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Art. 390 StPO — Schriftliches Verfahren

Gesetzeswortlaut

Art. 390 StPO — Schriftliches Verfahren

1 Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen.

2 Ist das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt die Verfahrensleitung den anderen Parteien und der Vorinstanz die Rechtsmittelschrift zur Stellungnahme zu. Kann die Rechtsmittelschrift nicht zugestellt werden oder bleibt eine Stellungnahme aus, so wird das Verfahren gleichwohl weitergeführt.

3 Die Rechtsmittelinstanz ordnet wenn nötig einen zweiten Schriftenwechsel an.

4 Sie fällt ihren Entscheid auf dem Zirkularweg oder in einer nicht öffentlichen Beratung aufgrund der Akten und der zusätzlichen Beweisabnahmen.

5 Sie kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen.


Vorbemerkungen und Systematik

I. Bedeutung und Zweck

Rz. 1 Art. 390 StPO bildet die allgemeine Verfahrensordnung für schriftliche Rechtsmittelverfahren. Sie gilt zwingend für das gesamte Beschwerdeverfahren (Art. 393 ff. StPO) und subsidiär für das schriftliche Berufungsverfahren (Art. 406 StPO). Die Norm ermöglicht eine rasche, ressourcenschonende Erledigung von Rechtsmitteln ohne zeitraubende mündliche Verhandlungen. Um dennoch die verfassungs- und konventionsrechtlichen Verfahrensgarantien (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) zu gewährleisten, sichert das Gesetz einen geordneten Schriftenwechsel und verankert das unbedingte Replikrecht der Parteien (BGE 144 IV 383 E. 1.2; BGE 140 IV 196 E. 4.2).

Rz. 2 Systematische Einordnung. Die Bestimmung schliesst die «Allgemeinen Bestimmungen» des 9. Titels («Rechtsmittel») ab.


Ablauf des schriftlichen Verfahrens (Abs. 1 bis 5)

Rz. 3 1. Rechtsmittelschrift und Vorprüfung (Abs. 1 und 2):

  • Das Rechtsmittel ist mit einer schriftlichen Begründung nach Art. 385 StPO einzureichen;
  • Ist das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig, kann die Verfahrensleitung direkt auf Nichteintreten erkennen (Art. 388 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 127 E. 2.2);
  • Andernfalls wird die Eingabe den Gegenparteien und der Vorinstanz zur schriftlichen Stellungnahme zugestellt (Abs. 2).

Rz. 4 2. Replikrecht und zweiter Schriftenwechsel (Abs. 3):

  • Jede eingehende Vernehmlassung wird der Rechtsmittelpartei zur Kenntnisnahme zugestellt.
  • Die Partei hat das unbedingte Recht zur Replik; das Gericht darf nicht vor Ablauf einer angemessenen Bedenkzeit (in der Praxis ca. 10 Tage) entscheiden (BGer 6B_606/2018 vom 12. Juli 2019 E. 2.1).

Rz. 5 3. Entscheid auf dem Zirkularweg (Abs. 4 und 5):

  • Der Entscheid ergeht in der Regel auf dem Zirkularweg oder in nicht öffentlicher Kammersitzung;
  • Das Gericht kann ausnahmsweise von Amtes wegen oder auf Parteiantrag eine mündliche Verhandlung ansetzen (Abs. 5; BGE 141 IV 220 E. 4.2).

Kantonale Praxisfragen

1. Säumnis bei der Einreichung der Beschwerdeantwort

Rz. 6 Lässt die Gegenpartei oder Vorinstanz die ihr angesetzte Frist zur Einreichung der Vernehmlassung ungenutzt verstreichen, wird das Verfahren gestützt auf Abs. 2 Satz 2 ohne weiteren Nachfristansatz auf der Grundlage der vorliegenden Akten entschieden (SZ Kantonsgericht BEK 2024 96 vom 12. Juni 2024).

2. Schnelle Fristen in Haftsachen

Rz. 7 In Haftbeschwerdeverfahren (Art. 222 StPO) setzt die kantonale Beschwerdeinstanz zur Wahrung des Beschleunigungsgebots sehr kurze Fristen (in der Praxis 3 Tage für die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft und 3 Tage für die Replik der Verteidigung) an (BS Appellationsgericht BES.2022.81 vom 4. November 2022).

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