Skip to content

Art. 381 — Legitimation der Staatsanwaltschaft

Gesetzeswortlaut

1 Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen.

2 Sehen Bund oder Kantone eine Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft vor, so bestimmen sie, welche Staatsanwaltschaft berechtigt ist, Rechtsmittel zu ergreifen.

3 Sie regeln, welche Behörden im Übertretungsstrafverfahren Rechtsmittel ergreifen können.

4 (Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. Januar 2024; AS 2023 468; BBl 2019 6697.)

Kommentierung

I. Bedeutung und Systematik

1 Art. 381 StPO regelt die Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft im kantonalen Strafverfahren. Die Bestimmung ist die strafprozessuale Grundlage für die Befugnis der Staatsanwaltschaft, Rechtsmittel einzulegen — sowohl zugunsten als auch zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person (Abs. 1). Die Vorschrift ergänzt die allgemeine Regelung des Beschwerdegegenstands in Art. 382 StPO und die Bestimmungen über die Zulässigkeit der Beschwerde in Art. 394 StPO. Auf Bundesebene entspricht die Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgericht Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG.

2 Art. 381 StPO ist Ausdruck der doppelten Funktion der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren: Sie ist einerseits Verfahrensleitung im Vorverfahren (Art. 16 StPO) und andererseits Partei im gerichtlichen Verfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO). Die Rechtsmittellegitimation sichert die Einheit des Verfahrens (Art. 111 BGG) und gewährleistet, dass die Staatsanwaltschaft den staatlichen Strafanspruch durch alle Instanzen verfolgen kann.

3 Die Bestimmung wurde durch die StPO-Reform 2022 (BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2024) teilweise geändert: Abs. 4 wurde aufgehoben. Die Absätze 1–3 bleiben unverändert in Kraft.

II. Rechtsmittel zugunsten und zuungunsten der beschuldigten Person (Abs. 1)

4 Abs. 1 räumt der Staatsanwaltschaft ein umfassendes Rechtsmittelrecht ein. Sie kann Rechtsmittel zugunsten der beschuldigten Person einlegen — etwa gegen eine ihrer Ansicht nach zu hohe Strafe oder einen ungerechtfertigten Schuldspruch — und ebenso zuungunsten derselben, namentlich gegen einen Freispruch, eine zu milde Strafe oder eine aus ihrer Sicht unrichtige rechtliche Würdigung. Das Gesetz macht hier keine Einschränkung: Die Staatsanwaltschaft ist nicht auf das reformatio in peius beschränkt, sondern kann auch zugunsten der beschuldigten Person intervenieren. Dies unterscheidet die StPO von Regelungen, die das Rechtsmittelrecht der Staatsanwaltschaft auf die Vertretung des staatlichen Strafanspruchs beschränken.

5 Voraussetzung für die Rechtsmittelergreifung ist — wie bei allen Parteien — ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Das rechtlich geschützte Interesse der Staatsanwaltschaft leitet sich aus dem staatlichen Strafanspruch ab, den sie zu vertreten hat. Die Staatsanwaltschaft ist daher beschwerdebefugt, wenn es um die Durchsetzung des Strafanspruchs als solchen oder um damit zusammenhängende materiell- und prozessrechtliche Belange geht (BGer 6B_519/2020 E. 1.2; BGE 134 IV 36 E. 1.4.3).

6 Das Bundesgericht hat in BGE 139 IV 199 E. 2 klargestellt, dass die Staatsanwaltschaft die Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung mit Beschwerde in Strafsachen anfechten kann. Ihr steht das Beschwerderecht in Strafsachen ohne Einschränkung zu; sie kann namentlich auch die Höhe der Entschädigung für die private oder amtliche Verteidigung anfechten (BGer 6B 824/2016 E. 2.1). Die Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft nach Art. 381 StPO ist damit umfassend und nicht auf Sachentscheide im engeren Sinn beschränkt.

III. Kantonale Organisation: Ober- und Generalstaatsanwaltschaft (Abs. 2)

7 Abs. 2 überlässt es Bund und Kantonen, im Falle einer hierarchischen Gliederung der Staatsanwaltschaft festzulegen, welche Behörde berechtigt ist, Rechtsmittel zu ergreifen. Sehen Bund oder Kantone eine Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft vor, so bestimmen sie die rechtsmittelführende Instanz. Diese Regelung respektiert die kantonale Organisationsautonomie (Art. 47 StPO) und trägt den unterschiedlichen staatsanwaltschaftlichen Strukturen in den Kantonen Rechnung.

8 Ist in einem Kanton eine übergeordnete staatsanwaltliche Behörde für die Strafverfolgung aller Straftaten im ganzen Kantonsgebiet zuständig, kann grundsätzlich nur diese Behörde (Oberstaatsanwaltschaft, Generalstaatsanwaltschaft usw.) oder ein Mitglied der obersten Geschäftsleitung einer kantonalen Staatsanwaltschaft mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gelangen (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG i.V.m. Art. 381 Abs. 2 StPO; BGE 142 IV 196 E. 1.5.2; BGer 6B_519/2020 E. 1.3).

9 Die Konkretisierung des Abs. 2 durch kantonales Recht muss mit dem Bundesrecht vereinbar sein. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG räumt der Staatsanwaltschaft das Beschwerderecht vor Bundesgericht ohne Einschränkung ein; kantonale Einschränkungen können die bundesgerichtliche Beschwerdelegitimation nicht aufheben, sondern betreffen nur die Legitimation im kantonalen Rechtsmittelverfahren.

IV. Übertretungsstrafverfahren (Abs. 3)

10 Abs. 3 delegiert die Regelung der Rechtsmittelbefugnis im Übertretungsstrafverfahren an Bund und Kantone. Da Übertretungen nach Art. 17 StPO von kantonalen Behörden oder der Bundesanwaltschaft verfolgt werden können, bedarf es einer klaren Zuweisung der Rechtsmittelbefugnis. Die Bestimmung trägt der Vielfalt der kantonalen Übertretungsstrafverfahrensordnungen Rechnung.

V. Aufhebung von Abs. 4 (Reform 2024)

11 Abs. 4 wurde durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (AS 2023 468; BBl 2019 6697) mit Wirkung seit 1. Januar 2024 aufgehoben. Die Aufhebung steht im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Verteidigungsbestimmungen (Art. 126–138 StPO) und der Neuregelung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der früher in Abs. 4 enthaltene Inhalt wurde in die neu strukturierten Bestimmungen integriert.

VI. Verhältnis zum BGG (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG)

12 Art. 381 StPO regelt die Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft im kantonalen Verfahren. Die Legitimation vor dem Bundesgericht ergibt sich aus Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG, der der Staatsanwaltschaft das Beschwerderecht in Strafsachen «ohne Einschränkung» einräumt. Die strafprozessuale Regelung in Art. 381 StPO ist die gesetzliche Grundlage, auf die das BGG verweist; beide Bestimmungen sind einander komplementär.

13 Das Bundesgericht hat in BGE 139 IV 199 E. 2 die Wechselwirkung zwischen Art. 381 StPO und Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG dargelegt: Die Staatsanwaltschaft kann die Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung mit Beschwerde in Strafsachen anfechten. Entsprechend steht ihr auch der Rechtsmittelweg im Kanton offen. Das Gericht hat über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Sachurteil selbst zu befinden.

VII. Rechtsmittel bei Kosten- und Entschädigungsentscheiden

14 Ein zentraler Anwendungsbereich des Art. 381 StPO ist die Anfechtung von Kosten- und Entschädigungsentscheiden. Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kosten- und Entschädigungsfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Dazu zählen nicht nur die Entschädigungen für die private Rechtsvertretung, sondern auch die Auslagen für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung. Die Staatsanwaltschaft kann gegen den erstinstanzlichen Entschädigungsentscheid Berufung erheben (Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 381 StPO; BGer 6B 360/2014 E. 1.3).

15 Während die Entschädigung für die private Rechtsvertretung mit Berufung anzufechten ist (Art. 398 Abs. 1 und 2 StPO), ergibt sich die Rechtsmittellegitimation der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung aus der besonderen Regelung in Art. 135 Abs. 3 StPO. Die Staatsanwaltschaft ist — anders als der amtliche Verteidiger — gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 381 StPO zur Berufung legitimiert. Sie muss die Reduktion der Entschädigung des amtlichen Verteidigers durch das erstinstanzliche Gericht daher im Berufungsverfahren verlangen (BGer 6B 824/2016 E. 2.2.1; BGE 139 IV 199 E. 5).

16 Das Bundesgericht hat in BGE 148 IV 275 E. 1 allerdings eine Grenze aufgezeigt: Die Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich nicht dazu legitimiert, mit Beschwerde in Strafsachen die Festsetzung eines Entschädigungsanspruchs an eine Drittperson im Sinne von Art. 434 StPO anzufechten. Die Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft endet dort, wo es nicht mehr um die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs oder damit zusammenhängende prozessrechtliche Belange geht, sondern um privatrechtliche Entschädigungsansprüche Dritter.

VIII. Beschwerde gegen Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichts

17 Ein weiterer wichtiger Anwendungsbereich ist die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichts. Nach Art. 222 StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Von einem Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft ist in Art. 222 StPO nicht ausdrücklich die Rede. Das Bundesgericht hat jedoch in BGE 137 IV 87 E. 1 und BGer 1B 174/2011 E. 3.1 klargestellt, dass die Gesetzesmaterialien hinsichtlich des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft nicht auf ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers schliessen lassen.

18 Nach der in Art. 111 BGG statuierten Einheit des Verfahrens, die im Lichte des Grundsatzes des doppelten Instanzenzuges auszulegen ist, muss derjenige, der zur Beschwerde ans Bundesgericht berechtigt ist, sich am Verfahren vor allen kantonalen Instanzen als Partei beteiligen können. Dazu erheischt das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Strafjustiz, dass die Staatsanwaltschaft Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichts bei der kantonalen Beschwerdeinstanz anfechten kann (BGer 1B 174/2011 E. 3.1). Die Staatsanwaltschaft hat ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung einer Haftentlassung, da sie andernfalls den Beschuldigten wieder in Haft nehmen könnte (BGE 137 IV 87 E. 1).

19 Die Funktion der Staatsanwaltschaft als Verfahrensleitung im Vorverfahren steht ihrer Parteistellung im Haftverfahren nicht entgegen. Wo ihr Leitungsbefugnisse entzogen sind — wie bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen durch das Zwangsmassnahmengericht —, hat sie das Recht, dem Gericht die Anordnung zu beantragen und diesen Antrag zu vertreten. Damit hat sie in diesem Verfahren materiell Parteistellung (BGer 1B 174/2011 E. 3.3.2). Nach den verfassungs- und konventionsrechtlichen Verfahrensgarantien (insbesondere Art. 31 Abs. 2 und 3 BV, Art. 5 EMRK) sind Haftanordnungs- und -prüfungsverfahren kontradiktorisch auszugestalten, was die Beteiligung der Staatsanwaltschaft als Verfahrenspartei voraussetzt.

IX. Grenzen der Rechtsmittellegitimation

20 Die Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft nach Art. 381 StPO ist nicht schrankenlos. Sie endet dort, wo die Staatsanwaltschaft kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (vgl. Art. 382 StPO). Das rechtlich geschützte Interesse leitet sich aus dem staatlichen Strafanspruch ab; geht es um Belange, die ausserhalb des Strafanspruchs liegen, fehlt der Staatsanwaltschaft die Beschwerdelegitimation.

21 So hat das Bundesgericht in BGE 148 IV 275 E. 1 entschieden, dass die Staatsanwaltschaft nicht legitimiert ist, die Festsetzung eines Entschädigungsanspruchs an eine Drittperson im Sinne von Art. 434 StPO anzufechten. Die Entschädigungsansprüche Dritter sind privatrechtlicher Natur und betreffen nicht die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs. Die Staatsanwaltschaft vertritt den Strafanspruch, nicht die privatrechtlichen Interessen Dritter.

X. Verhältnis zur Rechtsmittellegitimation anderer Verfahrensbeteiligter

22 Die Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft nach Art. 381 StPO besteht neben der Rechtsmittellegitimation anderer Verfahrensbeteiligter. Die beschuldigte Person ist zur Beschwerde legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf ihre Rechtsstellung auswirkt (vgl. Art. 382 StPO). Die Privatklägerschaft kann Rechtsmittel ergreifen, soweit der angefochtene Entscheid sich auf ihre Zivilansprüche auswirken kann (Art. 382 Abs. 2 StPO; Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung haben eine eigene Rechtsmittellegitimation nach Art. 135 Abs. 3 StPO.

23 Diese differentiierte Regelung der Rechtsmittellegitimation führt zu einer Gabelung des Rechtsmittelwegs, die das Bundesgericht in BGE 139 IV 199 und BGer 6B 360/2014 ausführlich dargelegt hat: Die Staatsanwaltschaft und die Parteien müssen die Reduktion einer Entschädigung im Berufungsverfahren verlangen, während die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung strafprozessuale Beschwerde führen. Hat eine Partei Berufung erhoben und wird darauf eingetreten, sind sämtliche Einwendungen gegen die Entschädigung im Berufungsverfahren zu beurteilen (BGer 6B 360/2014 E. 1.4).

Querverweise

  • Art. 16 StPO — Staatsanwaltschaft (Verfahrensleitung im Vorverfahren)
  • Art. 104 StPO — Parteien (Staatsanwaltschaft als Partei im gerichtlichen Verfahren)
  • Art. 111 BGG — Einheit des Verfahrens
  • Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG — Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft vor Bundesgericht
  • Art. 127 StPO — Rechtsbeistand
  • Art. 135 StPO — Entschädigung der amtlichen Verteidigung
  • Art. 222 StPO — Haftbeschwerde (nicht kommentiert)
  • Art. 379 StPO — Anwendbare Vorschriften (Rechtsmittelverfahren)
  • Art. 382 StPO — Beschwerdegegenstand
  • Art. 384 StPO — Fristbeginn
  • Art. 394 StPO — Zulässigkeit und Berufungsgründe
  • Art. 398 StPO — Zulässigkeit und Berufungsgründe
  • Art. 421 StPO — Kosten- und Entschädigungsfolgen im Endentscheid (nicht kommentiert)
  • Art. 428 StPO — Kostentragung im Rechtsmittelverfahren
  • Art. 429 StPO — Entschädigung und Genugtuung
  • Art. 434 StPO — Entschädigungsansprüche Dritter (nicht kommentiert)

Literatur

  • Niklaus Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2014, N. zu Art. 135 StPO
  • Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329
  • Marcel Alexander Rüedi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2023, N. zu Art. 381 StPO
Last updated on