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Art. 394 StPO — Ausschluss der Beschwerde

Gesetzeswortlaut

Art. 394 StPO — Ausschluss der Beschwerde

Die Beschwerde ist nicht zulässig:

a. wenn die Berufung möglich ist;

b. gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann.

Wortlaut geprüft gegen Fedlex, Stand der Konsolidierung 1. April 2025.

Überblick und Bedeutung

Die Beschwerde nach Art. 393 StPO ist das Auffangrechtsmittel des Strafprozesses: Sie steht gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden sowie gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte offen. Art. 394 StPO nimmt aus diesem weiten Anwendungsbereich zwei Fallgruppen heraus.

Beide Ausschlusstatbestände folgen demselben Gedanken: Die Beschwerde soll nicht dort geführt werden, wo der Rechtsschutz auf einem anderen Weg ebenso wirksam zu erlangen ist — über die Berufung (lit. a) oder über die Wiederholung des Beweisantrags vor dem erstinstanzlichen Gericht (lit. b).

Kommentierung

A. Subsidiarität gegenüber der Berufung (lit. a)

Ist gegen einen Entscheid die Berufung möglich, so ist die Beschwerde ausgeschlossen. Die Bestimmung verhindert, dass derselbe Streitpunkt gleichzeitig vor der Beschwerde- und der Berufungsinstanz hängig ist.

Wie fein die Abgrenzung ausfallen kann, zeigt der Rechtsmittelweg bei der Entschädigung der amtlichen Verteidigung. BGE 139 IV 199 spaltet ihn nach der Person der rechtsmittelführenden Partei auf. Der Regeste hält fest:

«Das Gericht hat über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Sachurteil zu befinden. Die Staatsanwaltschaft und die anderen Parteien, die für die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzukommen haben, müssen die Reduktion der Entschädigung im Berufungsverfahren verlangen, während sich der amtliche Verteidiger gegen die Höhe der Entschädigung mit Beschwerde zur Wehr setzen muss (E. 5).»

Der Grund liegt in lit. a: Für die Parteien, denen die Berufung gegen das Sachurteil offensteht, ist die Beschwerde gesperrt; der amtliche Verteidiger ist demgegenüber nicht Partei des Sachurteils und deshalb auf die Beschwerde verwiesen. Derselbe Entscheid bejaht im Übrigen die Legitimation der Staatsanwaltschaft, die Höhe der Entschädigung anzufechten (E. 2 und 4).

B. Ohne Rechtsnachteil wiederholbare Beweisanträge (lit. b)

Lit. b schliesst die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde aus — allerdings nur, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Der Begriff des Rechtsnachteils entscheidet damit über die Zulässigkeit.

Das Bundesgericht setzt ihn mit dem Massstab des BGG gleich:

«Nach der Rechtsprechung ist der in Art. 394 lit. b StPO genannte Rechtsnachteil gleichbedeutend mit dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG […]. Ein solcher Rechtsnachteil liegt vor allem dann vor, wenn die Beweisabnahme keinen Aufschub verträgt, insbesondere weil sonst ein Beweisverlust droht.»

(BGer 1B_73/2014 vom 21. Mai 2014, E. 1.4, mit Hinweisen auf die Urteile 1B_55/2013 vom 7. März 2013 E. 1.2 und 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1 sowie auf Stephenson/Thiriet, BSK StPO, 2011, Art. 394 N 6).

Der praktische Prüfstein ist damit die Dringlichkeit der Beweisabnahme: Droht der Verlust eines Beweismittels — etwa weil eine Zeugin verstirbt oder auswandert, eine Spur verdirbt oder eine Aufzeichnungsfrist abläuft —, lässt sich der Antrag nicht folgenlos auf die Hauptverhandlung verschieben, und die Beschwerde bleibt zulässig. Kann der Antrag dagegen ohne Einbusse vor dem erstinstanzlichen Gericht erneuert werden, greift der Ausschluss.

C. Abgrenzung: Entfernung angeblich unverwertbarer Beweismittel

Von der Ablehnung eines Beweisantrags zu unterscheiden ist das Begehren, ein bereits erhobenes Beweismittel aus den Akten zu entfernen. Hier hat das Bundesgericht der restriktiven kantonalen Praxis eine Grenze gesetzt. BGE 143 IV 475 hält im Regeste fest:

«Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 394 lit. b StPO; Nichteintreten auf eine StPO-Beschwerde gegen einen Aktenentfernungsentscheid der Staatsanwaltschaft. Es hält nicht vor Bundesrecht stand, wenn eine letzte kantonale Instanz auf eine StPO-Beschwerde gegen die (Nicht-)Entfernung (angeblich) unverwertbarer Beweismittel durch die Staatsanwaltschaft nicht eintritt, weil es an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil bzw. an einem rechtlich geschützten Interesse fehle (E. 2).»

Die kantonale Beschwerdeinstanz darf das Eintreten also nicht mit dem Argument verweigern, es fehle an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil.

Davon zu trennen ist die Lage vor Bundesgericht. Dort gilt der Massstab von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, und BGE 141 IV 289 hält fest:

«Der alleinige Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Verwertbarkeit der Beschwerdeführer im Vorverfahren bestreitet, in den Untersuchungsakten bleibt, stellt grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur dar (E. 1).»

Eine Ausnahme setzt voraus, dass das Gesetz die sofortige Rückgabe oder Vernichtung ausdrücklich vorsieht oder die Unverwertbarkeit ohne Weiteres feststeht (E. 2).

Die beiden Entscheide widersprechen einander nicht: Sie betreffen verschiedene Instanzen. Was die kantonale Beschwerdeinstanz zu prüfen hat, muss das Bundesgericht als Zwischenentscheid nicht schon vorab an die Hand nehmen.

D. Verhältnis zur Begründungsnachfrist

Der Ausschluss nach Art. 394 StPO betrifft die Zulässigkeit des Rechtsmittels, nicht dessen Form. Von ihm zu unterscheiden sind die Begründungsanforderungen nach Art. 385 Abs. 1 StPO und die Nachfrist zur Verbesserung nach Art. 385 Abs. 2 StPO (vgl. dazu den Kommentar zu Art. 89 StPO, Abschnitt B).

Rechtsprechung

Ausführliche Übersicht der Rechtsprechung: → Rechtsprechung zu Art. 394 StPO

Literatur

  • Stephenson/Thiriet, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2011, Art. 394 N 6 (zitiert in BGer 1B_73/2014 E. 1.4).
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