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Art. 406 StPO — Schriftliches Berufungsverfahren

Gesetzeswortlaut

9. Titel: Rechtsmittel3. Kapitel: Berufung2. Abschnitt: Verfahren

1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:

a.
Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b.
der Zivilpunkt angefochten ist;
c.
Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d.
die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e.
Massnahmen im Sinne der Artikel 66–73 StGB270 angefochten sind.

2 Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:

a.
die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b.
Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.

3 Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.

4 Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2–4.

SR 312.0 · Stand am 1. April 2025 · Fedlex

Überblick und Bedeutung

Art. 406 StPO regelt die gesetzlichen Ausnahmen vom verfassungs- und konventionsrechtlich verankerten Mündlichkeits- und Öffentlichkeitsgrundsatz im Berufungsverfahren (Art. 405 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Die Berufung bildet das ordentliche, vollkommen devolutive Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Strafurteile mit umfassender Kognition in Tat- und Rechtsfragen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das Berufungsverfahren ist daher vom Gesetzgeber primär als kontradiktorische, mündliche Verhandlung unter persönlicher Anwesenheit der Parteien konzipiert (BGE 147 IV 127 E. 2.1; BGE 143 IV 288 E. 1.4.2).

Nach der Intention des Gesetzgebers bilden schriftliche Berufungsverfahren die strikte Ausnahme (BGE 147 IV 127 E. 2.2.1; BGE 143 IV 483 E. 2.1.1; BGE 139 IV 290 E. 1.1; Botschaft StPO, BBl 2006 1085, S. 1316 f.). Art. 406 StPO zählt die zulässigen Konstellationen abschliessend auf. Sobald eine Beweiswürdigung vorgenommen werden muss, persönliche Aussagen von Belang sind oder Sachverhaltsfragen umstritten sind, gebietet das Bundesrecht grundsätzlich die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (BGE 139 IV 290 E. 1.1).

Das Bundesgericht fasst das Spannungsverhältnis zwischen Schriftlichkeit und Fairnessgarantien wie folgt zusammen:

«Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich. Es kann nur ausnahmsweise unter den engen Voraussetzungen von Art. 406 StPO schriftlich durchgeführt werden, deren Vorliegen von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen ist. Liegt ein Einverständnis der Parteien mit dem schriftlichen Verfahren vor, kann dieses die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 StPO nicht ersetzen, sondern tritt zu diesen hinzu […]. Will das Berufungsgericht die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verwerfen und die beschuldigte Person in Abänderung des angefochtenen Urteils schuldig sprechen, kann es den Sachverhalt nicht lediglich auf Grundlage der Akten feststellen, sondern hat die Betroffene zu einer mündlichen Berufungsverhandlung vorzuladen […].»

(BGE 147 IV 127 Regeste und E. 3.1).

Prüfschema: Das schriftliche Berufungsverfahren im Überblick

Absatz / ZifferTatbestandsmerkmal / PrüfungsschrittBeweis- und BegründungslastAbschnitt in der Kommentierung
Abs. 1 lit. aAusschliesslich Rechtsfragen (Sachverhalt unbestritten; keine Beweiswürdigung)Berufungsgericht prüft von Amtes wegen; Anfechtung von Tatsachen schliesst Schriftlichkeit ausAbschnitt A.1
Abs. 1 lit. bAusschliesslich der Zivilpunkt angefochten (Strafpunkt in Rechtskraft erwachsen)Berufungskläger hat Streitgegenstand auf Zivilansprüche zu beschränkenAbschnitt A.2
Abs. 1 lit. cAusschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils (kein Verbrechen/Vergehen beantragt)Berufungskläger unterliegt qualifizierter Rügepflicht (Willkürkognition nach Art. 398 Abs. 4 StPO)Abschnitt A.3
Abs. 1 lit. dAusschliesslich Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochtenBerufungskläger hat akzessorische Natur der Rüge darzutun; Abgrenzung zu Art. 135 Abs. 3 StPOAbschnitt A.4
Abs. 1 lit. eAusschliesslich Massnahmen nach Art. 66–73 StGB angefochten (Schranken bei Art. 66a StGB)Berufungsgericht prüft konventionsrechtliche Notwendigkeit persönlicher AnhörungAbschnitt A.5
Abs. 2 lit. aAnwesenheit der beschuldigten Person ist nicht erforderlich (persönlicher Eindruck entbehrlich)Zwingend kumulative Voraussetzung; Entbehrlichkeit darf nicht leichthin angenommen werdenAbschnitt B.3
Abs. 2 lit. bUrteil eines Einzelgerichts bildet Gegenstand der Berufung (Sache von geringerer Tragweite)Urteilskopf des erstinstanzlichen Entscheids (Ausschluss erstinstanzlicher Kollegialgerichte)Abschnitt B.4
Abs. 2 Satz 1Gültiges Einverständnis der Parteien (ausdrücklich oder stillschweigend nach Belehrung)Verfahrensleitung hat Nachweis der Zustimmung bzw. des vorbehaltlosen Einlassens zu dokumentierenAbschnitt B.5
Abs. 3Ansetzung einer Frist zur schriftlichen Begründung an die berufungsklagende ParteiVerfahrensleitung hat zwingend Frist anzusetzen; Säumnis führt bei unbegründeter Berufung zum RückzugAbschnitt C.1
Abs. 4Schriftenwechsel nach Art. 390 Abs. 2–4 StPO (Berufungsantwort, Replikrecht, Beweiserhebung)Parteien tragen Behauptungslast; Beweisnotwendigkeit erzwingt Wechsel zur MündlichkeitAbschnitt D

Kommentierung

A. Abs. 1: Gesetzliche Katalogfälle von Amtes wegen

Art. 406 Abs. 1 StPO ermächtigt das Berufungsgericht, in fünf eng umschriebenen Fallgruppen das Berufungsverfahren ohne Zustimmung der Parteien im schriftlichen Weg zu führen. Es handelt sich um eine «Kann-Vorschrift»: Das Gericht ist auch bei Vorliegen der Katalogvoraussetzungen nie verpflichtet, schriftlich zu verfahren, sondern muss stets pflichtgemäss prüfen, ob die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung durch Art. 6 Ziff. 1 EMRK geboten ist (BGE 147 IV 127 E. 2.3.1; BGE 143 IV 483 E. 2.1.2).

1. Ausschliesslich Rechtsfragen (Abs. 1 lit. a)

Was das Merkmal verlangt. Ein schriftliches Verfahren nach Abs. 1 lit. a ist nur zulässig, wenn der Sachverhalt zwischen den Parteien vollständig unbestritten ist und vor der Rechtsmittelinstanz einzig die juristische Subsumtion, Gesetzesauslegung oder abstrakte Rechtsfragen (wie Verjährung, Strafantragsfristen oder Rechtsbegriffe) zur Beurteilung stehen. Sobald eine Partei die Beweiswürdigung beanstandet oder Tatsachen anders verstanden wissen will, scheidet lit. a aus (BGE 139 IV 290 E. 1.1).

Freispruchantrag beinhaltet Tatfragen. Da der Berufungskläger nach Art. 399 Abs. 3 StPO nicht verpflichtet ist, seine Berufung bereits in der Berufungserklärung zu begründen, genügt ein blosser Antrag auf Freispruch, um davon auszugehen, dass potenziell auch Sachverhaltsfeststellungen angefochten werden. Das Bundesgericht formuliert diesen Grundsatz unmissverständlich:

«Lorsque l’autorité d’appel doit procéder à une nouvelle appréciation des preuves, comme elle l’a fait en l’espèce, elle traite des questions de fait et elle ne peut pas examiner l’appel en procédure écrite selon l’art. 406 al. 1 CPP. […] Dans le doute, l’autorité d’appel doit tenir des débats.»

(BGE 139 IV 290 E. 1.1 und E. 1.3).

Lebenssachverhalt zu BGE 139 IV 290 (Finanztransaktionen und Veruntreuung):
Das Tribunal correctionnel von Genf verurteilte X. wegen Veruntreuung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. X. soll im Rahmen angeblicher Hebel-Investitionen («investissements de levier») einen Anleger dazu bewogen haben, 400'000 EUR und 600'000 EUR auf Konten zu überweisen, die anschliessend für zweckfremde Barbezüge und private Rechnungen verwendet wurden. In seiner Berufungserklärung beantragte X. den vollen Freispruch und bestritt, dass die Gelder für Hebelgeschäfte bestimmt gewesen seien; es habe sich um Honorare und Kommissionen gehandelt. Die Chambre pénale d’appel et de révision ordnete gegen den ausdrücklichen Protest von X., der mehrfach eine Verhandlung verlangte, ein schriftliches Verfahren an mit der Begründung, ein Freispruchantrag betreffe die rechtliche Qualifikation der Tat und stelle daher eine Rechtsfrage dar. Das Bundesgericht hob das Urteil auf: Die Feststellung, wozu Gelder bestimmt waren und wer wie darüber verfügte, beruht auf Beweiswürdigung. Beweiswürdigung ist Tatfrage. Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens verletzte Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO (BGE 139 IV 290 E. 1.3).

Abweichende rechtliche Würdigung bei unbestrittenem Sachverhalt:
Steht der Sachverhalt hingegen unumstösslich fest, hindert das schriftliche Verfahren das Gericht nicht daran, den Sachverhalt rechtlich anders zu würdigen als die Anklage oder die Vorinstanz (iura novit curia, Art. 350 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 StPO). Dem Gehörsanspruch wird Genüge getan, wenn das Berufungsgericht den Parteien die beabsichtigte Umqualifikation schriftlich zur Stellungnahme eröffnet (Art. 344 StPO analog; BGer 6B_1025/2014 vom 09.02.2015 E. 1.3).

Leitsatz. Ein Antrag auf Freispruch schliesst die Annahme einer reinen Rechtsfrage nach Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO regelmässig aus, weil damit potenziell die Beweiswürdigung angefochten wird. Im Zweifel hat das Berufungsgericht stets mündlich zu verhandeln.

2. Ausschliesslich der Zivilpunkt angefochten (Abs. 1 lit. b)

Was das Merkmal verlangt. Ist der Schuld- und Strafpunkt des erstinstanzlichen Urteils unangefochten in Rechtskraft erwachsen und beschränkt sich die Berufung — typischerweise der Privatklägerschaft oder der beschuldigten Person — auf die Adhäsionsklage (Schadenersatz und Genugtuung, Art. 122 ff. StPO), kann das Berufungsgericht schriftlich entscheiden. Die Zivilklage wird im Strafprozess nach den materiellen Regeln des Zivilrechts beurteilt (Art. 122 Abs. 1 StPO); prozessual greifen die Erleichterungen des schriftlichen Verfahrens, da der staatliche Strafanspruch nicht mehr zur Debatte steht (SZ KG STK 2026 18).

Kasuistik aus der Gerichtspraxis:

  • Genugtuungsanfechtung durch die Verurteilte: Die Beschuldigte focht nach Rechtskraft des Schuldspruchs ausschliesslich die ihr erstinstanzlich auferlegte Genugtuung von Fr. 5'000.- zugunsten des Opfers an und verlangte deren Reduktion auf maximal Fr. 500.-. Das Obergericht behandelte das Verfahren gestützt auf Abs. 1 lit. b auf dem schriftlichen Weg (AG OG SST.2023.156 vom 23.01.2024).
  • Verweisung auf den Zivilweg: Das erstinstanzliche Gericht sprach den Täter wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern schuldig, verwies jedoch die Zivilklage des Opfers auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Die Privatklägerin erhob Berufung und verlangte materielle Zusprechung ihres Schadenersatzes. Das Kantonsgericht Graubünden führte das Berufungsverfahren gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. b StPO schriftlich durch (GR KG SK1 2019 34 vom 03.12.2021 E. 2.2).
  • Teilrücknahme an der Verhandlungsschwelle: Zogen die Parteien ihre Berufung hinsichtlich des Straf- und Schuldspruchs vor der Verhandlung zurück, sodass nur noch vermögensrechtliche Zivilforderungen und Kosten hängig blieben, wurde die Ladung zur mündlichen Verhandlung abgenommen und das Verfahren im schriftlichen Schriftenwechsel zu Ende geführt (ZH OG SB240369 vom 27.10.2025; ZH OG SB130161 vom 20.12.2013).

Leitsatz. Beschränkt sich die Anfechtung auf Zivilansprüche, ist das schriftliche Verfahren nach Art. 406 Abs. 1 lit. b StPO von Amtes wegen zulässig; die Abwicklung folgt den allgemeinen Regeln des zivilprozessualen Schriftenwechsels im Adhäsionsverfahren.

3. Reine Übertretungsurteile (Abs. 1 lit. c)

Was das Merkmal verlangt. Abs. 1 lit. c greift, wenn erstinstanzlich ausschliesslich Übertretungen (Art. 103 StGB) beurteilt wurden und die Berufung nicht darauf abzielt, einen Schuldspruch wegen eines Vergehens oder Verbrechens herbeizuführen. Der Grund für die gesetzliche Privilegierung der Schriftlichkeit liegt in Art. 398 Abs. 4 StPO: Bei reinen Übertretungsurteilen überprüft das Berufungsgericht den erstinstanzlichen Sachverhalt nicht mit freier Kognition, sondern ausschliesslich auf Willkür (BGE 147 IV 127 E. 2.2.1).

Qualifizierte Rügepflicht im schriftlichen Verfahren. Weil die Kognition des kantonalen Berufungsgerichts bei Übertretungen nach Art. 398 Abs. 4 StPO derjenigen des Bundesgerichts nach Art. 97 BGG entspricht, gilt für die schriftliche Berufungsbegründung nach Art. 406 Abs. 3 StPO eine qualifizierte Rügepflicht analog Art. 106 Abs. 2 BGG: Der Berufungskläger muss anhand der erstinstanzlichen Akten und Erwägungen präzise aufzeigen, inwiefern die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist. Blosse appellatorische Kritik führt zum Nichteintreten (SG KG ST.2022.40-SK3 vom 11.10.2022; SG KG ST.2025.83-SK3 vom 07.01.2026).

Lebenssachverhalt zu BGer 6B_1025/2014 (Passivrauchen im Restaurant):
Wirt X. duldete in seinem Restaurant in B./SO das Rauchen ausserhalb des bewilligten Fumoirs. Er wurde mit Strafbefehl und nach Einsprache durch den Amtsgerichtspräsidenten Thal-Gäu wegen Widerhandlung gegen das kantonale Wirtschaftsgesetz zu einer Busse von Fr. 600.- verurteilt. Auf Berufung von X. stellte das Obergericht des Kantons Solothurn fest, dass das kantonale Gesetz nicht anwendbar war, sondern die Übertretungsstrafnorm von Art. 5 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen. Es verurteilte X. im schriftlichen Verfahren nach Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO zu derselben Busse von Fr. 600.-. Das Bundesgericht schützte das Vorgehen: Da nur eine Übertretung Gegenstand bildete und X. Gelegenheit erhalten hatte, sich zur Umqualifikation schriftlich zu äussern, war das schriftliche Verfahren bundesrechtskonform (BGer 6B_1025/2014 vom 09.02.2015 E. 1.2 f.).

Leitsatz. Bei der Anfechtung von Übertretungsurteilen nach Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO gilt im schriftlichen Verfahren zufolge der Willkürkognition (Art. 398 Abs. 4 StPO) eine qualifizierte Rügepflicht analog Art. 106 Abs. 2 BGG.

4. Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (Abs. 1 lit. d)

Was das Merkmal verlangt. Bilden ausschliesslich die Kostenverlegung (Art. 422 ff. StPO), die Entschädigung für Anwaltsaufwand und wirtschaftliche Einbussen oder die Genugtuung wegen ungerechtfertigter Haft (Art. 429 ff. StPO) den Gegenstand der Berufung, wird das Verfahren von Gesetzes wegen schriftlich abgewickelt.

Differenzierung des Rechtsmittelwegs. Zu beachten ist die fundamentale Unterscheidung der Parteiberufung von der Beschwerde des amtlichen Verteidigers:

  • Fechten die Verfahrensparteien (beschuldigte Person, Staatsanwaltschaft oder Privatklägerschaft) die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung im Endurteil an, steht ihnen die Berufung offen, die nach Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO schriftlich beurteilt wird (BGE 139 IV 199 E. 5.2 und E. 5.6).
  • Ficht hingegen der amtliche Verteidiger in eigenem Namen die Kürzung seiner Honorarnote an, steht ihm ausschliesslich die Beschwerde nach Art. 135 Abs. 3 StPO offen (BGE 139 IV 199 E. 5.6).

Kasuistik aus der Praxis:

  • Berufung der Staatsanwaltschaft gegen Kostenhalbierung: Das Bezirksgericht auferlegte dem verurteilten Beschuldigten die Verfahrenskosten von Fr. 1'306.- lediglich zur Hälfte (Fr. 653.-). Die Staatsanwaltschaft erhob Berufung und verlangte volle Kostenauflage. Das Obergericht Aargau wickelte die Berufung gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO im schriftlichen Verfahren ab (AG OG SST.2021.278 vom 13.06.2022).
  • Entschädigungsforderung nach Freispruch: Ein vollumfänglich freigesprochener Beschuldigter focht das erstinstanzliche Urteil an, weil ihm das Gericht nicht die gesamte eingereichte Anwaltshonorarnote als Parteientschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zugesprochen hatte. Das Kantonsgericht Wallis behandelte die Berufung nach Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO schriftlich (VS KG P1 21 42 vom 16.06.2021).
  • Teilrechtskraft bei Freispruch: Nach rechtskräftigem Teilfreispruch vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz bildeten vor Appellationsgericht Basel-Stadt ausschliesslich die erstinstanzlichen Gerichtskosten den Streitgegenstand; das Verfahren wurde schriftlich entschieden (BS Appellationsgericht SB.2015.98).

Leitsatz. Die Anfechtung akzessorischer Kosten- und Entschädigungsfolgen des Sachurteils durch Verfahrensparteien erfolgt mit Berufung im schriftlichen Verfahren (Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO); die Honoraranfechtung des amtlichen Verteidigers in eigenem Namen unterliegt demgegenüber der Beschwerde nach Art. 135 Abs. 3 StPO.

5. Massnahmen nach Art. 66–73 StGB (Abs. 1 lit. e)

Was das Merkmal verlangt. Abs. 1 lit. e nennt Massnahmen im Sinne der Artikel 66–73 StGB. Dazu zählen die Friedensbürgschaft (Art. 66 StGB), die Landesverweisung (Art. 66a–66d StGB), die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten (Art. 69–72 StGB) sowie die Verwendung zugunsten des Geschädigten (Art. 73 StGB).

Enge Schranken bei Landesverweisungen (Art. 66a StGB). Zwar wurde Art. 406 Abs. 1 lit. e StPO bei Einführung der obligatorischen Landesverweisung per 1. Oktober 2016 vom Gesetzgeber nicht angepasst. Dennoch ist die Durchführung eines rein schriftlichen Berufungsverfahrens zur Beurteilung einer Landesverweisung verfassungs- und konventionsrechtlich nur in engen Ausnahmefällen zulässig:

«Da es sich bei Art. 406 Abs. 1 StPO um eine Kann-Bestimmung handelt, bei deren Anwendung immer auch zu prüfen ist, ob der Verzicht auf die öffentliche Verhandlung auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist, entscheidet sich die Frage der Zulässigkeit des schriftlichen Berufungsverfahrens zur Beurteilung einer Landesverweisung im Einzelfall und unter Beachtung der konventionsrechtlichen Grundsätze. […] Ist die Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in das Heimatland unklar und die Würdigung sowie Abwägung tatsächlicher Umstände erforderlich, muss die Vorinstanz zwingend eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen.»

(BGE 150 IV 417 E. 2.3 und E. 2.4.3).

Lebenssachverhalt zu BGE 150 IV 417 (Landesverweisung nach Vergewaltigung):
Das Strafdreiergericht Basel-Stadt verurteilte A. wegen versuchter und vollendeter Vergewaltigung zu 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe und ordnete eine zehnjährige Landesverweisung an. Das Bundesgericht hob das obergerichtliche Bestätigungsurteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung der Landesverweisung an das Appellationsgericht Basel-Stadt zurück, weil die Situation von A. bei einer Rückkehr in den Kosovo ungeklärt war und ein Härtefall (Art. 66a Abs. 2 StGB) im Raum stand. Der Präsident des Appellationsgerichts verfügte daraufhin: «Die ergänzende Urteilsbegründung ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO)». Ohne Verhandlung bestätigte das Appellationsgericht die zehnjährige Landesverweisung. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde von A. gut: Die Beurteilung der Rückkehrsituation und der persönlichen Härtefallkriterien ist keine reine Rechtsfrage, sondern erfordert die Würdigung tatsächlicher Verhältnisse. Die Durchführung des schriftlichen Verfahrens verletzte Art. 406 StPO und Art. 6 Ziff. 1 EMRK fundamental (BGE 150 IV 417 E. 2.4.4).

Keine Anwendbarkeit auf therapeutische Massnahmen. Therapeutische Massnahmen (Art. 59–63 StGB) und die Verwahrung (Art. 64 StGB) fallen systematisch nicht unter Art. 66–73 StGB. Werden solche Massnahmen angefochten, ist ein schriftliches Verfahren nach Abs. 1 lit. e von vornherein gesetzlich ausgeschlossen.

Leitsatz. Bei der Anfechtung einer Landesverweisung nach Art. 66a StGB darf das Berufungsverfahren nicht schriftlich durchgeführt werden, sobald Härtefallkriterien oder die Rückkehrsituation tatsächliche Sachverhaltsabklärungen erfordern (Art. 6 Ziff. 1 EMRK).


B. Abs. 2: Schriftliches Verfahren mit Einverständnis der Parteien

Art. 406 Abs. 2 StPO erlaubt die Anordnung des schriftlichen Verfahrens in weiteren Sachverhalten, stellt dies jedoch unter die zwingende Bedingung des Einverständnisses sämtlicher Parteien.

1. Das Verhältnis von Einverständnis und gesetzlichen Kriterien

Das Einverständnis der Parteien ist kein autonomer Erledigungsgrund. Ein häufiger und schwerer Fehler kantonaler Gerichte besteht in der Annahme, ein Einverständnis der Parteien mache die Prüfung der gesetzlichen Kriterien überflüssig:

«Die Zustimmung zum schriftlichen Berufungsverfahren kann die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO nicht ersetzen, sondern tritt zu diesen hinzu. Ob die Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens vorliegen, ist von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen des schriftlichen Verfahrens nicht vor, kann darauf nicht gültig verzichtet werden.»

(BGE 147 IV 127 E. 2.2.3; ebenso BGer 6B_606/2018 vom 12.07.2019 E. 3.5.2; BGer 6B_242/2023 vom 22.05.2023 E. 1.2.3).

2. Kumulativität von lit. a und lit. b

Lange Zeit war in der Lehre umstritten, ob die Kriterien von Art. 406 Abs. 2 lit. a (Anwesenheit nicht erforderlich) und lit. b (Einzelgericht) alternativ oder kumulativ vorliegen müssen (die Botschaft BBl 2006 1317 deutete missverständlich auf Alternativität hin).

Das Bundesgericht hat diese Kontroverse in Grundsatzentscheiden verbindlich geklärt: Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (BGE 147 IV 127 E. 2.2.2; BGer 6B_242/2023 E. 1.2.3):

  1. Zum einen leuchtet nicht ein, weshalb auf eine mündliche Verhandlung je verzichtet werden können soll, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person erforderlich ist.
  2. Zum anderen gebietet die Konzeption des schriftlichen Verfahrens als strikte Ausnahme eine enge Auslegung.

3. Entbehrlichkeit der persönlichen Anwesenheit (Abs. 2 lit. a)

Die Anwesenheit der beschuldigten Person ist nach der bundesgerichtlichen Formel nur dann entbehrlich, «wenn sie nicht persönlich zu befragen ist und sich die Verhandlung mehr oder weniger auf die Plädoyers der Parteivertreter konzentriert» (BGer 6B_606/2018 E. 3.5.2; BGer 6B_131/2021 E. 2.3).

Wann die Anwesenheit zwingend erforderlich ist (Schriftlichkeit verworfen):

  • Schuldspruch statt Freispruch: Will das Berufungsgericht einen erstinstanzlichen Freispruch aufheben und die beschuldigte Person neu verurteilen, darf es dies niemals im schriftlichen Verfahren tun. Das Gericht, welches verurteilt, muss die beschuldigte Person persönlich angehört haben (BGE 147 IV 127 E. 3.1).
  • Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen: Stehen sich widersprechende Sachverhaltsdarstellungen gegenüber (z.B. bei Körperverletzungs- oder Drohungsvorwürfen ohne unbeteiligte Zeugen), hängt der Ausgang von der Glaubhaftigkeit ab. Auf die persönliche Einvernahme kann nicht verzichtet werden (BGer 6B_242/2023 E. 1.4).
  • Drohende empfindliche Sanktionen / Anschlussberufung: Bei Freiheitsstrafen von über einem Jahr oder wenn die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung mit entsprechendem Strafantrag erhebt, gebietet Art. 405 Abs. 3 lit. a und b StPO zwingend die mündliche Verhandlung (BGer 6B_606/2018 E. 3.4 f.).

Wann die Anwesenheit entbehrlich ist (Schriftlichkeit geschützt):

  • Lebenssachverhalt zu BGer 6B_131/2021 (Der Bushäuschen-Kick):
    A. trat am Abend des 5. Mai 2017 mit einem wuchtigen Fusstritt («Roundhouse-Kick») gegen die Glasscheibe eines Buswartehäuschens der Gemeinde B./SO, worauf die Scheibe aus der Verankerung fiel und zersplitterte. Der Amtsgerichtsstatthalter Olten-Gösgen verurteilte ihn wegen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) zu 15 Tagessätzen bedingter Geldstrafe. Vor Obergericht stimmte A. dem schriftlichen Verfahren zu und machte geltend, er habe die Scheibe nur streifen wollen, weshalb er nicht eventualvorsätzlich, sondern bloss bewusst fahrlässig gehandelt habe; der äussere Sachverhalt war unbestritten. Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch im schriftlichen Weg. Das Bundesgericht schützte dies: Da keine reformatio in peius drohte, die erste Instanz mündlich verhandelt hatte und vor Obergericht nur die rechtliche Vorsatzabgrenzung anhand der Akten strittig war, war die persönliche Anwesenheit nach Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO entbehrlich (BGer 6B_131/2021 vom 11.08.2021 E. 2.4).

4. Urteil eines Einzelgerichts (Abs. 2 lit. b)

Das schriftliche Verfahren mit Parteizustimmung greift ausschliesslich bei Urteilen, die in die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts (Art. 19 Abs. 2 StPO) fallen. Wurde das erstinstanzliche Urteil von einem Kollegialgericht (z.B. Bezirksgericht in Dreier- oder Fünferbesetzung, Kriminalgericht) gefällt, ist das schriftliche Verfahren nach Abs. 2 selbst dann bundesrechtswidrig, wenn alle Parteien ausdrücklich zustimmen (BGer 6B_606/2018 E. 3.5.2).

5. Form des Einverständnisses und stillschweigender Verzicht

Die Zustimmung der Parteien ist an keine besondere Form gebunden (Art. 110 Abs. 3 StPO). Sie kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen:

«Art. 406 Abs. 2 StPO verlangt keine ausdrückliche Zustimmung der Parteien zum schriftlichen Verfahren. Das Einverständnis kann auch stillschweigend erfolgen. Lässt sich eine Partei im Nachgang zu einer Verfügung der Berufungsinstanz, wonach eine mündliche Verhandlung nur auf Wunsch der Parteien durchgeführt und das Ausbleiben einer Mitteilung als Zustimmung zum schriftlichen Verfahren interpretiert werde, vorbehaltlos auf das schriftliche Verfahren ein, so ist dies als Verzicht auf eine mündliche Verhandlung zu werten.»

(BGE 143 IV 483 Regeste und E. 2.2).

Lebenssachverhalt zu BGE 143 IV 483 (Verkehrsdelikte und Pfändungsbetrug):
X. wurde vom Bezirksgericht Lenzburg wegen mehrfacher falscher Anschuldigung, Pfändungsbetrugs, Fahrens in angetrunkenem Zustand und ohne Berechtigung zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Verfahrensleitung des Obergerichts Aargau verfügte: Die Parteien haben innert 20 Tagen mitzuteilen, ob sie mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden sind; Stillschweigen gelte als Zustimmung, auf Verlangen werde mündlich verhandelt. X. war anwaltlich vertreten, verlangte keine Verhandlung, sondern reichte eine schriftliche Begründungsergänzung ein. Nachdem das Obergericht die 3 ½ Jahre Strafe schriftlich bestätigte, rügte X. vor Bundesgericht, mangels ausdrücklicher Zustimmung hätte zwingend mündlich verhandelt werden müssen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab: Wer sich in Kenntnis der Rechtslage vorbehaltlos auf den Schriftenwechsel einlässt, handelt rechtsmissbräuchlich (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO), wenn er erst nach ungünstigem Ausgang das Fehlen einer mündlichen Verhandlung rügt (BGE 143 IV 483 E. 2.2.1).

6. Widerruf des Einverständnisses

Wurde die Zustimmung zum schriftlichen Verfahren rechtsgültig erteilt und haben sich die Parteien auf den Schriftenwechsel eingelassen, kann das Einverständnis nicht mehr einseitig widerrufen werden (SZ KG BEK 2024 96 vom 12.06.2024). Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) bindet die Parteien an ihre Prozesserklärungen.

Anders verhält es sich nur, wenn sich während des Schriftenwechsels die Sachlage grundlegend ändert — etwa weil das Gericht neue Beweise erheben muss (SZ KG BEK 2024 190 vom 22.01.2025) oder eine Umqualifikation zu einer schwereren Straftat ankündigt.

Leitsatz. Einverständnis der Parteien heilt das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO nicht; das schriftliche Verfahren bleibt bei Kollegialgerichtsurteilen oder bei notwendiger persönlicher Anhörung der beschuldigten Person selbst bei übereinstimmendem Parteiwunsch unzulässig.


C. Abs. 3: Verfahrensablauf, Fristen und Begründungspflicht

Ordnet das Gericht das schriftliche Verfahren an, tritt das Verfahren in das Begründungsstadium ein.

1. Zwingende Fristansetzung zur Berufungsbegründung

Gemäss Art. 406 Abs. 3 StPO muss die Verfahrensleitung der Partei, die Berufung erklärt hat, eine Frist zur schriftlichen Begründung ansetzen. Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich, weshalb Parteien ihre Rügen erst anlässlich der mündlichen Parteivorträge substantiiert begründen müssen (Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 346 StPO).

Lebenssachverhalt zu BGer 6B_1418/2017 (Hehlerei mit gestohlenem iPhone):
Das Einzelgericht Basel-Stadt verurteilte X. wegen Hehlerei (Kauf eines gestohlenen iPhone 5) zu einer bedingten Geldstrafe. Der nicht anwaltlich vertretene X. meldete Berufung an und reichte eine Berufungserklärung ein, in der er bewusst auf eine Begründung verzichtete, weil er davon ausging, seine Argumente an der mündlichen Verhandlung vortragen zu können. Die Verfahrensleitung stellte fest, dass die Parteien dem schriftlichen Verfahren nicht widersprochen hatten, ordnete dieses an, setzte X. jedoch keine Frist zur schriftlichen Begründung an, sondern fällte direkt ein schriftliches Urteil. Das Bundesgericht hob das Urteil auf: Die Fristansetzung nach Art. 406 Abs. 3 StPO ist im schriftlichen Verfahren zwingend. Da die schriftliche Begründung den Parteivortrag ersetzt, verletzt ihr Übergehen den Anspruch auf rechtliches Gehör fundamental (BGer 6B_1418/2017 vom 23.11.2018 E. 4).

2. Begründungsanforderungen (Art. 385 Abs. 1 StPO)

Die schriftliche Begründung nach Abs. 3 ist im schriftlichen Verfahren ein Gültigkeitserfordernis. Sie muss genau bezeichnen:

  1. welche Punkte des Entscheids angefochten werden,
  2. welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen, und
  3. welche Beweismittel angerufen werden (BL KG 2022_08_15_sr_1-1).

Genügt die Begründung diesen Anforderungen nicht, darf das Gericht nicht sogleich auf Nichteintreten erkennen. Es muss der säumigen Partei gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO eine kurze Nachfrist zur Behebung des Mangels ansetzen (BGer 6B_684/2017 vom 13.03.2018 E. 1.4.2).

3. Rückzugsfiktion (Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO) vs. Überspitzter Formalismus

Nach Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO gilt die Berufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, im schriftlichen Verfahren keine Eingabe einreicht. Diese Bestimmung darf nicht blind formalistisch angewendet werden:

«Soweit bereits die Berufungserklärung ausreichend begründet ist, ist eine nochmalige Einreichung der Begründung nicht notwendig. Das Berufungsgericht ist bei dieser Sachlage ohne Weiteres in der Lage, das Verfahren durchzuführen. […] Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, käme die Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO gestützt auf diese Säumnis einem überspitzten Formalismus gleich.»

(BGer 6B_684/2017 vom 13.03.2018 E. 1.4.2; ebenso BGer 6B_527/2025 vom 12.09.2025 E. 1.4; SG KG ST.2016.100 vom 07.04.2017 E. II.2).

Lebenssachverhalt zu BGer 6B_684/2017 (Der Nachtclub-Fall in St. Gallen):
X. betrieb den Nachtclub «B.» in St. Gallen. Ihr wurde vorgeworfen, von den Löhnen der Tänzerinnen AHV-Beiträge von über Fr. 28'000.- abgezogen, diese jedoch für Barhockerbezüge und Eismaschinenreparaturen verwendet zu haben. Der Einzelrichter des Kreisgerichts St. Gallen sprach X. frei. Die Staatsanwaltschaft reichte eine Berufungserklärung ein, die bereits eine vollständige und detaillierte Begründung enthielt. Die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts ordnete das schriftliche Verfahren an und setzte der Staatsanwaltschaft eine 20-tägige Frist zur Berufungsbegründung nach Art. 406 Abs. 3 StPO. Diese Frist verstrich unbenutzt. Auf telefonische Nachfrage erklärte der Staatsanwalt drei Tage nach Fristablauf, die Frist sei übersehen worden, die Berufungserklärung enthalte aber bereits alles Nötige. Die Verteidigung von X. verlangte die Abschreibung infolge Rückzugsfiktion (Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO). Das Kantonsgericht trat auf die Berufung ein und verurteilte X. Das Bundesgericht bestätigte das: Die Rückzugsfiktion greift nur, wenn die Partei an der Rechtsmittelführung desinteressiert ist. Lag bereits eine substantiierte Begründung vor, wäre die Fiktion des Rückzugs verfassungswidriger überspitzter Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV; BGer 6B_684/2017 E. 1.4.2).

Leitsatz. Enthält bereits die Berufungserklärung eine den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO genügende Begründung, führt das Ausbleiben einer weiteren Eingabe nach Fristansetzung gemäss Art. 406 Abs. 3 StPO nicht zur Rückzugsfiktion von Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO.


D. Abs. 4: Schriftenwechsel, Beweisverfahren und Replikrecht (Art. 390 Abs. 2–4 StPO)

Art. 406 Abs. 4 StPO verweist für das anschliessende Verfahren auf die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens (Art. 390 Abs. 2–4 StPO).

1. Schriftenwechsel und Berufungsantwort

Die Verfahrensleitung stellt die Berufungsbegründung der Gegenpartei und der Vorinstanz zur freigestellten oder fristgebundenen Stellungnahme (Berufungsantwort) zu (Art. 390 Abs. 2 StPO). Mit der Berufungsantwort kann die Gegenpartei Anschlussberufung erheben (Art. 401 StPO), Anträge auf Abweisung der Berufung stellen oder Nichteintreten verlangen.

2. Das verfassungsmässige Replikrecht (Art. 29 Abs. 2 BV / Art. 6 Ziff. 1 EMRK)

Im schriftlichen Berufungsverfahren gilt das unbedingte Replikrecht:

  • Jede Partei hat das Recht, zu jeder Eingabe der Gegenseite oder der Vorinstanz Stellung zu nehmen, unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen enthält oder das Gericht zu beeinflussen vermag (BGE 138 I 484 E. 2.1; BGE 133 I 100 E. 4.3).
  • Wird eine Eingabe den Parteien «zur Kenntnisnahme» ohne Fristansetzung zugestellt, muss das Berufungsgericht mindestens 10 bis 20 Tage mit der Urteilsfällung zuwarten, um den Parteien die Einreichung einer unaufgeforderten Replik oder ein Fristerstreckungsgesuch zu ermöglichen (BGE 138 I 484 E. 2.4).
  • Die Replik dient jedoch ausschliesslich der Erwiderung auf die Berufungsantwort. Versäumte Rügen oder verspätete Begründungselemente können im Rahmen der Replik nicht nachgeschoben werden (ZG OG Z2 2014 26).

3. Beweiserhebung und Zwang zum Verfahrenswechsel

Nach Art. 390 Abs. 4 StPO kann die Verfahrensleitung auch im schriftlichen Verfahren Beweise erheben. Dies beschränkt sich in der Praxis jedoch auf den Urkunden- und Aktenbeweis.

Müssen im Berufungsverfahren Personen (Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständige oder die beschuldigte Person selbst) einvernommen werden, fällt die Basis des schriftlichen Verfahrens dahin:

  1. Abbruch des schriftlichen Verfahrens: Erweist sich während des Schriftenwechsels die Notwendigkeit von Zeugeneinvernahmen zur Klärung des Sachverhalts, bricht die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren ab und lädt die Parteien zur mündlichen Verhandlung nach Art. 405 StPO (SZ KG BEK 2024 190 vom 22.01.2025).
  2. Bindung an verfahrensleitende Zusicherungen: Hat die Verfahrensleitung den Parteien mitgeteilt, dass vom schriftlichen ins mündliche Verfahren gewechselt werde, darf das Kollegialgericht nicht überraschend und ohne erneute Gehörsgewährung doch ein schriftliches Urteil fällen. Ein solches Vorgehen beraubt die Parteien ihrer mündlichen Vortragsrechte und ist unhaltbar (BGer 6B_242/2023 vom 22.05.2023 E. 1.4).

Leitsatz. Ergibt sich während des schriftlichen Verfahrens die Notwendigkeit persönlicher Beweiserhebungen oder Zeugenbefragungen, gebieten Art. 405 Abs. 1 StPO und Art. 6 Ziff. 1 EMRK den zwingenden Abbruch des schriftlichen Verfahrens und die Vorladung zur mündlichen Verhandlung.


E. Kasuistik und Schwellenwerte

1. Grenzziehungs-Tabelle: Angewandt vs. Verworfen (Muster A)

Sachverhalt und StreitgegenstandBeurteilung des schriftlichen VerfahrensMassgebliche Erwägung und Entscheid
Beschuldigter ficht Sachbeschädigung (Roundhouse-Kick gegen Bushaltestelle) an; Sachverhalt unbestritten; Streit dreht sich nur um Eventualvorsatz vs. bewusste Fahrlässigkeit; Einzelgerichtsurteil; Parteizustimmung erteiltZulässig (angewandt)Anwesenheit war entbehrlich (Abs. 2 lit. a), da keine persönliche Befragung nötig war und keine reformatio in peius drohte (BGer 6B_131/2021 E. 2.4)
Wirt duldete Rauchen ausserhalb des Fumoirs; Verurteilung wegen Übertretung; Obergericht nimmt im schriftlichen Verfahren Umqualifikation von kantonalem Wirtschaftsgesetz auf Bundesgesetz vorZulässig (angewandt)Reine Übertretung (Abs. 1 lit. c); iura novit curia gilt auch im schriftlichen Verfahren; Gehör zur Umqualifikation gewahrt (BGer 6B_1025/2014 E. 1.3)
Urteil wegen Betrugs und Verkehrsdelikten zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe; Gericht ordnet schriftliches Verfahren an («Stillschweigen gilt als Zustimmung»); Anwalt reicht Begründung ein, rügt Form erst nach UrteilZulässig (angewandt)Stillschweigende Zustimmung durch vorbehaltloses Einlassen ist wirksam; Rüge nach Urteil ist treuwidrig (BGE 143 IV 483 E. 2.2)
Erstinstanzlicher Freispruch vom Vorwurf der Sachbeschädigung (Autokratzen in Einstellhalle); Staatsanwaltschaft appelliert; Obergericht verurteilt im schriftlichen Verfahren gestützt auf VideoaufnahmenUnzulässig (verworfen)Schuldspruch statt Freispruch erfordert zwingend persönliche Anhörung vor Schranken; Parteizustimmung kann Fehlen von lit. a nicht ersetzen (BGE 147 IV 127 E. 3.1)
Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls zu 24 Monaten durch Fünferkollegium; Obergericht führt schriftliches Verfahren; Staatsanwaltschaft verlangt in Anschlussberufung 42 MonateUnzulässig (verworfen)Urteil eines Kollegialgerichts (lit. b fehlt) und Freiheitsstrafe > 1 Jahr; zwingende Vorladung der Staatsanwaltschaft nach Art. 405 Abs. 3 StPO (BGer 6B_606/2018 E. 3.5)
Messer-Auseinandersetzung ohne unabhängige Zeugen (Aussage gegen Aussage); Obergericht kündigt Wechsel ins mündliche Verfahren an, entscheidet dann aber ohne Verhandlung schriftlichUnzulässig (verworfen)Gehörsverletzung und Entzug zugesicherter Parteirechte; persönliche Glaubhaftigkeitsbeurteilung war zwingend erforderlich (BGer 6B_242/2023 E. 1.4)
Zehnjährige Landesverweisung nach Vergewaltigung; Rückkehrsituation in den Kosovo und Härtefallgründe sind ungeklärt; Gericht entscheidet schriftlich unter Berufung auf Art. 406 Abs. 1 lit. a StPOUnzulässig (verworfen)Härtefallabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB erfordert Tatfragenklärung; keine reine Rechtsfrage; zwingend mündlich (BGE 150 IV 417 E. 2.4)
Hehlerei mit gestohlenem iPhone; nicht anwaltlich vertretener Beschuldigter reicht unbegründete Berufungserklärung ein; Gericht entscheidet schriftlich ohne Frist nach Abs. 3Unzulässig (verworfen)Fristansetzung zur Berufungsbegründung nach Abs. 3 ist Gültigkeitserfordernis; Übergehen verletzt rechtliches Gehör (BGer 6B_1418/2017 E. 4)

2. Fallvergleich: Die vier Leitentscheide zur Parteizustimmung (Muster B)

KriteriumBGE 143 IV 483 (Lenzburg)BGE 147 IV 127 (Rheinfelden)BGer 6B_606/2018 (Baden)BGer 6B_242/2023 (Muri)
Vorinstanzliches GerichtBezirksgericht (Einzelrichter)Bezirksgericht (Einzelrichter)Bezirksgericht (5er-Kollegium)Bezirksgericht (Einzelrichter)
Erstinstanzliches UrteilSchuldspruch (3 ½ Jahre Freiheitsstrafe)Freispruch (in dubio pro reo)Schuldspruch (24 Monate bedingt)Schuldspruch (Körperverletzung m. Waffe)
Streitfrage vor ObergerichtStrafzumessung und RechtsfragenBeweiswürdigung (Schuldspruch verlangt)Strafzumessung (42 Monate beantragt)Aussage gegen Aussage (Messerstreit)
Parteiverhalten zur SchriftlichkeitStillschweigend nach Fristansetzung eingelassenZustimmung erklärtZustimmung erklärtZustimmung erklärt, später Wechsel angekündigt
Gesetzliche Kriterien erfüllt?Ja (lit. a und b lagen vor)Nein (lit. a fehlte: Schuldspruch statt Freispruch)Nein (weder lit. a noch lit. b lagen vor)Nein (lit. a fehlte: Glaubhaftigkeitsbeurteilung)
Ergebnis BundesgerichtSchriftlichkeit geschützt (Verzicht wirksam)Aufgehoben (mündliche Verhandlung zwingend)Aufgehoben (gravierende Rechtsverletzung)Aufgehoben (unhaltbare Gehörsverletzung)

F. Judikaturdivergenzen und ungelöste Streitfragen

1. Anordnungskompetenz für Abs. 1: Kollegialgericht vs. Verfahrensleitung

In Lehre und kantonaler Praxis besteht ein ungelöster Streit über die funktionelle Zuständigkeit zur Anordnung des schriftlichen Verfahrens nach Art. 406 Abs. 1 StPO:

  • Auffassung 1 (Spruchkörper / Kollegialgericht): Ein Teil der Lehre vertritt gestützt auf den Gesetzeswortlaut («Das Berufungsgericht kann…» in Abs. 1 vs. «die Verfahrensleitung» in Abs. 2 und 3), dass über den Verzicht auf die mündliche Verhandlung nach Abs. 1 zwingend das gesamte Gerichtskollegium Beschluss fassen muss (so Stefan Keller, BSK StPO, Art. 406 N. 2 und 8; Schmid/Jositsch, Handbuch, Rz. 1571; Marlène Kistler Vianin, CR CPP, Art. 406 N. 4).
  • Auffassung 2 (Verfahrensleitung): Andere Autoren erachten die Anordnung als typischen Akt der Verfahrensorganisation, der auch nach Abs. 1 in die Kompetenz der Verfahrensleitung (Art. 61 lit. c StPO) fällt (so Sven Zimmerlin, Praxiskommentar, Art. 406 N. 3).
  • Praxis des Bundesgerichts: Das Bundesgericht hat diese Kontroverse in BGE 150 IV 417 E. 2.2 offengelassen, weil die Anordnung des schriftlichen Verfahrens im zu beurteilenden Fall materiell ohnehin unzulässig war.

Taktische Konsequenz für die Praxis: Ordnet ein Einzelrichter als Verfahrensleiter das schriftliche Verfahren gestützt auf Abs. 1 an, empfiehlt sich ein sofortiger formeller Vorbehalt und die Rüge der unzuständigen Gerichtsbesetzung.

2. Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und zwingende Verhandlung

Nach Art. 405 Abs. 3 lit. b StPO muss die Verfahrensleitung die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vorladen, wenn diese Berufung oder Anschlussberufung erklärt hat.

  • In der kantonalen Praxis (insbesondere im Kanton Aargau) wurde versucht, diese Anwesenheitspflicht dadurch zu umgehen, dass die Parteien auch bei Anschlussberufungen ins schriftliche Verfahren gedrängt wurden.
  • Das Bundesgericht stellte in BGer 6B_606/2018 E. 3.2 ff. klar, dass die zwingende Teilnahmepflicht der Staatsanwaltschaft den Sinn hat, missbräuchliche Anschlussberufungen (zur Erzwingung eines Berufungsrückzugs) zu verhindern. Bei Anschlussberufungen der Staatsanwaltschaft mit Anträgen auf empfindliche Freiheitsstrafen ist das schriftliche Verfahren ausgeschlossen.

3. Zurückweisung kantonaler Traditionen zur Schriftlichkeit

In mehreren Urteilen sah sich das Bundesgericht veranlasst, kantonalen Obergerichten eine Absage zu erteilen, welche aus Gründen der Geschäftslast oder historischer kantonaler Tradition (z.B. aargauische Vorkehrungen vor 2011) versuchten, das schriftliche Verfahren zur Regel zu machen. Das Bundesgericht hielt fest, dass mit der Schweizerischen StPO eine eidgenössische Vereinheitlichung geschaffen wurde, die lokalen «Gerichtstraditionen» keinen Raum lässt (BGer 6B_606/2018 E. 3.5.3).


G. Kantonale Praxisfragen

1. Formulierung von Zustimmungsverfügungen («Stillschweigen gilt als Zustimmung»)

In vielen Kantonen (z.B. AG, ZH, BE, LU) versenden die Berufungsgerichte standardisierte Verfügungen, in denen den Parteien eine Frist gesetzt wird und das Ausbleiben einer gegenteiligen Mitteilung als Einverständnis zum schriftlichen Verfahren qualifiziert wird.

  • Das Bundesgericht hat diese Praxis zwar im Grundsatz als mit Art. 110 Abs. 3 StPO vereinbar erklärt (BGE 143 IV 483 E. 2.2), sie aber zugleich als «problematisch» bezeichnet, wenn sie dazu führt, dass die Parteien über ihre Wahlmöglichkeit getäuscht werden.
  • Eine Partei, die eine mündliche Verhandlung wünscht, muss innert der angesetzten Frist ausdrücklich erklären: «Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird ausdrücklich verlangt.»

2. Vorgehen bei plötzlicher Beweisnotwendigkeit während des Schriftenwechsels

Zeigt sich erst im Rahmen von Replik oder Duplik, dass wesentliche Tatsachen (z.B. neue Arztberichte, Bestreitung von Zeugenaussagen) einer persönlichen Abklärung bedürfen, bricht das Kantonsgericht Schwyz das schriftliche Verfahren ab und beraumt eine Verhandlung an (SZ KG BEK 2024 190). Das Obergericht Zürich nimmt in solchen Fällen die Verhandlungsvorladung ab oder lädt gezielt zur Beweisaufnahme vor.

3. Rügeobliegenheiten bei Übertretungsberufungen (SG, BS)

Das Kantonsgericht St. Gallen verlangt in konstanter Praxis für schriftliche Berufungen nach Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO eine Begründungsdichte, die den Vorgaben von Art. 106 Abs. 2 BGG entspricht (SG KG ST.2022.40-SK3). Wird in der schriftlichen Begründung lediglich die eigene Beweiswürdigung wiederholt, tritt das Gericht mangels rechtsgenüglicher Willkürrüge ohne Weiterungen nicht auf die Berufung ein.


H. Praxishinweise

Für die beschuldigte Person und ihre Verteidigung:

  1. Freispruch erfordert Mündlichkeit: Zielt die Berufung auf einen Freispruch oder eine günstigere Beweiswürdigung ab, darf dem schriftlichen Verfahren niemals zugestimmt werden. Im Gegenteil ist bereits in der Berufungsanmeldung oder -erklärung ausdrücklich festzuhalten: «Es wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangt» (BGE 139 IV 290 E. 1.3).
  2. Reaktionspflicht bei Zustimmungsanfragen: Geht eine gerichtliche Verfügung ein, wonach Stillschweigen als Zustimmung zum schriftlichen Verfahren gewertet werde, muss unverzüglich innert Frist schriftlich widersprochen werden. Wer sich stillschweigend auf den Schriftenwechsel einlässt, verliert die Rüge der Verletzung des Mündlichkeitsgebots nach Treu und Glauben (BGE 143 IV 483 E. 2.2).
  3. Schuldspruch statt Freispruch vor Bundesgericht anfechten: Wurde der Beschuldigte erstinstanzlich freigesprochen und verurteilt ihn das Obergericht im schriftlichen Verfahren, ist dieses Urteil wegen Verletzung von Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO und Art. 6 Ziff. 1 EMRK stets vor Bundesgericht kassabel (BGE 147 IV 127 E. 3.1).
  4. Berufungsbegründung nach Abs. 3 aktiv nutzen: Ergeht die Anordnung des schriftlichen Verfahrens, ist die Begründungsfrist nach Art. 406 Abs. 3 StPO peinlich genau einzuhalten. War die Berufungserklärung noch nicht begründet, führt Fristversäumnis zur unwiderruflichen Rückzugsfiktion (Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO).
  5. Replikrecht ausschöpfen: Geht die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zu, ist innert 10 bis maximal 20 Tagen unaufgefordert eine Replik einzureichen oder eine Frist zur Replik zu beantragen (BGE 138 I 484 E. 2.4).
  6. Landesverweisung zwingend vor Schranken verhandeln: Steht eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB im Streit, ist die Anordnung des schriftlichen Verfahrens stets als Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu rügen (BGE 150 IV 417 E. 2.4).

Für die Privatklägerschaft:

  1. Schriftliches Verfahren bei reinen Zivilforderungen nutzen: Fechten Sie ausschliesslich Schadenersatz- oder Genugtuungsforderungen an, spart das schriftliche Verfahren nach Art. 406 Abs. 1 lit. b StPO erhebliche Kosten und Zeit (SZ KG STK 2026 18).
  2. Substanziierungsobliegenheiten einhalten: Im schriftlichen Verfahren greifen dieselben Substanziierungsanforderungen wie im Zivilprozess; Schadenposten und Kausalität sind präzise zu beziffern und mit Belegen zu unterlegen.
  3. Anschlussberufung rechtzeitig erklären: Will die Privatklägerschaft Anschlussberufung einreichen, muss dies innert der Frist zur Berufungsantwort erfolgen (Art. 401 Abs. 1 i.V.m. Art. 390 Abs. 2 StPO).
  4. Auf mündliche Verhandlung bestehen bei Genugtuung wegen schwerer Delikte: Geht es um erhebliche Genugtuungsansprüche nach Gewaltdelikten und ist der persönliche Eindruck des Täters für die Zumessung von Belang, sollte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangt werden.

Für die Staatsanwaltschaft:

  1. Keine Verurteilung freigesprochener Täter auf dem Schriftweg: Beantragt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung eines erstinstanzlich freigesprochenen Täters, darf sie niemals dem schriftlichen Verfahren zustimmen. Ein im schriftlichen Verfahren erwirkter Schuldspruch hält vor Bundesgericht nicht stand (BGE 147 IV 127 E. 3.1).
  2. Anwesenheitspflicht bei Anschlussberufung beachten: Erhebt die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung und verlangt eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, scheidet das schriftliche Verfahren aus; der Staatsanwalt muss persönlich vor Gericht erscheinen (Art. 405 Abs. 3 lit. b StPO; BGer 6B_606/2018 E. 3.2 ff.).
  3. Bereits begründete Berufungserklärung schützt vor Säumnis: Wurde die Berufungserklärung bereits vollständig substantiiert, schadet ein versehentliches Verpassen der Begründungsfrist nach Abs. 3 nicht (BGer 6B_684/2017 E. 1.4.2). Dennoch sollte die Frist stets mit einer Verweisungseingabe gewahrt werden.
  4. Kostenanfechtungen im schriftlichen Verfahren erledigen: Richtet sich das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ausschliesslich gegen Kostenquotelungen oder Entschädigungen zugunsten des Beschuldigten, ist die Durchführung nach Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO prozessökonomisch geboten (AG OG SST.2021.278).

Für das Berufungsgericht und die Verfahrensleitung:

  1. Amtsprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen: Die Zustimmung der Parteien ersetzt weder Art. 406 Abs. 2 lit. a noch lit. b StPO. Das Gericht muss von Amtes wegen prüfen, ob beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen (BGE 147 IV 127 E. 2.2.2).
  2. Keine Rückzugsfiktion bei begründeter Berufungserklärung: Hat der Berufungskläger in der Berufungserklärung bereits Anträge und Begründung eingereicht, darf die Berufung bei unterbliebener Eingabe nach Abs. 3 nicht als zurückgezogen abgeschrieben werden (überspitzter Formalismus; BGer 6B_684/2017 E. 1.4.2).
  3. Fristansetzung nach Abs. 3 ist unverzichtbar: Selbst wenn die Berufungserklärung begründet war, muss der Partei nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens formell Frist zur Begründung oder Ergänzung angesetzt werden (BGer 6B_1418/2017 E. 4).
  4. Zwingender Verfahrenswechsel bei Personaleinvernahmen: Müssen Zeugen oder der Beschuldigte befragt werden, ist das schriftliche Verfahren zwingend abzubrechen und eine mündliche Verhandlung nach Art. 405 StPO anzusetzen (SZ KG BEK 2024 190).
  5. Bindung an angeordneten Verfahrenswechsel: Wurde den Parteien mitgeteilt, dass mündlich verhandelt werde, darf kein schriftliches Endurteil ohne mündliche Verhandlung gefällt werden (BGer 6B_242/2023 E. 1.4).

Rechtsprechung

Ausführliche Übersicht der Entscheide: → Rechtsprechung zu Art. 406 StPO


Literatur

Die folgenden Werke werden in den ausgewerteten Entscheiden zu Art. 406 StPO herangezogen; die Nachweise stammen aus den Entscheidtexten selbst und wurden anhand der Gerichtsentscheide belegt:

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