Art. 382 StPO — Legitimation zu Rechtsmitteln
Gesetzeswortlaut
Art. 382 StPO — Legitimation der übrigen Parteien
1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2 Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3 Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
I. Bedeutung und Funktion
Art. 382 StPO regelt die Rechtsmittellegitimation aller Parteien mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft (für diese gilt Art. 381 StPO). Die Bestimmung gilt einheitlich für sämtliche Rechtsmittel der StPO — Beschwerde, Berufung und Revision — und ist damit eine der praktisch wichtigsten Normen des Rechtsmittelrechts: An ihr entscheidet sich, wer Nichtanhandnahmen, Einstellungen, Zwangsmassnahmen- und Sachentscheide anfechten kann.
II. Rechtlich geschütztes Interesse (Abs. 1)
1. Direkte persönliche Betroffenheit
Die Legitimation verlangt eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen sowie ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung des Rechtsmittels (BGer 7B_1347/2025 vom 28. April 2026, E. 3.3.1; BGE 143 IV 475, E. 2.9). Bloss mittelbare oder faktische Interessen genügen nicht.
2. Keine Zivilanspruchs-Voraussetzung im kantonalen Verfahren
Die Rechtsmittellegitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO hängt — anders als die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG) — nicht davon ab, dass sich der Entscheid auf die Beurteilung von Zivilansprüchen auswirken kann (BGE 141 IV 380, E. 2.3.1). Der Geschädigte, der sich als Strafkläger konstituiert hat, ist deshalb auch ohne angemeldete Zivilforderung legitimiert, im Strafpunkt Berufung zu erheben (BGE 139 IV 78, E. 3).
III. Die Legitimation einzelner Parteien
1. Privatklägerschaft: Anknüpfung an die Geschädigtenstellung
Die Parteistellung der Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) setzt die Geschädigtenstellung voraus: Geschädigt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 140 IV 155, E. 3.2; zur Konkretisierung bei Vermögens-, Konkurs- und Urkundendelikten BGE 148 IV 170, E. 3.3 ff.; beim Raufhandel BGE 141 IV 454).
Werden durch Straftaten nur öffentliche Interessen verletzt und private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, fehlt die Geschädigtenstellung — so der SBB AG beim unerlaubten Betreten des Bahnbetriebsgebiets (Art. 86 Abs. 1 EBG), da die Norm der Sicherheit des Bahnbetriebs und damit öffentlichen Interessen dient (BGE 145 IV 491, E. 2.3.3 und 2.4.13).
Die Privatklägerschaft ist ferner als «weitere Betroffene» zur Einsprache gegen einen Strafbefehl berechtigt (Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO), wenn sie an dessen Aufhebung oder Änderung ein rechtlich geschütztes Interesse hat (BGE 141 IV 231; → Art. 354).
2. Amtliche Verteidigung
Die Rechtsmittellegitimation der amtlichen Verteidigung hinsichtlich der Festsetzung ihres Honorars ergibt sich nicht aus Art. 382 StPO, sondern aus der Sonderregelung von Art. 135 Abs. 3 StPO (BGer 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014, E. 1.4; → Art. 135).
3. Dritte und Familienangehörige
Familienmitglieder einer beschuldigten Person, gegen die eine Landesverweisung ausgesprochen wurde, sind davon höchstens indirekt betroffen: Sie sind weder andere Verfahrensbeteiligte i.S.v. Art. 105 Abs. 2 StPO noch nach Art. 382 Abs. 1 StPO legitimiert; ihr Anspruch auf Achtung des Familienlebens (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) wird im Rahmen des Entscheids über die Landesverweisung selbst berücksichtigt (BGE 145 IV 161, E. 3).
IV. Sanktionsanfechtungsverbot der Privatklägerschaft (Abs. 2)
Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. Das Strafmass ist allein Sache des Staates; das Interesse der Privatklägerschaft beschränkt sich auf den Schuldpunkt und ihre Zivilansprüche. Zulässig bleibt die Anfechtung des Schuldspruchs als solchem (etwa Freispruch statt Verurteilung) sowie der Zivilfolgen.
V. Rechtsnachfolge beim Tod (Abs. 3)
Nach dem Tod einer Partei können die Angehörigen i.S.v. Art. 110 Abs. 1 StGB (Ehegatten, eingetragene Partner, Verwandte in gerader Linie, Geschwister u.a.) in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Verfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
Die Angehörigen einer verstorbenen geschädigten Person, die sich im Vorverfahren rechtsgültig als Privatklägerschaft konstituiert haben, können über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung einer Verfahrenseinstellung verfügen (BGE 146 IV 76, E. 2). Im Strafpunkt ist — anders als im Zivilpunkt — kein gemeinsames Vorgehen der Erben erforderlich; jeder Angehörige kann sich allein als Privatkläger konstituieren (BGE 142 IV 82, E. 3.3 f.; vgl. zum Strafantragsrecht einzelner Erben BGE 141 IV 380, E. 2.3.4).
VI. «Star-Praxis»: Rügen formeller Natur
Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache kann eine Partei die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können — namentlich, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden (BGer 7B_721/2024 vom 30. April 2026 mit Hinweis auf BGE 149 I 72, E. 3.1).
VII. Abgrenzung zu anderen Normen
| Norm | Verhältnis zu Art. 382 StPO |
|---|---|
| Art. 104 f. StPO | Parteibegriff und andere Verfahrensbeteiligte |
| Art. 115 StPO | Geschädigtenbegriff — Anknüpfungspunkt der Legitimation |
| Art. 118 ff. StPO | Konstituierung als Privatklägerschaft |
| Art. 121 StPO | Rechtsnachfolge der Geschädigtenrechte |
| Art. 135 Abs. 3 StPO | Lex specialis für die amtliche Verteidigung (→ Art. 135) |
| Art. 354 StPO | Einsprache gegen den Strafbefehl (→ Art. 354) |
| Art. 381 StPO | Legitimation der Staatsanwaltschaft |
| Art. 385 StPO | Begründungsanforderungen (→ Art. 385) |
| Art. 81 BGG | Strengere Legitimation vor Bundesgericht (Zivilanspruchserfordernis) |
VIII. Rechtsprechung
Zuletzt aktualisiert: 4. Juli 2026 · Diese Seite bearbeiten · Anregung einreichen