Art. 405 StPO — Mündliches Berufungsverfahren
Gesetzeswortlaut
Art. 405 StPO — Mündliches Verfahren
1 Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
2 Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
3 Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a. in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
b. wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
4 Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
Vorbemerkungen und Systematik
I. Bedeutung und Zweck
Rz. 1 Das mündliche Berufungsverfahren nach Art. 405 StPO bildet den gesetzlichen Regelfall der Rechtsmittelbeurteilung vor dem kantonalen Berufungsgericht bzw. der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts. Die Bestimmung garantiert den Parteien das Recht auf unmittelbare gerichtliche Anhörung, Befragung und Beweiswürdigung gemäss den fundamentalen Verfahrensgarantien von Art. 29 ff. BV und Art. 6 EMRK (BGE 143 IV 288 E. 1.4; BGE 150 IV 417 E. 2.4).
Rz. 2 Systematische Einordnung. Art. 405 StPO verweist für den Verfahrensablauf vollumfänglich auf die Bestimmungen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Art. 339–351 StPO). Die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens anstelle der mündlichen Verhandlung ist nur unter den engen Ausnahmevoraussetzungen von Art. 406 StPO zulässig (BGE 143 IV 483 E. 2).
Abs. 1 und Abs. 2 — Ablauf und Vorladung der Parteien
Rz. 3 Anwendbarkeit der Regeln über die Hauptverhandlung (Abs. 1): Die mündliche Berufungsverhandlung gliedert sich wie die erstinstanzliche Verhandlung in:
- Vorfragen (Art. 339 StPO);
- Beweisabnahme und persönliche Befragung der beschuldigten Person (Art. 341 Abs. 3 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4);
- Parteivorträge / Plädoyers (Art. 346 StPO);
- Letztes Wort des Beschuldigten (Art. 347 StPO; BGer 7B_127/2023 vom 14. März 2024 E. 2.1).
Rz. 4 Dispensation in einfachen Fällen (Abs. 2 Satz 2). In einfachen, überschaubaren Fällen (z.B. wenn ausschliesslich die Höhe einer Busse oder Geldbusse oder Zivilansprüche strittig sind) kann die Verfahrensleitung die Partei auf deren ausdrückliches Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren und eine schriftliche Begründung zulassen (BGer 6B_606/2018 vom 12. Juli 2019 E. 3.5).
Rz. 5 Säumnisfolgen. Bleibt die berufungsklagende Partei der Verhandlung unentschuldigt fern und erscheint auch ihre Verteidigung nicht, gilt die Berufung nach Art. 407 Abs. 1 StPO als zurückgezogen (TPF 2023 87).
Abs. 3 und Abs. 4 — Rolle der Staatsanwaltschaft
Rz. 6 Zwingende Vorladung der Staatsanwaltschaft (Abs. 3):
- Wenn sie selbst Berufung oder Anschlussberufung erklärt hat (lit. b);
- Wenn vor der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt wurde (Art. 337 Abs. 3 und 4 StPO; BGE 148 IV 456 E. 2.3).
Rz. 7 Fakultative Teilnahme und schriftliche Anträge (Abs. 4). Wurde die Staatsanwaltschaft nicht zwingend vorgeladen, steht es ihr frei, entweder persönlich zur Verhandlung zu erscheinen oder dem Gericht vorab schriftliche Anträge mit Begründung einzureichen (BGer 6B_100/2022 vom 10. Februar 2022 E. 3.1).
Kantonale Praxisfragen
1. Zwingende Mündlichkeit bei beantragter Landesverweisung
Rz. 8 Verlangt die Staatsanwaltschaft vor dem Berufungsgericht erstmals eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB oder ist eine solche von der beschuldigten Person angefochten, verbietet das Bundesgericht ein schriftliches Verfahren; es muss zwingend eine mündliche Berufungsverhandlung mit persönlicher Anhörung der Betroffenen zur Härtefallprüfung durchgeführt werden (BGE 150 IV 417 E. 2.4).
2. Dispensationspraxis bei im Ausland wohnhaften Beschuldigten
Rz. 9 Befindet sich der Wohnsitz der beschuldigten Person im fernen Ausland und ist das persönliche Erscheinen mit unverhältnismässigen Reisekosten verbunden, bewilligen die kantonalen Berufungsgerichte Dispensationsgesuche nach Abs. 2 grosszügig, sofern eine anwaltliche Vertretung an der Verhandlung teilnimmt (SZ Kantonsgericht BEK 2024 190 vom 22. Januar 2025).