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Art. 385 StPO — Begründung und Form der Rechtsmittel

Gesetzeswortlaut

Art. 385 StPO — Begründung und Form

1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:

a. welche Punkte des Entscheides sie anficht;

b. welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen;

c. welche Beweismittel sie anruft.

2 Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.

3 Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels beeinträchtigt seine Gültigkeit nicht.


Vorbemerkungen und Systematik

I. Bedeutung und Zweck

Rz. 1 Art. 385 StPO regelt die formellen und inhaltlichen Mindestanforderungen an Rechtsmitteleingaben (Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 3 StPO, Beschwerdeschrift nach Art. 396 Abs. 1 StPO, Revision nach Art. 411 StPO). Die Norm balanciert das Bedürfnis der Gerichte nach präzisen Rügen und Anträgen mit dem verfassungsrechtlichen Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) und dem Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz (Art. 6 EMRK). Sie verpflichtet die Rechtsmittelinstanz bei unzureichenden Begründungen oder Formmängeln zur Gewährung einer Heilungsmöglichkeit durch Nachfrist und schützt Laien vor Rechtsnachteilen bei irrtümlicher Falschbezeichnung des Rechtsmittels (BGE 144 IV 383 E. 1.2; BGE 142 IV 299 E. 1.3).

Rz. 2 Systematische Einordnung. Art. 385 StPO gehört zu den «Allgemeinen Bestimmungen» des 9. Titels («Rechtsmittel») und gilt für alle Rechtsmittelarten der StPO, soweit keine Spezialbestimmungen vorgehen.


Abs. 1 — Die drei gesetzlichen Mindestanforderungen

Rz. 3 1. Genaue Bezeichnung der Anfechtungspunkte (lit. a): Die rechtsmittelführende Partei muss beziffern oder klar bezeichnen, welche Dispositivziffern (z.B. Schuldspruch Delikt A, Strafmass, Einziehung, Zivilforderung, Kosten) angefochten werden (BGE 141 IV 244 E. 1.3).

Rz. 4 2. Substanziierte Begründung (lit. b): Es muss sachbezogen dargelegt werden, inwiefern der Vorinstanz ein Rechtsfehler, eine unvollständige/unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder eine Unangemessenheit unterlaufen ist. Pauschale Floskeln genügen nicht (BGer 6B_776/2021 vom 8. November 2021 E. 1.3).

Rz. 5 3. Bezeichnung der Beweismittel (lit. c): Werden neue Tatsachen behauptet, sind die entsprechenden Beweismittel (z.B. Dokumente beilegen, Namen und Adressen von Zeugen) präzise anzugeben (SZ Kantonsgericht STK 2026 18 vom 4. Mai 2026).


Abs. 2 und 3 — Nachfrist zur Mangelbeseitigung und Konversion

Rz. 6 Zwingende Nachfrist (Abs. 2): Erfüllt die Rechtsschrift die Anforderungen von Abs. 1 oder formelle Vorgaben (z.B. fehlende eigenhändige Unterschrift) nicht, muss die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz eine kurze Nachfrist (in der Regel 5 bis 10 Tage) zur Behebung ansetzen. Ein sofortiges Nichteintreten verletzt Bundesrecht (BGE 142 IV 299 E. 1.3; BGer 7B_127/2023 vom 14. März 2024 E. 2.2). Erst bei fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ergeht der Nichteintretensentscheid.

Rz. 7 Unschädliche Falschbezeichnung (Abs. 3): Bezeichnet der Beschwerdeführer seine Eingabe fälschlich als «Rekurs», «Einwand» oder «Berufung» (obwohl eine Beschwerde statthaft ist), ist die Eingabe als das richtige Rechtsmittel zu behandeln (Konversion; BGE 138 IV 86 E. 3.1).


Kantonale Praxisfragen

1. Nachfrist bei Laieneingaben vs. Anwaltseingaben

Rz. 8 Gilt die Pflicht zur Nachfristansetzung auch für anwaltlich verfasste Eingaben? Ja. Auch unvollständige anwaltliche Rechtsschriften unterliegen grundsätzlich der Nachfrist nach Abs. 2. Allerdings darf die Nachfrist nicht missbraucht werden, um die gesetzliche Berufungs- oder Beschwerdefrist willkürlich zu verlängern (kein Nachschieben völlig neuer Rügen ausserhalb des Rahmens der Anfechtung; SZ Kantonsgericht BEK 2024 96 vom 12. Juni 2024).

2. Elektronische Formmängel (Signatur)

Rz. 9 Wird ein Rechtsmittel per einfacher E-Mail anstelle einer qualifizierten Plattform (IncaMail / PrivaSphere) eingereicht, setzt das Gericht nach kantonaler Praxis eine Nachfrist zur Einreichung einer handschriftlich unterzeichneten Papiereingabe oder elektronisch qualifizierten Signatur an (SZ Kantonsgericht BEK 2024 190 vom 22. Januar 2025).

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