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Rechtsprechung zu Art. 393 StPO

I. Leitentscheide

BGE 143 IV 475 (18.11.2016)

  • Thema: Aktenentfernungsentscheid der Staatsanwaltschaft, Funktion der StPO-Beschwerde im Vorverfahren
  • Kernaussage: Es ist bundesrechtswidrig, wenn eine kantonale Beschwerdeinstanz auf eine StPO-Beschwerde gegen die Verweigerung der Entfernung unverwertbarer Beweise durch die Staatsanwaltschaft nicht eintritt mit der Begründung, es fehle an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO dient im Vorverfahren als essenzielles Gegengewicht zur starken prozessualen Stellung der Staatsanwaltschaft (E. 2.5).
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a

BGE 144 IV 81 (29.01.2018)

  • Thema: Prinzip der Generalklausel der Beschwerdeobjekte und gesetzliche Ausschlussgründe
  • Kernaussage: Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO gilt das Prinzip der Universalität der Beschwerde gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft. Einschränkungen ergeben sich nur aus ausdrücklichen gesetzlichen Ausnahmen (Art. 380 StPO) sowie aus dem Erfordernis eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO (E. 2.3.1).
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a, Art. 380 StPO

BGE 143 IV 175 (11.05.2017)

  • Thema: Anfechtbarkeit verfahrensleitender Entscheide erstinstanzlicher Gerichte
  • Kernaussage: Verfahrensleitende Entscheide erstinstanzlicher Gerichte sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO von der Beschwerde grundsätzlich ausgeschlossen. Während der Hauptverhandlung ist dieser Ausschluss absolut. Vor Eröffnung der Hauptverhandlung ist die Beschwerde dagegen ausnahmsweise zulässig, wenn der verfahrensleitende Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (E. 2.2).
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. b

BGE 140 IV 202 (03.11.2014)

  • Thema: Ablehnung der amtlichen Verteidigung vor Eröffnung der Hauptverhandlung
  • Kernaussage: Ein erstinstanzlicher Beschluss vor Eröffnung der Hauptverhandlung, womit ein Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen wird, stellt eine verfahrensleitende Anordnung dar, die wegen des drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteils mit StPO-Beschwerde anfechtbar ist (E. 2.1).
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. b

BGE 138 IV 92 (04.01.2012)

  • Thema: Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft bei Haftentscheiden des ZMG
  • Kernaussage: Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO legitimiert, Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts betreffend die Nichtanordnung oder Aufhebung der Untersuchungshaft anzufechten (E. 3.2).
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. c, Art. 222 StPO

BGE 137 IV 237 (20.09.2011)

  • Thema: Erfordernis der Aussenwirkung bei anfechtbaren Verfahrenshandlungen
  • Kernaussage: Anfechtungsobjekte der StPO-Beschwerde bilden nur solche Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die gegen aussen wirksam sind und die Rechtsstellung von Parteien oder Dritten berühren. Rein behördeninterne Vorbereitungshandlungen oder Entwürfe sind nicht anfechtbar (E. 1.1).
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a

II. Weitere Entscheide

BKBES.2024.128 (07.10.2024)

  • Gericht: Obergericht Solothurn (Beschwerdekammer)
  • Thema: Generelle Zulässigkeit der Beschwerde bei ZMG-Entscheiden seit der StPO-Revision per 1. Juli 2024
  • Kernaussage: Mit der StPO-Revision per 1. Juli 2024 wurde der Anwendungsbereich von Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO geöffnet. Die Beschwerde ist neu generell zulässig gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern das Gesetz den Entscheid nicht ausdrücklich als endgültig bezeichnet (E. 2.3).
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. c (StPO-Revision 2024)

RBOG 2021 Nr. 29 (10.06.2021)

  • Gericht: Obergericht Thurgau
  • Thema: Anfechtbarkeit des gerichtsüblichen Beschlusses über die Rückweisung der Anklageschrift
  • Kernaussage: Der gerichtliche Beschluss betreffend Rückweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung gemäss Art. 329 StPO stellt eine Anordnung vor Eröffnung der Hauptverhandlung dar und ist von Parteien (Privatklägern) mit StPO-Beschwerde anfechtbar.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. b

2N 11 129 (16.04.2012)

  • Gericht: Obergericht Luzern (Beschwerdekammer)
  • Thema: Abgrenzung von StPO-Beschwerde und administrativer Aufsichtsbeschwerde bei Polizeihandlungen
  • Kernaussage: Steht das gerügte Polizeiverhalten im Kontext verfahrenstypischer Ermittlungshandlungen (Durchsuchung, Anhaltung, Befragung), ist dieses Verhalten ausschliesslich mit der StPO-Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO anfechtbar. Die Aufsichtsbeschwerde ist subsidiär.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Praxisfrage 1)

AK.2022.348-AK (02.11.2022)

  • Gericht: Kantonsgericht St. Gallen (Anklagekammer)
  • Thema: Durchbrechung des Beschwerdeausschlusses während der Hauptverhandlung bei Parteistellungsverlust
  • Kernaussage: Gegen verfahrensleitende Entscheide während der Hauptverhandlung ist die Beschwerde grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn einer Partei die Parteistellung oder Legitimation im Hauptverfahren abgesprochen wird, da ihr sonst ein endgültiger Rechtsverlust droht.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. b (Praxisfrage 2)

BB.2026.4 (21.01.2026)

  • Gericht: Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer)
  • Thema: Anfechtbarkeit verfahrensleitender Anordnungen der Strafkammer vor Hauptverhandlungsbeginn
  • Kernaussage: Bei Anordnungen über den Verfahrensgang vor Eröffnung der Hauptverhandlung schränkt die Rechtsprechung den Beschwerdeausschluss gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ein; die Beschwerde ist zulässig, wenn der verfahrensleitende Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (E. 1.1).
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. b

Zuletzt aktualisiert: 3. August 2026