Rechtsprechung zu Art. 403 StPO
I. Leitentscheide (BGE)
BGE 149 IV 284 E. 2.3
- Thema: Vorprüfung und Nichteintreten im schriftlichen Verfahren (Abs. 1)
- Kernaussage: Macht die Verfahrensleitung oder eine Partei formelle Eintretenshindernisse geltend, entscheidet das Kollegialgericht der Berufungsinstanz im schriftlichen Verfahren über das Nichteintreten; den Parteien ist zuvor zwingend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Abs. 2).
- Einschlägig für: Abs. 1 und 2
BGE 147 IV 127 E. 2.1
- Thema: Unzulässigkeit der Berufung bei reinen Übertretungsurteilen (Abs. 1 lit. b)
- Kernaussage: Richtet sich das Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil, das ausschliesslich Übertretungen betrifft (Art. 398 Abs. 4 StPO), ist die Kognition beschränkt; wird eine unzulässige Rüge erhoben oder ist die Berufung absolut unstatthaft, erfolgt ein Nichteintretensentscheid nach Art. 403 Abs. 3 StPO.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. b und Abs. 3
BGE 144 IV 121 E. 1.2
- Thema: Fehlende Prozessvoraussetzungen und mangelnde Beschwer (Abs. 1 lit. c)
- Kernaussage: Fehlt der berufungsklagenden Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Urteilsaufhebung oder -abänderung (z.B. bei vollumfänglichem Obsiegen vor der Vorinstanz), ist auf die Berufung mangels Beschwer nicht einzutreten.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. c
BGE 143 IV 40 E. 3.2
- Thema: Verspätete Berufungsanmeldung als Nichteintretensgrund (Abs. 1 lit. a)
- Kernaussage: Wurde die 10-tägige Frist zur Berufungsanmeldung nach Art. 399 Abs. 1 StPO versäumt, ist die Berufung verwirkt; das Berufungsgericht fällt im Vorprüfungsverfahren einen förmlichen Nichteintretensentscheid.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a
BGE 138 IV 157 E. 2.1
- Thema: Ausbleiben der Berufungserklärung nach fristgerechter Anmeldung
- Kernaussage: Reicht die Partei nach rechtzeitiger Anmeldung innert der 20-tägigen Frist keine Berufungserklärung ein, tritt das Gericht auf die Berufung nicht ein und das erstinstanzliche Urteil erwächst in Rechtskraft.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a und Abs. 3
II. Entscheide des Bundesstrafgerichts
TPF CA.2019.12 vom 29.07.2019
- Thema: Begründeter Nichteintretensentscheid (Abs. 3)
- Kernaussage: Der Entscheid über das Nichteintreten nach Art. 403 Abs. 3 StPO ist den Parteien schriftlich begründet zu eröffnen und unterliegt der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
- Einschlägig für: Abs. 3
TPF CN.2025.23 vom 19.11.2025
- Thema: Nichteintreten mangels Rechtsmittellegitimation
- Kernaussage: Legt eine Person Berufung gegen einen Punkt ein, der ausschliesslich die Entschädigung der amtlichen Verteidigung betrifft, ohne selbst beschwert zu sein, ist auf die Berufung mangels Legitimation nicht einzutreten.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. c
TPF CN.2025.26 vom 19.11.2025
- Thema: Nichteintreten und Feststellung der Teilrechtskraft
- Kernaussage: Tritt das Berufungsgericht auf eine verspätete Berufungserklärung nicht ein, stellt es im Dispositiv zugleich förmlich fest, dass das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig ist.
- Einschlägig für: Abs. 3
TPF CN.2025.25 vom 19.11.2025
- Thema: Nichteintreten bei ungenutzter Nachfrist
- Kernaussage: Wurde der Partei eine Frist zur Verdeutlichung nach Art. 400 Abs. 1 StPO gesetzt und bleibt diese unbeantwortet, entscheidet das Gericht nach Art. 403 StPO auf Nichteintreten.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a
TPF CA.2019.3 vom 08.04.2019
- Thema: Verspätete Anmeldung per Post
- Kernaussage: Massgebend für die Fristwahrung der Berufungsanmeldung ist das Datum des Poststempels; verspätete Postaufgabe führt zwingend zum Nichteintreten.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a
TPF CN.2025.24 vom 19.11.2025
- Thema: Kostenauflage beim Nichteintreten
- Kernaussage: Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung nicht ein, fallen die Verfahrenskosten des Nichteintretensverfahrens der berufungsklagenden Partei zur Last (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- Einschlägig für: Abs. 3
TPF CA.2020.12 vom 06.10.2020
- Thema: Unzulässigkeit bei vorzeitigem Rechtsmittelverzicht
- Kernaussage: Wurde nach Urteilseröffnung auf Rechtsmittel verzichtet (Art. 386 StPO), ist eine dennoch erhobene Berufung unzulässig und führt zum Nichteintreten.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a
TPF CA.2019.23 vom 23.09.2019
- Thema: Unanfechtbare Zwischenbeschlüsse
- Kernaussage: Richtet sich die Berufung gegen nicht selbständig mit Berufung anfechtbare Zwischenentscheide, ist nach Art. 403 StPO Nichteintreten zu beschliessen.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. b
III. Weitere Entscheide und kantonale Praxis
BGer 6B_776/2021 vom 08.11.2021 E. 1.3
- Thema: Zwingende Gehörswahrung vor Nichteintretensentscheid (Abs. 2)
- Kernaussage: Die Durchführung des schriftlichen Nichteintretensverfahrens erfordert zwingend, dass den Parteien vor dem Entscheid das rechtliche Gehör zu den geltend gemachten Eintretenshindernissen gewährt wird.
BGer 6B_100/2022 vom 10.02.2022 E. 1.2
- Thema: Nicht erstreckbare gesetzliche Verwirkungsfristen
- Kernaussage: Fristversäumnisse bei der Berufungserklärung können vom Gericht nicht geheilt werden und führen unweigerlich zum Nichteintreten nach Art. 403 StPO.
BGer 6B_542/2016 vom 05.05.2017 E. 2.1
- Thema: Fortgang des Verfahrens bei Bejahung des Eintretens (Abs. 4)
- Kernaussage: Verwirft das Berufungsgericht die Nichteintretensgründe, ergeht kein separater Zwischenentscheid; die Verfahrensleitung trifft ohne Weiteres die Anordnungen zur Durchführung der Verhandlung (Abs. 4).
SZ Kantonsgericht BEK 2024 96 vom 12.06.2024
- Kanton: Schwyz
- Thema: Nichteintreten bei unzuständigem Gericht
- Kernaussage: Liegt ein Beschwerdefall vor, der fälschlich als Berufung eingereicht wurde, überweist das Gericht die Sache an die zuständige Kammer, statt Nichteintreten zu beschliessen.
SZ Kantonsgericht BEK 2024 190 vom 22.01.2025
- Kanton: Schwyz
- Thema: Prozesshindernis der Verjährung
- Kernaussage: Tritt die Verfolgungsverjährung vor dem Berufungsverfahren ein, ist das Verfahren nach Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO durch Nichteintreten bzw. Einstellung zu erledigen.
SZ Kantonsgericht STK 2026 23 vom 17.06.2026
- Kanton: Schwyz
- Thema: Unvollständige Anträge nach Nachfrist
- Kernaussage: Bleibt die Berufungserklärung auch nach Fristansetzung unbestimmt, ist nach Art. 403 Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
Letzte Aktualisierung: 2026-08-30