Art. 387 StPO — Aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln
Gesetzeswortlaut
Art. 387 StPO — Aufschiebende Wirkung
Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz.
Vorbemerkungen und Systematik
I. Bedeutung und Zweck
Rz. 1 Art. 387 StPO statuiert den grundlegenden strafprozessualen Grundsatz, dass Rechtsmitteln im Strafverfahren keine automatische aufschiebende Wirkung (Suspensiveffekt) zukommt. Die Bestimmung dient der wirksamen Strafverfolgung und der Verhinderung von Verfahrensverzögerungen bei behördlichen Zwischenverfügungen und Zwangsmassnahmen. Das Gesetz kennt jedoch zwei wesentliche Ausnahmen:
- Gesetzliche Ausnahmen: Für die Berufung gilt nach Art. 402 StPO von Gesetzes wegen der Suspensiveffekt im Umfang der Anfechtung;
- Richterliche Gewährung: Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann der Beschwerde auf Gesuch hin die aufschiebende Wirkung erteilen (BGE 144 IV 383 E. 1.1; BGE 140 IV 1 E. 2.3).
Rz. 2 Systematische Einordnung. Die Norm gehört zu den «Allgemeinen Bestimmungen» des 9. Titels («Rechtsmittel»).
Grundsatz der Nichthemmung und richterliche Ausnahme
Rz. 3 1. Der Grundsatz bei der Beschwerde (Art. 393 ff. StPO):
- Die Einlegung einer Beschwerde gegen Verfügungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder des ZMG hemmt den Vollzug der angefochtenen Anordnung nicht.
- Haftbeschwerden (Art. 222 StPO): Haben keine aufschiebende Wirkung; die verhaftete Person bleibt bis zum Beschwerdeentscheid in Haft (BGE 139 IV 25 E. 5.1).
Rz. 4 2. Gewährung des Suspensiveffekts durch die Verfahrensleitung:
- Voraussetzung: Der sofortige Vollzug muss für den Gesuchsteller einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (z.B. irreversible Vernichtung von Beweisgegenständen, Herausgabe vertraulicher Bankunterlagen oder Freigabe blockierter Vermögenswerte an Dritte; BGE 143 IV 288 E. 1.2; BGE 148 IV 456 E. 2.2).
- Verfahren: Der Entscheid ergeht als verfahrensleitende Präsidialverfügung (Art. 388 Abs. 1 StPO); bei akuter Dringlichkeit kann die aufschiebende Wirkung superprovisorisch ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei angeordnet werden (BGer 6B_606/2018 vom 12. Juli 2019 E. 2.2).
Kantonale Praxisfragen
1. Aufschiebende Wirkung bei Vermögensfreigaben und Einziehungen
Rz. 5 Ficht die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerin die Aufhebung einer Kontensperre an, erteilt die kantonale Beschwerdeinstanz der Beschwerde regelmässig aufschiebende Wirkung, da nach einem Geldabfluss die künftige Einziehung oder Schadenersatzzusprechung vereitelt würde (SZ Kantonsgericht BEK 2024 96 vom 12. Juni 2024; TPF CN.2025.26 vom 19. November 2025).
2. Kautionsauflage für die Gewährung
Rz. 6 Die Verfahrensleitung kann die Erteilung des Suspensiveffekts von der Leistung einer angemessenen Sicherheitsleistung durch den Beschwerdeführer abhängig machen, wenn der Gegenpartei durch den Vollzugsaufschub ein finanzieller Schaden droht (SG Kantonsgericht AK.2024.226 vom 12. September 2024).