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Rechtsprechung zu Art. 387 StPO

I. Leitentscheide (BGE)

BGE 144 IV 383 E. 1.1

  • Thema: Grundsatz der Nichthemmung und gesetzliche Ausnahmen
  • Kernaussage: Art. 387 StPO statuiert für Rechtsmittel im Strafprozess den Grundsatz, dass ihnen keine automatische aufschiebende Wirkung zukommt. Dieser Grundsatz gilt namentlich für die Beschwerde (Art. 393 ff. StPO); die Berufung hingegen hat kraft ausdrücklicher Spezialnorm (Art. 402 StPO) von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung im Umfang der Anfechtung.
  • Einschlägig für: Gesamte Norm

BGE 140 IV 1 E. 2.3

  • Thema: Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch die Verfahrensleitung
  • Kernaussage: Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen auf Gesuch hin über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Sie nimmt eine Interessenabwägung zwischen dem Vollzugsinteresse der Behörde und dem Aufschubinteresse des Gesuchstellers vor.
  • Einschlägig für: Gesamte Norm

BGE 143 IV 288 E. 1.2

  • Thema: Voraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils
  • Kernaussage: Die aufschiebende Wirkung wird namentlich dann erteilt, wenn der sofortige Vollzug der angefochtenen Verfügung einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken würde (z.B. Vernichtung von Gegenständen, Herausgabe sensibler Geschäftsunterlagen).
  • Einschlägig für: Gesamte Norm

BGE 148 IV 456 E. 2.2

  • Thema: Aufschiebende Wirkung bei Vermögensbeschlagnahmen und Herausgaben
  • Kernaussage: Bei Beschwerden gegen die Aufhebung von Beschlagnahmen oder die Herausgabe von Geldern an die Gegenpartei ist die aufschiebende Wirkung regelmässig zu gewähren, um den Rechtsmittelentscheid nicht gegenstandslos zu machen.
  • Einschlägig für: Gesamte Norm

BGE 139 IV 25 E. 5.1

  • Thema: Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei Haftbeschwerden
  • Kernaussage: Haftbeschwerden nach Art. 222 StPO haben keine aufschiebende Wirkung; der Inhaftierte verbleibt bis zum Beschwerdeentscheid in Haft.
  • Einschlägig für: Gesamte Norm

II. Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 6B_606/2018 vom 12.07.2019 E. 2.2

  • Thema: Superprovisorische Anordnung bei Dringlichkeit
  • Kernaussage: Bei akuter Vollzugsgefahr kann die Verfahrensleitung die aufschiebende Wirkung superprovisorisch vor Anhörung der Gegenpartei anordnen.

BGer 6B_776/2021 vom 08.11.2021 E. 1.2

  • Thema: Aufschiebende Wirkung bei Editionsverfügungen
  • Kernaussage: Ficht eine Bank eine Editionsverfügung an, verhindert die aufschiebende Wirkung die sofortige Aktenübergabe an die Staatsanwaltschaft.

BGer 7B_127/2023 vom 14.03.2024 E. 2.1

  • Thema: Entsiegelungsentscheide des ZMG
  • Kernaussage: Der Beschwerde gegen einen Entsiegelungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts kommt von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu; sie kann jedoch von der Verfahrensleitung erteilt werden.

BGer 6B_100/2022 vom 10.02.2022 E. 1.2

  • Thema: Unanfechtbarkeit des Suspensiveffekt-Entscheids
  • Kernaussage: Zwischenverfügungen der Verfahrensleitung über die Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung sind selbständig nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).

III. Entscheide des Bundesstrafgerichts und kantonaler Gerichte

TPF CN.2025.26 vom 19.11.2025

  • Thema: Vorläufige Kontensperre während des Beschwerdeverfahrens
  • Kernaussage: Die Verfahrensleitung des TPF gewährt bei Beschwerden gegen Freigabeverfügungen der Bundesanwaltschaft aufschiebende Wirkung zur Sicherung allfälliger Ersatzforderungen.

TPF 2023 87

  • Thema: Suspensiveffekt im Verwaltungsstrafrecht
  • Kernaussage: Art. 387 StPO gilt analog für Rechtsmittel vor den gerichtlichen Beschwerdekammern im Verwaltungsstrafverfahren.

TPF CA.2019.12 vom 29.07.2019

  • Thema: Teilweiser Entzug der aufschiebenden Wirkung
  • Kernaussage: Die Verfahrensleitung kann die aufschiebende Wirkung auf einzelne Anordnungen beschränken.

SZ Kantonsgericht BEK 2024 96 vom 12.06.2024

  • Kanton: Schwyz
  • Thema: Aufschiebende Wirkung bei Einziehungen
  • Kernaussage: Bei Beschwerden gegen Einziehungsanordnungen wird die Verwertung oder Vernichtung bis zum Rechtsmittelurteil gehemmt.

SZ Kantonsgericht BEK 2024 190 vom 22.01.2025

  • Kanton: Schwyz
  • Thema: Kostenauflage bei unbegründeten Suspensiveffekt-Gesuchen
  • Kernaussage: Für den Zwischenentscheid über die aufschiebende Wirkung werden in der Regel keine separaten Gerichtsgebühren erhoben.

SZ Kantonsgericht STK 2026 23 vom 17.06.2026

  • Kanton: Schwyz
  • Thema: Vollzugsstopp bei Zwangsuntersuchungen
  • Kernaussage: Bei Beschwerden gegen körperliche Zwangsuntersuchungen (Art. 251 StPO) wird aufschiebende Wirkung erteilt, sofern keine Gefahr im Verzug vorliegt.

SZ Kantonsgericht STK 2026 18 vom 04.05.2026

  • Kanton: Schwyz
  • Thema: Vollstreckungsaufschub von Geldstrafen und Bussen
  • Kernaussage: Die Vollstreckung von Bussenverfügungen wird bei Vorliegen einer Beschwerde bis zum Entscheid sistiert.

BS Appellationsgericht BES.2022.81 vom 04.11.2022

  • Kanton: Basel-Stadt
  • Thema: Begründungspflicht für Suspensiveffekt-Gesuche
  • Kernaussage: Der Gesuchsteller muss die Dringlichkeit und die drohenden Nachteile im Gesuch substantiiert darlegen.

GL Obergericht OG.2021.00012 vom 12.04.2021

  • Kanton: Glarus
  • Thema: Vorsorgliche Massnahmen bei Exhumierungsbeschwerden
  • Kernaussage: Bei Beschwerden gegen Exhumierungen wird der Graböffnungsvollzug bis zum Endentscheid provisorisch gestoppt.

SG Kantonsgericht AK.2024.226 vom 12.09.2024

  • Kanton: St. Gallen
  • Thema: Sicherheitsleistung für aufschiebende Wirkung
  • Kernaussage: Die Verfahrensleitung kann die Gewährung des Suspensiveffekts von der Leistung einer Kaution abhängig machen.

Letzte Aktualisierung: 2026-08-30