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Rechtsprechung zu Art. 399 StPO

I. Leitentscheide (BGE)

BGE 143 IV 40 E. 3.2–3.6

  • Thema: Fristenkaskade und nachträgliche Urteilsbegründung
  • Kernaussage: Die 10-tägige Frist zur Berufungsanmeldung nach Art. 399 Abs. 1 StPO beginnt mit der mündlichen Eröffnung bzw. der Zustellung des Urteilsdispositivs. Der amtliche Verteidiger und Rechtsbeistand können zudem innert 10 Tagen eine schriftliche Begründung bezüglich ihrer Entschädigung verlangen.
  • Einschlägig für: Abs. 1

BGE 138 IV 157 E. 2.1 f.

  • Thema: Entbehrlichkeit der Berufungsanmeldung bei direkt begründet zugestelltem Urteil
  • Kernaussage: Wird ein erstinstanzliches Urteil den Parteien nicht vorab im Dispositiv eröffnet, sondern direkt in vollständig begründeter Form zugestellt, ist eine vorgängige Berufungsanmeldung nach Abs. 1 obsolet. Es genügt die Einreichung der Berufungserklärung innert der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO direkt beim Berufungsgericht.
  • Einschlägig für: Abs. 1 und 3

BGE 144 IV 383 E. 1.1

  • Thema: Teilberufung und Überprüfungsbefugnis bei Strafzumessung und Vollzug (Abs. 4 lit. b)
  • Kernaussage: Beschränkt die berufungsklagende Partei die Berufungserklärung auf die Frage des bedingten Strafvollzugs unter Ausschluss der Strafhöhe, darf das Berufungsgericht die Strafzumessung insgesamt neu überprüfen. Umgekehrt darf bei Anfechtung der Strafhöhe auch der bedingte Vollzug überprüft werden.
  • Einschlägig für: Abs. 4 lit. b i.V.m. Art. 404 Abs. 1 StPO

BGE 141 IV 396 E. 3.3

  • Thema: Abgrenzung von Berufungsanmeldung und Beschwerdeverfahren
  • Kernaussage: Die Rechtsmittelfristen und Formvorschriften richten sich streng nach der gesetzlichen Rechtsmittelart. Ergeht ein Entscheid in Urteilsform, ist die Frist von Art. 399 StPO zwingend einzuhalten; eine fehlerhafte Einreichung bei der falschen Behörde ist nach Art. 91 Abs. 4 StPO weiterzuleiten.
  • Einschlägig für: Abs. 1

BGE 139 IV 199 E. 5.2

  • Thema: Anfechtung von Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren (Abs. 4 lit. f)
  • Kernaussage: Sollen ausschliesslich die erstinstanzlichen Kosten-, Entschädigungs- oder Genugtuungsfolgen angefochten werden, ist dies im Rahmen der Teilberufung nach Art. 399 Abs. 4 lit. f StPO geltend zu machen, sofern die Partei für die Kosten aufzukommen hat.
  • Einschlägig für: Abs. 4 lit. f

BGE 147 IV 127 E. 2.2

  • Thema: Berufungserklärung bei Übertretungen und schriftliches Verfahren
  • Kernaussage: Die in der Berufungserklärung gestellten Anträge bestimmen den Verfahrensgegenstand und die Verfahrensart. Bei ausschliesslicher Anfechtung von Übertretungsstrafen kann das Verfahren schriftlich durchgeführt werden (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO).
  • Einschlägig für: Abs. 3 und 4

II. Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 6B_100/2022 vom 10.02.2022 E. 1.2

  • Thema: Gesetzliche Verwirkungsfristen und Nichteintreten bei Verspätung
  • Kernaussage: Die 10-tägige Frist zur Berufungsanmeldung (Abs. 1) und die 20-tägige Frist zur Berufungserklärung (Abs. 3) sind gesetzliche Verwirkungsfristen, die nicht erstreckt werden können (Art. 89 Abs. 1 StPO). Eine nach Fristablauf eingereichte Erklärung führt zwingend zum Nichteintreten.

BGer 6B_776/2021 vom 08.11.2021 E. 1.3

  • Thema: Nachfristansetzung bei unklaren oder mangelhaften Berufungsanträgen
  • Kernaussage: Genügt die Berufungserklärung den formellen Anforderungen von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO nicht (z.B. weil konkrete Abänderungsanträge fehlen), ist die Berufungsinstanz verpflichtet, der Partei eine kurze Nachfrist zur Nachbesserung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO anzusetzen, bevor auf Nichteintreten erkannt wird (Verbot des überspitzten Formalismus).

BGer 6B_542/2016 vom 05.05.2017 E. 3.4

  • Thema: Beweisanträge in der Berufungserklärung und spätere Noveneingaben
  • Kernaussage: Zwar verlangt Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO, dass Beweisanträge bereits in der Berufungserklärung genannt werden. Im mündlichen Berufungsverfahren können neue Behauptungen und Beweisanträge jedoch bis zum Abschluss des Beweisverfahrens vor Schranken eingebracht werden; eine Zurückweisung allein wegen verspäteter Nennung in der Erklärung ist unzulässig.

III. Entscheide des Bundesstrafgerichts und der Kantone

TPF 2022 82 (CA.2021.25 vom 14.06.2022)

  • Thema: Berufungsanmeldung nach Zustellung des begründeten Urteils
  • Kernaussage: Wurde das Urteil direkt schriftlich begründet zugestellt, bedarf es keiner separaten Berufungsanmeldung; die Einreichung der Berufungserklärung innert 20 Tagen beim Berufungsgericht wahrt sämtliche Rechte.

TPF 2024 54 (CA.2023.23 vom 12.03.2024)

  • Thema: Unwirksamkeit einer Berufungsanmeldung per einfacher E-Mail
  • Kernaussage: Eine Berufungsanmeldung per einfacher E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur erfüllt die gesetzliche Schriftform nach Art. 110 Abs. 2 StPO nicht. Die Vorinstanz hat die Partei unverzüglich auf den Formmangel hinzuweisen, wenn die Frist noch läuft.

TPF 2020 55 (CA.2020.3 vom 08.04.2020)

  • Thema: Rückzug der Berufungsanmeldung vor Aktenübermittlung
  • Kernaussage: Die Partei kann die Berufungsanmeldung jederzeit zurückziehen, solange die Akten noch nicht an das Berufungsgericht übermittelt wurden; mit dem Rückzug wird das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig.

Bundesstrafgericht CA.2024.3 vom 26.02.2024

  • Thema: Zuständigkeit zur Prüfung der Gültigkeit der Berufungsanmeldung
  • Kernaussage: Die Prüfung, ob eine Berufungsanmeldung frist- und formgerecht erfolgt ist, obliegt nach Aktenübermittlung der Berufungskammer im Rahmen der Eintretensprüfung nach Art. 403 StPO.

Bundesstrafgericht CA.2023.10A vom 23.05.2023

  • Thema: Verzicht auf die Einreichung der Berufungserklärung
  • Kernaussage: Reicht die Partei nach fristgerechter Berufungsanmeldung innert der 20-tägigen Frist keine Berufungserklärung ein oder erklärt sie ausdrücklich den Verzicht, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben und das erstinstanzliche Urteil erwächst in Rechtskraft.

Bundesstrafgericht CN.2025.26 vom 19.11.2025

  • Thema: Teilrechtskraft bei Ausbleiben der Berufungserklärung im Entschädigungspunkt
  • Kernaussage: Meldet eine Partei Berufung an und unterlässt danach die Einreichung der Berufungserklärung zu einzelnen Urteilspunkten (z.B. Entschädigungen), erwachsen die nicht erklärten Punkte verbindlich in Teilrechtskraft.

Bundesstrafgericht CN.2025.25 vom 19.11.2025

  • Thema: Nichteintretensentscheid bei unterlassener Berufungserklärung
  • Kernaussage: Das Berufungsgericht fällt bei gänzlichem Fehlen der Berufungserklärung nach fristgerechter Anmeldung einen formellen Nichteintretensbeschluss im schriftlichen Verfahren.

SZ Kantonsgericht BEK 2024 96 vom 12.06.2024

  • Kanton: Schwyz
  • Thema: Zweistufiges Berufungsverfahren im kantonalen Prozess
  • Kernaussage: Das Schweizer Strafprozessrecht sieht für die Berufung zwingend ein zweistufiges Verfahren vor (Anmeldung bei der Erstinstanz, Erklärung bei der Berufungsinstanz), ausser bei direkter Zustellung des begründeten Urteils.

SZ Kantonsgericht BEK 2024 190 vom 22.01.2025

  • Kanton: Schwyz
  • Thema: Fristwahrung bei Urteilszustellung in Abwesenheit
  • Kernaussage: Wurde das Urteil in Abwesenheit gefällt, beginnt die 10-tägige Anmeldefrist mit der tatsächlichen Zustellung des Urteilsdispositivs.

SZ Kantonsgericht STK 2026 23 vom 17.06.2026

  • Kanton: Schwyz
  • Thema: Bestimmtheit der Abänderungsanträge bei Teilberufung
  • Kernaussage: Bei einer auf den Schuldpunkt beschränkten Berufung müssen die Anträge genau angeben, welche Straftatbestände angefochten werden und welcher Freispruch beantragt wird.

SZ Kantonsgericht STK 2026 18 vom 04.05.2026

  • Kanton: Schwyz
  • Thema: Anfechtung von Massnahmen nach Abs. 4 lit. c
  • Kernaussage: Wird ausschliesslich die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme angefochten, erwächst der Schuldspruch in Rechtskraft, soweit die Schuldfähigkeit nicht mit der Massnahmenbedürftigkeit untrennbar verknüpft ist.

Letzte Aktualisierung: 2026-08-30