Rechtsprechung zu Art. 388 StPO
Leitentsscheide (BGE)
(Noch keine BGE-Publikation zu Art. 388 Abs. 2 lit. c StPO)
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 7B_359/2026 vom 10. August 2026, E. 2.1–2.4
- Thema: Erstanwendung Art. 388 Abs. 2 lit. c StPO
- Kernaussage: Das Bundesgericht wendet Art. 388 Abs. 2 lit. c StPO erstmals an und bestätigt, dass die Norm parallel zu Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG auszulegen ist. Ein Rechtsmittel ist querulatorisch, wenn es ersichtlich nicht mehr zur Verteidigung berechtigter Interessen dient, sondern Selbstzweck wird; es ist rechtsmissbräuchlich, wenn die Einrichtung von ihrem Zweck abgelenkt wird. Die Beschwerdeführer wurden gewarnt, dass künftige querulatorische Eingaben ohne weiteres Verfahren klassiert werden.
- Einschlägig für: Abs. 2 lit. c
- Besetzung: II. Strafkammer (5er)
BGer 7B_1054/2025 vom 2. März 2026, E. 3
- Thema: Querulatorisches Verhalten (Art. 108 BGG)
- Kernaussage: Der Beschwerdeführer handelte querulatorisch und rechtsmissbräuchlich (Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG), da er systematisch unzureichend begründete Beschwerden gegen für ihn ungünstige kantonal letztinstanzliche Entscheide einreichte.
- Einschlägig für: Abs. 2 lit. c (Auslegungshilfe via Art. 108 BGG)
BGer 7B_692/2025 vom 16. Oktober 2025, E. 2.1
- Thema: Querulatorisches Verhalten (Art. 108 BGG)
- Kernaussage: Der Beschwerdeführer handelt querulatorisch und rechtsmissbräuchlich (Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG), wenn er in systematischer Weise Beschwerden einreicht, ohne den Begründungsanforderungen gerecht zu werden.
- Einschlägig für: Abs. 2 lit. c (Auslegungshilfe via Art. 108 BGG)
Kantonale Entscheide
BS Gericht BB.2025.124, E. 3 (7. Mai 2026)
- Kanton: BS
- Thema: Nichteintretensverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 388 Abs. 2 StPO)
- Kernaussage: Der Einzelrichter entscheidet gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. c StPO über das Nichteintreten auf eine querulatorische Beschwerde.
- Einschlägig für: Abs. 2 lit. c
Letzte Aktualisierung: 21. August 2026