Rechtsprechung zu Art. 398 StPO
I. Zulässigkeit der Berufung — Berufungsfähige Entscheide
BGE 143 IV 40, E. 3.2.2–3.2.3
- Thema: Berufung vs. Beschwerde — Qualifikation des Rechtsmittels
- Kernaussage: Je nachdem, ob ein Entscheid in Urteilsform oder in Beschluss- bzw. Verfügungsform ergeht, bildet die Berufung (Art. 398 Abs. 1 StPO) oder die Beschwerde (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO) das zulässige Rechtsmittel. Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wurde, können die Staatsanwaltschaft und die übrigen Parteien gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 381 f. StPO Berufung erklären.
- Einschlägig für: Art. 398 Abs. 1 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 80 Abs. 1 StPO
BGE 141 IV 396, E. 3–4
- Thema: Zulässiges Rechtsmittel gegen selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide
- Kernaussage: Selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO ergehen in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung und sind mit Beschwerde anzufechten. Dies gilt vor der Änderung von Art. 398 Abs. 1 StPO per 1. Januar 2024. Die Regelung verdeutlicht die Abgrenzung zwischen Berufungs- und Beschwerdefähigkeit.
- Einschlägig für: Art. 398 Abs. 1 StPO (Fassung vor 2024), Art. 363 ff. StPO, Art. 393 StPO
- Anmerkung: Durch die Änderung von Art. 398 Abs. 1 StPO per 1. Januar 2024 sind selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und selbstständige Einziehungsentscheide nunmehr berufungsfähig.
BGE 139 IV 199, E. 5.2
- Thema: Rechtsmittelweg bei Entschädigung für die amtliche Verteidigung
- Kernaussage: Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wurde, können die Staatsanwaltschaft und die übrigen Parteien gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 381 f. StPO Berufung erklären. Dies gilt auch, wenn ausschliesslich Nebenfolgen des Urteils oder die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen streitig sind (Art. 399 Abs. 4 lit. e und f StPO). Die Beschwerde ist im Vergleich zur Berufung subsidiär (Art. 394 lit. a StPO).
- Einschlägig für: Art. 398 Abs. 1 StPO, Art. 381 f. StPO, Art. 394 lit. a StPO
II. Reformatorischer Charakter — Umfassende Überprüfungsbefugnis
BGE 141 IV 244, E. 1.3.3
- Thema: Reformatorischer Charakter der Berufung — Umfassende Kognition
- Kernaussage: Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel. Das Berufungsgericht verfügt über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Tritt es auf die Berufung ein, fällt es ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (Art. 408 StPO). Von der Möglichkeit, auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO), ist zurückhaltend Gebrauch zu machen.
- Einschlägig für: Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO, Art. 408 StPO, Art. 82 Abs. 4 StPO
BGE 143 IV 408, E. 6.1
- Thema: Aufhebung und Rückweisung — Ausnahme vom reformatorischen Grundsatz
- Kernaussage: Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist grundsätzlich reformatorisch. Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung an die Vorinstanz (Art. 409 StPO) ist die Ausnahme und kommt nur bei schwerwiegenden, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich ist (z.B. Verweigerung von Teilnahmerechten, nicht gehörige Verteidigung, unrichtige Gerichtsbesetzung, unvollständige Behandlung der Anklage- oder Zivilpunkte).
- Einschlägig für: Art. 398 Abs. 2 StPO, Art. 408 StPO, Art. 409 StPO
III. Berufungsgründe — Rechtsverletzungen, Sachverhaltsfeststellung, Unangemessenheit
BGer 6B_362/2012, E. 8.4.2
- Thema: Umfassende Überprüfung und neue Sachverhaltsfeststellung
- Kernaussage: Das Berufungsgericht ist an die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht gebunden und kann den Sachverhalt frei würdigen, soweit die Berufungsgründe nach Art. 398 Abs. 3 StPO geltend gemacht werden.
- Einschlägig für: Art. 398 Abs. 2 und 3 lit. b StPO
BGE 147 IV 127, E. 2.2.1
- Thema: Schriftliches Berufungsverfahren bei Übertretungen — Zusammenhang mit Art. 398 Abs. 4 StPO
- Kernaussage: Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich. Es kann nur ausnahmsweise unter den engen Voraussetzungen von Art. 406 StPO schriftlich durchgeführt werden. Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung im schriftlichen Verfahren behandeln, wenn Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden, bei welchen die Überprüfungsbefugnis der Berufungsinstanz ohnehin beschränkt ist (Art. 398 Abs. 4 StPO). Dies verdeutlicht den Zusammenhang zwischen der beschränkten Kognition bei Übertretungen und der Verfahrensform.
- Einschlägig für: Art. 398 Abs. 4 StPO, Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO
IV. Übertretungsverfahren — Beschränkte Überprüfung (Abs. 4)
BGer 6B_491/2023
- Thema: Beschränkte Berufung bei Übertretungen
- Kernaussage: Fortführung der Praxis zur beschränkten Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichts bei ausschliesslichen Übertretungsverfahren nach Art. 398 Abs. 4 StPO. Keine neuen Behauptungen und Beweise im Übertretungsverfahren.
- Einschlägig für: Art. 398 Abs. 4 StPO
BGer 6B_731/2015
- Thema: Übertretung und Berufungsbeschränkung
- Kernaussage: Bestätigung der Praxis, dass bei ausschliesslichen Übertretungsverfahren die Berufungsgründe auf Rechtsfehlerhaftigkeit und offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung beschränkt sind (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Unangemessenheitsrüge (Art. 398 Abs. 3 lit. c StPO) ist im Übertretungsverfahren nicht verfügbar.
- Einschlägig für: Art. 398 Abs. 3 lit. c und Abs. 4 StPO
V. Zivilpunkt — Beschränkte Überprüfung (Abs. 5)
BGer 6B_542/2016
- Thema: Berufung auf den Zivilpunkt — Anwendbares Zivilprozessrecht
- Kernaussage: Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, richtet sich die Überprüfungsbefugnis nach dem am Gerichtsstand anwendbaren Zivilprozessrecht (Art. 398 Abs. 5 StPO). Die strafprozessualen Kognitionsregeln gelten für den Zivilpunkt nicht.
- Einschlägig für: Art. 398 Abs. 5 StPO
VI. Subsidiarität der Beschwerde und Rechtsmittelabgrenzung
BGE 143 IV 40, E. 3.2.3
- Thema: Qualifikation des Rechtsmittels — Urteil vs. Verfügung
- Kernaussage: Aus der Qualifikation des anzufechtenden Entscheids (Urteil vs. Verfügung/Beschluss) folgt grundsätzlich das zu erhebende Rechtsmittel: Berufung (Art. 398 Abs. 1 StPO) bei Urteilsform, Beschwerde (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO) bei Verfügungs- oder Beschlussform.
- Einschlägig für: Art. 398 Abs. 1 StPO, Art. 80 Abs. 1 StPO, Art. 393 StPO
BGE 139 IV 199, E. 5.2
- Thema: Subsidiarität der Beschwerde gegenüber der Berufung
- Kernaussage: Die Beschwerde ist im Vergleich zur Berufung subsidiär (Art. 20 Abs. 1 und Art. 394 lit. a StPO). Soweit die Berufung möglich ist, ist die Beschwerde ausgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft und die anderen Parteien müssen die Reduktion der Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren verlangen.
- Einschlägig für: Art. 398 Abs. 1 StPO, Art. 394 lit. a StPO, Art. 20 Abs. 1 StPO
VII. Systematische Einordnung im Berufungsrecht
BGE 141 IV 244, E. 1.2.1 und 1.2.3
- Thema: Begründungspflicht der Rechtsmittelinstanz
- Kernaussage: Aus einem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt das Gericht ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen es angestellt hat. Von der Möglichkeit, auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO), ist zurückhaltend Gebrauch zu machen. Ein Verweis kommt bei strittigen Sachverhalten und in Bezug auf die rechtliche Subsumtion nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet.
- Einschlägig für: Art. 398 Abs. 2 StPO, Art. 82 Abs. 4 StPO, Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG
Top-Entscheide im Überblick
- 1. BGE 141 IV 244 — Reformatorischer Charakter der Berufung, umfassende Kognition (Art. 398 Abs. 2)
- 2. BGE 143 IV 40 — Berufung vs. Beschwerde, Qualifikation des Rechtsmittels (Art. 398 Abs. 1)
- 3. BGE 139 IV 199 — Berufungsfähigkeit bei Nebenfolgen, Subsidiarität der Beschwerde (Art. 398 Abs. 1)
- 4. BGE 143 IV 408 — Aufhebung und Rückweisung als Ausnahme (Art. 398 Abs. 2, Art. 409 StPO)
- 5. BGE 147 IV 127 — Schriftliches Verfahren bei Übertretungen (Art. 398 Abs. 4, Art. 406 StPO)
- 6. BGE 141 IV 396 — Rechtsmittel gegen nachträgliche Entscheide (Art. 398 Abs. 1, Fassung vor 2024)
Letzte Aktualisierung: 2026-06-20