Rechtsprechung zu Art. 406 StPO
I. Leitentscheide (BGE)
BGE 150 IV 417 E. 2.4
- Thema: Zwingende Mündlichkeit bei Anfechtung einer Landesverweisung (Art. 66a StGB) trotz Parteizustimmung
- Sachverhalt: Die Vorinstanz verurteilte den beschuldigten Ausländer wegen mehrfacher Vergehen und ordnete eine fünfjährige Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB an. Vor dem Kantonsgericht beantragte die Verteidigung den Verzicht auf die Landesverweisung (Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB) und stimmte der Durchführung des schriftlichen Verfahrens zu. Das Kantonsgericht bestätigte die Landesverweisung im schriftlichen Verfahren.
- Kernaussage: Bei Anfechtung einer Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB ist die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens nach Art. 406 Abs. 2 StPO selbst bei ausdrücklicher Zustimmung der Parteien unzulässig, wenn tatsächliche Umstände und die persönlichen Verhältnisse zur Beurteilung der Härtefallklausel gewürdigt werden müssen. Wegen des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs gebietet Art. 6 Ziff. 1 EMRK zwingend eine mündliche Berufungsverhandlung zur Einvernahme des Beschuldigten.
BGE 147 IV 127 E. 2.2.2 und E. 3.1
- Thema: Kumulativität der Voraussetzungen von Abs. 2 und Verbot des Schuldspruchs statt Freispruchs im schriftlichen Verfahren
- Sachverhalt: Ein Beschuldigter wurde erstinstanzlich von einer Kollegialabteilung des Bezirksgerichts vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft erhob Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich führte mit Zustimmung der Parteien ein schriftliches Berufungsverfahren durch und verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe.
- Kernaussage: Die beiden Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO (Entbehrlichkeit der persönlichen Anwesenheit) und lit. b StPO (erstinstanzliches Einzelgerichtsurteil) sind zwingend kumulativ. Ein erstinstanzliches Urteil eines Kollegialgerichts kann daher selbst bei voller Parteizustimmung nicht nach Abs. 2 schriftlich beurteilt werden. Zudem verstösst es gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV, wenn ein Berufungsgericht im rein schriftlichen Verfahren einen erstinstanzlichen Freispruch in einen Schuldspruch umwandelt, ohne den Beschuldigten persönlich anzuhören.
BGE 143 IV 483 E. 2.2.1
- Thema: Konkludente Parteizustimmung zum schriftlichen Verfahren und Fristansetzung zur Berufungsbegründung
- Sachverhalt: Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts stellte den Parteien die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht und setzte dem Berufungskläger Frist zur schriftlichen Begründung an mit dem Hinweis, dass Stillschweigen als Zustimmung gelte. Der Berufungskläger reichte innert Frist eine einlässliche Berufungsbegründung ein, rügte jedoch später vor Bundesgericht das Fehlen einer förmlichen schriftlichen Zustimmungserklärung.
- Kernaussage: Die Zustimmung der Parteien zur Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens nach Art. 406 Abs. 2 StPO muss nicht ausdrücklich erfolgen. Sie kann konkludent erteilt werden, indem sich eine Partei nach gerichtlicher Fristansetzung und Belehrung vorbehaltlos auf den Schriftenwechsel einlässt und eine materielle Rechtsschrift einreicht.
BGE 139 IV 290 E. 1.2
- Thema: Schriftliches Verfahren bei isolierter Anfechtung von Kosten- und Entschädigungsfolgen (Abs. 1 lit. d)
- Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft focht ausschliesslich die erstinstanzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung an den freigesprochenen Beschuldigten gemäss Art. 429 StPO an. Das Kantonsgericht ordnete das schriftliche Verfahren an.
- Kernaussage: Bilden ausschliesslich die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Vorinstanz den Streitgegenstand der Berufung, entscheidet das Berufungsgericht von Gesetzes wegen zwingend im schriftlichen Verfahren gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO. Eine mündliche Berufungsverhandlung findet in diesen Nebenpunkt-Fällen nicht statt.
BGE 139 IV 199 E. 5.2
- Thema: Begründungspflicht bei Abschreibung infolge Rückzugsfiktion im schriftlichen Berufungsverfahren
- Sachverhalt: Das Obergericht setzte dem Berufungskläger gestützt auf Art. 406 Abs. 3 StPO eine Frist zur schriftlichen Berufungsbegründung an. Der Berufungskläger reichte innert Frist keine Rechtsschrift ein. Das Gericht schrieb die Berufung gestützt auf Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO als zurückgezogen ab, begründete den Beschluss aber lediglich mit einem formelhaften Standardtext.
- Kernaussage: Die gesetzliche Rückzugsfiktion nach Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO greift im schriftlichen Verfahren nach Art. 406 Abs. 3 StPO grundsätzlich Platz, wenn die fristgerechte Einreichung der Berufungsbegründung unterbleibt. Das Berufungsgericht muss den Abschreibungsbeschluss jedoch hinreichend begründen, um dem Betroffenen die Überprüfung zu ermöglichen, ob die Fristansetzung rechtsgültig zugestellt und die Säumnis verschuldet war.
BGE 138 I 484 E. 2
- Thema: Konventionskonformität des schriftlichen Verfahrens bei ausschliesslichen Übertretungen (Abs. 1 lit. c)
- Sachverhalt: Ein Beschuldigter wurde wegen Verletzung von Verkehrsregeln (Übertretung) zu einer Busse verurteilt. Seine Berufung wurde vom Kantonsgericht gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren abgewiesen. Der Beschuldigte rügte eine Verletzung der EMRK-Garantie auf eine öffentliche Verhandlung.
- Kernaussage: Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO, wonach bei ausschliesslicher Beurteilung von Übertretungen von Gesetzes wegen schriftlich verhandelt werden kann, steht im Einklang mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 3 BV, sofern erstinstanzlich eine mündliche Hauptverhandlung stattfand und im Rechtsmittelverfahren keine schwerwiegenden Sanktionen oder grundlegende Beweiswürdigungsfragen zur Beurteilung anstehen.
II. Weitere Entscheide (Bundesgericht und Kantonsgerichte)
BGer 6B_606/2018 vom 12.07.2019 E. 3.2
- Thema: Fehlen der Einzelgerichtszuständigkeit schliesst schriftliches Verfahren nach Abs. 2 zwingend aus
- Sachverhalt: Das Bezirksgericht urteilt in Dreierbesetzung und verurteilt den Beschuldigten wegen Betrugs. Im Berufungsverfahren ordnet das Kantonsgericht mit Zustimmung beider Parteien das schriftliche Verfahren an.
- Kernaussage: Art. 406 Abs. 2 StPO ermächtigt das Berufungsgericht nicht, bei Kollegialgerichtsurteilen ein schriftliches Verfahren durchzuführen, selbst wenn der Sachverhalt unbestritten ist und alle Parteien ausdrücklich zustimmen. Ein im schriftlichen Verfahren ergangenes Sachurteil leidet an einem schwerwiegenden Verfahrensfehler.
BGer 6B_242/2023 vom 22.05.2023 E. 2.3
- Thema: Unzulässigkeit des schriftlichen Verfahrens bei abweichender Beweiswürdigung von Personalaussagen
- Sachverhalt: Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten nach Abnahme von Zeugenaussagen in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» von der Anklage frei. Das Obergericht führte ein schriftliches Verfahren durch und würdigte die im Protokoll festgehaltenen Aussagen gegenteilig als unglaubhaft, woraufhin es eine Verurteilung aussprach.
- Kernaussage: Weicht das Berufungsgericht von der Beweiswürdigung der ersten Instanz ab und stützt es seinen Schuldspruch massgeblich auf eine Neubewertung von Zeugen- oder Beschuldigtenaussagen, darf es das Verfahren nicht schriftlich durchführen. Der persönliche Eindruck ist in solchen Konstellationen unerlässlich im Sinne von Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO.
BGer 6B_684/2017 vom 13.03.2018 E. 1.4.2
- Thema: Verbot des überspitzten Formalismus bei Vorliegen einer substanziierten Berufungserklärung
- Sachverhalt: Der Berufungskläger hatte bereits mit der Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 3 StPO eine detaillierte, 20-seitige Begründung eingereicht. Nach Wechsel ins schriftliche Verfahren versäumte er die Einreichung einer separaten Berufungsbegründung nach Abs. 3. Das Obergericht fällte daraufhin einen Abschreibungsbeschluss infolge Rückzugsfiktion (Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO).
- Kernaussage: Liegt dem Gericht bereits eine vollständige und rechtsgenügende Begründung in den Akten vor, stellt die Anwendung der Rückzugsfiktion wegen Nichtreichung einer doppelten Begründungsschrift überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) dar. Das Gericht muss auf das Rechtsmittel materiell eintreten.
BGer 6B_1418/2017 vom 23.11.2018 E. 4
- Thema: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Unterlassen der Fristansetzung nach Abs. 3
- Sachverhalt: Das Berufungsgericht holte die Zustimmung der Parteien zum schriftlichen Verfahren ein. Anstatt danach dem Berufungskläger formell Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung gemäss Art. 406 Abs. 3 StPO anzusetzen, fällte das Gericht direkt seinen Sachentscheid auf Basis der Berufungserklärung.
- Kernaussage: Ordnet die Verfahrensleitung ein schriftliches Verfahren an, ist die Fristansetzung an die berufungsklagende Partei zur schriftlichen Begründung zwingendes Gesetzesrecht (Art. 406 Abs. 3 StPO). Das direkte Fällen eines Sachurteils verletzt Art. 29 Abs. 2 BV und führt zur Aufhebung des Urteils.
BGer 6B_131/2021 vom 11.08.2021 E. 1.2
- Thema: Konsensuale Schriftlichkeit bei mehreren Verfahrensbeteiligten
- Sachverhalt: Im Berufungsverfahren zwischen Beschuldigtem, Staatsanwaltschaft und mehreren Privatklägern stimmten der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft dem schriftlichen Verfahren zu. Eine am Verfahren beteiligte Privatklägerin verweigerte die Zustimmung ausdrücklich. Das Kantonsgericht führte das Verfahren dennoch schriftlich durch.
- Kernaussage: Für die Anordnung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO ist das Einverständnis sämtlicher am Berufungsverfahren teilnehmenden Haupt- und Nebenparteien erforderlich, soweit deren Rechtsstellung vom Ausgang des Verfahrens berührt wird. Widerspricht eine Partei rechtzeitig, bleibt nur die Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung.
BGer 6B_1025/2014 vom 09.02.2015 E. 2.2
- Thema: Bindungswirkung der Zustimmung und Verbot des rechtsmissbräuchlichen Widerrufs
- Sachverhalt: Ein Beschuldigter stimmte nach eingehender anwaltlicher Beratung dem schriftlichen Berufungsverfahren zu und reichte seine Berufungsbegründung ein. Nach Erhalt der ablehnenden Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft verlangte er die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung und erklärte den Widerruf seiner Zustimmung.
- Kernaussage: Eine rechtsgültig und vorbehaltlos erteilte Zustimmung zur Schriftlichkeit entfaltet Bindungswirkung. Ein einseitiger Widerruf nach Einleitung des Schriftenwechsels ist ausgeschlossen, es sei denn, wesentliche tatsächliche oder verfahrensrechtliche Umstände hätten sich seither unvorhersehbar geändert.
Kantonsgericht St. Gallen, ST.2022.40-SK3 vom 11.10.2022 E. II.1
- Thema: Erforderlichkeit des persönlichen Eindrucks bei Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe
- Sachverhalt: Das Bezirksgericht hatte den Beschuldigten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Im Berufungsverfahren beantragte die Staatsanwaltschaft den Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Die Parteien hatten dem schriftlichen Verfahren zugestimmt.
- Kernaussage: Die Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen verweigerte die Anordnung des schriftlichen Verfahrens trotz Parteizustimmung. Droht im Rechtsmittelverfahren der Vollzug einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe und hängt die Legalprognose vom aktuellen Lebenswandel ab, erfordert Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO zwingend die persönliche Einvernahme des Täters an einer mündlichen Verhandlung.
Kantonsgericht Schwyz, BEK 2024 190 vom 22.01.2025 E. 2.2
- Thema: Wegfall der Voraussetzungen des schriftlichen Verfahrens bei Beweisabnahmeanträgen
- Sachverhalt: Nach Einleitung des schriftlichen Verfahrens stellte die Verteidigung substanziierte Beweisanträge auf erneute Einvernahme einer Belastungszeugin und Vorladung eines Gutachters im Berufungsverfahren.
- Kernaussage: Erachtet das Berufungsgericht neue persönliche Einvernahmen oder die persönliche Konfrontation mit Belastungszeugen für erforderlich, fallen die Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO dahin. Das Gericht muss das schriftliche Verfahren abbrechen und zur mündlichen Berufungsverhandlung vorladen.
Kantonsgericht Schwyz, BEK 2024 96 vom 12.06.2024 E. 3.1
- Thema: Verfahrensbindung der Schriftenwechsels und Einwand der prozessualen Verwirkung
- Sachverhalt: Eine Privatklägerin stimmte dem schriftlichen Verfahren zu, rügte jedoch nach Zustellung der Replik, das Verfahren dürfe nicht schriftlich erledigt werden, weil ihre Parteirechte verletzt worden seien.
- Kernaussage: Das Kantonsgericht Schwyz bestätigte, dass der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) es den Verfahrensbeteiligten verbietet, nach rügeloser Durchführung der Hauptphasen des Schriftenwechsels nachträglich die Unzuständigkeit des schriftlichen Verfahrens einzuwenden.
Letzte Aktualisierung: 2026-09-22