Skip to content

Art. 385 — Begründung und Form

Gesetzeswortlaut

Art. 385 StPO — Begründung und Form

1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:

a. welche Punkte des Entscheides sie anficht;

b. welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen;

c. welche Beweismittel sie anruft.

2 Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.

3 Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels beeinträchtigt seine Gültigkeit nicht.


Kommentierung

I. Bedeutung und systematische Einordnung

Art. 385 StPO normiert die formellen Anforderungen an die Rechtsmittelbegründung im Strafverfahren. Die Norm konkretisiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) im Rechtsmittelverfahren und legt die Mindestvoraussetzungen fest, denen eine Rechtsmittelbegründung genügen muss. Sie gilt für alle Rechtsmittel, die eine Begründungspflicht kennen — namentlich die Berufung (Art. 399 StPO), die Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) und die Beschwerde in Strafsachen (Art. 81 ff. BGG).

II. Begründungsanforderungen (Abs. 1)

a. Anfechtbare Punkte (lit. a):

Die rechtsmittelergreifende Person muss klar angeben, welche Teile des angefochtenen Entscheids sie bekämpft. Es genügt nicht, den Entscheid global anfechten zu wollen; vielmehr sind die konkreten Dispositivziffern oder Erwägungen zu bezeichnen, mit denen man nicht einverstanden ist.

b. Gründe für einen anderen Entscheid (lit. b):

Die Begründung muss sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und darlegen, warum diese rechtlich oder tatsächlich unzutreffend sein sollen. Eine blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Vielmehr sind konkrete rechtliche Einwände oder tatsächliche Behauptungen erforderlich, die geeignet sind, den angefochtenen Entscheid in Frage zu stellen. Im Berufungsverfahren genügt die Bezugnahme auf die Berufungserklärung (Art. 399 Abs. 3 StPO), im BGG-Verfahren gelten die qualifizierten Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG.

c. Beweismittel (lit. c):

Die Beweisanträge sind konkret zu bezeichnen. Es genügt nicht, bloss generell «Zeugen» oder «Gutachten» zu beantragen; vielmehr sind die zu befragenden Personen, die einzuholenden Gutachten oder die beizuziehenden Dokumente individuell zu bestimmen, soweit dies zumutbar ist.

III. Nachfrist und Nichteintreten (Abs. 2)

Erfüllt die Eingabe die Begründungsanforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück (Abs. 2 Satz 1). Dies ist eine Pflicht: Die Nachfristgewährung ist nicht fakultativ, sondern zwingend, sofern der Mangel nicht offensichtlich unbehebbar ist.

Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Abs. 2 Satz 2). Die Nichteintretensfolge ist somit die ultima ratio bei beharrlich ungenügender Begründung. Die Praxis ist restriktiv: Blosse Pauschalrügen oder allgemeine Unzufriedenheit genügen weder für die Ersteingabe noch nach Nachfristgewährung.

Im Zusammenhang mit der Nichteintretenspraxis bei ungenügender Begründung ist auch Art. 394 StPO (Nichteintreten auf Rechtsmittel) zu beachten, der die allgemeine Rechtsgrundlage für das Nichteintreten bildet.

IV. Falsche Rechtsmittelbezeichnung (Abs. 3)

Abs. 3 stellt klar, dass die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels seine Gültigkeit nicht beeinträchtigt. Dies entspricht dem Grundsatz der Rechtsmittelumdeutung: Massgebend ist das gewollte Rechtsmittel, nicht die formelle Bezeichnung. Die Rechtsmittelinstanz hat das Rechtsmittel so zu behandeln, wie es seinem Inhalt nach gemeint ist (sog. Meistbegünstigungsprinzip).

V. Massstab und Intensität der Begründungspflicht

Die Begründungspflicht ist nicht für alle Rechtsmittel gleich intensiv:

  • Berufung (Art. 399 StPO): Das zweistufige Berufungsverfahren trennt zwischen Berufungsanmeldung (ohne Begründung) und Berufungserklärung. Die Begründung nach Art. 385 StPO kann im schriftlichen oder mündlichen Verfahren nachgeholt werden.
  • Beschwerde in Strafsachen (Art. 81 ff. BGG): Hier gelten die qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG, die über Art. 385 StPO hinausgehen.
  • Beschwerde nach StPO (Art. 393 ff. StPO): Die Begründungspflicht richtet sich nach Art. 385 StPO, die Anforderungen sind weniger streng als im BGG-Verfahren.

VI. Abgrenzungen

  • Art. 394 StPO (Nichteintreten): Regelt die Folge der ungenügenden Begründung, während Art. 385 die Anforderungen definiert.
  • Art. 399 StPO (Berufung): Das spezifische Berufungsverfahren mit seiner zweistufigen Struktur.
  • Art. 106 Abs. 2 BGG (Begründungsanforderungen): Qualifizierte Begründungspflicht im bundesgerichtlichen Verfahren.
  • Art. 29 Abs. 2 BV / Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Rechtliches Gehör): Die verfassungsrechtliche Grundlage, die Art. 385 StPO konkretisiert.

VII. Kasuistik

BGer 6B_1005/2025 — Ungenügende Berufungsbegründung: Das Bundesgericht bestätigte die Nichteintretenspraxis bei ungenügender Berufungsbegründung im Verkehrsstrafrecht. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte sich im Berufungsverfahren nicht ansatzweise mit den Erwägungen der Erstinstanz auseinandergesetzt. Die blosse Behauptung der theoretischen Möglichkeit eines falschen Messresultats rechtfertigte keine weiteren Beweiserhebungen.

BGE 143 I 284 E. 1.3 — Zurechnungsgrundsatz: Das Verschulden des Anwalts wird dem Mandanten grundsätzlich zugerechnet. Dies betrifft auch die Begründungspflicht: Versäumt der Anwalt die fristgerechte Begründung, geht dies zu Lasten der rechtsmittelergreifenden Partei.

Literatur

  • Piétra-Pflimm, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 1 ff. zu Art. 385 StPO
  • Heimgartner, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 ff. zu Art. 385 StPO
Last updated on