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Rechtsprechung zu Art. 394 StPO

Leitentscheide (BGE)

BGE 139 IV 199, E. 5.2

  • Thema: Subsidiarität der Beschwerde gegenüber der Berufung
  • Kernaussage: Die Beschwerde ist im Vergleich zur Berufung subsidiär (Art. 20 Abs. 1 und Art. 394 lit. a StPO). Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wurde, können die Parteien Berufung erheben. Die Staatsanwaltschaft und die übrigen Parteien müssen die Reduktion der Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren verlangen, während sich der amtliche Verteidiger mit Beschwerde zur Wehr setzt.
  • Einschlägig für: lit. a (Beschwerdeausschluss bei Berufungsmöglichkeit)

BGE 141 IV 289, E. 2.7

  • Thema: Beweisantragwiederholung ohne Rechtsnachteil
  • Kernaussage: Ein Beweisantrag auf Wiederholung einer polizeilichen Einvernahme kann ohne erkennbaren Rechtsnachteil auch noch vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden (Art. 394 lit. b StPO). Der alleinige Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Verwertbarkeit bestritten wird, in den Akten bleibt, stellt grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil dar.
  • Einschlägig für: lit. b (Beweisantragsablehnung durch Staatsanwaltschaft)

BGE 143 IV 475, E. 2.8

  • Thema: Universalität der StPO-Beschwerde / Aktenentfernung
  • Kernaussage: Weder aus der Entstehungsgeschichte noch aus dem Sinn und Zweck ergeben sich Gründe, die ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut von Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 394 lit. b StPO geböten. Der Grundsatz der Universalität der Beschwerde gilt; das Erfordernis des irreparablen Rechtsnachteils gilt nur bei Beschwerde ans Bundesgericht, nicht bei der kantonalen StPO-Beschwerde.
  • Einschlägig für: lit. b (Begrenzung des Rechtsnachteilerfordernisses auf BGer-Beschwerde)

BGE 149 IV 205, E. 3.3

  • Thema: Rechtsnachteil bei Beweisantragsablehnung
  • Kernaussage: Der in Art. 394 lit. b StPO genannte Rechtsnachteil ist gleichbedeutend mit dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Ein bloss tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Im konkreten Fall wurde ein drohender Beweisverlust bei abgelehntem Antrag auf erneute forensisch-psychiatrische Begutachtung verneint.
  • Einschlägig für: lit. b (Rechtsnachteil = nicht wieder gutzumachender Nachteil)

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 1B_189/2012 vom 17. August 2012, E. 2

  • Thema: Rechtsnachteilsbegriff bei Beweisanträgen
  • Kernaussage: Der Rechtsnachteil im Sinne von Art. 394 lit. b StPO unterscheidet sich nicht vom irreparablen Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Beschwerde zulässig bei konkretem Risiko der Zerstörung oder des Verlusts des Beweismittels; blosse theoretische Möglichkeit genügt nicht. Im Fall bejaht bzgl. begehrter Beschlagnahme von Bankdokumenten (zehnjährige Aufbewahrungspflicht abgelaufen), verneint bzgl. Zeugenanhörung und Gutachtenantrag.
  • Einschlägig für: lit. b (konkreter Beweisverlust als Rechtsnachteil)

Letzte Aktualisierung: 2026-05-30