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Art. 388 — Zuständigkeit der Verfahrensleitung für Nichteintretensentscheide

Gesetzeswortlaut

Art. 388 Zuständigkeit der Verfahrensleitung für verfahrensleitende und vorsorgliche Massnahmen sowie Nichteintretensentscheide

1 Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz trifft die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen. Sie kann namentlich: a. die Staatsanwaltschaft mit unaufschiebbaren Beweiserhebungen beauftragen; b. die Haft anordnen; c. eine amtliche Verteidigung bestellen.

2 Sie entscheidet über das Nichteintreten auf: a. offensichtlich unzulässige Rechtsmittel; b. Rechtsmittel, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten; c. querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Rechtsmittel.

Kommentierung

Bedeutung

Art. 388 StPO regelt die Zuständigkeit der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz für verfahrensleitende und vorsorgliche Massnahmen sowie für Nichteintretensentscheide. Die Bestimmung wurde durch das BG vom 17. Juni 2022 (AS 2023 468; BBl 2019 6697) neu gefasst und ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Absatz 2 ist dabei die zentrale Neuerung: Er überträgt der Verfahrensleitung die Kompetenz, ohne weiteres sachliches Verfahren auf offensichtlich unzulässige, offensichtlich unbegründete sowie querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Rechtsmittel nicht einzutreten.

Absatz 1 — Verfahrensleitende und vorsorgliche Massnahmen

Absatz 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Recht und sichert die Funktionsfähigkeit der Rechtsmittelinstanz während des Beschwerdeverfahrens. Die Verfahrensleitung kann unaufschiebbare Beweiserhebungen anordnen, die Haft verfügen und eine amtliche Verteidigung bestellen. Diese Befugnisse bestehen unabhängig davon, ob das Rechtsmittel später im sachlichen Verfahren beurteilt wird.

Absatz 2 — Nichteintretensgründe

Absatz 2 statuiert drei Nichteintretensgründe, die der Verfahrensleitung ein summarisches, ohne weiteres Verfahren durchzuführendes Nichteintreten ermöglichen:

lit. a — Offensichtlich unzulässige Rechtsmittel erfasst Rechtsmittel, bei denen die Unzulässigkeit ohne weiteres sachliches Verfahren feststeht (z.B. Fristversäumnis, fehlende Beschwerdelegitimation, unstatthafter Rechtsweg).

lit. b — Offensichtlich keine hinreichende Begründung betrifft Rechtsmittel, die den formellen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügen. Die Begründung muss immerhin so weit substantiiert sein, dass das Gericht die rechtlichen Einwände erkennen kann.

lit. c — Querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Rechtsmittel ist die wichtigste Neuerung. Die Bestimmung ist inspiriert von Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG und dient der Bekämpfung der Überlastung der Gerichte (BGer 7B_359/2026 vom 10. August 2026, E. 2.1). Ein Rechtsmittel ist querulatorisch, wenn ersichtlich wird, dass das Verfahren nicht mehr zur Verteidigung berechtigter Interessen genutzt wird, sondern Selbstzweck wird; es ist rechtsmissbräuchlich, wenn die Einrichtung von ihrem Zweck abgelenkt wird und der Beschwerdeführer beispielsweise nur Zeit gewinnen, die Gegenseite ruinieren oder sich rächen will (BGer 7B_359/2026 vom 10. August 2026, E. 2.1). Art. 388 Abs. 2 lit. c StPO ist dabei insbesondere, aber nicht ausschliesslich, auf Querulanten zugeschnitten — also Personen, die die Gerichte mit offensichtlich aussichtslosen Rechtsmitteln überhäufen (BGer 7B_359/2026 vom 10. August 2026, E. 2.1).

Verhältnis zu Art. 108 BGG

Art. 388 Abs. 2 lit. c StPO ist bewusst parallel zu Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG formuliert. Die Rechtsprechung zu Art. 108 BGG ist daher als Auslegungshilfe heranzuziehen (BGer 7B_359/2026 vom 10. August 2026, E. 2.1; Botschaft vom 28. August 2019, FF 2019 6351, S. 6419 f.). Dies bedeutet, dass die unter Art. 108 BGG entwickelten Kriterien für Querulatorik und Rechtsmissbrauch sinngemäss auch im kantonalen Strafverfahren gelten. Die Verfahrensleitung kann künftig — wie bereits das Bundesgericht — künftige querulatorische Eingaben ohne weiteres Verfahren klassieren und warnt die Beschwerdeführer entsprechend (BGer 7B_359/2026 vom 10. August 2026, E. 2.3).

Kasuistik

Erstanwendung — querulatorische Strafanzeige und Ausstandsbegehren. In BGer 7B_359/2026 vom 10. August 2026 wandte die II. Strafkammer des Bundesgerichts Art. 388 Abs. 2 lit. c StPO erstmals an. Die Beschwerdeführer hatten wiederholt Strafanzeigen gegen Spitalpersonal und Behördenmitarbeiter erstattet und Ausstandsbegehren gegen Richter gestellt, die bereits frühere Eingaben als querulatorisch qualifiziert hatten. Das Bundesgericht bestätigte die kantonale Verfahrensleiterin, die sowohl das Rechtsmittel als auch das Ausstandsgesuch als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich qualifiziert hatte. Der Entscheid warnt die Beschwerdeführer, dass künftige querulatorische Eingaben nach Prüfung ohne weiteres Verfahren klassiert werden (BGer 7B_359/2026 vom 10. August 2026, E. 2.3 f.).

Parallelfälle zu Art. 108 BGG. Die ständige Praxis des Bundesgerichts zu querulatorischen und rechtsmissbräuchlichen Eingaben nach Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG bildet den Auslegungsrahmen: BGer 7B_1054/2025 vom 2. März 2026, E. 3 (systematisches Einreichen unzureichend begründeter Beschwerden); BGer 7B_692/2025 vom 16. Oktober 2025, E. 2.1 (querulatorisches Verhalten bei fortgesetzter Beschwerdeeinreichung ohne Erfolgsperspektive); 6B_147/2008 vom 17. April 2008, E. 1 (rechtsmissbräuchliche und querulatorische Beschwerden, Art. 42 Abs. 7 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG).

Abgrenzungen

Art. 388 Abs. 2 lit. c StPO vs. Art. 108 BGG. Art. 108 BGG gilt für Verfahren vor dem Bundesgericht, Art. 388 Abs. 2 StPO für kantonale Strafverfahren. Die Tatbestände sind parallel formuliert; die unter Art. 108 BGG entwickelte Praxis ist als Auslegungshilfe heranzuziehen.

Art. 388 Abs. 2 lit. c StPO vs. Art. 310 lit. a StPO. Art. 310 lit. a StPO betrifft das Nichteintreten der Staatsanwaltschaft auf Strafanzeigen querulatorischer Natur, während Art. 388 Abs. 2 lit. c StPO die Rechtsmittelinstanz betrifft. Beide Normen stehen in einem komplementären Verhältnis.

Literatur

  • Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung, FF 2019 6351, S. 6419 ff.
  • Moreillon/Parein-Reymond, in: Petit commentaire CPP, 3. Aufl. 2025, N. 10 ad Art. 388 StPO.
  • Keller, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 ad Art. 388 StPO.
  • Jositsch/Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 1481a.
  • Bovey, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 3 und 33 ad Art. 108 LTF.
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