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Art. 402 StPO — Wirkung der Berufung

Gesetzeswortlaut

Art. 402 StPO — Wirkung der Berufung

Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung.


Vorbemerkungen und Systematik

I. Bedeutung und Zweck

Rz. 1 Art. 402 StPO verankert das fundamentale Rechtsmittelprinzip des Suspensiveffekts (aufschiebende Wirkung) der Berufung im schweizerischen Strafprozess. Die Einlegung der Berufung verhindert von Gesetzes wegen, dass das angefochtene Urteil in Rechtskraft erwächst und vollstreckt werden kann. Dadurch wird sichergestellt, dass Strafen (Freiheitsstrafen, Geldstrafen, Bussen) oder Massnahmen (Landesverweisungen, Einziehungen) erst vollzogen werden dürfen, wenn die Rechtsmittelinstanz die Rechtmässigkeit des Schuldspruchs und der Sanktion überprüft hat (BGE 144 IV 383 E. 1.1; BGE 140 IV 1 E. 2.2).

Rz. 2 Systematische Einordnung. Die Bestimmung steht im 1. Abschnitt («Berufung») des 9. Titels. Sie korrespondiert mit Art. 387 StPO (allgemeine aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln) und grenzt sich von der Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) ab, die nach Art. 387 StPO grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung entfaltet.


Reichweite der aufschiebenden Wirkung und Teilrechtskraft

Rz. 3 Umfang der Anfechtung: Der Suspensiveffekt tritt nicht zwingend für das gesamte erstinstanzliche Urteil ein, sondern ist auf den Umfang der konkreten Anfechtung beschränkt:

  1. Teilrechtskraft: Urteilspunkte, die von keiner Partei angefochten werden (z.B. rechtskräftiger Teilfreispruch, unangefochtene Schuldsprüche oder nicht bestrittene Schadenersatzforderungen), erwachsen mit ungenutztem Ablauf der Berufungsfrist in Teilrechtskraft (BGE 144 IV 383 E. 1.1; BGer 6B_606/2018 vom 12. Juli 2019 E. 3.3).
  2. Angefochtene Punkte: Bezüglich der mit Berufung oder Anschlussberufung angefochtenen Dispositivpunkte wird die Vollstreckung vollständig gehemmt.

Rz. 4 Wirkung auf Sanktionen und Landesverweisung:

  • Freiheitsstrafen: Dürfen nicht vollzogen werden; zur Verhinderung von Flucht oder Wiederholung ist Sicherheitshaft nach Art. 221 ff. i.V.m. Art. 231 StPO anzuordnen (BGer 7B_127/2023 vom 14. März 2024 E. 2.1).
  • Landesverweisung (Art. 66a StGB): Die aufschiebende Wirkung hemmt den ausländerrechtlichen Vollzug ausnahmslos bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens (BGE 150 IV 417 E. 2.1).

Kantonale Praxisfragen

1. Vorzeitiger Strafvollzug trotz Suspensiveffekt

Rz. 5 Kann die verurteilte Person trotz Einlegung der Berufung den Antritt der Freiheitsstrafe verlangen? Ja. Gestützt auf Art. 236 StPO kann die beschuldigte Person jederzeit den vorzeitigen Strafantritt beantragen, um von den Vollzugserleichterungen der Strafanstalt zu profitieren. Die aufschiebende Wirkung der Berufung steht einem freiwilligen vorzeitigen Vollzug nicht entgegen (SZ Kantonsgericht BEK 2024 96 vom 12. Juni 2024).

2. Ausstellung von Teilrechtskraftbescheinigungen

Rz. 6 Werden im erstinstanzlichen Urteil Zivilforderungen zugesprochen und beschränkt der Verurteilte seine Berufung ausdrücklich auf die Strafzumessung, stellt die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts der Privatklägerschaft auf Gesuch hin eine Teilrechtskraftbescheinigung aus, mit welcher die Zivilforderung sofort im Betreibungsverfahren durchgesetzt werden kann (TPF CA.2019.12 vom 29. Juli 2019).

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