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Art. 399 StPO — Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung

Gesetzeswortlaut

Art. 399 StPO — Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung

1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.

2 Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.

3 Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:

a. ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;

b. welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und

c. welche Beweisanträge sie stellt.

4 Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:

a. den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;

b. die Bemessung der Strafe;

c. die Anordnung von Massnahmen;

d. den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;

e. die Nebenfolgen des Urteils;

f. die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;

g. die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.


Vorbemerkungen und Systematik

I. Das zweistufige Berufungsverfahren

Rz. 1 Art. 399 StPO statuiert das für das schweizerische Strafprozessrecht charakteristische zweistufige Verfahren zur Einlegung der Berufung (SZ Kantonsgericht BEK 2024 96 vom 12. Juni 2024):

  1. Erste Stufe (Berufungsanmeldung, Abs. 1): Innert 10 Tagen ab Urteilseröffnung erklärt die Partei beim erstinstanzlichen Gericht formlos ihren Willen, das Urteil anzufechten. Diese Anmeldung verpflichtet die Vorinstanz zur schriftlichen Urteilsbegründung (Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO) und zur Aktenübermittlung (Abs. 2).
  2. Zweite Stufe (Berufungserklärung, Abs. 3): Nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung hat die Partei innert 20 Tagen beim Berufungsgericht die förmliche Berufungserklärung einzureichen, in der die Anträge und der Anfechtungsumfang verbindlich präzisiert werden.

Rz. 2 Zweck der Zweistufigkeit. Das System entlastet die erstinstanzlichen Gerichte von der Ausfertigung umfassender schriftlicher Urteilsbegründungen, wenn die Parteien das mündlich eröffnete Dispositiv akzeptieren (Art. 82 Abs. 1 StPO). Erst die fristgerechte Anmeldung zwingt das Gericht zur Begründung.


Abs. 1 und 2 — Die Berufungsanmeldung

I. Frist, Form und Fristbeginn

Rz. 3 Frist und Adressat. Die Anmeldung muss innert 10 Tagen beim erstinstanzlichen Gericht eingereicht werden. Es handelt sich um eine nicht erstreckbare gesetzliche Verwirkungsfrist (Art. 89 Abs. 1 StPO; BGer 6B_100/2022 vom 10. Februar 2022 E. 1.2). Die Einreichung bei der unzuständigen Berufungsinstanz ist nach Art. 91 Abs. 4 StPO unschädlich, wenn sie rechtzeitig erfolgt.

Rz. 4 Fristbeginn. Die 10-Tages-Frist beginnt gemäss Art. 384 lit. a StPO mit dem Tag nach der Eröffnung des Urteils:

Rz. 5 Form. Die Anmeldung kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Gerichts erfolgen. Eine Übermittlung per ungesicherter E-Mail genügt den gesetzlichen Formerfordernissen nicht (TPF 2024 54 vom 12. März 2024). Eine materielle Begründung ist auf dieser Stufe weder erforderlich noch vorgesehen.

Rz. 6 Sonderfall: Direkt begründetes Urteil. Wird ein Urteil ausnahmsweise weder mündlich noch im Dispositiv eröffnet, sondern den Parteien direkt in vollständig schriftlich begründeter Form zugestellt, ist die Berufungsanmeldung entbehrlich. Dem Berufungskläger steht in diesem Fall direkt die 20-tägige Frist nach Abs. 3 zur Einreichung der Berufungserklärung beim Berufungsgericht zur Verfügung (BGE 138 IV 157 E. 2.1 f.; TPF 2022 82 vom 14. Juni 2022).

Rz. 7 Rückzug der Anmeldung. Die Partei kann die Berufungsanmeldung jederzeit zurückziehen, solange die Akten noch bei der Vorinstanz liegen; mit dem Rückzug erwächst das Urteil in Rechtskraft (TPF 2020 55 vom 8. April 2020; Bundesstrafgericht CA.2020.3 vom 8. April 2020).


Abs. 3 — Die Berufungserklärung

I. Frist und Inhaltserfordernisse

Rz. 8 Frist. Die Berufungserklärung ist innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils schriftlich direkt beim Berufungsgericht einzureichen. Reicht die Partei innert dieser Frist keine Erklärung ein oder erklärt sie den Verzicht, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben und auf die Berufung nicht eingetreten (Bundesstrafgericht CA.2023.10A vom 23. Mai 2023; Bundesstrafgericht CN.2025.25 vom 19. November 2025).

Rz. 9 Zwingender Inhalt der Erklärung:

  1. Umfang der Anfechtung (lit. a): Angabe, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird;
  2. Rechtsmittelanträge (lit. b): Genaue Bezeichnung der verlangten Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils (Bestimmtheitsgebot, z.B. Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung, Reduktion der Geldstrafe auf 30 Tagessätze);
  3. Beweisanträge (lit. c): Benennung der im Berufungsverfahren abzunehmenden Beweismittel.

Rz. 10 Beweisanträge und Noven. Die Nennung von Beweisanträgen in der Berufungserklärung dient der Vorbereitung des Verfahrens (Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Im mündlichen Berufungsverfahren gilt indessen der Grundsatz der freien Beweisführung bis zum Abschluss des Parteivortrags vor Schranken; neue Anträge und Beweismittel dürfen daher nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie nicht bereits in der Berufungserklärung genannt wurden (BGer 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 3.4).

Rz. 11 Mängelbehebung und Nachfrist (Art. 385 Abs. 2 StPO). Genügt die Berufungserklärung den Formerfordernissen nicht (z.B. bei fehlenden oder unklaren Sachanträgen), darf das Berufungsgericht nicht ohne Weiteres auf Nichteintreten erkennen. Es ist von Bundesrechts wegen verpflichtet, der Partei eine kurze Nachfrist zur Nachbesserung anzusetzen (BGer 6B_776/2021 vom 8. November 2021 E. 1.3).


Abs. 4 — Teilberufung und Teilrechtskraft

Rz. 12 Verbindlichkeit der Beschränkung. Wer das Urteil nicht vollumfänglich anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Punkte sich die Berufung beschränkt. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte erwachsen mit Ablauf der 20-tägigen Frist in Teilrechtskraft (Art. 402 StPO; Bundesstrafgericht CN.2025.26 vom 19. November 2025).

Rz. 13 Katalog der Teilberufungspunkte (lit. a–g):

  • Schuldpunkt (lit. a): Anfechtung einzelner Schuldsprüche bei Mehrfachdelikten;
  • Strafzumessung (lit. b): Anfechtung von Art und Höhe der Strafe bei rechtskräftigem Schuldspruch. Wird nur der bedingte Vollzug angefochten, darf das Berufungsgericht auch die Strafhöhe überprüfen und umgekehrt (BGE 144 IV 383 E. 1.1);
  • Massnahmen (lit. c): Anfechtung therapeutischer oder verwahrender Massnahmen (SZ Kantonsgericht STK 2026 18 vom 4. Mai 2026);
  • Zivilansprüche (lit. d): Anfechtung von Adhäsionsurteilen;
  • Nebenfolgen (lit. e): Einziehungen, Fahrverbote oder Publikationsanordnungen;
  • Kosten- und Entschädigungsfolgen (lit. f): Anfechtung der Kostenauflage oder Verweigerung von Entschädigungen (BGE 139 IV 199 E. 5.2);
  • Nachträgliche richterliche Entscheide (lit. g): Entscheide nach Art. 363 ff. StPO.

Kantonale Praxisfragen

1. Formungültige Berufungsanmeldungen per E-Mail und gerichtliche Fürsorgepflicht

Rz. 14 In der kantonalen Praxis reichen Laien die Berufungsanmeldung oder Berufungserklärung häufig per einfacher E-Mail ein. Wie haben die kantonalen Instanzen zu reagieren? Eine einfache E-Mail wahrt die Schriftform nicht. Geht die Eingabe vor Ablauf der Frist ein, gebietet die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht (Art. 29 Abs. 1 BV) und das Verbot des überspitzten Formalismus, dass die Gerichtsverwaltung die Partei unverzüglich auf den Formmangel und die Möglichkeit der rechtzeitigen postalischen oder qualifiziert signierten Nachreichung hinweist (TPF 2024 54 vom 12. März 2024).

2. Auslegung unklarer Laienanträge bei Teilberufungen

Rz. 15 Schreibt ein nicht anwaltlich vertretener Beschuldigter in seiner Berufungserklärung lediglich «Ich bin nicht einverstanden mit dem Urteil und verlange Gerechtigkeit», liegt keine den Anforderungen von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO genügende Erklärung vor. Die kantonalen Berufungsgerichte dürfen die Berufung nicht sofort für ungültig erklären, sondern müssen nach Art. 385 Abs. 2 StPO eine Nachfrist mit dem Hinweis ansetzen, dass konkrete Anträge (z.B. Freispruch oder Strafmilderung) formuliert werden müssen (BGer 6B_776/2021 vom 8. November 2021 E. 1.3; SZ Kantonsgericht STK 2026 23 vom 17. Juni 2026).

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