Art. 400 StPO — Vorprüfung der Berufung
Gesetzeswortlaut
Art. 400 StPO — Vorprüfung
1 Geht aus der Berufungserklärung nicht eindeutig hervor, ob das erstinstanzliche Urteil ganz oder nur in Teilen angefochten wird, so fordert die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Partei auf, ihre Erklärung zu verdeutlichen, und setzt ihr dafür eine Frist.
2 Die Verfahrensleitung übermittelt den anderen Parteien unverzüglich eine Kopie der Berufungserklärung.
3 Die anderen Parteien können innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich:
a. Nichteintreten beantragen; der Antrag muss begründet sein;
b. Anschlussberufung erklären.
Vorbemerkungen und Systematik
I. Bedeutung und Zweck
Rz. 1 Art. 400 StPO regelt das gesetzliche Vorprüfungsverfahren nach Einreichung der Berufungserklärung (Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Vorprüfung bezweckt die formelle und materielle Bereinigung des Rechtsmittelgegenstands, die Beseitigung von Unklarheiten in den Anträgen und die Einleitung des kontradiktorischen Verfahrens gegenüber den Gegenparteien (Staatsanwaltschaft, Privatklägerschaft, Mitbeschuldigte). Sie legt das Fundament für die nachfolgende Organisation der Verhandlung (Art. 405 StPO) oder den Entscheid im schriftlichen Verfahren (Art. 406 StPO) (BGE 149 IV 284 E. 2.3).
Rz. 2 Systematische Einordnung. Die Bestimmung eröffnet das 2. Kapitel («Verfahren vor dem Berufungsgericht») des 9. Titels. Die Vorprüfung durch die Verfahrensleitung (Art. 388 StPO) bereitet den Vorprüfungsentscheid über das Eintreten nach Art. 403 StPO sowie die Durchführung der Anschlussberufung nach Art. 401 StPO vor.
Abs. 1 — Verdeutlichung unklarer Berufungserklärungen
I. Gesetzliche Nachfrist zur Nachbesserung
Rz. 3 Pflicht zur Fristansetzung. Ist in der Berufungserklärung unklar, welche Urteilspunkte angefochten werden oder welche konkreten Abänderungsanträge gestellt werden, darf das Berufungsgericht nicht sogleich auf Nichteintreten erkennen. Die Verfahrensleitung ist von Gesetzes wegen verpflichtet, der Partei eine Frist zur Verdeutlichung anzusetzen (Art. 400 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 2 StPO; BGer 6B_776/2021 vom 8. November 2021 E. 1.3).
Rz. 4 Verbot des überspitzten Formalismus. Das Verdeutlichungsverfahren schützt insbesondere Laien und nicht anwaltlich vertretene Parteien vor einem Rechtsverlust wegen ungeschickter Formulierungen (Art. 29 Abs. 1 BV). Lässt die Partei die Nachfrist jedoch ungenutzt verstreichen, wird auf die Berufung nicht eingetreten (TPF CN.2025.25 vom 19. November 2025).
Abs. 2 und Abs. 3 — Zustellung, Nichteintreten und Anschlussberufung
I. Unverzügliche Zustellung (Abs. 2)
Rz. 5 Übermittlung an die Gegenparteien. Liegt eine vollständige Berufungserklärung vor, übermittelt die Verfahrensleitung den anderen Parteien unverzüglich eine Kopie und setzt ihnen die gesetzliche 20-Tages-Frist an (BGer 6B_1045/2021 vom 24. März 2022 E. 2.1).
II. Nichteintretensantrag (Abs. 3 lit. a)
Rz. 6 Begründungspflicht. Die Gegenpartei kann innert 20 Tagen schriftlich beantragen, auf die Berufung sei nicht einzutreten (z.B. wegen Fristversäumnis, fehlender Legitimation/Beschwer oder formeller Unzulässigkeit). Der Antrag muss substantiiert begründet sein; pauschale Anträge sind unbeachtlich (BGer 7B_127/2023 vom 14. März 2024 E. 2.2).
III. Anschlussberufung (Abs. 3 lit. b)
Rz. 7 Recht zur Anschlussberufung. Wer selbst keine selbständige Hauptberufung erhoben hat, kann innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung Anschlussberufung erklären. Die Anschlussberufung ist nicht auf die von der Hauptberufung erfassten Punkte beschränkt (BGE 144 IV 383 E. 1.1).
Rz. 8 Verwirkungsfrist. Die 20-tägige Frist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist (Art. 89 Abs. 1 StPO). Eine nachträgliche Umwandlung einer unzulässigen Hauptberufung in eine Anschlussberufung nach Fristablauf ist ausgeschlossen (BGE 147 IV 36 E. 2).
Rz. 9 Keine Anschlussberufung zur Anschlussberufung. Wer bereits Hauptberufung erhoben hat, kann gegen eine Anschlussberufung der Gegenpartei nicht seinerseits eine weitere Anschlussberufung einlegen (BGE 151 IV 219 E. 3).
Kantonale Praxisfragen
1. Fristberechnung bei mehreren Gegenparteien
Rz. 10 Bei Verfahren mit mehreren Privatklägern oder Mitbeschuldigten läuft die 20-tägige Frist nach Abs. 3 für jede Partei individuell ab dem Tag nach der jeweiligen postalischen Zustellung der Berufungserklärung (SZ Kantonsgericht BEK 2024 190 vom 22. Januar 2025).
2. Feststellung der Teilrechtskraft im Vorprüfungsverfahren
Rz. 11 Richtet sich die Berufung nur gegen einzelne Urteilsteile (Teilberufung nach Art. 399 Abs. 4 StPO) und wird keine Anschlussberufung erklärt, stellt die Verfahrensleitung des kantonalen Berufungsgerichts bereits im Vorprüfungsverfahren förmlich fest, welche Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen sind (TPF CN.2025.26 vom 19. November 2025; SZ Kantonsgericht STK 2026 23 vom 17. Juni 2026).