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Art. 398 — Zulässigkeit und Berufungsgründe

Gesetzeswortlaut

Art. 398 StPO — Zulässigkeit und Berufungsgründe

1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.

2 Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.

3 Mit der Berufung können gerügt werden:

a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;

b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;

c. Unangemessenheit.

4 Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.

5 Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.

Kommentierung

I. Bedeutung und systematische Einordnung

1 Art. 398 StPO ist die zentrale Norm des Berufungsrechts. Er regelt drei Grundfragen: (1) Gegen welche Entscheide ist die Berufung zulässig (Abs. 1), (2) wie weit reicht die Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichts (Abs. 2), und (3) welche Berufungsgründe stehen zur Verfügung (Abs. 3–5). Die Norm eröffnet damit den Zugang zum Berufungsverfahren und bestimmt dessen Reichweite.

2 Systematik. Art. 398 StPO steht am Beginn des 8. Abschnitts des 3. Teils der StPO (Art. 398–409 StPO) und ist mit den nachfolgenden Normen funktional verbunden: Art. 399 regelt die Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung, Art. 400 die Vorprüfung, Art. 401 die Anschlussberufung, Art. 402 die Wirkung der Berufung, Art. 403 das Eintreten, Art. 406 das schriftliche Verfahren und Art. 408–409 die Durchführung und den Entscheid. Art. 398 bildet das Fundament, auf dem das gesamte Berufungsverfahren ruht.

3 Reformatorisches Rechtsmittel. Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel: Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; BGE 143 IV 408 E. 6.1). Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung an die Vorinstanz (Art. 409 StPO) ist die Ausnahme und kommt nur bei schwerwiegenden, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln in Betracht.

II. Zulässigkeit der Berufung (Abs. 1)

4 Berufungsfähige Entscheide. Abs. 1 umschreibt die Berufungsfähigkeit negativ-determinativ: Berufungsfähig sind Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufung setzt ein Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 1 StPO voraus — einen Entscheid in Urteilsform, der über Straf- und Zivilfragen materiell befindet. Beschlüsse und Verfügungen sind hingegen mit Beschwerde anzufechten (BGE 143 IV 40 E. 3.2.3; BGE 141 IV 396 E. 3 und 4).

5 Ganz oder teilweise abgeschlossen. Das Verfahren muss ganz oder teilweise abgeschlossen sein. «Ganz abgeschlossen» bedeutet, dass über alle Anklagepunkte und Zivilforderungen entschieden wurde. «Teilweise abgeschlossen» setzt voraus, dass über mindestens einen Anklagepunkt oder Zivilanspruch rechtskräftig entschieden wurde (Teilurteil, Art. 80 Abs. 2 StPO). Gegen Zwischenentscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, ist grundsätzlich die Beschwerde zulässig, nicht die Berufung.

6 Selbstständige nachträgliche Entscheide. Seit der Änderung durch das BG vom 17. Juni 2022 (in Kraft seit 1. Januar 2024) sind auch selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts (Art. 363 ff. StPO) sowie selbstständige Einziehungsentscheide berufungsfähig. Vor der Änderung waren selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide mit Beschwerde anzufechten (BGE 141 IV 396 E. 3.3). Die Neuregelung bringt eine bewusste Systemänderung: Nachträgliche Entscheide des Gerichts werden nunmehr der Berufung unterstellt, während nachträgliche Entscheide der Staatsanwaltschaft der Beschwerde unterliegen.

7 Nebenfolgen. Berufungsfähig ist auch das Urteil, soweit ausschliesslich Nebenfolgen — namentlich die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen — streitig sind (Art. 399 Abs. 4 lit. e und f StPO; Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO; BGE 139 IV 199 E. 5.2). Die Staatsanwaltschaft und die anderen Parteien, die für die Verfahrenskosten aufzukommen haben, müssen die Reduktion der Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren verlangen.

8 Berufungsberechtigte. Berufungsberechtigt sind die beschuldigte Person, die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft (Art. 381 f. StPO i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft kann auch zugunsten der beschuldigten Person Berufung einlegen (Art. 381 Abs. 2 StPO). Der amtliche Verteidiger und der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft sind keine Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO); ihnen steht gegen Entschädigungsentscheide nur die Beschwerde offen (BGE 139 IV 199 E. 5.2; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2).

9 Subsidiarität der Beschwerde. Soweit die Berufung zulässig ist, ist die Beschwerde ausgeschlossen (Art. 394 lit. a StPO; BGE 139 IV 199 E. 5.2). Die Berufung hat als ordentliches Rechtsmittel Vorrang vor der Beschwerde. Je nachdem, ob ein Entscheid in Urteilsform oder in Beschluss- bzw. Verfügungsform ergeht, bildet die Berufung (Art. 398 Abs. 1 StPO) oder die Beschwerde (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO) das zulässige Rechtsmittel (BGE 143 IV 40 E. 3.2.3; BGE 141 IV 396 E. 3.3).

III. Umfassende Überprüfungsbefugnis (Abs. 2)

10 Grundsatz der umfassenden Kognition. Abs. 2 verleiht dem Berufungsgericht eine umfassende Überprüfungsbefugnis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Das Berufungsgericht ist nicht auf die Überprüfung der geltend gemachten Berufungsgründe beschränkt; es kann den angefochtenen Entscheid in allen angefochtenen Punkten frei überprüfen. Dies unterscheidet die Berufung von der Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht, die grundsätzlich auf Rechtsfragen beschränkt ist (Art. 95 BGG).

11 Reformatorische Wirkung. Die umfassende Überprüfungsbefugnis korrespondiert mit dem reformatorischen Charakter der Berufung: Das Berufungsgericht fällt ein neues Urteil, das das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Es überprüft den Sachverhalt frei und wendet das Recht selbstständig an. Von der Möglichkeit, auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO), ist zurückhaltend Gebrauch zu machen (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3).

12 Beschränkung der Überprüfung. Die umfassende Kognition gilt nur für die angefochtenen Punkte. Nicht angefochtene Dispositivteile werden rechtskräftig (Art. 402 StPO). Im Übrigen gibt Abs. 4 für Übertretungsverfahren und Abs. 5 für den Zivilpunkt eine spezifische Beschränkung der Überprüfungsbefugnis.

IV. Berufungsgründe (Abs. 3)

13 Die Berufungsgründe nach Abs. 3 sind abschliessend aufgeführt. Mit der Berufung können ausschliesslich die in lit. a–c genannten Gründe gerügt werden:

14 lit. a — Rechtsverletzungen. Rechtsverletzungen umfassen die Verletzung von Bundesrecht und völkerrechtlichen Verträgen, einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens sowie der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV). Die Rechtsverletzung kann formeller oder materieller Natur sein. Formelle Rechtsverletzungen betreffen das Verfahren (z.B. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Befangenheit des Richters), materielle Rechtsverletzungen die Anwendung des Sachrechts (z.B. falsche Subsumtion, Verletzung von Strafzumessungsregeln).

15 lit. b — Unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Gegenstand der Rüge ist die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch das erstinstanzliche Gericht. Das Berufungsgericht kann den Sachverhalt frei würdigen und ergänzen (Abs. 2). Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren grundsätzlich vorgebracht werden — vorbehältlich Abs. 4 (Übertretungen) und den Schranken von Art. 400 Abs. 2 StPO (verspätet vorgebrachte Behauptungen).

16 lit. c — Unangemessenheit. Die Rüge der Unangemessenheit ermöglicht die Überprüfung der Strafzumessung und von Massnahmen. Das Berufungsgericht kann die Angemessenheit der Strafe frei überprüfen, ohne an die erstinstanzliche Würdigung gebunden zu sein. Die Unangemessenheitsrüge ist ein spezifisch strafprozessuales Institut, das über die blosse Rechtsverletzung hinausgeht und eine eigenständige Angemessenheitskontrolle erlaubt.

V. Beschränkung bei Übertretungen (Abs. 4)

17 Ratio legis. Abs. 4 enthält eine Sonderregel für Übertretungsverfahren: Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, ist die Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichts beschränkt. Der Gesetzgeber hat die Beschränkung mit der geringeren Bedeutung von Übertretungssachen und der Verfahrensökonomie gerechtfertigt (BBl 2006 1314 Ziff. 2.9.3.1).

18 Beschränkte Rügegründe. Bei ausschliesslichen Übertretungsverfahren können mit der Berufung nur geltend gemacht werden:

  • Das Urteil sei rechtsfehlerhaft (lit. a nach Abs. 4: Rechtsverletzungen, jedoch ohne Unangemessenheitsrüge);
  • Die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (lit. b nach Abs. 4: qualifizierte Sachverhaltsrüge).

19 Keine neuen Behauptungen und Beweise. In Übertretungsverfahren können keine neuen Behauptungen und Beweise vorgebracht werden (Abs. 4 Satz 2). Dies bedeutet eine erhebliche Beschränkung gegenüber dem Grundsatz der freien Beweiserhebung im ordentlichen Berufungsverfahren. Das Berufungsgericht ist auf den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt beschränkt und kann diesen nur auf offensichtliche Fehlerhaftigkeit überprüfen.

20 Kumulieren Übertretungen mit Vergehen oder Verbrechen. Bilden neben Übertretungen auch Vergehen oder Verbrechen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, findet Abs. 4 keine Anwendung. In diesem Fall gelten die allgemeinen Berufungsgründe nach Abs. 3 ohne Beschränkung. Die Beschränkung greift nur, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des Hauptverfahrens bilden.

21 Zusammenhang mit Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO. Abs. 4 steht im funktionalen Zusammenhang mit Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO, wonach das Berufungsgericht bei Übertretungen, bei denen die Überprüfungsbefugnis ohnehin beschränkt ist, das schriftliche Verfahren anordnen kann (BGE 147 IV 127 E. 2.2.1). Die beschränkte Überprüfungsbefugnis und die Möglichkeit des schriftlichen Verfahrens sind Ausdruck der geringeren Verfahrensgarantien im Übertretungsverfahren.

VI. Beschränkung auf den Zivilpunkt (Abs. 5)

22 Anwendbares Zivilprozessrecht. Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde. Abs. 5 verweist auf das kantonale Zivilprozessrecht als massgebenden Standard für die Überprüfungstiefe. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass im zivilrechtlichen Teil des Strafverfahrens die kantonalen Zivilprozessrechtsgarantien massgeblich sind, nicht die strafprozessualen Kognitionsregeln.

23 Bedeutung. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Strafprozessordnung kein umfassendes Zivilprozessrecht regelt. Soweit die Berufung sich gegen den Zivilpunkt richtet, richtet sich die Überprüfungsbefugnis nach dem zivilprozessualen Kognitionsstandard des jeweiligen Kantons. Dies kann dazu führen, dass die Berufung im Zivilpunkt enger oder weiter ist als im Strasspunkt.

VII. Verhältnis zu den weiteren Berufungsnormen

24 Art. 399 StPO (Berufungsanzeige). Die Berufungsgründe nach Art. 398 Abs. 3 StPO sind in der Berufungsanzeige (Art. 399 Abs. 2 lit. c StPO) stichwortartig darzulegen. Die ausführliche Begründung erfolgt in der Berufungsbegründung (Art. 400 StPO). Pauschale Bestreitungen ohne substantiierte Argumente machen die Berufung unzulässig.

25 Art. 403 StPO (Eintreten). Das Berufungsgericht tritt auf die Berufung ein, wenn die Voraussetzungen nach Art. 398–402 StPO erfüllt sind. Die Berufungsgründe nach Abs. 3 müssen in der Berufungsbegründung ausreichend substantiiert dargelegt werden, damit das Berufungsgericht das Eintreten beurteilen kann.

26 Art. 408–409 StPO (Durchführung und Entscheid). Das Berufungsgericht fällt nach durchgeführter Berufungsverhandlung ein neues Urteil (Art. 408 StPO). Nur ausnahmsweise hebt es das angefochtene Urteil auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 409 StPO; BGE 143 IV 408 E. 6.1). Die Aufhebung und Rückweisung kommt nur bei schwerwiegenden, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln in Betracht.

VIII. Gesetzgebungsänderung 2024

27 Abs. 1 wurde durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (AS 2023 468; BBl 2019 6697) mit Wirkung ab 1. Januar 2024 geändert. Die Änderung erweiterte die Berufungsfähigkeit auf selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und selbstständige Einziehungsentscheide. Vor der Änderung waren selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide (Art. 363 ff. StPO) mit Beschwerde anzufechten (BGE 141 IV 396 E. 3.3). Die Neuregelung stellt sicher, dass gerichtliche Entscheide unabhängig davon, ob sie im Haupt- oder im Nachverfahren ergehen, einheitlich der Berufung unterstehen.

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