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Art. 408 — Neues Urteil

Gesetzeswortlaut

Art. 408 Neues Urteil

1 Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt.

2 Das Berufungsgericht entscheidet innerhalb von zwölf Monaten.

Kommentierung

I. Bedeutung und Systematik

Rz. 1 Art. 408 StPO regelt den reformatorischen Charakter der Berufung im schweizerischen Strafprozess.

Rz. 2 Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Abs. 1).

II. Reformatorischer Grundsatz und Urteilswirkung (Abs. 1)

Rz. 3 Die Berufung ist ein reformatorisches Rechtsmittel, bei dem das Berufungsgericht ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil fällt und die Strafe eigenständig neu festzusetzen hat (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3).

Rz. 4 Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt, womit das Anfechtungsobjekt eines parallelen Beschwerdeverfahrens entfällt (BGE 139 IV 199 E. 5.6).

Rz. 5 Der Urteilsspruch im Berufungsurteil muss den durch die zugelassene Anklage vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend erledigen (BGE 142 IV 378 E. 1.3).

Rz. 6 Die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nach Art. 409 StPO ist die Ausnahme vom reformatorischen Grundsatz der Berufung (BGE 143 IV 408 E. 6.1).

Rz. 7 Das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO begrenzt den reformatorischen Spielraum des Berufungsgerichts, wenn das Rechtsmittel nur zugunsten der beschuldigten Person ergriffen wurde (BGer 6B_91/2022 E. 3.2.4).

III. Entscheidungsfrist (Abs. 2)

Rz. 8 Nach Abs. 2 entscheidet das Berufungsgericht innerhalb von zwölf Monaten. Diese Bestimmung dient der Verwirklichung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO).

IV. Praxisfragen

1. Verweisung auf vorinstanzliche Erwägungen

Rz. 9 Ein Verweis auf die erstinstanzliche Begründung nach Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet das Berufungsgericht nicht von der Pflicht, die Strafe bei abweichender Würdigung eigenständig zu begründen.

2. Dispositivformulierung bei teilweiser Gutheissung

Rz. 10 Bei teilweiser Gutheissung der Berufung hat das Berufungsgericht ein vollständiges neues Urteilsdispositiv zu fassen.

Querverweise

Literatur

  • Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 408 N 1–10.
  • Martin Ziegler, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 408 N 1–15.
  • Richard Calame, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge (Hrsg.), Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Basel 2019, Art. 408 N 1–12.
  • Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1318.
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