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Art. 393 StPO — Zulässigkeit und Beschwerdegründe

Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe

¹ Die Beschwerde ist zulässig gegen:

a. die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;

b. die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;

c. die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.

² Mit der Beschwerde können gerügt werden:

a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;

b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;

c. Unangemessenheit. {: .gesetzeszitat}

Überblick und Bedeutung

Art. 393 StPO bildet das Zentralstück des Beschwerderechts im Schweizer Strafprozessrecht. Die Beschwerde ist das ordentliche Rechtsmittel zur Anfechtung von Verfügungen, Beschlüssen und Verfahrenshandlungen der Strafbehörden im Vorverfahren sowie der erstinstanzlichen Gerichte im Hauptverfahren (unter Ausschluss verfahrensleitender Anordnungen) und des Zwangsmassnahmengerichts (BSK StPO-Ziegler/Keller, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 393 N 1).

Die Bestimmung erfüllt fundamentale rechtsstaatliche Funktionen:

  • Korrektives Gegengewicht: Im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren dient die StPO-Beschwerde als essenzielles Gegengewicht zur starken prozessualen Stellung der Staatsanwaltschaft (BGE 143 IV 475, E. 2.5).
  • Garantie des Gehörsanspruchs: Sie sichert die verfassungsmässigen Rechte der Verfahrensbeteiligten (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK) und verhindert verfahrensfehlerhafte Entscheidgrundlagen (Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 393 N 2).
  • Volle Kognitionskontrolle: Die Beschwerdeinstanz entscheidet als einzige kantonale Rechtsmittelinstanz mit unbeschränkter Kognition in Sach-, Rechts- und Ermessensfragen (Abs. 2; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 393 N 12).

Gesetzesmaterialien:

  • Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts (BBl 2006 1085, S. 1308 f.): Der Gesetzgeber betonte die Notwendigkeit eines zügigen, aber umfassenden Rechtsschutzes gegen fehlerhafte Verfahrenshandlungen im Vorverfahren.
  • Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung (BBl 2019 6697, S. 6774 ff.): Per 1. Juli 2024 wurde der Rechtsschutz gegen ZMG-Entscheide in lit. c grundlegend erweitert.

Kommentierung

Abs. 1: Anfechtbare Objekte

1. Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (lit. a)

  • Begriffe: Anfechtbar sind formelle Verfügungen (schriftliche, begründete Anordnungen mit Rechtsmittelbelehrung) sowie reale Verfahrenshandlungen (Realakte, z.B. Befragungen, Vorführungen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen oder Akteneinsichtsgewährungen).
  • Erfordernis der Aussenwirkung: Anfechtungsobjekt können nur solche Anordnungen und Handlungen sein, die gegen aussen wirksam sind und die Rechtsstellung von Parteien oder anderen Verfahrensbeteiligten unmittelbar berühren. Rein behördeninterner Verkehr, Notizen, Entwürfe oder vorbereitende Zwischenschritte ohne Aussenwirkung sind nicht anfechtbar (BGE 137 IV 237, E. 1.1; BSK StPO-Ziegler/Keller, Art. 393 N 4).
  • Polizeiliche Handlungen: Beschwerdefähig sind selbständige Ermittlungshandlungen der Polizei. Handelt die Polizei im konkreten Auftrag der Staatsanwaltschaft, richtet sich die Rüge gegen die staatsanwaltschaftliche Anordnung. Bei fehlerhaftem Verhalten von Polizeiorganen im Rahmen einer Ermittlung ist die StPO-Beschwerde primär gegeben (2N 11 129).
  • Beweiserhebungen & Beweisverwertbarkeit: Bei Streitigkeiten über die Entfernung unverwertbarer Beweismittel im Vorverfahren ist die StPO-Beschwerde zulässig; ein Nichteintreten der Beschwerdeinstanz mangels «nicht wieder gutzumachendem Nachteil» verstösst gegen Bundesrecht (BGE 143 IV 475, E. 2.5). Gegen die Ablehnung ordentlicher Beweisanträge gilt jedoch die Subsidiaritätsregel gemäss Art. 394 lit. b StPO (BGE 144 IV 81, E. 2.3).

2. Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte (lit. b)

  • Grundsatz und Ausschluss verfahrensleitender Entscheide: Entscheide erstinstanzlicher Gerichte sind grundsätzlich anfechtbar. Verfahrensleitende Entscheide sind jedoch gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b zweiter Halbsatz von der Beschwerde ausgeschlossen. Dieser Ausschluss soll eine Verschleppung und Zersplitterung des gerichtlichen Hauptverfahrens verhindern (Schmid/Jositsch, Art. 393 N 8).
  • Differenzierung nach Verfahrensstadium:
    • Während der Hauptverhandlung: Der Beschwerdeausschluss für verfahrensleitende Anordnungen gilt grundsätzlich absolut (BGE 143 IV 175, E. 2.2). Einzige Ausnahme: Wenn einer Partei während der Hauptverhandlung die Parteistellung oder Legitimation abgesprochen wird, sodass sie am weiteren Verfahren nicht mehr teilnehmen und keine Berufung erheben kann (AK.2022.348-AK).
    • Vor Eröffnung der Hauptverhandlung: Vor Beginn der Hauptverhandlung lässt die Rechtsprechung die Beschwerde gegen verfahrensleitende Anordnungen zu, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (BGE 143 IV 175, E. 2.2; BB.2026.4, E. 1.1). Beispiele hierfür sind die Verweigerung der amtlichen Verteidigung (BGE 140 IV 202, E. 2.1) oder die gerichtliche Rückweisung der Anklageschrift (RBOG 2021 Nr. 29).

3. Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts (lit. c)

  • Revision per 1. Juli 2024: Mit dem Inkrafttreten der StPO-Revision per 1. Juli 2024 (BBl 2019 6697) wurde Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO grundlegend neu gefasst. Neu ist die Beschwerde gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts (ZMG) generell zulässig, es sei denn, das Gesetz bezeichnet den Entscheid ausdrücklich als endgültig (BKBES.2024.128, E. 2.3). Damit unterliegen neu auch ZMG-Genehmigungen verdeckter Ermittlungen oder Überwachungsmassnahmen dem Beschwerdeweg.
  • Haftentscheide: Haftanordnungen und Haftverlängerungen (Art. 222 StPO) bilden weiterhin ein Hauptanwendungsfeld von lit. c. Die Beschwerde steht sowohl der beschuldigten Person als auch der Staatsanwaltschaft offen (BGE 138 IV 92, E. 3.2).

Abs. 2: Rügegründe und Kognition

Die Beschwerdeinstanz prüft die angefochtene Anordnung mit voller Kognition (BSK StPO-Ziegler/Keller, Art. 393 N 16 ff.):

  1. Rechtsverletzungen (lit. a): Umfasst die unrichtige Anwendung von Bundesrecht, Verfassungsrecht und EMRK sowie die Überschreitung, Unterschreitung oder den Missbrauch des Ermessens. Rügen wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung können gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO jederzeit erhoben werden.
  2. Unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung (lit. b): Die Beschwerdeinstanz prüft die Sachverhaltsfeststellung frei und ist weder an die Tatsachenfeststellungen noch an die Beweiswürdigung der Vorinstanz gebunden.
  3. Unangemessenheit (lit. c): Die Beschwerdeinstanz kann Anordnungen auch auf ihre Zweckmässigkeit und Verhältnismässigkeit hin überprüfen (Angemessenheitskontrolle), selbst wenn kein rechtlicher Ermessensfehler vorliegt.

Praxisfragen

Praxisfrage 1: Wie grenzen sich StPO-Beschwerde und administrative Aufsichtsbeschwerde bei Polizeihandlungen ab?

Problemstellung:
Wird einer Polizeipatrouille bei einer Durchsuchung, Anhaltung oder Befragung verfahrensfehlerhaftes oder ungebührliches Verhalten vorgeworfen, stellt sich in der Praxis die Frage nach dem zulässigen Rechtsmittelweg.

Praxis und Lösung:

  • Primat der StPO-Beschwerde: Nach kantonaler und bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Handlungen der Polizei, die im formellen Kontext einer Strafuntersuchung stehen (z.B. Fesselung, Vorführung, Durchsuchung), ausschliesslich mit der StPO-Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO anzufechten (2N 11 129).
  • Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde: Die administrative Aufsichtsbeschwerde an die Exekutive oder Polizeiführung ist subsidiär. Sie ist nur zulässig für reine Dienst- oder Verhaltensrügen ohne prozessualen Bezug zur Beweiserhebung oder Verfahrensführung.

Praxisfrage 2: Kann der Beschwerdeausschluss bei verfahrensleitenden Entscheiden während der Hauptverhandlung durchbrochen werden?

Problemstellung:
Während der Hauptverhandlung gilt der Beschwerdeausschluss für verfahrensleitende Entscheide erstinstanzlicher Gerichte gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO an sich absolut. Wie ist vorzugehen, wenn der verfahrensleitende Entscheid einer Partei die Weiterteilnahme am Verfahren verunmöglicht?

Praxis und Lösung:

  • Praxis der kantonalen Gerichte: Wenn das erstinstanzliche Gericht einer betroffenen Person (z.B. der Privatklägerschaft) während der laufenden Hauptverhandlung die Parteistellung oder Legitimation abspricht, erwächst dieser Person ein endgültiger Rechtsverlust (AK.2022.348-AK).
  • Durchbrechung des Ausschlusses: Da die betroffene Person nach dem Ausschluss nicht mehr am weiteren Verfahren teilnehmen und somit auch kein Berufungsrecht nach Art. 398 StPO erlangen kann, durchbrechen die kantonalen Gerichte die absolute Sperrwirkung und lassen die StPO-Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ausnahmsweise zu.

Abgrenzung zu anderen Normen

NormVerhältnis zu Art. 393 StPO
Art. 20 StPOBestimmung und Organisation der kantonalen Beschwerdeinstanz
Art. 222 StPOBeschwerde gegen Haftentscheide des ZMG (Spezialnorm zu lit. c)
Art. 248 StPOEntsiegelungsverfahren vor dem ZMG
Art. 354 StPOEinsprache gegen den Strafbefehl (subsidiär zur Beschwerde)
Art. 382 StPOBeschwerdelegitimation und rechtlich geschütztes Interesse
Art. 385 StPOFormelle Erfordernisse und Begründungspflicht der Beschwerde
Art. 394 StPOGesetzliche Ausschlussgründe der Beschwerde
Art. 396 StPOBeschwerdefrist (10 Tage) und Verfahren bei Rechtsverzögerung
Art. 398 StPOBerufung gegen erstinstanzliche Endentscheide

Rechtsprechung

Rechtsprechungsübersicht


Zuletzt aktualisiert: 3. August 2026 · Diese Seite bearbeiten · Anregung einreichen

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