Rechtsprechung zu Art. 394 StPO
Alle nachstehenden Entscheide sind über die opencaselaw-MCP verifiziert; die Kernaussagen sind den amtlichen Regesten bzw. den zitierten Erwägungen entnommen.
I. Subsidiarität gegenüber der Berufung (lit. a)
BGE 139 IV 199 — E. 2, 4 und 5
- Thema: Entschädigung der amtlichen Verteidigung; Rechtsmittelweg
- Kernaussage (Regeste): Die Staatsanwaltschaft kann die Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung mit Beschwerde in Strafsachen anfechten (E. 2); entsprechend steht ihr auch der Rechtsmittelweg im Kanton offen (E. 4). «Das Gericht hat über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Sachurteil zu befinden. Die Staatsanwaltschaft und die anderen Parteien, die für die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzukommen haben, müssen die Reduktion der Entschädigung im Berufungsverfahren verlangen, während sich der amtliche Verteidiger gegen die Höhe der Entschädigung mit Beschwerde zur Wehr setzen muss (E. 5).»
- Einschlägig für: lit. a; Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 398 Abs. 1 StPO
II. Beweisanträge und Rechtsnachteil (lit. b)
BGer 1B_73/2014 vom 21. Mai 2014 — E. 1.4
- Thema: Begriff des Rechtsnachteils
- Kernaussage: «Nach der Rechtsprechung ist der in Art. 394 lit. b StPO genannte Rechtsnachteil gleichbedeutend mit dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG […]. Ein solcher Rechtsnachteil liegt vor allem dann vor, wenn die Beweisabnahme keinen Aufschub verträgt, insbesondere weil sonst ein Beweisverlust droht.»
- Einschlägig für: lit. b
- Verweist auf: BGer 1B_55/2013 vom 7. März 2013 E. 1.2; BGer 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1
BGer 1B_189/2012 vom 17. August 2012
- Thema: Rechtsnachteil nach lit. b
- Kernaussage: Grundlagenentscheid, auf den die spätere Praxis für die Gleichsetzung des Rechtsnachteils mit dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verweist (vgl. BGer 1B_73/2014 E. 1.4). Meistzitierter Entscheid zu Art. 394 StPO.
- Einschlägig für: lit. b
III. Abgrenzung: Entfernung angeblich unverwertbarer Beweismittel
BGE 143 IV 475 — E. 2
- Thema: Aktenentfernungsentscheid der Staatsanwaltschaft
- Kernaussage (Regeste): «Es hält nicht vor Bundesrecht stand, wenn eine letzte kantonale Instanz auf eine StPO-Beschwerde gegen die (Nicht-)Entfernung (angeblich) unverwertbarer Beweismittel durch die Staatsanwaltschaft nicht eintritt, weil es an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil bzw. an einem rechtlich geschützten Interesse fehle.»
- Einschlägig für: lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO
BGE 141 IV 289 — E. 1 f.
- Thema: Nicht wieder gutzumachender Nachteil vor Bundesgericht
- Kernaussage (Regeste): «Der alleinige Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Verwertbarkeit der Beschwerdeführer im Vorverfahren bestreitet, in den Untersuchungsakten bleibt, stellt grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur dar (E. 1).» Eine Ausnahme setzt voraus, dass das Gesetz die sofortige Rückgabe oder Vernichtung ausdrücklich vorsieht oder die Unverwertbarkeit ohne Weiteres feststeht (E. 2).
- Einschlägig für: Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Abgrenzung zur kantonalen Beschwerde
- Hinweis: Betrifft die Eintretensvoraussetzungen vor Bundesgericht, nicht diejenigen der kantonalen Beschwerde nach Art. 393 f. StPO.
Entfernte Einträge
| Entscheid | Tatsächlicher Gegenstand |
|---|---|
| BGE 137 III 67 | Legitimation zur Vormundschaftsbeschwerde nach Art. 420 Abs. 1 ZGB; war für die Beschwerdelegitimation Dritter im Strafverfahren angeführt |
| BGer 1B_442/2018 | Ausstandsbegehren nach Art. 56 lit. f StPO; war für die Anfechtbarkeit prozessleitender Verfügungen im Berufungsverfahren angeführt |
| BGer 6B_1005/2025 | Grobe Verkehrsregelverletzung, Anforderungen an die Berufungsbegründung; kein Bezug zu Art. 394 StPO |
Drei weitere Referenzen (BGE 144 IV 333, BGer 1B_464/2015, BGer 1B_637/2016) existieren nicht und wurden bereits am 21.08.2026 entfernt.
Letzte Aktualisierung: 2026-08-21