Rechtsprechung zu Art. 390 StPO
I. Leitentscheide (BGE)
BGE 144 IV 383 E. 1.2
- Thema: Der Grundsatz des schriftlichen Verfahrens bei Beschwerden
- Kernaussage: Für das Beschwerdeverfahren (Art. 393 ff. StPO) sowie für das schriftliche Berufungsverfahren (Art. 406 StPO) bildet Art. 390 StPO die massgebliche Verfahrensordnung. Der Entscheid ergeht im Regelfall ohne mündliche Parteiverhandlung auf dem Zirkularweg (Abs. 4).
- Einschlägig für: Gesamte Norm
BGE 143 IV 288 E. 1.3
- Thema: Zustellung zur Stellungnahme an Gegenpartei und Vorinstanz (Abs. 2)
- Kernaussage: Ist das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig, stellt die Verfahrensleitung die Rechtsmittelschrift den Gegenparteien und der Vorinstanz zur schriftlichen Vernehmlassung zu.
- Einschlägig für: Abs. 2
BGE 140 IV 196 E. 4.2
- Thema: Das verfassungsrechtliche Replikrecht (Art. 29 Abs. 2 BV; Abs. 3)
- Kernaussage: Jede bei Gericht eingehende Stellungnahme ist den Parteien zur Kenntnisnahme zuzustellen. Den Parteien steht das unbedingte Recht zu, sich zu jeder Eingabe der Gegenseite oder Vorinstanz zu äussern (Replikrecht).
- Einschlägig für: Abs. 3
BGE 147 IV 127 E. 2.2
- Thema: Nichteintreten ohne Schriftenwechsel (Abs. 2 Satz 1)
- Kernaussage: Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder verspätet eingereicht worden, kann die Rechtsmittelinstanz ohne Durchführung eines Schriftenwechsels direkt auf Nichteintreten erkennen.
- Einschlägig für: Abs. 2
BGE 141 IV 220 E. 4.2
- Thema: Fakultative Anordnung einer Parteiverhandlung (Abs. 5)
- Kernaussage: Die Rechtsmittelinstanz kann von Amtes wegen oder auf begründeten Parteiantrag eine mündliche Verhandlung anordnen, wenn dies zur Klärung komplexer Sachverhalte geboten ist.
- Einschlägig für: Abs. 5
II. Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 6B_606/2018 vom 12.07.2019 E. 2.1
- Thema: Wahrung des Replikrechts vor Urteilsfällung
- Kernaussage: Die Rechtsmittelinstanz darf nicht unmittelbar nach Zustellung der Vernehmlassung entscheiden, sondern muss der Partei eine angemessene Frist (in der Regel 10 Tage) zur allfälligen Replik einräumen.
BGer 6B_776/2021 vom 08.11.2021 E. 1.3
- Thema: Verzicht der Vorinstanz auf Vernehmlassung
- Kernaussage: Verzichtet die Vorinstanz (z.B. Staatsanwaltschaft) ausdrücklich auf eine Stellungnahme, wird das Verfahren ohne Verzögerung weitergeführt.
BGer 7B_127/2023 vom 14.03.2024 E. 1.2
- Thema: Fristansetzung zur Beschwerdeantwort
- Kernaussage: Die Verfahrensleitung setzt den Parteien in der Regel eine Frist von 10 bis 20 Tagen zur Einreichung der schriftlichen Rechtsmittelantwort.
BGer 6B_100/2022 vom 10.02.2022 E. 1.2
- Thema: Entscheid im Zirkularverfahren (Abs. 4)
- Kernaussage: Stimmen alle Richterinnen und Richter dem Zirkulationsentwurf des Referenten zu, ergeht der Entscheid ohne mündliche Kammersitzung.
III. Entscheide des Bundesstrafgerichts und kantonaler Gerichte
TPF 2023 87
- Thema: Schriftliches Verfahren vor der Beschwerdekammer des TPF
- Kernaussage: Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über strafprozessuale Beschwerden regelmässig im schriftlichen Zirkularverfahren.
TPF CA.2019.12 vom 29.07.2019
- Thema: Schriftliche Berufung bei Übertretungsurteilen
- Kernaussage: Richtet sich die Berufung ausschliesslich gegen Übertretungssprüche oder Zivilklagen, wird das Verfahren schriftlich nach Art. 390 i.V.m. Art. 406 StPO durchgeführt.
SZ Kantonsgericht BEK 2024 96 vom 12.06.2024
- Kanton: Schwyz
- Thema: Säumnis bei der Einreichung der Stellungnahme (Abs. 2 Satz 2)
- Kernaussage: Reicht eine Partei innert der angesetzten Frist keine Vernehmlassung ein, entscheidet die Beschwerdeinstanz aufgrund der Akten.
SZ Kantonsgericht BEK 2024 190 vom 22.01.2025
- Kanton: Schwyz
- Thema: Fristerstreckungsgesuche im Schriftenwechsel
- Kernaussage: Gesetzliche Rechtsmittelfristen sind unerstreckbar; gerichtliche Fristen zur Stellungnahme können aus zureichenden Gründen erstreckt werden.
SZ Kantonsgericht STK 2026 23 vom 17.06.2026
- Kanton: Schwyz
- Thema: Form der Rechtsmittelschrift (Abs. 1)
- Kernaussage: Die Rechtsmittelschrift muss Anträge und eine hinreichende Begründung nach Art. 385 StPO enthalten.
SZ Kantonsgericht STK 2026 18 vom 04.05.2026
- Kanton: Schwyz
- Thema: Unbegründete Anträge auf Parteiverhandlung
- Kernaussage: Ein Antrag auf mündliche Verhandlung kann abgewiesen werden, wenn die Aktenlage liquid ist und keine Zeugenbefragung beantragt wurde.
BS Appellationsgericht BES.2022.81 vom 04.11.2022
- Kanton: Basel-Stadt
- Thema: Schneller Schriftenwechsel in Haftsachen
- Kernaussage: Im Haftbeschwerdeverfahren werden für die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und die Replik der Verteidigung kurze 3-Tages-Fristen angesetzt.
GL Obergericht OG.2021.00012 vom 12.04.2021
- Kanton: Glarus
- Thema: Zweiter Schriftenwechsel bei neuen Noven (Abs. 3)
- Kernaussage: Werden in der Beschwerdeantwort neue Tatsachen vorgebracht, ordnet das Obergericht zwingend einen zweiten Schriftenwechsel an.
SG Kantonsgericht AK.2024.226 vom 12.09.2024
- Kanton: St. Gallen
- Thema: Zustellung der Begründung des Endentscheids
- Kernaussage: Das im schriftlichen Verfahren gefällte Urteil wird den Parteien mit vollständiger schriftlicher Begründung eröffnet.
AG Obergericht SBK.2011.278 vom 10.11.2011
- Kanton: Aargau
- Thema: Elektronische Eingaben im Rechtsmittelverfahren
- Kernaussage: Rechtsmittelschriften können elektronisch mit qualifizierter elektronischer Signatur über anerkannte Zustellplattformen eingereicht werden.
Letzte Aktualisierung: 2026-08-30