Rechtsprechung zu Art. 381 StPO
Leitentscheide (BGE)
BGE 139 IV 199 — Entschädigung der amtlichen Verteidigung / Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft
- Thema: Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft bei Entschädigungsentscheiden
- Kernaussage: Die Staatsanwaltschaft kann die Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung mit Beschwerde in Strafsachen anfechten (E. 2). Entsprechend steht ihr auch der Rechtsmittelweg im Kanton offen (E. 4). Das Gericht hat über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Sachurteil selbst zu befinden. Die Gabelung des Rechtsmittelwegs zwischen Berufung (Staatsanwaltschaft, Parteien) und Beschwerde (amtlicher Verteidiger, unentgeltliche Verbeiständung) wird dargelegt.
- Einschlägig für: Abs. 1; Verhältnis zu Art. 135 Abs. 3 StPO
- URL: BGE 139 IV 199
BGE 137 IV 87 — Beschwerdebefugnis der Staatsanwaltschaft gegen Haftentlassungsentscheid
- Thema: Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft im Haftverfahren
- Kernaussage: Die Staatsanwaltschaft hat ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Haftentlassung sei bundesrechtswidrig (E. 1). Die Staatsanwaltschaft ist befugt, Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichts bei der kantonalen Beschwerdeinstanz anzufechten. Art. 222 StPO schliesst das Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft nicht aus; die Gesetzesmaterialien lassen nicht auf ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers schliessen.
- Einschlägig für: Abs. 1; Verhältnis zu Art. 222 StPO
- URL: BGE 137 IV 87
BGE 140 IV 213 — Beschwerdelegitimation der unentgeltlichen Verbeiständung
- Thema: Abgrenzung der Rechtsmittelwege zwischen Staatsanwaltschaft und unentgeltlicher Verbeiständung
- Kernaussage: Wird ein Urteil des Berufungsgerichts angefochten, das über die vom erstinstanzlichen Gericht der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung entscheidet, und bleibt die für das Berufungsverfahren festgesetzte Entschädigung unangefochten, liegt kein Anwendungsfall von Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO vor. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig (E. 1.7). Klärt das Verhältnis zwischen der Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft (Art. 381 StPO) und derjenigen der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 135 Abs. 3 StPO).
- Einschlägig für: Abs. 1; Verhältnis zu Art. 135 Abs. 3 StPO
- URL: BGE 140 IV 213
BGE 148 IV 275 — Grenze der Beschwerdelegitimation bei Drittpersonen-Entschädigung
- Thema: Grenzen der Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft
- Kernaussage: Die Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich nicht dazu legitimiert, mit Beschwerde in Strafsachen die Festsetzung eines Entschädigungsanspruchs an eine Drittperson im Sinne von Art. 434 StPO anzufechten (E. 1). Die Beschwerdelegitimation endet dort, wo es um privatrechtliche Entschädigungsansprüche Dritter geht, die nicht mehr in den Bereich des staatlichen Strafanspruchs fallen.
- Einschlägig für: Abs. 1; Grenzen der Rechtsmittellegitimation
- URL: BGE 148 IV 275
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 6B 360/2014 vom 30. Oktober 2014 — Gabelung des Rechtsmittelwegs bei Entschädigungsentscheiden
- Thema: Rechtsmittelweg der Staatsanwaltschaft und der unentgeltlichen Verbeiständung
- Kernaussage: Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kosten- und Entschädigungsfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung für die private Rechtsvertretung ist mit Berufung anzufechten (Art. 398 Abs. 1 und 2 StPO); dazu legitimiert ist auch die Staatsanwaltschaft (Art. 381 Abs. 1 StPO). Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung haben ihre eigene Rechtsmittellegitimation nach Art. 135 Abs. 3 StPO. Hat eine Partei Berufung erhoben, sind sämtliche Einwendungen gegen die Entschädigung im Berufungsverfahren zu beurteilen (E. 1.4).
- Einschlägig für: Abs. 1; Verhältnis zu Art. 135 Abs. 3, Art. 398, Art. 421 StPO
- URL: BGer 6B 360/2014
BGer 6B 824/2016 vom 10. April 2017 — Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren
- Thema: Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft bei berufungsgerichtlichen Entschädigungsentscheiden
- Kernaussage: Der Staatsanwaltschaft steht das Beschwerderecht in Strafsachen ohne Einschränkung zu; sie kann namentlich auch die Höhe der Entschädigung für die private oder amtliche Verteidigung anfechten (E. 2.1). Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 381 StPO zur Berufung legitimiert. Sie muss die Reduktion der Entschädigung des amtlichen Verteidigers durch das erstinstanzliche Gericht im Berufungsverfahren verlangen. Geht es um die Entschädigung für ein Berufungsverfahren, steht der Staatsanwaltschaft die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen (E. 2.2.1).
- Einschlägig für: Abs. 1; Verhältnis zu Art. 398 StPO, Art. 81 BGG
- URL: BGer 6B 824/2016
BGer 1B 174/2011 vom 17. Mai 2011 — Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft gegen Haftentscheide
- Thema: Parteistellung der Staatsanwaltschaft im Haftverfahren
- Kernaussage: Die Staatsanwaltschaft ist befugt, Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts bei der Beschwerdekammer anzufechten. Die Funktion der Staatsanwaltschaft als Verfahrensleitung im Vorverfahren steht ihrer Parteistellung im Haftverfahren nicht entgegen: Wo ihr Leitungsbefugnisse entzogen sind, hat sie das Recht, dem Gericht die Anordnung zu beantragen und diesen Antrag zu vertreten, was ihr materiell Parteistellung verleiht (E. 3.3.2). Haftverfahren sind kontradiktorisch auszugestalten (Art. 31 Abs. 2 und 3 BV, Art. 5 EMRK).
- Einschlägig für: Abs. 1; Verhältnis zu Art. 222 StPO
- URL: BGer 1B 174/2011
BGer 6B_519/2020 vom 27. September 2021 — Beschwerdelegitimation und kantonale Zuständigkeit
- Thema: Herleitung des rechtlich geschützten Interesses der Staatsanwaltschaft
- Kernaussage: Das rechtlich geschützte Interesse der Staatsanwaltschaft an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids leitet sich aus dem staatlichen Strafanspruch ab, den sie zu vertreten hat (E. 1.2). Ist in einem Kanton eine übergeordnete staatsanwaltliche Behörde zuständig, kann nur diese mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gelangen (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG i.V.m. Art. 381 Abs. 2 StPO; E. 1.3).
- Einschlägig für: Abs. 1 und Abs. 2
- URL: BGer 6B_519/2020
BGer 6B 811/2014 vom 13. März 2015 — Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Thema: Kosten- und Entschädigungsfolgen im Strafverfahren
- Kernaussage: Behandelt die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Strafverfahren und die Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang.
- Einschlägig für: Abs. 1
- URL: BGer 6B 811/2014
BGer 6B 611/2012 vom 19. April 2013 — Entschädigung für amtliche Verteidigung
- Thema: Entschädigung der amtlichen Verteidigung
- Kernaussage: Behandelt die Entschädigung für die amtliche Verteidigung und die Rolle der Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang.
- Einschlägig für: Abs. 1; Verhältnis zu Art. 135 StPO
- URL: BGer 6B 611/2012
Letzte Aktualisierung: 11. Juli 2026