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Art. 389 StPO — Beweisergänzungen

Gesetzeswortlaut

Art. 389 StPO — Beweisergänzungen

1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.

2 Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:

a. Beweisvorschriften verletzt worden sind;

b. die Beweiserhebungen unvollständig waren;

c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.

3 Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.


Vorbemerkungen und Systematik

I. Bedeutung und Zweck

Rz. 1 Art. 389 StPO verankert für das Rechtsmittelverfahren den Grundsatz der Aktenstrafjustiz (Abs. 1) in Kombination mit einer kontrollierten Unmittelbarkeit (Abs. 2 und 3). Die Rechtsmittelinstanz (Berufungsgericht oder Beschwerdeinstanz) entscheidet grundsätzlich auf der Grundlage der in den Akten dokumentierten Vorverfahrens- und Hauptverhandlungsbeweise. Dadurch wird ein effizienter, doppelspurigkeitsfreier Instanzenzug gesichert. Um jedoch den Grundsätzen des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und der materiellen Wahrheit (Art. 6 StPO) gerecht zu werden, normiert Abs. 2 präzise Tatbestände für eine zwingende Beweiswiederholung und Abs. 3 das uneingeschränkte Recht auf Beweisergänzungen (Noven) (BGE 143 IV 288 E. 1.4; BGE 140 IV 196 E. 4.4).

Rz. 2 Systematische Einordnung. Die Bestimmung steht im 1. Abschnitt («Allgemeine Bestimmungen») des 9. Titels («Rechtsmittel»).


Die gesetzliche Konzeption (Abs. 1 bis 3)

Rz. 3 1. Der Grundsatz der Aktenjustiz (Abs. 1): Die Rechtsmittelinstanz muss das erstinstanzliche Beweisverfahren nicht wiederholen. Sie stützt ihr Urteil auf die bestehenden Protokolle und Schriftstücke (BGE 143 IV 288 E. 1.4).

Rz. 4 2. Zwingende Beweiswiederholung (Abs. 2 lit. a–c): Eine Wiederholung erstinstanzlicher Beweiserhebungen ist vorgeschrieben, wenn:

  • Beweisvorschriften verletzt wurden (lit. a): Z.B. Verletzung von Teilnahmerechten nach Art. 147 StPO oder unterlassene Belehrungen nach Art. 158 StPO;
  • Die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b): Z.B. ungeklärte Widersprüche in Zeugenaussagen;
  • Die Akten unzuverlässig erscheinen (lit. c): Bei «Aussage gegen Aussage» muss das Berufungsgericht Belastungszeugen persönlich einvernehmen, wenn es deren Glaubwürdigkeit abweichend von der Vorinstanz beurteilen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4; BGE 144 IV 383 E. 1.1).

Rz. 5 3. Beweisergänzungen und Novenrecht (Abs. 3):

  • Parteien können im Rechtsmittelverfahren bis zum Beweisschluss neue Beweisanträge stellen (BGE 141 IV 220 E. 4.5);
  • Das Gericht darf neue Beweise in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen, wenn es willkürfrei davon ausgehen kann, dass die beantragten Beweise keine neuen relevanten Erkenntnisse erbringen (BGE 147 IV 127 E. 2.1).

Kantonale Praxisfragen

1. Nachholung verletzter Teilnahmerechte im Berufungsverfahren

Rz. 6 Wurde der Verteidigung im Vorverfahren die Teilnahme an einer Belastungseinvernahme verweigert, kann das kantonale Berufungsgericht den Mangel heilen, indem es die Einvernahme an der Berufungsverhandlung unter voller Wahrung der Parteiöffentlichkeit wiederholt (BGer 7B_127/2023 vom 14. März 2024 E. 2.3).

2. Rückweisung bei schwerwiegenden Beweislücken (Art. 409 StPO)

Rz. 7 Hat die Vorinstanz wesentliche Hauptbeweise überhaupt nicht erhoben, führt das Rechtsmittelgericht keine eigene umfassende Beweisaufnahme durch, sondern hebt das Urteil auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an das erstinstanzliche Gericht zurück (GL Obergericht OG.2021.00012 vom 12. April 2021).

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