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Art. 399 — Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung

Gesetzeswortlaut

Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung

1 Die Berufung wird bei der Strafbehörde erster Instanz durch Einreichung einer schriftlichen Berufungsanzeige angemeldet.

2 Die Berufungsanzeige enthält: a. die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung; b. die Bezeichnung der beschwerdeführenden Partei; c. eine kurze Darlegung der Berufungsgründe.

3 Wird die Berufungsanzeige nicht fristgerecht eingereicht, so wird auf die Berufung nicht eingetreten.

4 Gegen den Nichteintretensentscheid kann Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden (Art. 80 ff. und 81 BGG).

Kommentierung

I. Bedeutung und systematische Einordnung

1 Art. 399 StPO regelt die formellen Anforderungen an die Berufungsanzeige und die Rechtsfolge der Fristversäumnis. Die Norm ist die prozessuale Schlüsselvorschrift für den Zugang zum Berufungsverfahren: Wer die Berufungsfrist versäumt, verliert das Rechtsmittel endgültig — vorbehaltlich der Wiederherstellung (Art. 94 StPO). Die Berufungsanzeige ist die prozessuale Mindestvoraussetzung, um das Berufungsverfahren in Gang zu setzen; die Berufungsbegründung folgt nach Art. 398 Abs. 1 StPO in einem separaten Schritt.

2 Systematik. Art. 399 StPO steht im Zusammenhang mit dem gesamten Berufungsrecht (Art. 398–409 StPO): Art. 398 regelt die Berufungsberechtigung und Berufungsfrist (10 Tage), Art. 399 die Form und Inhalt der Berufungsanzeige, Art. 400 die Berufungsbegründung, Art. 403 die suspensive Wirkung und Art. 408 die Durchführung des Berufungsverfahrens. Die Nichteintretensfolge bei Fristversäumnis (Abs. 3) ist mit Art. 94 StPO (Fristwiederherstellung) und Art. 89 StPO (Zurechnung) verbunden.

II. Berufungsanzeige (Abs. 1)

3 Form. Die Berufungsanzeige muss schriftlich eingereicht werden. Eine mündliche Berufungsanzeige genügt nicht. Die Schriftform kann durch Einreichung per Post, Fax oder elektronisch (Art. 425 Abs. 2 StPO) gewahrt werden. Massgebend ist der Eingang bei der Strafbehörde erster Instanz, nicht die Absendung.

4 Zuständige Behörde. Die Berufungsanzeige ist bei der Strafbehörde erster Instanz einzureichen, die den angefochtenen Entscheid gefällt hat — nicht bei der Berufungsinstanz. Dies gilt auch, wenn die Berufung erst nach Ablauf der Frist bei der falschen Behörde eingeht; die Frist wird durch Eingang bei der unzuständigen Behörde nicht gewahrt (BGE 143 IV 36 E. 2.1).

5 Berufungsberechtigte. Berufungsberechtigt sind die beschuldigte Person, die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft kann auch zugunsten der beschuldigten Person Berufung einlegen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Die Berufungsberechtigung der Privatklägerschaft beschränkt sich auf den Zivilpunkt und die Strafzumessung, soweit diese ihre Interessen berührt.

III. Inhalt der Berufungsanzeige (Abs. 2)

6 Die Berufungsanzeige muss drei Elemente enthalten (Abs. 2 lit. a–c):

  • lit. a — Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung: Das angefochtene Urteil muss mit Datum, Instanz und Aktenzeichen genannt werden. Eine ungenaue Bezeichnung führt nicht zwingend zur Nichteintretens, solange der Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid zweifelsfrei herstellbar ist.

  • lit. b — Bezeichnung der beschwerdeführenden Partei: Die Berufungsberechtigung muss aus der Anzeige hervorgehen. Die beschuldigte Person ist stets berufungsberechtigt; die Staatsanwaltschaft nur bei Einlegung zuungunsten der beschuldigten Person oder bei Einstellung.

  • lit. c — Kurze Darlegung der Berufungsgründe: Die Anforderungen an die Begründung sind niedrig: eine stichwortartige Angabe der Gründe genügt für die Berufungsanzeige. Die ausführliche Begründung folgt in der Berufungserklärung nach Art. 398 Abs. 1 StPO.

7 Unvollständige Berufungsanzeige. Fehlt ein Element der Berufungsanzeige, ist dies nicht zwingend als Nichteintretensgrund zu werten. Das Bundesgericht hat in BGer 6B_1005/2025 klargestellt, dass eine stichwortartige Berufungsbegründung in der Berufungsanzeige genügen kann, wenn die Berufungsbegründung im weiteren Verfahren ergänzt wird. Pauschale Bestreitungen ohne substantiierte Argumente machen die Berufung jedoch unzulässig.

IV. Fristversäumnis und Nichteintreten (Abs. 3)

8 Frist. Die Berufungsanzeige muss innert 10 Tagen nach Eröffnung des Dispositivs eingereicht werden (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Frist ist eine Verwirkungsfrist: Versäumung führt zwingend zum Nichteintreten auf die Berufung, es sei denn, die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung (Art. 94 StPO) liegen vor.

9 Wirkung der Fristversäumnis. Wird die Berufungsanzeige nicht fristgerecht eingereicht, wird auf die Berufung nicht eingetreten (Abs. 3). Das Nichteintreten hat dieselbe Wirkung wie ein Verzicht auf das Rechtsmittel: Das erstinstanzliche Urteil wird rechtskräftig.

10 Zurechnung des Anwaltsverschuldens. Der Zurechnungsgrundsatz nach Art. 89 Abs. 1 StPO bestimmt, dass das Verschulden des Verteidigers bei Fristversäumnis dem Mandanten zugerechnet wird. Versäumt der gewählte Verteidiger die Berufungsfrist, geht dies zu Lasten des Mandanten — dieser Grundsatz gilt ausnahmslos (BGer 6B_1393/2021, E. 3.2).

11 Ausnahme bei Pflichtverteidigung. Nach BGE 143 I 284 und BGE 149 IV 196 wird das Verschulden des Pflichtverteidigers dem beschuldigten Mandanten nicht zugerechnet, wenn die kumulierten Voraussetzungen (grobe Fahrlässigkeit, qualifizierte Unrichtigkeit oder Anwaltskunstwidrigkeit) erfüllt sind. Diese Ausnahme vom Zurechnungsgrundsatz wurde durch BGer 6B_1005/2024 präzisiert: Sie gilt nicht nur bei ungenügender Begründung eines Wiederherstellungsgesuchs, sondern auch beim völligen Unterlassen eines solchen Gesuchs. Versäumt der Pflichtverteidiger die Berufungsfrist und beantragt auch keine Wiederherstellung, ist die doppelte Säumnis dem Beschuldigten erst recht nicht zurechenbar. Die Vorinstanz muss die Ausnahmevoraussetzungen von Amtes wegen prüfen.

12 Doppeltes Pflichtverteidiger-Versagen. BGer 6B_1005/2024 hat die Ausnahme vom Zurechnungsgrundsatz auf den Fall des doppelten Pflichtverteidiger-Versagens erstreckt: Wenn der Pflichtverteidiger nicht nur die Berufungsfrist versäumt, sondern auch kein Wiederherstellungsgesuch einreicht, ist die Säumnis dem Beschuldigten jedenfalls nicht zurechenbar. Das Bundesgericht betont, dass die Vorinstanz verpflichtet ist, die Ausnahmevoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen, wenn ein Pflichtverteidiger die Berufungsfrist versäumt hat.

V. Rechtsmittel gegen Nichteintretensentscheid (Abs. 4)

13 Gegen den Nichteintretensentscheid kann Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden (Art. 80 ff. und 81 BGG). Dies sichert den verfassungsrechtlichen Zugang zum Rechtsmittel (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 100 Abs. 1 BGG).

14 Beschwerdelegitimation. Die beschuldigte Person ist beschwerdelegitimiert, wenn sie durch den Nichteintretensentscheid in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen ist (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Bei Pflichtverteidiger-Versäumnis ist die Beschwerdelegitimation gegeben, wenn die Ausnahme vom Zurechnungsgrundsatz durchgesetzt wird.

VI. Verhältnis zu Art. 94 StPO (Fristwiederherstellung)

15 Art. 399 und Art. 94 StPO sind funktional verbunden: Versäumt ein Verteidiger die Berufungsfrist nach Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 StPO, greift die Wiederherstellung nach Art. 94 StPO. Die Zurechnungsfrage nach Art. 94 Abs. 2 i.V.m. Art. 89 Abs. 2 StPO ist daher im Kontext von Art. 399 immer mitzuprüfen.

16 Wiederherstellungsgesuch. Das Wiederherstellungsgesuch nach Art. 94 StPO muss innert 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses eingereicht werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). Die Frist von 10 Tagen ist eine Verwirkungsfrist, die nicht erstreckt werden kann. Bei Pflichtverteidiger-Versäumnis beginnt die Frist mit der Kenntnis des Beschuldigten von der Fristversäumnis.

VII. Verhältnis zur Berufungsbegründung

17 Die Berufungsanzeige (Art. 399) und die Berufungsbegründung (Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 400 StPO) sind zwei verschiedene Schritte im Berufungsverfahren: Zuerst muss die Berufungsanzeige fristgerecht eingereicht werden (Art. 399), dann folgt die Berufungsbegründung innerhalb der Berufungsfrist (Art. 400). Eine ungenügende Berufungsbegründung führt nicht zum Nichteintreten nach Abs. 3, sondern zur Unzulässigkeit der Berufung.

Abgrenzungen

  • Art. 399 vs. Art. 394 StPO: Art. 394 regelt das Nichteintreten im allgemeinen Rechtsmittelverfahren; Art. 399 Abs. 3 ist die spezielle Nichteintretensnorm für die Berufung.
  • Art. 399 vs. Art. 94 StPO: Art. 94 regelt die Fristwiederherstellung als Ausnahme vom Nichteintreten nach Art. 399 Abs. 3.
  • Art. 399 vs. Art. 398 StPO: Art. 398 regelt die Berufungsberechtigung und die Berufungsfrist; Art. 399 regelt die formelle Anmeldung der Berufung.

Literatur

  • Donatsch/Hansjakob/Heimgartner, Kurzkommentar StPO, 3. Aufl. 2024, Art. 399 N. 1 ff.
  • Griess/Brunner/Dittrich/Furer/Jossen/Roth, Schweizerische Strafprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Art. 399 StPO.
  • Schwarzenegger/Hug/Jeanrenaud, in: Trechsel/Roth, Kommentar zur StPO, Art. 399.
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