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Art. 407 StPO — Säumnis der Parteien

Gesetzeswortlaut

Art. 407 StPO — Säumnis der Parteien

1 Die Berufung oder Anschlussberufung gilt als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat:

a. der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt;

b. keine schriftliche Eingabe einreicht; oder

c. nicht vorgeladen werden kann.

2 Hat die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft die Berufung im Schuld- oder Strafpunkt erklärt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so findet ein Abwesenheitsverfahren statt.

3 Hat die Privatklägerschaft ihre Berufung auf den Zivilpunkt beschränkt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so entscheidet das Berufungsgericht aufgrund der Ergebnisse der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der übrigen Akten.


Vorbemerkungen und Systematik

I. Bedeutung und Zweck

Rz. 1 Art. 407 StPO sanktioniert die prozessuale Säumnis von Parteien im Berufungsverfahren. Die Bestimmung stellt das zügige Vorantreiben des Rechtsmittelverfahrens und die Vermeidung von Verfahrensblockaden sicher, indem sie für säumige Berufungskläger die gesetzliche Fiktion des Rechtsmittelrückzugs anordnet (Abs. 1). Tritt die Fiktion ein, wird das Verfahren ohne Sachentscheid abgeschrieben und das erstinstanzliche Urteil erwächst in Rechtskraft (BGE 143 IV 288 E. 1.4; BGE 144 IV 383 E. 1.2).

Rz. 2 Systematische Einordnung. Die Norm unterscheidet strikt danach, welche Partei säumig ist: Ist die berufungsklagende Partei säumig, greift die Rückzugsfiktion (Abs. 1); ist hingegen die beschuldigte Person als Berufungsgegnerin säumig, wird das Verfahren im Abwesenheitsverfahren (Abs. 2) oder nach Aktenlage (Abs. 3) materiell zu Ende geführt.


Abs. 1 — Die gesetzliche Rückzugsfiktion

Rz. 3 Säumnistatbestände (lit. a–c):

  1. Unentschuldigtes Fernbleiben von der Verhandlung (lit. a): Die berufungsklagende Partei erscheint nicht zur mündlichen Verhandlung und lässt sich auch nicht anwaltlich vertreten. Erscheint die Verteidigung, greift die Fiktion nicht (TPF 2023 87).
  2. Unterbliebene schriftliche Begründung (lit. b): Im schriftlichen Verfahren (Art. 406 StPO) reicht die Partei innert Frist keine Begründungsschrift ein (BGer 6B_776/2021 vom 8. November 2021 E. 1.4).
  3. Unerreichbarkeit (lit. c): Die Partei ist unbekannten Aufenthalts und kann mangels Zustelladresse nicht vorgeladen werden (BGer 7B_127/2023 vom 14. März 2024 E. 2.3).

Rz. 4 Rechtsfolgen: Der Eintritt der Rückzugsfiktion führt zur kostenpflichtigen Abschreibung des Berufungsverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO; SZ Kantonsgericht BEK 2024 190 vom 22. Januar 2025).


Abs. 2 und Abs. 3 — Säumnis der beschuldigten Person als Berufungsgegnerin

Rz. 5 Abwesenheitsverfahren im Schuld-/Strafpunkt (Abs. 2). Hat die Staatsanwaltschaft oder Privatklägerschaft Berufung zuungunsten des Beschuldigten erhoben und bleibt dieser der Verhandlung fern, darf das Verfahren nicht abgebrochen werden. Das Berufungsgericht führt das Abwesenheitsverfahren nach Art. 366 ff. StPO durch (BGE 140 IV 1 E. 2.3).

Rz. 6 Entscheid nach Aktenlage im Zivilpunkt (Abs. 3). Betrifft die Berufung ausschliesslich Zivilansprüche, entscheidet das Gericht bei Säumnis des Beschuldigten anhand der vorhandenen Akten und der erstinstanzlichen Parteivorträge (BGer 6B_100/2022 vom 10. Februar 2022 E. 2.4).


Kantonale Praxisfragen

1. Nachweis der Verhandlungsunfähigkeit bei Krankheitsentschuldigungen

Rz. 7 Reicht ein einfaches Arztzeugnis mit dem Vermerk «krankheitsbedingt arbeitsunfähig» aus, um die Säumnisfolgen abzuwenden? Nein. Die kantonale Praxis verlangt ein detailliertes ärztliches Zeugnis, aus dem ausdrücklich hervorgeht, aus welchen medizinischen Gründen die Partei verhandlungs- und reiseunfähig ist. Pauschale Atteste verhindern den Eintritt der Rückzugsfiktion nicht (GL Obergericht OG.2021.00012 vom 12. April 2021).

2. Wiederherstellung der Frist bei unverschuldeter Säumnis

Rz. 8 War die berufungsführende Partei durch ein unverschuldetes Hindernis (z.B. schwerer Unfall auf der Anreise) an der Teilnahme gehindert, kann sie innert 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein Gesuch um Wiederherstellung nach Art. 94 StPO stellen, um die Fortsetzung des Berufungsverfahrens zu erwirken (SZ Kantonsgericht STK 2026 23 vom 17. Juni 2026).

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