Rechtsprechung zu Art. 379 StPO
Rechtsprechung zu Art. 379 StPO — Anwendbare Vorschriften (Rechtsmittelverfahren)
Die Rechtsprechung zu Art. 379 StPO befasst sich mit der sinngemässen Anwendung allgemeiner Verfahrensbestimmungen im Rechtsmittelverfahren sowie mit der Abgrenzung zwischen allgemeinen und besonderen Bestimmungen des Rechtsmitteltitels. Die thematischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Untersuchungsgrundsatz und Beweiswürdigung im Rechtsmittelverfahren, Bindung an die Anklage und Anklageergänzung, Verschlechterungsverbot sowie Beschwerdeverfahren.
1. Untersuchungsgrundsatz und Beweiswürdigung im Rechtsmittelverfahren
BGE 143 IV 214 vom 1. Januar 2017
Regeste: Art. 345, 389 und 399 Abs. 3 lit. c StPO; Bindungswirkung von bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheiden; Kognition des Berufungsgerichts bei der Neubeurteilung; Zulässigkeit von neuen Beweismitteln.
Der Leitentscheid zur sinngemässen Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes im Rechtsmittelverfahren. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) auch im Rechtsmittelverfahren — und folglich auch in einem Rückweisungsverfahren — gilt. Das Berufungsgericht darf nach einer Rückweisung eine neue, abweichende Beweiswürdigung vornehmen, sofern der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch angefochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht (E. 5.3.2). Dem Berufungsgericht ist es in einem Rückweisungsverfahren nicht untersagt, zusätzliche Beweise abzunehmen, wenn dies der Wahrheitsfindung dient (E. 5.4). Zitierhäufigkeit: 1483.
BGer 6B 542/2016 vom 5. Mai 2017
Titel: Mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung etc.; Konfrontationsanspruch, Beweisanträge im Berufungsverfahren.
Befasst sich mit dem Konfrontationsanspruch und der Behandlung von Beweisanträgen im Berufungsverfahren. Illustriert die sinngemässe Anwendung der allgemeinen beweisrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 147 StPO) im Rechtsmittelverfahren nach Art. 379 StPO. Zitierhäufigkeit: 126.
2. Bindung an die Anklage und Anklageergänzung
BGE 147 IV 167 vom 11. März 2021
Regeste: Art. 404 Abs. 1 StPO; Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 zweiter Satz, Art. 333 Abs. 1 und 2, je in Verbindung mit Art. 379 StPO; Art. 391 Abs. 1 und 2 StPO; Unzulässigkeit eines zusätzlichen Schuldspruchs aufgrund eines im Berufungsverfahren erweiterten Anklagesachverhalts.
Zentraler Entscheid zur Abgrenzung zwischen allgemeinen und besonderen Bestimmungen im Rechtsmittelverfahren. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass der Streitgegenstand im Berufungsverfahren grundsätzlich auf Sachverhalte beschränkt ist, die bereits im erstinstanzlichen Urteil behandelt worden sind (Art. 404 Abs. 1 StPO). Art. 333 Abs. 2 StPO ist im Berufungsverfahren generell nicht anwendbar, da ein zusätzlicher Schuldspruch wegen einer erst im Berufungsverfahren bekannt gewordenen Straftat am Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) scheitert. Der Entscheid illustriert, wie die Spezialbestimmungen des Rechtsmitteltitels (Art. 391 Abs. 2 StPO) die allgemeinen Regeln (Art. 333 Abs. 2 StPO) im Lichte von Art. 379 StPO verdrängen. Zitierhäufigkeit: 241.
BGE 148 IV 124 vom 17. Januar 2022
Regeste: Art. 11 Abs. 1, Art. 119 Abs. 2 lit. a, Art. 319 Abs. 1 lit. a, Art. 320 Abs. 4, Art. 324 Abs. 2, Art. 333 Abs. 1 StPO; Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK; Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II; Teileinstellungsverfügung; Grundsatz «ne bis in idem»; Anklageergänzung nach einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid.
Behandelt die Teileinstellungsverfügung und die Anklageergänzung nach Art. 333 Abs. 1 StPO nach einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid. Zeigt auf, dass die allgemeinen Bestimmungen über die Einstellung (Art. 319 StPO) und die Anklage (Art. 324–325 StPO) auch im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren sinngemäss massgebend sind. Eine Änderung oder Ergänzung der Anklage ist auch nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid noch möglich, wenn die Privatklägerschaft ihren Anspruch im kantonalen Verfahren geltend gemacht hat (E. 2.6.8). Zitierhäufigkeit: 227.
BGer 6B 171/2022 vom 29. November 2022
Titel: Fahrlässige Tötung; Anklageprinzip; Änderung und Erweiterung der Anklage (Art. 333 StPO).
Behandelt das Anklageprinzip und die Änderung bzw. Erweiterung der Anklage nach Art. 333 StPO im Lichte der sinngemässen Anwendung allgemeiner Bestimmungen im Rechtsmittelverfahren. Zitierhäufigkeit: 49.
BGer 6B 1216/2020 vom 11. April 2022
Titel: Tierquälerei; Anklagegrundsatz; Bindungswirkung; Änderung und Erweiterung der Anklage etc.
Erörtert den Anklagegrundsatz und die Bindungswirkung im Rahmen der Änderung und Erweiterung der Anklage. Illustriert die sinngemässe Anwendung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 StPO) im Rechtsmittelverfahren. Zitierhäufigkeit: 43.
3. Kosten und Entschädigung im Rechtsmittelverfahren
BGer 6B 824/2016 vom 10. April 2017
Regeste: Entschädigung der amtlichen Verteidigung | Strafprozess.
Behandelt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Rechtsmittelverfahren. Zeigt, dass die allgemeinen Bestimmungen über die amtliche Verteidigung (Art. 132–136 StPO) auch im Rechtsmittelverfahren sinngemäss anwendbar sind, soweit der Rechtsmitteltitel keine Spezialbestimmung trifft. Zitierhäufigkeit: 484.
BGer 6B 1025/2014 vom 9. Februar 2015
Regeste: Widerhandlung gegen das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen; schriftliches Verfahren, Kosten- und Entschädigungsfolgen | Straftaten.
Behandelt Kosten- und Entschädigungsfolgen im schriftlichen Verfahren. Illustriert die sinngemässe Anwendung der allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen (Art. 421–433 StPO) im Rechtsmittelverfahren. Zitierhäufigkeit: 447.
4. Verfahrensfragen im Rechtsmittelverfahren
BGer 1B 259/2018 vom 26. Juni 2018
Regeste: Strafverfahren; Sistierung des Beschwerdeverfahrens | Strafprozess.
Behandelt die Sistierung eines Beschwerdeverfahrens und wendet dabei die allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätze zur Verfahrensleitung (Art. 61 StPO) auf das Beschwerdeverfahren an. Illustriert die sinngemässe Anwendung allgemeiner Bestimmungen im Beschwerdeverfahren nach Art. 379 StPO. Zitierhäufigkeit: 32.
BGer 6B 1394/2017 vom 2. August 2018
Titel: Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, Raufhandel, falsche Anschuldigung, mehrfacher Betrug; Anklagegrundsatz, Willkür, Strafzumessung etc.
Behandelt den Anklagegrundsatz im Lichte der sinngemässen Anwendung allgemeiner Bestimmungen im Rechtsmittelverfahren. Illustriert die Reichweite von Art. 379 StPO bei der Überprüfung der Anwendung des Anklagegrundsatzes in der Berufungsinstanz. Zitierhäufigkeit: 77.
BGer 6B 1404/2020 vom 17. Januar 2022
Titel: Raub, versuchte schwere Körperverletzung; Anklageprinzip.
Behandelt das Anklageprinzip im Berufungsverfahren. Illustriert die sinngemässe Anwendung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 StPO) und der Bindung an die Anklage (Art. 350 StPO) im Rechtsmittelverfahren nach Art. 379 StPO. Zitierhäufigkeit: 120.
BGer 6B 165/2020 vom 20. Mai 2020
Titel: Versuchter Mord, Drohung, Verteidigungsrechte, Willkür, rechtliches Gehör, Strafzumessung.
Befasst sich mit Verteidigungsrechten und rechtlichem Gehör im Rechtsmittelverfahren. Illustriert die sinngemässe Anwendung der allgemeinen Bestimmungen über das rechtliche Gehör (Art. 107 Abs. 2 StPO) und die Verteidigungsrechte (Art. 127–134 StPO) im Rechtsmittelverfahren. Zitierhäufigkeit: 34.