Art. 393 — Zulässigkeit und Beschwerdegründe
Gesetzeswortlaut
Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe
1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a. die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b. die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c. die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2 Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c. Unangemessenheit.
Kommentierung
I. Bedeutung und Systematik
Rz. 1 Art. 393 StPO regelt die Zulässigkeit und die Rügegründe der Beschwerde im schweizerischen Strafprozess.
Rz. 2 Die Beschwerde ist das ordentliche Rechtsmittel gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen im Vorverfahren, gegen Gerichtsentscheide vor der Hauptverhandlung sowie gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts.
II. Anfechtbare Objekte (Abs. 1)
1. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden (lit. a)
Rz. 3 Das Beschwerderecht nach Art. 393 StPO bezweckt im Vorverfahren ein korrektives Gegengewicht zur starken Stellung der Staatsanwaltschaft (BGE 143 IV 475 E. 2.5).
2. Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte (lit. b)
Rz. 4 Verfahrensleitende Entscheide erstinstanzlicher Gerichte sind von der Beschwerde grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, sie können einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (BGE 143 IV 175 E. 2.2).
Rz. 5 Gegen verfahrensleitende Entscheide vor der Hauptverhandlung steht die Beschwerde offen, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 140 IV 202 E. 2.1).
3. Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts (lit. c)
Rz. 6 Gegen Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichts steht die Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz offen (BGE 138 IV 92 E. 3.2).
III. Beschwerdegründe und Kognition (Abs. 2)
Rz. 7 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerdeinstanz verfügt über volle Kognition.
IV. Praxisfragen
1. Abgrenzung zur Aufsichtsbeschwerde bei Polizeihandlungen
Rz. 8 Reale Verfahrenshandlungen von Polizeiorganen im Rahmen eines Strafverfahrens sind primär mit der StPO-Beschwerde anzufechten.
2. Entziehung der Parteistellung während der Hauptverhandlung
Rz. 9 Wird einer Partei während der Hauptverhandlung die Parteistellung abgesprochen, ist der Beschwerdeweg ausnahmsweise eröffnet, um einen endgültigen Rechtsverlust zu verhindern.
Querverweise
- Art. 20 StPO — Beschwerdeinstanz
- Art. 222 StPO — Beschwerde gegen Haftentscheide
- Art. 382 StPO — Legitimation
- Art. 394 StPO — Ausschluss der Beschwerde
- Art. 396 StPO — Frist und Form
- Art. 398 StPO — Berufung: Zulässigkeit und Kognition
Literatur
- Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 393 N 1–20.
- Martin Ziegler / Stefan Keller, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 393 N 1–30.
- Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. St. Gallen 2011.
- Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1308 f.