechtsmittels abgehalten werden soll (BGer 6B_91/2022 E. 3.2.4 mit Verweis auf BGE 146 IV 311 E. 3.6.3).
19 Massgeblich für die Beurteilung, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv des Urteils — nicht die Begründung. Das Berufungsgericht kann also in der Begründung andere oder strengere Erwägungen anstellen als die Erstinstanz, solange das Dispositiv (insbesondere die ausgesprochene Strafe) nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abweicht (BGer 6B_91/2022 E. 3.2.4; BGE 146 IV 311 E. 3.6.3; BGE 144 IV 35 E. 3.1.1).
20 Hat jedoch auch die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zuungunsten der beschuldigten Person ergriffen (Art. 381 Abs. 1 StPO), so entfällt das Verschlechterungsverbot. Das Berufungsgericht kann in diesem Fall auch zum Nachteil der beschuldigten Person entscheiden, soweit dies durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gedeckt ist. Die reformatorische Natur der Berufung ermöglicht dann eine umfassende Neuentscheidung in beide Richtungen (BGE 139 IV 199 E. 4: Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft umfasst «alle Punkte des fraglichen Entscheids»).
VIII. Die neue Fristenregelung (Abs. 2)
21 Abs. 2 wurde durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 eingefügt und ist seit dem 1. Januar 2024 in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Er legt erstmals eine explizite Frist für das Berufungsgericht fest: Das Berufungsgericht hat innerhalb von zwölf Monaten zu entscheiden. Diese Bestimmung ist Ausdruck des in Art. 5 StPO verankerten Beschleunigungsgebots und zielt darauf ab, überlange Berufungsverfahren zu verhindern.
22 Die Zwölf-Monats-Frist läuft ab dem Zeitpunkt, in dem das Berufungsgericht auf die Berufung eintritt. Die Frist ist eine behördliche Frist (vgl. Art. 88 ff. StPO), deren Nichteinhaltung für sich allein noch nicht die Aufhebung des Berufungsurteils nach sich zieht. Sie ist jedoch eine Weisung an das Berufungsgericht, den Fall prioritär zu behandeln, und kann bei erheblicher Überschreitung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellen, die im Einzelfall zu einer Strafherabsetzung nach Art. 5 Abs. 3 StPO führen kann. Die genaue dogmatische Qualifikation der Frist (ob als absolute Frist mit Rechtsfolge bei Nichteinhaltung oder als behördliche Richtfrist) ist in der Lehre noch nicht abschliessend geklärt worden, da die Bestimmung noch keine längere Praxis aufweist.
IX. Verhältnis zu anderen Verfahrensgrundsätzen
23 Das Berufungsgericht ist bei seinem neuen Urteil an den Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO, Art. 350 StPO) gebunden. Es darf die beschuldigte Person nur wegen der Taten verurteilen, die in der zugelassenen Anklage umschrieben sind. Eine Umqualifizierung des Sachverhalts in eine andere strafrechtliche Norm ist zulässig, solange der der Anklage zugrunde liegende Sachverhalt unverändert bleibt und die beschuldigte Person ihre Verteidigung darauf einrichten konnte. Bei Tateinheit kann das Urteil einheitlich nur auf Verurteilung oder Freispruch lauten (BGE 142 IV 378 E. 1.3).
24 Das Berufungsgericht ist an die Bindung an die Anklage (Art. 350 StPO) gebunden. Es kann den Prozessgegenstand nicht erweitern, sondern nur im Rahmen der zugelassenen Anklage entscheiden. Dies gilt auch für die Frage, ob ein (Teil-)Freispruch auszusprechen ist. Das Berufungsgericht hat nicht die Möglichkeit, Taten, die nicht Gegenstand der Anklage waren, in sein neues Urteil einzubeziehen (BGE 142 IV 378 E. 1.4).
Querverweise
- Art. 5 StPO — Beschleunigungsgebot: Die neue Fristenregelung in Abs. 2 ist ein Ausdruck dieses Grundsatzes. Siehe Art. 5.
- Art. 9 StPO — Anklagegrundsatz: Das Berufungsgericht ist an die zugelassene Anklage gebunden. Siehe Art. 9.
- Art. 82 Abs. 4 StPO — Verweisungsmöglichkeit: Das Berufungsgericht kann auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es ihr beipflichtet.
- Art. 147 StPO — Teilnahmerecht der Parteien: Verletzung kann zur Aufhebung/Rückweisung nach Art. 409 StPO führen. Siehe Art. 147.
- Art. 341 Abs. 3 StPO — Befragung der beschuldigten Person: Ergänzungsbedürftige Befragung ist kein schwerwiegender Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO.
- Art. 350 StPO — Bindung an die Anklage: Das Berufungsgericht entscheidet im Rahmen der zugelassenen Anklage. Siehe Art. 350.
- Art. 351 StPO — Inhalt des Urteils: Das Urteilsspruch muss den Prozessgegenstand erschöpfend erledigen (nicht als Glossagens-Artikel vorhanden).
- Art. 381 StPO — Rechtsmittellegitimation: Die Staatsanwaltschaft kann zuungunsten der beschuldigten Person ein Rechtsmittel ergreifen, was das Verschlechterungsverbot aufhebt.
- Art. 391 Abs. 2 StPO — Verschlechterungsverbot: Begrenzt den reformatorischen Spielraum des Berufungsgerichts. Siehe Art. 391.
- Art. 394 StPO — Zulässigkeit und Berufungsgründe: Die Berufung ist ein reformatorisches Rechtsmittel mit umfassender Kognition. Siehe Art. 394.
- Art. 398 StPO — Zulässigkeit und Berufungsgründe: Das Berufungsgericht verfügt über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Siehe Art. 398.
- Art. 409 StPO — Aufhebung und Rückweisung: Die Ausnahme vom reformatorischen Grundsatz bei nicht heilbaren Mängeln.
- Art. 410 StPO — Revision: Ein abgeschlossenes Verfahren kann unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufgenommen werden. Siehe Art. 410.
- Art. 429 StPO — Entschädigung und Genugtuung: Entschädigungsansprüche bei Freispruch oder Einstellung. Siehe Art. 429.
Literatur
- Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. zu Art. 408 und Art. 409 StPO.
- Nils Stohner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 82 StPO (zur Verweisungsmöglichkeit).
- Moreillon/Parein-Reymond, Code de procédure pénale (CPP), 2. Aufl. 2016, N. 9 zu Art. 409 StPO (zur Rückweisung und reformatio in peius).
- Daniela Brüschwiler, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Donatsch und andere (Hrsg.), 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 76 StPO (zur Protokollierungspflicht).
- Philipp Näpfli, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. zu Art. 76 und Art. 78 StPO (zur Protokollierung im Hauptverfahren).
- Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1157 Ziff. 2.2.8.5 zu Art. 80 StPO (zur Verweisungsmöglichkeit); BBl 2006 1318 Ziff. 2.9.3.3 (zum reformatorischen Charakter der Berufung).