Rechtsprechung zu Art. 385 StPO
Leitentscheide (BGE)
BGE 143 I 284, E. 1.3
- Thema: Zurechnungsgrundsatz
- Kernaussage: Das Verschulden des Anwalts wird dem Mandanten grundsätzlich zugerechnet. Der Anwalt muss sich so organisieren, dass er Fristen unabhängig von Verhinderungen einhalten kann. Interne Organisationsmängel rechtfertigen keine Fristwiederherstellung.
- Einschlägig für: Art. 385 lit. b StPO (Begründungsanforderungen im Kontext der Fristwahrung)
BGE 149 IV 196, E. 1.1
- Thema: Ausnahme vom Zurechnungsgrundsatz bei Pflichtverteidigung
- Kernaussage: Bei Pflichtverteidigung mit grob fahrlässigem, qualifiziert unrichtigem oder mit den Regeln der Anwaltskunst gänzlich unvereinbarem Verhalten des Verteidigers wird das Verschulden dem Beschuldigten nicht zugerechnet.
- Einschlägig für: Art. 385 StPO i.V.m. Art. 94 StPO (Fristwiederherstellung) und Art. 399 StPO (Berufung)
BGE 149 IV 97, E. 2.1
- Thema: Strenge Fristwahrung und Organisationsverschulden
- Kernaussage: Die strenge Fristwahrung wird durch Gleichbehandlungsgründe und das öffentliche Interesse an ordnungsgemässer Rechtspflege gerechtfertigt. Computerprobleme, Vertretungsregelungen oder Abwesenheit des Anwalts begründen keine Fristwiederherstellung.
- Einschlägig für: Art. 385 lit. b StPO (Substanziierung der Begründung)
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 6B_1005/2025, E. 3
- Thema: Ungenügende Berufungsbegründung im Verkehrsstrafrecht
- Kernaussage: Bestätigt die Nichteintretenspraxis bei ungenügender Berufungsbegründung. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte sich im Berufungsverfahren nicht ansatzweise mit den Erwägungen der Erstinstanz auseinandergesetzt. Die blosse theoretische Möglichkeit eines falschen Messresultats genügt nicht den Anforderungen von Art. 385 lit. a–c StPO.
- Einschlägig für: Art. 385 lit. a–c StPO (Begründungsanforderungen)
BGer 6B_1005/2024, E. 3.2
- Thema: Zurechnung des Pflichtverteidiger-Versagens
- Kernaussage: Präzisiert die Ausnahme vom Zurechnungsgrundsatz: Bei Pflichtverteidigung kann die doppelte Säumnis (Fristversäumnis plus unterbliebene Wiederherstellung) dem Beschuldigten nicht zugerechnet werden. Die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob die Voraussetzungen der Ausnahme vorliegen (Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK).
- Einschlägig für: Art. 385 StPO i.V.m. Art. 399 Abs. 1 StPO und Art. 94 StPO
BGer 6B_283/2025, E. 1.1.2
- Thema: Zurechnung bei Pflichtverteidigung
- Kernaussage: Ständige Rechtsprechung zur Zurechnung des Anwaltsverschuldens bei Fristversäumnis, mit Ausnahme bei qualifiziertem Fehlverhalten des Pflichtverteidigers.
- Einschlägig für: Art. 385 StPO i.V.m. Art. 94 StPO
Letzte Aktualisierung: 2026-06-12