Skip to content

Art. 386 StPO — Verzicht und Rückzug von Rechtsmitteln

Gesetzeswortlaut

Art. 386 StPO — Verzicht und Rückzug

1 Wer berechtigt ist, ein Rechtsmittel zu ergreifen, kann nach Eröffnung des anfechtbaren Entscheids durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber der entscheidenden Behörde auf die Ausübung dieses Rechts verzichten.

2 Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses zurückziehen:

a. bei mündlichen Verfahren: bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen;

b. bei schriftlichen Verfahren: bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen.

3 Verzicht und Rückzug sind endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden.


Vorbemerkungen und Systematik

I. Bedeutung und Zweck

Rz. 1 Art. 386 StPO statuiert das Dispositionsprinzip hinsichtlich der Einlegung und Weiterführung von strafprozessualen Rechtsmitteln (Berufung, Beschwerde, Revision). Die Parteien haben das Recht, jederzeit auf ein Rechtsmittel zu verzichten (Abs. 1) oder ein bereits eingelegtes Rechtsmittel zurückzuziehen (Abs. 2). Im Interesse der Rechtssicherheit und Prozessökonomie sind Verzicht und Rückzug grundsätzlich unwiderruflich und endgültig (Abs. 3; BGE 141 IV 269 E. 2.2).

Rz. 2 Systematische Einordnung. Art. 386 StPO bildet eine zentrale Bestimmung der Allgemeinen Vorschriften des 9. Titels («Rechtsmittel»). Die Norm gilt gleichermassen für Beschuldigte, Privatklägerschaft, Dritte und Strafverfolgungsbehörden (TPF CA.2022.29 vom 24. Januar 2023).


Abs. 1 — Der Rechtsmittelverzicht

I. Zeitpunkt und Form

Rz. 3 Verzicht nur nach Eröffnung. Ein rechtsgültiger Verzicht kann erst nach Eröffnung des anfechtbaren Entscheids erklärt werden (Abs. 1). Ein formularmässiger oder präventiver Rechtsmittelverzicht vor Erlass des Entscheids (z.B. im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme) ist absolut nichtig (BGE 142 IV 206 E. 2.2).

Rz. 4 Form. Der Verzicht kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll der entscheidenden Behörde erklärt werden. Erklären alle Parteien nach mündlicher Urteilsverkündung den Verzicht zu Protokoll, erwächst das Urteil sofort in formelle Rechtskraft und eine schriftliche Begründung entfällt (Art. 82 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 40 E. 3.2).


Abs. 2 — Der Rechtsmittelrückzug

I. Zeitliche Schranken

Rz. 5 Mündliche Verfahren (lit. a): Im mündlichen Berufungsverfahren kann das Rechtsmittel bis zum förmlichen Abschluss der Parteiverhandlungen vor Schranken zurückgezogen werden (SZ Kantonsgericht BEK 2024 96 vom 12. Juni 2024). Sobald das Gericht die Verhandlung schliesst und sich zur geheimen Beratung zurückzieht, ist ein Rückzug ausgeschlossen.

Rz. 6 Schriftliche Verfahren (lit. b): Im schriftlichen Verfahren (z.B. bei Beschwerden nach Art. 393 StPO oder schriftlichen Berufungen nach Art. 406 StPO) ist der Rückzug bis zum Abschluss des Schriftenwechsels sowie allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen zulässig (BGer 6B_776/2021 vom 8. November 2021 E. 2.1).

Rz. 7 Bedingter Rückzug. Der Rückzug unter der Bedingung, dass auch die Gegenpartei ihr Rechtsmittel zurückzieht (gegenseitiger Rückzug), ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig (BGE 141 IV 269 E. 2.1).


Abs. 3 — Endgültigkeit und Willensmängel

Rz. 8 Grundsatz der Unwiderruflichkeit. Verzicht und Rückzug sind unwiderruflich und beenden die Rechtshängigkeit des Verfahrens definitiv. Eine Reueerklärung oder ein Widerruf am Folgetag ist unzulässig (SO Obergericht STBER.2016.70 vom 20. März 2017).

Rz. 9 Ausnahmen bei qualifizierten Willensmängeln:

  1. Täuschung: Vorsätzliche Irreführung durch die Gegenpartei oder Dritte;
  2. Straftat: Nötigung, Erpressung oder Drohung;
  3. Unrichtige behördliche Auskunft: Irreführende Belehrung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft (BGE 141 IV 269 E. 2.2.3; BGer 6B_100/2022 vom 10. Februar 2022 E. 2.3). Ein blosser Motivirrtum über die Erfolgsaussichten oder die Höhe der Verfahrenskosten reicht nicht aus.

Kantonale Praxisfragen

1. Vertretungsmacht und anwaltliche Erklärung

Rz. 10 Kann die Verteidigung ohne ausdrückliche Spezialvollmacht das Rechtsmittel wirksam zurückziehen? Ja. Eine allgemeine Prozessvollmacht umfasst nach bundesgerichtlicher und kantonaler Praxis grundsätzlich auch die Befugnis zum Rechtsmittelrückzug. Handelt der Verteidiger gegen den Willen des Klienten, bleibt der Rückzug nach aussen wirksam; der Klient ist auf zivil- oder disziplinarrechtliche Schritte gegen den Anwalt verwiesen (BGer 7B_127/2023 vom 14. März 2024 E. 3.1).

2. Kostenfolgen des Rückzugs

Rz. 11 Wer ein Rechtsmittel zurückzieht, gilt prozessual als unterliegende Partei. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO werden ihr die bis zum Rückzug entstandenen Verfahrens- und Gerichtsgebühren auferlegt, es sei denn, der Rückzug erfolgte aufgrund eines Einlenkens der Gegenpartei (SZ Kantonsgericht BEK 2024 190 vom 22. Januar 2025).

Last updated on