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Art. 403 StPO — Eintreten auf die Berufung

Gesetzeswortlaut

Art. 403 StPO — Eintreten

1 Das Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht:

a. die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig;

b. die Berufung sei im Sinne von Artikel 398 unzulässig;

c. es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor.

2 Es gibt den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.

3 Tritt es auf die Berufung nicht ein, so eröffnet es den Parteien den begründeten Nichteintretensentscheid.

4 Andernfalls trifft die Verfahrensleitung ohne Weiteres die notwendigen Anordnungen zur Durchführung des weiteren Berufungsverfahrens.


Vorbemerkungen und Systematik

I. Bedeutung und Zweck

Rz. 1 Art. 403 StPO normiert das Verfahren für den vorläufigen Nichteintretensentscheid des Berufungsgerichts. Liegen offenkundige Eintretenshindernisse vor (z.B. Fristversäumnis, fehlende Legitimation/Beschwer, unzulässiges Anfechtungsobjekt oder Prozesshindernisse wie Verjährung oder ne bis in idem), muss keine aufwendige mündliche Hauptverhandlung durchgeführt werden. Das Gericht entscheidet im schriftlichen Verfahren über das Nichteintreten (BGE 149 IV 284 E. 2.3; TPF CA.2019.12 vom 29. Juli 2019).

Rz. 2 Systematische Einordnung. Art. 403 StPO schliesst an die Vorprüfung der Verfahrensleitung (Art. 400 StPO) an. Während die Verfahrensleitung Mängelbehebungen und Fristansetzungen verfügt, obliegt der formelle Entscheid über das Nichteintreten nach Art. 403 StPO dem Spruchkörper des Berufungsgerichts (Kollegium).


Abs. 1 — Nichteintretensgründe

Rz. 3 1. Verspätung oder Formunzulässigkeit (lit. a):

Rz. 4 2. Unzulässigkeit nach Art. 398 StPO (lit. b):

  • Anfechtung eines nicht berufungsfähigen Entscheids (z.B. verfahrensleitende Zwischenverfügungen, die der Beschwerde nach Art. 393 StPO unterliegen; TPF CA.2019.23 vom 23. September 2019);
  • Unzulässige Rügen bei reinen Übertretungsurteilen (Art. 398 Abs. 4 StPO; BGE 147 IV 127 E. 2.1).

Rz. 5 3. Fehlende Prozessvoraussetzungen oder Prozesshindernisse (lit. c):


Abs. 2 bis Abs. 4 — Verfahrensablauf

Rz. 6 Rechtliches Gehör (Abs. 2). Vor dem Nichteintretensentscheid hat das Berufungsgericht allen Parteien zwingend Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben (BGer 6B_776/2021 vom 8. November 2021 E. 1.3).

Rz. 7 Nichteintretensentscheid und Kosten (Abs. 3). Tritt das Gericht nicht ein, eröffnet es einen schriftlich begründeten Beschluss. Die Kosten des Nichteintretensverfahrens werden der berufungsklagenden Partei auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO; TPF CN.2025.24 vom 19. November 2025). Der Entscheid unterliegt der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 78 ff. BGG).

Rz. 8 Fortführung bei Bejahung des Eintretens (Abs. 4). Werden die Nichteintretensanträge verworfen, ergeht kein separater Zwischenentscheid. Die Verfahrensleitung trifft sogleich die Anordnungen zur Vorladung der Parteien zur Hauptverhandlung oder zum Schriftenwechsel im schriftlichen Verfahren (BGer 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.1).


Kantonale Praxisfragen

1. Falsche Rechtsmittelbezeichnung (Berufung statt Beschwerde)

Rz. 9 Reicht eine Partei versehentlich eine «Berufung» gegen einen verfahrensleitenden Entscheid ein, der ausschliesslich mit Beschwerde nach Art. 393 StPO anfechtbar ist, darf das Gericht nach dem Grundsatz falsa demonstratio non nocet nicht einfach auf Nichteintreten erkennen. Die Eingabe ist von Amtes wegen als Beschwerde entgegenzunehmen oder an die zuständige Kammer zu überweisen (SZ Kantonsgericht BEK 2024 96 vom 12. Juni 2024).

2. Feststellung der Teilrechtskraft im Nichteintretensbeschluss

Rz. 10 Betrifft das Nichteintreten eine verspätete oder unzulässige Teilberufung, nimmt das kantonale Berufungsgericht im Dispositiv des Nichteintretensentscheids ausdrücklich die förmliche Feststellung auf, in welchem Umfang das erstinstanzliche Dispositiv in Teilrechtskraft erwachsen ist (TPF CN.2025.26 vom 19. November 2025).

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