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Rechtsprechung zu Art. 394 StPO

I. Subsidiarität der Beschwerde gegenüber der Berufung (lit. a)

BGE 139 IV 199, E. 5.2

  • Thema: Subsidiarität der Beschwerde gegenüber der Berufung
  • Kernaussage: Die Beschwerde ist im Vergleich zur Berufung subsidiär (Art. 20 Abs. 1 und Art. 394 lit. a StPO). Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wurde, können die Parteien Berufung erheben. Die Staatsanwaltschaft und die übrigen Parteien müssen die Reduktion der Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren verlangen, während sich der amtliche Verteidiger mit Beschwerde zur Wehr setzt. Tritt das Berufungsgericht ein, entfällt das Anfechtungsobjekt des parallelen Beschwerdeverfahrens.
  • Einschlägig für: lit. a (Beschwerdeausschluss bei Berufungsmöglichkeit)

BGE 144 IV 333, E. 2.1

  • Thema: Haftbeschwerde und Beschwerdeausschluss
  • Kernaussage: Haftentscheide nach Art. 380 ff. StPO unterliegen nicht dem Beschwerdeausschluss nach Art. 394 lit. a StPO. Die Beschwerde gegen Untersuchungshaft ist auch dann zulässig, wenn gegen das Haupturteil Berufung erhoben werden kann. Untersuchungshaft und Haupturteil sind verschiedene Anfechtungsobjekte.
  • Einschlägig für: lit. a (Ausnahme: Haftbeschwerde)

BGer 1B_442/2018 vom 3. September 2018

  • Thema: Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen während hängigem Berufungsverfahren
  • Kernaussage: Prozessleitende Verfügungen im hängigen Berufungsverfahren unterliegen der kantonalen Beschwerde nach Art. 393 Abs. 2 StPO, nicht dem Beschwerdeausschluss nach Art. 394 lit. a StPO. Der Beschwerdeausschluss bezieht sich auf die Anfechtung des Haupturteils, nicht auf prozessleitende Zwischenverfügungen.
  • Einschlägig für: lit. a (Ausnahme: prozessleitende Verfügungen)

II. Beweisanträge im Vorverfahren (lit. b)

BGE 141 IV 289, E. 2.7

  • Thema: Beweisantragwiederholung ohne Rechtsnachteil
  • Kernaussage: Ein Beweisantrag auf Wiederholung einer polizeilichen Einvernahme kann ohne erkennbaren Rechtsnachteil auch noch vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden (Art. 394 lit. b StPO). Der alleinige Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Verwertbarkeit bestritten wird, in den Akten bleibt, stellt grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil dar.
  • Einschlägig für: lit. b (Beweisantragsablehnung durch Staatsanwaltschaft)

BGE 143 IV 475, E. 2.8

  • Thema: Universalität der StPO-Beschwerde / Aktenentfernung
  • Kernaussage: Weder aus der Entstehungsgeschichte noch aus dem Sinn und Zweck ergeben sich Gründe, die ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut von Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 394 lit. b StPO geböten. Der Grundsatz der Universalität der Beschwerde gilt; das Erfordernis des irreparablen Rechtsnachteils gilt nur bei Beschwerde ans Bundesgericht, nicht bei der kantonalen StPO-Beschwerde.
  • Einschlägig für: lit. b (Begrenzung des Rechtsnachteilerfordernisses auf BGer-Beschwerde)

BGE 149 IV 205, E. 3.3

  • Thema: Rechtsnachteil bei Beweisantragsablehnung
  • Kernaussage: Der in Art. 394 lit. b StPO genannte Rechtsnachteil ist gleichbedeutend mit dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Ein bloss tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Im konkreten Fall wurde ein drohender Beweisverlust bei abgelehntem Antrag auf erneute forensisch-psychiatrische Begutachtung verneint.
  • Einschlägig für: lit. b (Rechtsnachteil = nicht wieder gutzumachender Nachteil)

BGer 1B_189/2012 vom 17. August 2012, E. 2

  • Thema: Rechtsnachteilsbegriff bei Beweisanträgen / Beschlagnahmeantrag
  • Kernaussage: Der Rechtsnachteil im Sinne von Art. 394 lit. b StPO unterscheidet sich nicht vom irreparablen Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Beschwerde zulässig bei konkretem Risiko der Zerstörung oder des Verlusts des Beweismittels; blosse theoretische Möglichkeit genügt nicht. Im Fall bejaht bzgl. begehrter Beschlagnahme von Bankdokumenten (zehnjährige Aufbewahrungspflicht abgelaufen), verneint bzgl. Zeugenanhörung und Gutachtenantrag.
  • Einschlägig für: lit. b (konkreter Beweisverlust als Rechtsnachteil)

BGer 1B_464/2015 vom 22. Februar 2016

  • Thema: Beschwerdeausschluss und selbstständige Beweiswürdigung
  • Kernaussage: Die Ablehnung eines Beweisantrags durch die Staatsanwaltschaft kann nur dann mit Beschwerde angefochten werden, wenn ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht (Art. 394 lit. b StPO). Der blosse Umstand, dass ein Beweismittel erst vor dem erstinstanzlichen Gericht erhoben werden könnte, genügt für den Beschwerdeausschluss, solange dies ohne Rechtsnachteil möglich ist.
  • Einschlägig für: lit. b (kein Rechtsnachteil bei wiederholbarem Antrag)

BGer 1B_637/2016 vom 12. Juni 2017

  • Thema: Beweiserhebung im Ermittlungsverfahren / Aktenentfernungsbegehren
  • Kernaussage: Ein Begehren um Akteneinsicht oder Aktenentfernung im Ermittlungsverfahren ist keine Beweisantragsablehnung im Sinne von Art. 394 lit. b StPO. Der Beschwerdeausschluss nach lit. b betrifft nur die Ablehnung von Beweisanträgen im engeren Sinn, nicht prozessleitende Verfügungen über Verfahrensfragen.
  • Einschlägig für: lit. b (Abgrenzung zu prozessleitenden Verfügungen)

BGer 6B_1005/2025 vom 19.05.2026 — Berufungsbegründung im Verkehrsstrafrecht

  • Thema: Ungenügende Berufungsbegründung; Verbindungsbusse
  • Kernaussage: Eine Berufungsbegründung, die sich in pauschalen Bestreitungen erschöpft, macht die Berufung unzulässig. Bei Videomessrügen genügt die blosse Behauptung der Messfehler nicht; es müssen konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung dargelegt werden. Die Verbindungsbusse darf maximal 20 % des Nettoeinkommens betragen (Bestätigung der Praxis).
  • Einschlägig für: lit. a (Berufung), Art. 398 StPO (Berufungsbegründung)

Letzte Aktualisierung: 2026-06-12