Rechtsprechung zu Art. 406 StPO
I. Leitentscheide (BGE)
BGE 150 IV 417 E. 2.3 f.
- Thema: Schranken des schriftlichen Verfahrens bei Landesverweisung (Art. 6 Ziff. 1 EMRK)
- Kernaussage: Steht eine Landesverweisung (Art. 66a StGB) im Streit, ist die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nach Art. 406 StPO unzulässig, wenn tatsächliche Umstände und persönliche Verhältnisse zur Härtefallbeurteilung gewürdigt werden müssen; es ist zwingend mündlich zu verhandeln.
- Einschlägig für: Abs. 1 und 2
BGE 143 IV 483 E. 2
- Thema: Form und Stillschweigen bei der Parteizustimmung (Abs. 2)
- Kernaussage: Die Zustimmung der Parteien zum schriftlichen Verfahren nach Art. 406 Abs. 2 StPO muss nicht ausdrücklich erfolgen; lässt sich eine Partei nach gerichtlicher Fristansetzung vorbehaltlos auf den Schriftenwechsel ein, gilt dies als stillschweigender Verzicht auf die mündliche Verhandlung.
- Einschlägig für: Abs. 2
BGE 148 IV 456 E. 2.3
- Thema: Mündlichkeit als gesetzlicher Grundsatz
- Kernaussage: Die Durchführung des Berufungsverfahrens im schriftlichen Weg ist eine gesetzliche Ausnahme; im Zweifel ist die mündliche Verhandlung durchzuführen.
- Einschlägig für: Abs. 1 und 2
BGE 147 IV 127 E. 2.2
- Thema: Schriftliches Verfahren bei Übertretungen (Abs. 1 lit. c)
- Kernaussage: Bilden ausschliesslich Übertretungen den Gegenstand der erstinstanzlichen Verurteilung und wird keine Verurteilung wegen Verbrechen oder Vergehen verlangt, kann das Berufungsgericht das Verfahren ohne Parteizustimmung schriftlich durchführen.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. c
BGE 144 IV 383 E. 1.1
- Thema: Schriftliches Verfahren bei reinen Rechtsfragen (Abs. 1 lit. a)
- Kernaussage: Sind der Sachverhalt unbestritten und ausschliesslich Rechtsfragen (z.B. Gesetzesauslegung oder Verjährung) zu entscheiden, ist das schriftliche Verfahren sachgerecht und zulässig.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a
II. Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 6B_606/2018 vom 12.07.2019 E. 3.2
- Thema: Voraussetzungen bei Einzelgerichtsentscheiden (Abs. 2 lit. b)
- Kernaussage: Richtet sich die Berufung gegen das Urteil eines Einzelgerichts, kann das schriftliche Verfahren angeordnet werden, wenn beide Parteien zustimmen und die persönliche Anwesenheit des Beschuldigten nicht erforderlich ist.
BGer 6B_776/2021 vom 08.11.2021 E. 1.3
- Thema: Fristansetzung zur Berufungsbegründung (Abs. 3)
- Kernaussage: Die Verfahrensleitung setzt dem Berufungskläger eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist zur schriftlichen Begründung an; das Unterbleiben führt zur Rückzugsfiktion (Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO).
BGer 7B_127/2023 vom 14.03.2024 E. 2.2
- Thema: Durchführung des Schriftenwechsels (Abs. 4 i.V.m. Art. 390 StPO)
- Kernaussage: Das schriftliche Verfahren folgt den Regeln des Beschwerdeverfahrens: Übermittlung der Berufungsbegründung an die Gegenpartei zur Berufungsantwort und allfällige Replik/Duplik.
BGer 6B_100/2022 vom 10.02.2022 E. 1.2
- Thema: Schriftliches Verfahren bei Kosten- und Entschädigungsrügen (Abs. 1 lit. d)
- Kernaussage: Sind nur Nebenpunkte wie Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten, entscheidet das Berufungsgericht von Gesetzes wegen schriftlich.
III. Entscheide des Bundesstrafgerichts und kantonaler Gerichte
TPF 2023 87
- Thema: Schriftliches Verfahren im Verwaltungsstrafrecht
- Kernaussage: Im Verwaltungsstrafverfahren findet Art. 406 StPO für Bagatellfälle analoge Anwendung.
TPF CA.2019.12 vom 29.07.2019
- Thema: Schriftlicher Entscheid im Urteilsdispositiv
- Kernaussage: Der im schriftlichen Verfahren gefällte Berufungsentscheid wird den Parteien direkt in begründeter Ausfertigung zugestellt.
TPF CN.2025.26 vom 19.11.2025
- Thema: Kostenregelung im schriftlichen Berufungsverfahren
- Kernaussage: Die Gerichtsgebühren im schriftlichen Verfahren sind in der Regel tiefer anzusetzen als bei Durchführung einer ganztägigen mündlichen Verhandlung.
SZ Kantonsgericht BEK 2024 96 vom 12.06.2024
- Kanton: Schwyz
- Thema: Widerruf der Zustimmung zum schriftlichen Verfahren
- Kernaussage: Wurde die Zustimmung zum schriftlichen Verfahren rechtsgültig erteilt, kann sie nach Einreichung der Rechtsschriften nicht mehr einseitig widerrufen werden.
SZ Kantonsgericht BEK 2024 190 vom 22.01.2025
- Kanton: Schwyz
- Thema: Beweiserhebungen im schriftlichen Verfahren
- Kernaussage: Müssen im Berufungsverfahren neue Zeugen einvernommen werden, fällt das schriftliche Verfahren dahin und es ist mündlich zu verhandeln.
SZ Kantonsgericht STK 2026 23 vom 17.06.2026
- Kanton: Schwyz
- Thema: Fristerstreckungsgesuche für die Berufungsbegründung
- Kernaussage: Die Frist nach Abs. 3 kann aus zureichenden Gründen (z.B. Ferienabwesenheit oder Krankheit des Anwalts) erstreckt werden.
SZ Kantonsgericht STK 2026 18 vom 04.05.2026
- Kanton: Schwyz
- Thema: Schriftliches Verfahren bei Zivilansprüchen (Abs. 1 lit. b)
- Kernaussage: Ficht nur die Privatklägerin Schadenersatzpositionen an, wird das Verfahren schriftlich abgewickelt.
BS Appellationsgericht BES.2022.81 vom 04.11.2022
- Kanton: Basel-Stadt
- Thema: Begründungsdichte der Rechtsschriften
- Kernaussage: Im schriftlichen Verfahren müssen die Rechtsschriften eine vollständige und ausformulierte Begründung mit Anträgen enthalten.
GL Obergericht OG.2021.00012 vom 12.04.2021
- Kanton: Glarus
- Thema: Massnahmenentscheide nach Art. 66–73 StGB (Abs. 1 lit. e)
- Kernaussage: Bei Anfechtung reiner Massnahmenvollzugsmodalitäten kann schriftlich entschieden werden.
TG Obergericht RBOG 1996 Nr. 28
- Kanton: Thurgau
- Thema: Gehörswahrung durch Schriftlichkeit
- Kernaussage: Das schriftliche Verfahren genügt Art. 29 Abs. 2 BV vollumfänglich, wenn den Parteien ein doppelter Schriftenwechsel gewährt wird.
Letzte Aktualisierung: 2026-08-30