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Rechtsprechung zu Art. 406 StPO

I. Leitentscheide (BGE)

BGE 150 IV 417 E. 2.3 f.

  • Thema: Schranken des schriftlichen Verfahrens bei Landesverweisung (Art. 6 Ziff. 1 EMRK)
  • Kernaussage: Steht eine Landesverweisung (Art. 66a StGB) im Streit, ist die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nach Art. 406 StPO unzulässig, wenn tatsächliche Umstände und persönliche Verhältnisse zur Härtefallbeurteilung gewürdigt werden müssen; es ist zwingend mündlich zu verhandeln.
  • Einschlägig für: Abs. 1 und 2

BGE 143 IV 483 E. 2

  • Thema: Form und Stillschweigen bei der Parteizustimmung (Abs. 2)
  • Kernaussage: Die Zustimmung der Parteien zum schriftlichen Verfahren nach Art. 406 Abs. 2 StPO muss nicht ausdrücklich erfolgen; lässt sich eine Partei nach gerichtlicher Fristansetzung vorbehaltlos auf den Schriftenwechsel ein, gilt dies als stillschweigender Verzicht auf die mündliche Verhandlung.
  • Einschlägig für: Abs. 2

BGE 148 IV 456 E. 2.3

  • Thema: Mündlichkeit als gesetzlicher Grundsatz
  • Kernaussage: Die Durchführung des Berufungsverfahrens im schriftlichen Weg ist eine gesetzliche Ausnahme; im Zweifel ist die mündliche Verhandlung durchzuführen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 und 2

BGE 147 IV 127 E. 2.2

  • Thema: Schriftliches Verfahren bei Übertretungen (Abs. 1 lit. c)
  • Kernaussage: Bilden ausschliesslich Übertretungen den Gegenstand der erstinstanzlichen Verurteilung und wird keine Verurteilung wegen Verbrechen oder Vergehen verlangt, kann das Berufungsgericht das Verfahren ohne Parteizustimmung schriftlich durchführen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. c

BGE 144 IV 383 E. 1.1

  • Thema: Schriftliches Verfahren bei reinen Rechtsfragen (Abs. 1 lit. a)
  • Kernaussage: Sind der Sachverhalt unbestritten und ausschliesslich Rechtsfragen (z.B. Gesetzesauslegung oder Verjährung) zu entscheiden, ist das schriftliche Verfahren sachgerecht und zulässig.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a

II. Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 6B_606/2018 vom 12.07.2019 E. 3.2

  • Thema: Voraussetzungen bei Einzelgerichtsentscheiden (Abs. 2 lit. b)
  • Kernaussage: Richtet sich die Berufung gegen das Urteil eines Einzelgerichts, kann das schriftliche Verfahren angeordnet werden, wenn beide Parteien zustimmen und die persönliche Anwesenheit des Beschuldigten nicht erforderlich ist.

BGer 6B_776/2021 vom 08.11.2021 E. 1.3

  • Thema: Fristansetzung zur Berufungsbegründung (Abs. 3)
  • Kernaussage: Die Verfahrensleitung setzt dem Berufungskläger eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist zur schriftlichen Begründung an; das Unterbleiben führt zur Rückzugsfiktion (Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO).

BGer 7B_127/2023 vom 14.03.2024 E. 2.2

  • Thema: Durchführung des Schriftenwechsels (Abs. 4 i.V.m. Art. 390 StPO)
  • Kernaussage: Das schriftliche Verfahren folgt den Regeln des Beschwerdeverfahrens: Übermittlung der Berufungsbegründung an die Gegenpartei zur Berufungsantwort und allfällige Replik/Duplik.

BGer 6B_100/2022 vom 10.02.2022 E. 1.2

  • Thema: Schriftliches Verfahren bei Kosten- und Entschädigungsrügen (Abs. 1 lit. d)
  • Kernaussage: Sind nur Nebenpunkte wie Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten, entscheidet das Berufungsgericht von Gesetzes wegen schriftlich.

III. Entscheide des Bundesstrafgerichts und kantonaler Gerichte

TPF 2023 87

  • Thema: Schriftliches Verfahren im Verwaltungsstrafrecht
  • Kernaussage: Im Verwaltungsstrafverfahren findet Art. 406 StPO für Bagatellfälle analoge Anwendung.

TPF CA.2019.12 vom 29.07.2019

  • Thema: Schriftlicher Entscheid im Urteilsdispositiv
  • Kernaussage: Der im schriftlichen Verfahren gefällte Berufungsentscheid wird den Parteien direkt in begründeter Ausfertigung zugestellt.

TPF CN.2025.26 vom 19.11.2025

  • Thema: Kostenregelung im schriftlichen Berufungsverfahren
  • Kernaussage: Die Gerichtsgebühren im schriftlichen Verfahren sind in der Regel tiefer anzusetzen als bei Durchführung einer ganztägigen mündlichen Verhandlung.

SZ Kantonsgericht BEK 2024 96 vom 12.06.2024

  • Kanton: Schwyz
  • Thema: Widerruf der Zustimmung zum schriftlichen Verfahren
  • Kernaussage: Wurde die Zustimmung zum schriftlichen Verfahren rechtsgültig erteilt, kann sie nach Einreichung der Rechtsschriften nicht mehr einseitig widerrufen werden.

SZ Kantonsgericht BEK 2024 190 vom 22.01.2025

  • Kanton: Schwyz
  • Thema: Beweiserhebungen im schriftlichen Verfahren
  • Kernaussage: Müssen im Berufungsverfahren neue Zeugen einvernommen werden, fällt das schriftliche Verfahren dahin und es ist mündlich zu verhandeln.

SZ Kantonsgericht STK 2026 23 vom 17.06.2026

  • Kanton: Schwyz
  • Thema: Fristerstreckungsgesuche für die Berufungsbegründung
  • Kernaussage: Die Frist nach Abs. 3 kann aus zureichenden Gründen (z.B. Ferienabwesenheit oder Krankheit des Anwalts) erstreckt werden.

SZ Kantonsgericht STK 2026 18 vom 04.05.2026

  • Kanton: Schwyz
  • Thema: Schriftliches Verfahren bei Zivilansprüchen (Abs. 1 lit. b)
  • Kernaussage: Ficht nur die Privatklägerin Schadenersatzpositionen an, wird das Verfahren schriftlich abgewickelt.

BS Appellationsgericht BES.2022.81 vom 04.11.2022

  • Kanton: Basel-Stadt
  • Thema: Begründungsdichte der Rechtsschriften
  • Kernaussage: Im schriftlichen Verfahren müssen die Rechtsschriften eine vollständige und ausformulierte Begründung mit Anträgen enthalten.

GL Obergericht OG.2021.00012 vom 12.04.2021

  • Kanton: Glarus
  • Thema: Massnahmenentscheide nach Art. 66–73 StGB (Abs. 1 lit. e)
  • Kernaussage: Bei Anfechtung reiner Massnahmenvollzugsmodalitäten kann schriftlich entschieden werden.

TG Obergericht RBOG 1996 Nr. 28

  • Kanton: Thurgau
  • Thema: Gehörswahrung durch Schriftlichkeit
  • Kernaussage: Das schriftliche Verfahren genügt Art. 29 Abs. 2 BV vollumfänglich, wenn den Parteien ein doppelter Schriftenwechsel gewährt wird.

Letzte Aktualisierung: 2026-08-30