Rechtsprechung zu Art. 391 StPO
Bundesgerichtsentscheide (BGE)
BGE 148 IV 89 (2022)
- Thema: Erstmalige ambulante Massnahme im Berufungsverfahren
- Kernaussage: Verzichtet die erste Instanz auf die beantragte ambulante Massnahme und beantragt die Staatsanwaltschaft deren Anordnung in der Anschlussberufung nicht erneut, verletzt die erstmalige Anordnung durch das Berufungsgericht das Verschlechterungsverbot. Massgebend ist das Dispositiv (E. 4.3).
- Einschlägig für: Abs. 2 Satz 1
BGE 147 IV 167 (11.3.2021)
- Thema: Erweiterter Anklagesachverhalt im Berufungsverfahren
- Kernaussage: Der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist auf die erstinstanzlich behandelten Sachverhalte beschränkt; ein zusätzlicher Schuldspruch wegen einer erst im Berufungsverfahren bekannt gewordenen Straftat scheitert am Verschlechterungsverbot; Art. 333 Abs. 2 StPO ist im Berufungsverfahren nicht anwendbar. Neue Straftaten sind keine «neuen Tatsachen» i.S.v. Abs. 2 Satz 2.
- Einschlägig für: Abs. 1 und 2
BGE 146 IV 172 (8.4.2020)
- Thema: SIS-Ausschreibung der Landesverweisung
- Kernaussage: Grundsatzentscheid zu Voraussetzungen, Zuständigkeit und Verfahren der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem, einschliesslich der Tragweite des Verschlechterungsverbots (E. 3.4.2).
- Einschlägig für: Abs. 2
BGE 144 IV 198 (23.5.2018)
- Thema: Neue Tatsachen, Tagessatzhöhe
- Kernaussage: Aufgrund von Tatsachen, die der ersten Instanz nicht bekannt sein konnten, ist eine strengere Bestrafung zulässig; unerheblich, ob sie vor oder nach dem Urteil eingetreten sind. Die Erhöhung des Tagessatzes wegen verbesserter finanzieller Verhältnisse verletzt das Verbot nicht.
- Einschlägig für: Abs. 2 Satz 2
BGE 142 IV 89 (11.4.2016)
- Thema: Verweigerung des bedingten Vollzugs
- Kernaussage: Die Verweigerung des erstinstanzlich gewährten bedingten Strafvollzugs verletzt das Verschlechterungsverbot auch bei gesamthaft kürzerer Strafe. Satz 2 erlaubt die Berücksichtigung einer der ersten Instanz unbekannten Verurteilung bei der Legalprognose.
- Einschlägig für: Abs. 2
BGE 139 IV 282 (26.9.2013)
- Thema: Härtere rechtliche Qualifikation, Dispositiv
- Kernaussage: Das Verbot ist auch bei härterer rechtlicher Qualifikation verletzt (höherer Strafrahmen, Mindeststrafe, zusätzliche Schuldsprüche, vollendete Tat statt Versuch, Mittäter statt Gehilfe). Massgeblich ist das Dispositiv; abweichende rechtliche Würdigung in den Erwägungen bleibt zulässig.
- Einschlägig für: Abs. 2 Satz 1
Bundesgerichtsentscheide (nicht publiziert)
BGer 6B_293/2025 vom 4. Juni 2026, E. 4.1
- Thema: Zweck des Verschlechterungsverbots, SIS-Ausschreibung
- Kernaussage: Das Verschlechterungsverbot zielt darauf ab, die Verhängung einer strengeren Sanktion im Berufungsverfahren zu verhindern.
- Einschlägig für: Abs. 2 Satz 1
BGer 7B_739/2025 vom 21. April 2026, E. 2.5.1
- Thema: Analogie im Entschädigungsverfahren
- Kernaussage: Das Verbot der reformatio in peius ist im Rechtsmittelverfahren betreffend die Entschädigung der amtlichen/unentgeltlichen Rechtsvertretung analog zu Art. 391 Abs. 3 StPO anzuwenden.
- Einschlägig für: Abs. 3 (analog)
BGer 6B_664/2025 vom 10. Februar 2026, E. 1.1.1
- Thema: Massstab des Dispositivs
- Kernaussage: Massgebend für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv (Bestätigung von BGE 148 IV 89, 147 IV 167 und 142 IV 129).
- Einschlägig für: Abs. 2 Satz 1
Letzte Aktualisierung: 4.7.2026