Art. 388 StPO — Zuständigkeit der Verfahrensleitung
Gesetzeswortlaut
Art. 388 StPO — Zuständigkeit der Verfahrensleitung für verfahrensleitende und vorsorgliche Massnahmen sowie Nichteintretensentscheide
1 Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz trifft die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen. Sie kann namentlich:
a. die Staatsanwaltschaft mit unaufschiebbaren Beweiserhebungen beauftragen;
b. die Haft anordnen;
c. eine amtliche Verteidigung bestellen.
2 Sie entscheidet über das Nichteintreten auf:
a. offensichtlich unzulässige Rechtsmittel;
b. Rechtsmittel, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten;
c. querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Rechtsmittel.
Vorbemerkungen und Systematik
I. Bedeutung und Zweck
Rz. 1 Art. 388 StPO bündelt die Einzelrichterkompetenzen der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz (Präsidium der Berufungskammer oder der Beschwerdeinstanz). Die Bestimmung gewährleistet die prozessuale Handlungsfähigkeit des Gerichts vor der Hauptverhandlung bzw. dem Kollegialentscheid. Sie ermächtigt die Verfahrensleitung zu dringlichen Schutzanordnungen und verfahrensleitenden Massnahmen (Abs. 1) und entlastet das Kollegialgericht von aussichtslosen, formungültigen oder missbräuchlichen Eingaben durch ein effizientes einzelrichterliches Nichteintretensverfahren (Abs. 2; BGE 144 IV 383 E. 1.2; BGE 142 IV 299 E. 1.2).
Rz. 2 Gesetzesrevision per 1. Januar 2024. Mit der Revision wurde Abs. 2 neu eingefügt, der die einzelrichterliche Zuständigkeit für Nichteintretensentscheide bei offensichtlicher Unzulässigkeit (lit. a), unzureichender Begründung (lit. b) und Querulanz (lit. c) ausdrücklich im Gesetz verankert.
Verfahrensleitende und vorsorgliche Massnahmen (Abs. 1)
Rz. 3 1. Dringliche Beweiserhebungen (lit. a): Die Verfahrensleitung kann die Staatsanwaltschaft im Rechtshilfeweg beauftragen, dringliche Zeugeneinvernahmen oder Spurensicherungen durchzuführen (BGer 6B_606/2018 vom 12. Juli 2019 E. 2.4).
Rz. 4 2. Haftanordnung (lit. b): Bei akuter Flucht- oder Wiederholungsgefahr während des Berufungsverfahrens ordnet die Verfahrensleitung die Sicherheitshaft nach Art. 231 StPO als Einzelrichter an (BGE 140 IV 1 E. 2.2).
Rz. 5 3. Amtliche Verteidigung (lit. c): Sie entscheidet über Gesuche um unentgeltliche Verbeiständung und bestellt oder wechselt den Pflichtverteidiger für das Rechtsmittelverfahren (BGE 148 IV 456 E. 2.3).
Einzelrichterliche Nichteintretensentscheide (Abs. 2)
Rz. 6 Die drei Nichteintretensgründe (Abs. 2 lit. a–c):
- Offensichtlich unzulässige Rechtsmittel (lit. a): Z.B. verspätete Eingaben, Anfechtung nicht berufungsfähiger Zwischenentscheide oder fehlende Rechtsmittellegitimation (BGE 147 IV 127 E. 2.2);
- Offensichtlich unzureichende Begründung (lit. b): Wenn nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO keine substanziierte Begründung vorliegt (BGE 142 IV 299 E. 1.2);
- Querulatorische/rechtsmissbräuchliche Eingaben (lit. c): Sinnlose oder reine Schikane-Rechtsmittel (BGer 6B_776/2021 vom 8. November 2021 E. 1.2).
Kantonale Praxisfragen
1. Kostenvorschuss bei Privatklägern
Rz. 7 Die Verfahrensleitung setzt Privatklägern eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Rechtsmittelverfahren an (Art. 383 StPO). Wird der Vorschuss trotz Mahnung nicht bezahlt, tritt die Verfahrensleitung gestützt auf Abs. 2 lit. a auf das Rechtsmittel nicht ein (SG Kantonsgericht AK.2024.226 vom 12. September 2024).
2. Anfechtung beim Bundesgericht
Rz. 8 Gegen den einzelrichterlichen Nichteintretensentscheid nach Abs. 2 steht kein kantonales Rechtsmittel mehr offen; er kann direkt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 78 ff. BGG) angefochten werden (BGer 6B_100/2022 vom 10. Februar 2022 E. 1.1).