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Rechtsprechung zu Art. 384 StPO

Leitentscheide (BGE)

BGE 143 IV 40 vom 16. Dezember 2016

  • Thema: Fristbeginn der Beschwerde gegen ein Urteil; Gesuch um nachträgliche Urteilsbegründung
  • Kernaussage: Die Frist für die Beschwerde gegen ein Urteil beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (E. 3.2–3.4). Der amtliche Verteidiger und der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft können in eigenem Namen innert zehn Tagen nach Zustellung des Dispositivs ein Gesuch um nachträgliche Urteilsbegründung betreffend die Kosten stellen.
  • Einschlägig für: Art. 384 lit. a StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 82 Abs. 2 StPO
  • URL: BGE 143 IV 40

BGE 144 IV 57 vom 9. Januar 2017

  • Thema: Form der Zustellung; A-Post Plus
  • Kernaussage: Eine Zustellung mit A-Post Plus genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 85 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht, da keine Empfangsbestätigung vorliegt. Die Zustellung kann jedoch ungeachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO gültig sein, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann und die zu schützenden Interessen des Empfängers (Informationsrecht) gewahrt werden.
  • Einschlägig für: Art. 384 lit. a und lit. b StPO; Art. 85 Abs. 2 StPO
  • URL: BGE 144 IV 57

BGE 147 IV 137 vom 25. November 2020

  • Thema: Beginn der Beschwerdefrist gegen Kontensperren nach Aufhebung einer Stillschweigeverpflichtung
  • Kernaussage: Mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Kontensperrbefehle sind den Konteninhabern gegen Empfangsbestätigung zuzustellen. Die Beschwerdefrist läuft erst ab Zustellung der Verfügung an die Konteninhaber. Dies gilt auch in Fällen, bei denen die Strafbehörde der mitbetroffenen Bank schon vorher mitgeteilt hat, dass eine Stillschweigeverpflichtung aufgehoben wurde.
  • Einschlägig für: Art. 384 lit. b StPO; Art. 73 Abs. 2 StPO; Art. 199 StPO; Art. 263 Abs. 2 StPO
  • URL: BGE 147 IV 137

BGE 151 IV 18 vom 3. Oktober 2024

  • Thema: Erfordernis der nachträglichen schriftlichen Bestätigung der mündlich angeordneten Beschlagnahme
  • Kernaussage: Das Erfordernis der nachträglichen schriftlichen Bestätigung der mündlich angeordneten Beschlagnahme nach Art. 263 Abs. 2 StPO ist als Gültigkeitsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu qualifizieren. Fehlt die schriftliche Bestätigung, kann dies zur Unverwertbarkeit der erhobenen Beweismittel führen. Der Fristbeginn für ein Rechtsmittel richtet sich nach der schriftlichen Bestätigung.
  • Einschlägig für: Art. 384 lit. b StPO; Art. 141 Abs. 2 StPO; Art. 263 Abs. 2 StPO
  • URL: BGE 151 IV 18

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 1B_210/2014 vom 17. Dezember 2014

  • Thema: Kontensperren; Fristbeginn bei mündlicher Eröffnung gegenüber Rechtsvertreter
  • Kernaussage: Die Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO wird erst durch die nachträgliche schriftliche Eröffnung der Kontensperrverfügung an die betroffenen Konteninhaber (mit Rechtsmittelbelehrung) ausgelöst. Eine blosse telefonische Information des Rechtsvertreters genügt nicht, um die Frist auszulösen. Die Beschwerdeführerinnen erlangten erst am 19. September 2013 ausreichende Kenntnis vom Inhalt der Kontensperren, weshalb die am 27. September 2013 eingereichte Beschwerde fristgerecht war.
  • Einschlägig für: Art. 384 lit. b und lit. c StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 263 Abs. 2 StPO; Art. 199 StPO
  • URL: BGer 1B_210/2014

BGer 6B_773/2017 vom 21. Februar 2018

  • Thema: Einstellungsverfügung; Form der Zustellung; A-Post Plus an arbeitsfreiem Samstag
  • Kernaussage: Die per A-Post Plus zugestellte Einstellungsverfügung genügte den gesetzlichen Anforderungen von Art. 85 Abs. 2 StPO nicht. Die Sendung wurde dem Rechtsvertreter am Samstag ins Postfach gelegt, die Kanzlei war samstags geschlossen. Die tatsächliche Kenntnisnahme erfolgte erst am Montag, 9. Januar 2017. Die 10-tägige Rechtsmittelfrist begann am 10. Januar 2017 zu laufen und endete am 19. Januar 2017, weshalb die an diesem Tag eingereichte Beschwerde fristgerecht war.
  • Einschlägig für: Art. 384 lit. b StPO; Art. 85 Abs. 2 StPO; Art. 322 Abs. 2 StPO
  • URL: BGer 6B_773/2017

BGer 6B 333/2016 vom 30. Juni 2016

  • Thema: Rechtsmittel bei erstinstanzlicher Einstellung des Strafverfahrens; Beschwerde vs. Berufung
  • Kernaussage: Bei einer erstinstanzlichen Einstellung des Verfahrens (Beschluss) ist die Beschwerde nach Art. 393 StPO zulässig, nicht die Berufung. Die Rechtsmittelfrist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO beginnt nach Art. 384 lit. b StPO mit der Zustellung des begründeten Entscheids; eine Aushändigung des Dispositivs reicht nicht aus. Die Staatsanwaltschaft meldete die Berufung innert 10 Tagen seit mündlicher Eröffnung an und reichte die Berufungserklärung innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids ein.
  • Einschlägig für: Art. 384 lit. b StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 329 Abs. 4 StPO; Art. 393 StPO
  • URL: BGer 6B 333/2016

BGer 6B 429/2020 vom 1. Oktober 2020

  • Thema: Anmeldung einer Berufungserklärung; zweistufige Anfechtung
  • Kernaussage: Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO); die Frist beginnt mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs (Art. 384 lit. a StPO). Ein blosse Motivierungsbegehren (Gesuch um schriftliche Begründung) ohne klaren Anfechtungswillen reicht nicht als Berufungsanmeldung. Das Begehren muss klar zum Ausdruck bringen, dass die Partei mit dem Urteil nicht einverstanden ist und dieses anficht.
  • Einschlägig für: Art. 384 lit. a StPO; Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO
  • URL: BGer 6B 429/2020

BGer 7B_455/2023 vom 3. Oktober 2024

  • Thema: Beschlagnahme; ne bis in idem; mündlich angeordnete Beschlagnahme ohne schriftliche Bestätigung
  • Kernaussage: Die per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen betreffend die strafprozessuale Beschlagnahme (AS 2023 468) haben keine Auswirkungen auf Urteile, deren angefochtener Entscheid vor dem Inkrafttreten gefällt wurde. Der Beschwerdeführer rügt eine mündlich angeordnete Beschlagnahme, die entgegen Art. 263 Abs. 2 StPO nicht schriftlich bestätigt worden sei, und qualifiziert das Erfordernis als Gültigkeitsvorschrift.
  • Einschlägig für: Art. 384 lit. b StPO; Art. 263 Abs. 2 StPO; Art. 141 Abs. 2 StPO
  • URL: BGer 7B_455/2023

BGer 6B 640/2017 vom 21. August 2017

  • Thema: Kostenauflage; Fristbeginn bei Kostenentscheiden
  • Kernaussage: Der Entscheid über die Kostenauflage ist ein «anderer Entscheid» im Sinne von Art. 384 lit. b StPO. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Kostenentscheids.
  • Einschlägig für: Art. 384 lit. b StPO; Art. 417 StPO
  • URL: BGer 6B 640/2017

Letzte Aktualisierung: 10. Juli 2026