Art. 404 StPO — Umfang der Überprüfung
Gesetzeswortlaut
Art. 404 StPO — Umfang der Überprüfung
1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
2 Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.
Vorbemerkungen und Systematik
I. Bedeutung und Zweck
Rz. 1 Art. 404 StPO regelt die sachliche Kognitionsbegrenzung des Berufungsgerichts. Während das Berufungsgericht innerhalb des Streitgegenstands über volle Tatsachen- und Rechtskognition verfügt (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO), begrenzt Art. 404 Abs. 1 StPO die materielle Überprüfung auf die von den Parteien angefochtenen Punkte (Dispositionsmaxime). Die Ausnahmebestimmung von Abs. 2 durchbricht diesen Grundsatz ausnahmsweise von Amtes wegen, jedoch ausschliesslich zugunsten der beschuldigten Person (BGE 144 IV 383 E. 1.1; BGE 141 IV 244 E. 1.2).
Rz. 2 Systematische Einordnung. Art. 404 StPO bildet die verfahrensrechtliche Klammer zwischen der Berufungserklärung (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO) und der materiellen Urteilsfindung (Art. 408 StPO). Die unangefochtenen Dispositivziffern erwachsen nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist in Teilrechtskraft und sind für das Berufungsgericht bindend.
Abs. 1 — Grundsatz der Bindung an die Anfechtungspunkte
Rz. 3 Teilbarkeit des Urteils. Gestützt auf Art. 399 Abs. 4 StPO können Parteien die Berufung auf einzelne Urteilsteile beschränken (Schuldspruch, Strafzumessung, Massnahmen, Zivilansprüche oder Kosten/Entschädigungen). Das Berufungsgericht darf nur diejenigen Punkte beurteilen, die durch Berufung oder Anschlussberufung formgültig angefochten wurden (BGE 140 IV 1 E. 2.2; BGer 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 1.3).
Rz. 4 Freie Rechtsanwendung innerhalb des Anfechtungspunkts. Innerhalb des angefochtenen Punkts ist das Berufungsgericht an die Begründungen und Rügen der Parteien nicht gebunden (iura novit curia; Art. 391 Abs. 1 StPO). Wird der Schuldspruch wegen Betrugs angefochten, kann das Gericht die Tat als Veruntreuung qualifizieren, sofern das Anklageprinzip gewahrt bleibt (SZ Kantonsgericht BEK 2024 96 vom 12. Juni 2024).
Abs. 2 — Prüfung von Amtes wegen zugunsten der beschuldigten Person
Rz. 5 Voraussetzungen der ausnahmsweisen Ausdehnung:
- Ausschliesslich zugunsten der beschuldigten Person: Eine Überprüfung oder Abänderung unangefochtener Punkte zuungunsten der beschuldigten Person ist strikt ausgeschlossen (BGE 141 IV 244 E. 1.2).
- Gesetzwidrige oder unbillige Entscheidung: Es muss ein klarer Rechtsfehler vorliegen, wie z.B. die Verurteilung nach einem unanwendbaren Tatbestand, das Übersehen eingetretener Verjährung oder eine krasse Missachtung zwingender Strafzumessungsregeln (BGE 139 IV 282 E. 2.4).
Rz. 6 Ermessensausübung. Die Anwendung von Abs. 2 liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Liegen die Voraussetzungen vor, ist das Gericht gehalten, die Korrektur vorzunehmen, um ein materiell unhaltbares Urteil zu vermeiden (BGer 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.2).
Kantonale Praxisfragen
1. Neuberechnung der Gesamtstrafe bei Teilberufung
Rz. 7 Ficht die beschuldigte Person von mehreren Schuldsprüchen nur einen einzigen an und dringt sie damit durch (Freispruch im Berufungsverfahren), muss das Berufungsgericht die Gesamtstrafe (Art. 49 StGB) für die verbleibenden rechtskräftigen Delikte neu festsetzen. Dies stellt keine unzulässige Aufrollung unangefochtener Punkte dar, sondern eine zwingende Folge der Neuberechnung (BGer 6B_634/2012 vom 11. April 2013 E. 2.1).
2. Begründungs- und Gehörspflicht bei Anwendung von Abs. 2
Rz. 8 Zieht das Berufungsgericht von Amtes wegen die Korrektur eines unangefochtenen Urteilspunkts nach Abs. 2 in Erwägung, hat es den Parteien vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und im Urteil ausdrücklich darzulegen, weshalb das erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt gesetzwidrig oder unbillig war (SZ Kantonsgericht STK 2026 18 vom 4. Mai 2026).