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Art. 401 StPO — Anschlussberufung

Gesetzeswortlaut

9. Titel: Rechtsmittel3. Kapitel: Berufung1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

1 Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Artikel 399 Absätze 3 und 4.

2 Sie ist nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt, es sei denn, diese beziehe sich ausschliesslich auf den Zivilpunkt des Urteils.

3 Wird die Berufung zurückgezogen oder wird auf sie nicht eingetreten, so fällt auch die Anschlussberufung dahin.

SR 312.0 · Stand am 1. April 2025 · Fedlex

Vorbemerkungen und Systematik

I. Bedeutung und Zweck

Rz. 1 Art. 401 StPO regelt das Institut der Anschlussberufung. Hat eine Partei auf eine selbständige Berufung verzichtet (z.B. um das Verfahren nicht unnötig zu verlängern oder aus Kostenüberlegungen), soll sie nicht schutzlos gestellt sein, wenn die Gegenpartei ihrerseits Berufung einlegt. Die Anschlussberufung stellt die prozessuale Waffengleichheit her: Sie ermöglicht es der Gegenpartei, das erstinstanzliche Urteil ebenfalls anzufechten und eigene Abänderungsanträge zu stellen (BGE 144 IV 383 E. 1.2; BGE 148 IV 456 E. 2.1).

Rz. 2 Systematische Einordnung. Art. 401 StPO steht im 1. Abschnitt («Berufung») des 9. Titels. Die Bestimmung ist eng verknüpft mit Art. 399 StPO (Berufungserklärung) und Art. 400 StPO (Zustellung der Berufungserklärung durch die Verfahrensleitung).


Abs. 1 und Abs. 2 — Form, Frist und sachlicher Umfang

Rz. 3 Form und Frist (Abs. 1 i.V.m. Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO): Nach Zustellung der Hauptberufungserklärung setzt die Verfahrensleitung der Gegenpartei eine Frist von 20 Tagen, um schriftlich mitzuteilen, ob sie Anschlussberufung erklärt. Die Anschlusserklärung muss konkrete Rechtsbegehren, Beweisanträge und die Bezeichnung der angefochtenen Punkte enthalten (TPF 2023 87; SZ Kantonsgericht BEK 2024 96 vom 12. Juni 2024).

Rz. 4 Unabhängigkeit vom Umfang der Hauptberufung (Abs. 2): Die Anschlussberufung ist grundsätzlich nicht auf die von der Hauptberufung gerügten Themen beschränkt. Hat die beschuldigte Person nur das Strafmass angefochten, kann sich die Staatsanwaltschaft anschliessen und einen Schuldspruch in weiteren Punkten oder eine höhere Strafe verlangen (Beseitigung des Verschlechterungsverbots / reformatio in peius; BGE 148 IV 456 E. 2.1).

Rz. 5 Ausnahme bei reiner Zivilberufung: Bezieht sich die Hauptberufung der Privatklägerin ausschliesslich auf zivilrechtliche Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche, ist die Anschlussberufung zwingend auf den Zivilpunkt beschränkt; ein Wiederaufrollen des Strafpunkts ist ausgeschlossen (BGer 6B_606/2018 vom 12. Juli 2019 E. 3.1).


Abs. 3 — Akzessorietät und automatisches Dahinfallen

Rz. 6 Strikte Akzessorietät zur Hauptberufung: Die Anschlussberufung teilt das Schicksal der Hauptberufung:

  1. Zieht der Hauptberufungskläger seine Berufung zurück (z.B. vor der Hauptverhandlung), fällt die Anschlussberufung automatisch von Gesetzes wegen dahin (BGE 140 IV 1 E. 2.1; TPF CN.2025.25 vom 19. November 2025);
  2. Tritt das Berufungsgericht auf die Hauptberufung mangels Fristwahrung oder Legitimation nicht ein, fällt die Anschlussberufung ebenfalls dahin (TPF CA.2019.12 vom 29. Juli 2019);
  3. Führt Säumnis des Hauptberufungsklägers zur gesetzlichen Rückzugsfiktion (Art. 407 Abs. 1 StPO), fällt die Anschlussberufung dahin (BGE 143 IV 288 E. 1.3).

Kantonale Praxisfragen

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen beim Dahinfallen

Rz. 7 Wer trägt die Kosten und Entschädigungen, wenn die Hauptberufung zurückgezogen wird und die Anschlussberufung dahinfällt? Nach gefestigter Praxis trägt die hauptberufungsklagende Partei sämtliche Kosten des Verfahrens und hat der anschlussberufenden Gegenpartei eine Parteientschädigung für den Aufwand zur Einreichung der Anschlussberufung zu entrichten (TPF CN.2025.26 vom 19. November 2025; GL Obergericht OG.2021.00012 vom 12. April 2021).

2. Keine Anschlussberufung auf eine Anschlussberufung

Rz. 8 Erklärt die Gegenpartei Anschlussberufung, kann sich der Hauptberufungskläger dieser nicht seinerseits mit einer weiteren Anschlussberufung («Anschluss-Anschlussberufung») anschliessen. Will der Hauptberufungskläger weitere Punkte anfechten, hat er dies im Rahmen seiner Replik oder ursprünglichen Berufungserklärung zu tun (SZ Kantonsgericht STK 2026 23 vom 17. Juni 2026).

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