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Art. 384 StPO — Fristbeginn bei Rechtsmitteln

Gesetzeswortlaut

Art. 384 StPO — Fristbeginn

Die Rechtsmittelfrist beginnt:

a. im Falle eines Urteils: mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs;

b. bei andern Entscheiden: mit der Zustellung des Entscheides;

c. bei einer nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlung: mit der Kenntnisnahme.


Vorbemerkungen und Systematik

I. Bedeutung und Zweck

Rz. 1 Art. 384 StPO regelt den Beginn des Laufs gesetzlicher Rechtsmittelfristen im schweizerischen Strafprozess. Die Norm schafft Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für die Berechnung der Verwirkungsfristen (Berufung nach Art. 399 StPO, Beschwerde nach Art. 396 StPO, Revision nach Art. 411 StPO). Sie konkretisiert die Verfahrensgrundrechte auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK), indem sie an einen objektiv nachweisbaren Zustellungs- oder Eröffnungszeitpunkt anknüpft (BGE 144 IV 383 E. 1.1; BGE 140 IV 1 E. 2.1).

Rz. 2 Systematische Einordnung. Art. 384 StPO steht im 1. Abschnitt («Allgemeine Bestimmungen») des 9. Titels («Rechtsmittel»). Er ist in Verbindung mit den allgemeinen Fristregeln (Art. 90 ff. StPO) und den Bestimmungen über Zustellungen (Art. 84 ff. StPO) anzuwenden.


Die drei gesetzlichen Anknüpfungspunkte (lit. a bis c)

Rz. 3 1. Urteile (lit. a):

  • Bei erstinstanzlichen Gerichtsurteilen beginnt die 10-tägige Frist zur Berufungsanmeldung (Art. 399 Abs. 1 StPO) mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs.
  • Die mündliche Urteilseröffnung am Ende der Hauptverhandlung löst die Frist noch nicht aus, es sei denn, das schriftliche Dispositiv wird im Gerichtssaal direkt übergeben (BGE 140 IV 1 E. 2.1; TPF CA.2019.12 vom 29. Juli 2019).
  • Die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung (Art. 399 Abs. 3 StPO) beginnt erst mit der späteren Zustellung des vollständig begründeten Urteils.

Rz. 4 2. Andere Entscheide (lit. b): Bei Einstellungsverfügungen, Nichtanhandnahmeverfügungen, ZMG-Haftentscheiden oder verfahrensleitenden Beschlüssen beginnt die 10-tägige Beschwerdefrist (bzw. 3 Tage bei Haft) mit der Zustellung des begründeten Entscheids (BGE 143 IV 288 E. 1.1).

Rz. 5 3. Nicht schriftlich eröffnete Handlungen (lit. c): Bei formlosen Zwangsmassnahmen (z.B. polizeiliche Beschlagnahme vor Ort) beginnt die Frist im genauen Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme (BGE 139 IV 25 E. 5.1).


Kantonale Praxisfragen

1. Zustellfiktion bei Postzustellung (Art. 85 Abs. 4 StPO)

Rz. 6 Wird eine eingeschriebene Sendung mit dem Urteilsdispositiv oder der Verfügung nicht bei der Post abgeholt, gilt sie am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt (Zustellfiktion). Die Rechtsmittelfrist beginnt am Tag nach Eintritt dieser Fiktion zu laufen (BGE 148 IV 456 E. 2.1; SZ Kantonsgericht BEK 2024 190 vom 22. Januar 2025).

2. Vertretung durch Verteidiger (Art. 87 Abs. 3 StPO)

Rz. 7 Ist eine Person anwaltlich vertreten, ist für den Fristbeginn ausschliesslich die Zustellung an das Anwaltsbüro massgebend. Eine parallele oder frühere Zustellung an den Beschuldigten selbst löst den Fristenlauf nicht aus (BGer 6B_606/2018 vom 12. Juli 2019 E. 2.1).

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