Rechtsprechung zu Art. 386 StPO
I. Leitentscheide (BGE)
BGE 141 IV 269 E. 2.1–2.3
- Thema: Rückzug unter Bedingung und Willensmängel (Abs. 2 und 3)
- Kernaussage: Der Rückzug eines Rechtsmittels unter der Bedingung, dass auch die Gegenpartei ihr Rechtsmittel zurückzieht (gegenseitiger Rechtsmittelverzicht), ist zulässig. Ein durch Täuschung, Straftat oder unrichtige behördliche Auskunft veranlasster Rückzug ist unwirksam und kann vor der Rechtsmittelinstanz widerrufen werden.
- Einschlägig für: Abs. 2 und 3
BGE 144 IV 383 E. 1.1
- Thema: Teilrückzug und Eintritt der Teilrechtskraft
- Kernaussage: Zieht eine Partei ihr Rechtsmittel bezüglich einzelner Urteilspunkte (z.B. Zivilforderung oder Nebenstrafen) zurück, erwachsen diese Punkte unmittelbar in formelle und materielle Rechtskraft.
- Einschlägig für: Abs. 2
BGE 138 IV 157 E. 2.1
- Thema: Endgültigkeit des Rechtsmittelverzichts (Abs. 3)
- Kernaussage: Der nach Urteilseröffnung erklärte Verzicht auf die Ausübung eines Rechtsmittels ist bedingungslos verbindlich und schliesst eine nachträgliche Rechtsmitteleinlegung definitiv aus.
- Einschlägig für: Abs. 1 und 3
BGE 143 IV 40 E. 3.2
- Thema: Verzicht auf Berufungsanmeldung und Fristenlauf
- Kernaussage: Erklären alle Parteien an der Hauptverhandlung den Verzicht auf ein Rechtsmittel, erwächst das Urteil sogleich in Rechtskraft, womit die Ausfertigung einer schriftlichen Begründung entfällt.
- Einschlägig für: Abs. 1
BGE 142 IV 206 E. 2.2
- Thema: Formularmässiger Rechtsmittelverzicht bei Strafbefehlen
- Kernaussage: Ein vorgängig unterzeichneter, formularmässiger Verzicht auf Einsprache vor Erlass des Strafbefehls ist unwirksam; der Verzicht kann nach Art. 386 Abs. 1 StPO erst nach Eröffnung des anfechtbaren Entscheids rechtsgültig erklärt werden.
- Einschlägig für: Abs. 1
II. Entscheide des Bundesstrafgerichts
TPF 2020 55 (CA.2020.3 vom 08.04.2020)
- Thema: Rückzug der Berufungsanmeldung vor Aktenüberweisung
- Kernaussage: Zieht die Partei ihre Berufungsanmeldung zurück, bevor das erstinstanzliche Gericht die Akten an die Berufungsinstanz übermittelt hat, ist das Verfahren durch die Vorinstanz als gegenstandslos abzuschreiben.
- Einschlägig für: Abs. 2
TPF CN.2021.1 vom 20.01.2021
- Thema: Verzicht auf Berufungserklärung durch Drittbetroffene
- Kernaussage: Der Verzicht auf die Ausübung des Rechts zur Einreichung der Berufungserklärung kommt einem Rechtsmittelrückzug gleich und führt zur sofortigen Abschreibung des Verfahrens.
- Einschlägig für: Abs. 1 und 3
TPF CA.2023.10A vom 23.05.2023
- Thema: Abschreibung nach ausdrücklichem Verzicht
- Kernaussage: Erklärt die Partei nach fristgerechter Anmeldung ausdrücklich, keine Berufungserklärung einreichen zu wollen, wird das Berufungsverfahren unverzüglich formlos als erledigt abgeschrieben.
- Einschlägig für: Abs. 1
TPF CA.2022.29 vom 24.01.2023
- Thema: Rückzug durch die Staatsanwaltschaft
- Kernaussage: Auch die Staatsanwaltschaft kann ein von ihr zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten Person erhobenes Rechtsmittel bis zum gesetzlichen Endzeitpunkt jederzeit zurückziehen.
- Einschlägig für: Abs. 2
TPF CA.2021.22 vom 14.01.2022
- Thema: Kostenfolgen bei Rechtsmittelverzicht
- Kernaussage: Bei einem Rechtsmittelverzicht der Strafverfolgungsbehörde fallen die vorinstanzlichen Verfahrenskosten dem Staat zur Last.
- Einschlägig für: Abs. 1
III. Weitere Urteile und kantonale Praxis
SO Obergericht STBER.2016.70 vom 20.03.2017
- Kanton: Solothurn
- Thema: Unzulässigkeit einer Berufungserklärung nach erklärtem Rückzug
- Kernaussage: Wurde die Berufung schriftlich zurückgezogen, ist die Einreichung einer Berufungserklärung am Folgetag unzulässig; Art. 386 Abs. 3 StPO schliesst ein Reue- oder Widerrufsrecht ohne Willensmängel kategorisch aus.
BGer 6B_776/2021 vom 08.11.2021 E. 2.1
- Thema: Rückzug im schriftlichen Beschwerdeverfahren (Abs. 2 lit. b)
- Kernaussage: Im schriftlichen Verfahren kann das Rechtsmittel bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweisergänzungen jederzeit zurückgezogen werden.
BGer 6B_100/2022 vom 10.02.2022 E. 2.3
- Thema: Täuschung und Willensmängel (Abs. 3)
- Kernaussage: Ein Rückzug ist nur bei qualifizierten Willensmängeln (Täuschung, Straftat, unrichtige behördliche Auskunft) anfechtbar; ein blosser Motivirrtum über die Prozessaussichten begründet keine Ausnahme von der Endgültigkeit.
BGer 7B_127/2023 vom 14.03.2024 E. 3.1
- Thema: Vertretungsmacht des Anwalts beim Rückzug
- Kernaussage: Der Rechtsanwalt bedarf für den Verzicht auf Rechtsmittel oder den Rückzug einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Ermächtigung des Klienten; im Zweifel ist der Rückzug dem Klienten zuzurechnen, wenn eine allgemeine Prozessvollmacht vorlag.
SZ Kantonsgericht BEK 2024 96 vom 12.06.2024
- Kanton: Schwyz
- Thema: Endzeitpunkt für den Rückzug im mündlichen Verfahren (Abs. 2 lit. a)
- Kernaussage: Im mündlichen Berufungsverfahren kann die Berufung bis zum förmlichen Abschluss der Parteiverhandlungen vor Schranken (vor Beginn der gerichtlichen Beratung) zurückgezogen werden.
SZ Kantonsgericht BEK 2024 190 vom 22.01.2025
- Kanton: Schwyz
- Thema: Kostenauflage bei Rückzug
- Kernaussage: Wer sein Rechtsmittel zurückzieht, gilt bezüglich der Verfahrenskosten grundsätzlich als unterliegend und hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
SZ Kantonsgericht STK 2026 23 vom 17.06.2026
- Kanton: Schwyz
- Thema: Unwiderruflichkeit gerichtlicher Protokollierungen
- Kernaussage: Zu gerichtlichem Protokoll erklärte Rechtsmittelverzichte nach mündlicher Urteilseröffnung sind mit Abschluss des Protokolls bindend.
SZ Kantonsgericht STK 2026 18 vom 04.05.2026
- Kanton: Schwyz
- Thema: Teilrückzug bei Massnahmen
- Kernaussage: Ein Rückzug bezüglich der Strafe lässt den angefochtenen Massnahmenpunkt unberührt, wenn beide Punkte trennbar sind.
BGer 6B_542/2016 vom 05.05.2017 E. 1.2
- Thema: Formloser Rückzug durch schlüssiges Verhalten
- Kernaussage: Ein Rechtsmittelrückzug kann auch durch eindeutiges schlüssiges Verhalten erfolgen, sofern der Wille zur Beendigung des Verfahrens zweifelsfrei hervorgeht.
Letzte Aktualisierung: 2026-08-30