Art. 406 StPO — Schriftliches Berufungsverfahren
Gesetzeswortlaut
Art. 406 StPO — Schriftliches Verfahren
1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a. Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b. der Zivilpunkt angefochten ist;
c. Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d. die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e. Massnahmen im Sinne der Artikel 66–73 StGB angefochten sind.
2 Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a. die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b. Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
3 Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
4 Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2–4.
Vorbemerkungen und Systematik
I. Bedeutung und Zweck
Rz. 1 Art. 406 StPO normiert die Ausnahmen vom Grundsatz der Mündlichkeit des Berufungsverfahrens (Art. 405 StPO). Das schriftliche Berufungsverfahren dient der Prozessökonomie, der Beschleunigung und der Kostenreduktion bei Sachverhalten, in denen keine persönlichen Aussagen gewürdigt werden müssen oder die Parteien auf eine mündliche Verhandlung verzichten (BGE 143 IV 483 E. 2; BGE 144 IV 383 E. 1.1).
Rz. 2 Systematische Einordnung. Abs. 1 regelt die gesetzlichen Katalogfälle, in denen das Gericht das schriftliche Verfahren von Amtes wegen ohne Zustimmung der Parteien anordnen kann. Abs. 2 ermöglicht den Wechsel ins schriftliche Verfahren mit Einverständnis der Parteien. Abs. 3 und 4 regeln das Schriftenwechselverfahren unter Verweis auf das Beschwerdeverfahren (Art. 390 StPO).
Abs. 1 — Gesetzliche Katalogfälle von Amtes wegen
Rz. 3 Die fünf Ausnahmetatbestände (lit. a–e):
- Reine Rechtsfragen (lit. a): Der Sachverhalt ist unstrittig; zu prüfen ist nur die juristische Subsumtion oder Auslegung (BGE 144 IV 383 E. 1.1).
- Ausschliesslich der Zivilpunkt (lit. b): Ficht nur die Privatklägerschaft Schadenersatz- oder Genugtuungsforderungen an, genügt das schriftliche Verfahren (SZ Kantonsgericht STK 2026 18 vom 4. Mai 2026).
- Reine Übertretungsurteile (lit. c): Liegt nur ein Bussenspruch vor und wird kein Schuldspruch wegen Verbrechen/Vergehen verlangt (BGE 147 IV 127 E. 2.2).
- Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (lit. d): Anfechtung der Nebenfolgen (z.B. Höhe der Verteidigerentschädigung; BGer 6B_100/2022 vom 10. Februar 2022 E. 1.2).
- Massnahmen nach Art. 66–73 StGB (lit. e): Reine Anfechtung von Massnahmen oder Vollzugsfragen.
Abs. 2 — Schriftliches Verfahren mit Parteizustimmung
Rz. 4 Voraussetzungen (lit. a und b): Bei Urteilen eines Einzelgerichts (Art. 19 Abs. 2 StPO) kann das Verfahren mit Zustimmung der Parteien schriftlich durchgeführt werden, sofern die persönliche Anwesenheit des Beschuldigten nicht zur Beweiswürdigung erforderlich ist (BGer 6B_606/2018 vom 12. Juli 2019 E. 3.2).
Rz. 5 Stillschweigende Zustimmung. Die Zustimmung bedarf keiner ausdrücklichen Erklärung. Lässt sich eine Partei nach gerichtlicher Ankündigung vorbehaltlos auf den Schriftenwechsel ein, gilt dies als rechtsgültiger Verzicht auf die mündliche Verhandlung (BGE 143 IV 483 E. 2).
Abs. 3 und Abs. 4 — Verfahrensablauf (Schriftenwechsel)
Rz. 6 Frist zur Berufungsbegründung (Abs. 3). Die Verfahrensleitung setzt der berufungsklagenden Partei eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Begründung. Wird diese Frist ungenutzt versäumt, gilt die Berufung als zurückgezogen (Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO; BGer 6B_776/2021 vom 8. November 2021 E. 1.3).
Rz. 7 Schriftenwechsel (Abs. 4 i.V.m. Art. 390 StPO): Die Begründung wird der Gegenpartei zur schriftlichen Berufungsantwort zugestellt. Erforderlichenfalls wird ein zweiter Schriftenwechsel (Replik/Duplik) angeordnet (BGer 7B_127/2023 vom 14. März 2024 E. 2.2).
Kantonale Praxisfragen
1. Unzulässigkeit des schriftlichen Verfahrens bei Landesverweisung
Rz. 8 Bildet die Anordnung einer Landesverweisung nach Art. 66a StGB Gegenstand des Berufungsverfahrens, darf das Verfahren selbst mit Zustimmung der Parteien nicht im schriftlichen Weg erledigt werden. Art. 6 Ziff. 1 EMRK verlangt eine persönliche Anhörung zur Beurteilung der persönlichen Härtefallkriterien vor Schranken (BGE 150 IV 417 E. 2.3 f.).
2. Notwendigkeit neuer Beweiserhebungen während des Schriftenwechsels
Rz. 9 Zeigt sich während des Schriftenwechsels, dass zur Sachverhaltsaufklärung Zeugen neu einvernommen werden müssen, bricht die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren ab und lädt die Parteien zur mündlichen Verhandlung nach Art. 405 StPO vor (SZ Kantonsgericht BEK 2024 190 vom 22. Januar 2025).