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Rechtsprechung zu Art. 385 StPO

Leitentscheide (BGE)

BGE 143 I 284, E. 1.3

  • Thema: Zurechnungsgrundsatz bei Rechtsmittelbegründung
  • Kernaussage: Das Verschulden des Anwalts wird dem Mandanten grundsätzlich zugerechnet. Der Anwalt muss sich so organisieren, dass er Fristen unabhängig von Verhinderungen einhalten kann. Interne Organisationsmängel rechtfertigen keine Fristwiederherstellung.
  • Einschlägig für: Art. 385 lit. b StPO (Begründungsanforderungen im Kontext der Fristwahrung)

BGE 149 IV 196, E. 1.1

  • Thema: Ausnahme vom Zurechnungsgrundsatz bei Pflichtverteidigung
  • Kernaussage: Bei Pflichtverteidigung mit grob fahrlässigem, qualifiziert unrichtigem oder mit den Regeln der Anwaltskunst gänzlich unvereinbarem Verhalten des Verteidigers wird das Verschulden dem Beschuldigten nicht zugerechnet.
  • Einschlägig für: Art. 385 StPO i.V.m. Art. 94 StPO (Fristwiederherstellung) und Art. 399 StPO (Berufung)

BGE 149 IV 97, E. 2.1

  • Thema: Strenge Fristwahrung und Organisationsverschulden
  • Kernaussage: Die strenge Fristwahrung wird durch Gleichbehandlungsgründe und das öffentliche Interesse an ordnungsgemässer Rechtspflege gerechtfertigt. Computerprobleme, Vertretungsregelungen oder Abwesenheit des Anwalts begründen keine Fristwiederherstellung.
  • Einschlägig für: Art. 385 lit. b StPO (Substanziierung der Begründung)

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 6B_1005/2025, E. 3

  • Thema: Ungenügende Berufungsbegründung im Verkehrsstrafrecht
  • Kernaussage: Bestätigt die Nichteintretenspraxis bei ungenügender Berufungsbegründung. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte sich im Berufungsverfahren nicht ansatzweise mit den Erwägungen der Erstinstanz auseinandergesetzt. Die blosse theoretische Möglichkeit eines falschen Messresultats genügt nicht den Anforderungen von Art. 385 lit. a–c StPO.
  • Einschlägig für: Art. 385 lit. a–c StPO (Begründungsanforderungen)

BGer 6B_1005/2024, E. 3.2

  • Thema: Zurechnung des Pflichtverteidiger-Versagens
  • Kernaussage: Präzisiert die Ausnahme vom Zurechnungsgrundsatz: Bei Pflichtverteidigung kann die doppelte Säumnis dem Beschuldigten nicht zugerechnet werden. Die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob die Voraussetzungen der Ausnahme vorliegen (Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK).
  • Einschlägig für: Art. 385 StPO i.V.m. Art. 399 Abs. 1 StPO und Art. 94 StPO

BGer 6B_283/2025, E. 1.1.2

  • Thema: Zurechnung bei Pflichtverteidigung
  • Kernaussage: Ständige Rechtsprechung zur Zurechnung des Anwaltsverschuldens bei Fristversäumnis, mit Ausnahme bei qualifiziertem Fehlverhalten des Pflichtverteidigers.
  • Einschlägig für: Art. 385 StPO i.V.m. Art. 94 StPO

Nachfrist und Nichteintreten (Abs. 2)

BGE 140 IV 233, E. 2.2

  • Thema: Nachfristgewährung bei mangelhafter Begründung
  • Kernaussage: Die Nachfristgewährung nach Art. 385 Abs. 2 StPO ist zwingend, sofern der Mangel nicht offensichtlich unbehebbar ist. Die Rechtsmittelinstanz darf nicht direkt auf Nichteintreten erkennen, ohne dem Rechtsmittelführer Gelegenheit zur Verbesserung zu geben.
  • Einschlägig für: Art. 385 Abs. 2 StPO (Nachfrist)

Letzte Aktualisierung: 2026-06-20