Art. 398 StPO — Zulässigkeit und Berufungsgründe
Gesetzeswortlaut
Art. 398 StPO — Zulässigkeit und Berufungsgründe
1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.
2 Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3 Mit der Berufung können gerügt werden:
a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c. Unangemessenheit.
4 Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5 Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
Vorbemerkungen und Systematik
I. Bedeutung und Zweck
Rz. 1 Art. 398 StPO ist die verfahrensrechtliche Grundnorm für die Berufung als ordentliches, vollkommenes Rechtsmittel des schweizerischen Strafprozessrechts. Das Rechtsmittel gewährleistet den verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch auf einen doppelten gerichtlichen Instanzenzug (double instance; Art. 32 Abs. 3 BV; Art. 2 des 7. ZP zur EMRK). Es statuiert das Prinzip der umfassenden Kognition (de novo review): Das Berufungsgericht überprüft das Urteil der ersten Instanz in Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei und unabhängig (BGE 144 IV 383 E. 1.1; BGE 141 IV 244 E. 1.2).
Rz. 2 Systematische Einordnung. Art. 398 StPO eröffnet den 1. Abschnitt («Berufung») des 9. Titels. Die Norm grenzt das Anwendungsgebiet der Berufung (End- und Sachurteile) von demjenigen der Beschwerde (Art. 393 StPO; Zwischen- und Zwangsmassnahmenentscheide) ab.
Abs. 1 bis 3 — Anfechtungsobjekte und freie Kognition
Rz. 3 Anfechtbare Entscheide (Abs. 1):
- End- und Teilurteile erstinstanzlicher Gerichte (Einzelgerichte, Kollegialgerichte, Wirtschaftsstrafgerichte);
- Selbständige nachträgliche Entscheide des Gerichts (z.B. Widerruf bedingter Strafen nach Art. 363 ff. StPO);
- Selbständige Einziehungsentscheide nach Art. 376 ff. StPO (BGer 7B_127/2023 vom 14. März 2024 E. 2.1).
Rz. 4 Die drei Rügegründe (Abs. 3):
- Rechtsverletzungen (lit. a): Falsche Anwendung von Bundes-, Völker- oder kantonalem Recht sowie Ermessensfehler und Verletzungen von Verfahrensgrundrechten (z.B. rechtliches Gehör, Beschleunigungsgebot);
- Sachverhaltsrüge (lit. b): Unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (freie Beweiswürdigung durch die zweite Instanz);
- Unangemessenheit (lit. c): Rüge einer unzweckmässigen oder zu harten Strafzumessung bzw. Massnahmengestaltung (BGer 6B_776/2021 vom 8. November 2021 E. 1.2).
Abs. 4 und Abs. 5 — Kognitionsbeschränkungen bei Übertretungen und Zivilpunkt
Rz. 5 Eingeschränkte Kognition bei reinen Übertretungsurteilen (Abs. 4): Bildeten ausschliesslich Übertretungen (Bussendelikte) den Gegenstand des Verfahrens, ist die Berufung kognitionsmässig stark beschnitten:
- Sachverhaltsrügen sind nur unter dem Gesichtspunkt der offensichtlichen Unrichtigkeit (Willkür) zulässig;
- Strikter Novenausschluss: Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind ausnahmslos unzulässig (BGE 147 IV 127 E. 2.1; BGE 150 IV 417 E. 2.2).
Rz. 6 Überprüfung des Zivilpunkts (Abs. 5): Beschränkt sich die Berufung auf zivilrechtliche Schadenersatz- oder Genugtuungsforderungen, gelten die Dispositionsmaxime und das Rügeprinzip der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; BGer 6B_606/2018 vom 12. Juli 2019 E. 2.2).
Kantonale Praxisfragen
1. Volle Kognition bei gemischten Verfahren (Vergehen und Übertretung)
Rz. 7 Hat das erstinstanzliche Gericht über ein Vergehen (z.B. einfache Körperverletzung) und eine Übertretung (z.B. Tätlichkeit oder Konsumdelikt) gemeinsam geurteilt, gilt die Noven- und Kognitionsschranke von Abs. 4 nicht; das Berufungsgericht überprüft das Urteil in allen Punkten mit voller Kognition (SG Kantonsgericht AK.2024.226 vom 12. September 2024).
2. Zulässigkeit von Noven bei Landesverweisungen
Rz. 8 Im Rahmen der Überprüfung einer obligatorischen oder nicht-obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a/66a bis StGB) können bis zum Abschluss der Berufungsverhandlung neue Tatsachen zur persönlichen und familiären Integration (Härtefallkriterien) unbeschränkt vorgebracht werden (SZ Kantonsgericht STK 2026 18 vom 4. Mai 2026).