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Art. 391 StPO — Entscheid (Verbot der reformatio in peius)

Gesetzeswortlaut

Art. 391 StPO — Entscheid

1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:

a. die Begründungen der Parteien;

b. die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt.

2 Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.

3 Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist.

I. Bedeutung und Funktion

Art. 391 StPO regelt die Entscheidbefugnisse der Rechtsmittelinstanz und verankert in Abs. 2 das Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot). Dieses schützt die beschuldigte Person davor, dass sie durch das Ergreifen eines Rechtsmittels schlechter gestellt wird — und sichert damit die unbefangene Ausübung der Rechtsmittelrechte: Niemand soll aus Angst vor einer Verschärfung auf ein Rechtsmittel verzichten müssen. Das Verschlechterungsverbot zielt darauf ab, die Verhängung einer strengeren Sanktion im Berufungsverfahren zu verhindern (BGer 6B_293/2025 vom 4. Juni 2026, E. 4.1).

II. Keine Bindung an Begründungen und Anträge (Abs. 1)

Die Rechtsmittelinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (iura novit curia) und ist an die Begründungen der Parteien nie, an ihre Anträge nur bei der Beurteilung von Zivilklagen gebunden (Dispositionsmaxime im Zivilpunkt). Die Befugnis zur freien Prüfung besteht jedoch nur innerhalb des Streitgegenstands: Im Berufungsverfahren ist dieser grundsätzlich auf Sachverhalte beschränkt, die bereits im erstinstanzlichen Urteil behandelt worden sind (Art. 404 Abs. 1 StPO; BGE 147 IV 167, E. 1.2).

III. Das Verschlechterungsverbot (Abs. 2 Satz 1)

1. Anwendungsbereich und Massstab

Das Verbot greift, wenn das Rechtsmittel nur zu Gunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergriffen worden ist — hat auch die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft (im Schuldpunkt) ein Rechtsmittel zu Lasten der beschuldigten Person eingelegt, entfällt der Schutz im Umfang der gestellten Anträge (BGE 147 IV 167, E. 1.5.2). Massgebend für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv (BGE 139 IV 282, E. 2.6; BGer 6B_664/2025 vom 10. Februar 2026, E. 1.1.1). Der Rechtsmittelinstanz ist es hingegen nicht untersagt, sich in den Erwägungen zur rechtlichen Qualifikation zu äussern, wenn die erste Instanz von einem anderen Sachverhalt oder falschen rechtlichen Überlegungen ausging (BGE 139 IV 282, E. 2.6).

2. Fallgruppen

  • Härtere rechtliche Qualifikation: Verletzt ist das Verbot nicht nur bei einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation — namentlich wenn der neue Straftatbestand eine höhere Strafdrohung vorsieht, bei zusätzlichen Schuldsprüchen sowie beim Schuldspruch wegen vollendeter Tat statt Versuchs oder als Mittäter statt als Gehilfe (BGE 139 IV 282, E. 2.5).
  • Verweigerung des bedingten Vollzugs: Verweigert die Rechtsmittelinstanz — anders als die erste Instanz — den bedingten Strafvollzug, ist das Verbot verletzt, auch wenn die Strafe gesamthaft kürzer ausfällt (BGE 142 IV 89, E. 2.1).
  • Erstmalige Massnahmenanordnung: Die erstmalige Anordnung einer ambulanten Massnahme durch das Berufungsgericht verstösst gegen das Verbot, wenn die erste Instanz auf die beantragte Massnahme verzichtet und die Staatsanwaltschaft deren Anordnung nicht (anschluss-)berufungsweise erneut beantragt hat (BGE 148 IV 89, E. 4.1–4.4).
  • Kein zusätzlicher Schuldspruch aus erweiterter Anklage: Ein zusätzlicher Schuldspruch wegen einer erst während des Berufungsverfahrens bekannt gewordenen Straftat scheitert am Verschlechterungsverbot; Art. 333 Abs. 2 StPO ist im Berufungsverfahren generell nicht anwendbar (BGE 147 IV 167, E. 1.5.1–1.5.3).
  • Landesverweisung und SIS-Ausschreibung: Zum Verhältnis des Verschlechterungsverbots zur Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem vgl. BGE 146 IV 172, E. 3.4.2 und BGer 6B_293/2025 vom 4. Juni 2026, E. 4.1.

IV. Ausnahme: neue Tatsachen (Abs. 2 Satz 2)

Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Ob solche Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetreten sind, ist unerheblich (BGE 144 IV 198, E. 5.3). Anwendungsfälle:

  • Tagessatzhöhe: Verbesserte finanzielle Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil erlauben dem Berufungsgericht die Erhöhung des Tagessatzes ohne Verletzung des Verbots (BGE 144 IV 198, E. 5.4).
  • Legalprognose: Eine der ersten Instanz noch nicht bekannte Verurteilung darf bei der Prüfung des bedingten Vollzugs berücksichtigt werden (BGE 142 IV 89, E. 2.3).

Keine «neuen Tatsachen» i.S.v. Satz 2 sind erst im Berufungsverfahren bekannt gewordene weitere Straftaten — diese können nicht über Art. 333 Abs. 2 StPO in das Verfahren eingeführt werden (BGE 147 IV 167, E. 1.5.4).

V. Schutz der Privatklägerschaft im Zivilpunkt (Abs. 3)

Spiegelbildlich darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur diese ein Rechtsmittel ergriffen hat. Die Rechtsprechung wendet den Rechtsgedanken von Abs. 3 zudem analog im Rechtsmittelverfahren betreffend die Entschädigung der amtlichen bzw. unentgeltlichen Rechtsvertretung an (BGer 7B_739/2025 vom 21. April 2026, E. 2.5.1).

VI. Abgrenzung zu anderen Normen

NormVerhältnis zu Art. 391 StPO
Art. 379 StPOAnwendbarkeit der allgemeinen Rechtsmittelregeln
Art. 382 StPOLegitimation (→ Art. 382)
Art. 385 StPOBegründungsanforderungen (→ Art. 385)
Art. 398 ff. StPOBerufung (→ Art. 398)
Art. 404 StPOUmfang der Berufungsprüfung — Streitgegenstand
Art. 333 StPOAnklageänderung — im Berufungsverfahren nicht anwendbar (→ Art. 333)
Art. 409 StPORückweisung an die erste Instanz
Art. 410 ff. StPORevision (→ Art. 410)

VII. Rechtsprechung

Rechtsprechungsübersicht


Zuletzt aktualisiert: 4. Juli 2026 · Diese Seite bearbeiten · Anregung einreichen

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