Art. 379 — Anwendbare Vorschriften (Rechtsmittelverfahren)
Gesetzeswortlaut
Abs. 1 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält.
Kommentierung
I. Bedeutung und Zweck
Art. 379 StPO eröffnet den Titel über die Rechtsmittel (Art. 379–398 StPO) mit einer grundlegenden Anwendbarkeits- und Verweisungsklausel. Die Bestimmung regelt das Verhältnis zwischen den allgemeinen Verfahrensbestimmungen der Strafprozessordnung und den besonderen Vorschriften des Rechtsmitteltitels. Der Grundsatz lautet: Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten im Rechtsmittelverfahren sinngemäss, soweit der Rechtsmitteltitel keine spezialgesetzliche Regelung trifft (Rz. 1).
Damit schafft Art. 379 StPO eine Brückenfunktion zwischen dem ersten und dem dritten Teil der Strafprozessordnung. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verfahrensbeteiligten (Art. 104–158 StPO), die Beweisführung (Art. 139–198 StPO), die Fristen (Art. 89–94 StPO), die Aktenführung (Art. 100–101 StPO) und die Eingaben (Art. 108 StPO) finden auch im Rechtsmittelverfahren Anwendung, sofern sie nicht durch spezifische Bestimmungen des Rechtsmitteltitels verdrängt werden. Dies gewährleistet die Einheit des Verfahrensrechts und verhindert, dass für das Rechtsmittelverfahren ein völlig separates Verfahrensregime geschaffen werden muss (Rz. 2).
Die Bestimmung hat ihre Vorbilder im kantonalen Verfahrensrecht, das teilweise vergleichbare Öffnungsklauseln kannte, und in der Strafprozessordnung des Bundesgerichts (Art. 24 des damaligen BGer-Verfahrensgesetzes). Mit der Vereinheitlichung der Strafprozessordnung auf Bundesebene wurde dieser Grundsatz in Art. 379 StPO normiert, um klarzustellen, dass das Rechtsmittelverfahren keine völlig eigenständige Prozedur darstellt, sondern in den allgemeinen Rahmen des Strafverfahrens eingebettet bleibt (Rz. 3).
II. Struktur und Systematik des Rechtsmitteltitels
1. Aufbau des Titels 5
Der Rechtsmitteltitel (Art. 379–398 StPO) ist wie folgt gegliedert:
- Allgemeine Bestimmungen (Art. 379–383 StPO): Anwendbare Vorschriften, Rechtsmittel, Beschwerdegegenstand, Legitimation der Staatsanwaltschaft
- Fristbeginn und Begründung (Art. 384–385 StPO): Fristbeginn, Begründung und Form
- Beschwerde (Art. 386–396 StPO): Allgemeine Bestimmungen, Zuständigkeit, Verfahren, Wirkung, Form und Frist
- Berufung (Art. 391–398 StPO): Zulässigkeit, Berufungsgründe, Verfahren, neues Urteil
Art. 379 StPO steht am Anfang dieses Titels und definiert das Verhältnis der nachfolgenden Bestimmungen zu den allgemeinen Verfahrensregeln der StPO. Die Bestimmung ist eine typische Öffnungsklausel, wie sie im schweizerischen Gesetzgebungsstil häufig vorkommt (vgl. auch Art. 17 Abs. 2 StPO, Art. 325 Abs. 1 StPO) (Rz. 4).
2. Verhältnis zu den allgemeinen Bestimmungen
Die «sinngemässe» Anwendung der allgemeinen Bestimmungen bedeutet, dass diese nicht unbesehen übertragen werden können, sondern an die Besonderheiten des Rechtsmittelverfahrens angepasst werden müssen. Welche Anpassungen im Einzelnen geboten sind, ergibt sich aus der Natur der Sache und wird in der Rechtsprechung konkretisiert. So gilt beispielsweise der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) im Rechtsmittelverfahren in modifizierter Form: Das Berufungsgericht ist grundsätzlich an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 389 StPO), kann aber im Rahmen der Beweiswürdigung zusätzliche Beweise erheben, wenn dies der Wahrheitsfindung dient (Rz. 5).
Das Bundesgericht hat in BGE 143 IV 214 E. 5.4 festgehalten, dass der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) auch im Rechtsmittelverfahren — und folglich auch in einem Rückweisungsverfahren — gilt. Dem Berufungsgericht ist es daher nicht untersagt, zusätzliche Beweise, welche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, abzunehmen, wenn dies seines Erachtens der Wahrheitsfindung dient. Dies illustriert die sinngemässe Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes im Rechtsmittelverfahren nach Art. 379 StPO (Rz. 6).
III. «Sinngemäss» — Bedeutung der Anpassungspflicht
1. Begriff der sinngemässen Anwendung
Die Formulierung «richtet sich sinngemäss nach» bedeutet, dass die allgemeinen Bestimmungen der StPO im Rechtsmittelverfahren Anwendung finden, soweit sie mit den Besonderheiten des Rechtsmittelverfahrens vereinbar sind. Eine sinngemässe Anwendung setzt voraus, dass die jeweilige allgemeine Bestimmung auf die Struktur und die Bedürfnisse des Rechtsmittelverfahrens übertragen werden kann. Wo dies nicht möglich oder sachlich nicht geboten ist, tritt die spezielle Regelung des Rechtsmitteltitels an die Stelle der allgemeinen Bestimmung (Rz. 7).
Dies gilt insbesondere für die Partizipationsrechte der Parteien: Während im erstinstanzlichen Verfahren die Staatsanwaltschaft das Verfahren leitet und die beschuldigte Person weitgehend passiv betroffen ist, rücken im Rechtsmittelverfahren die Parteien als aktiv Treibende in den Vordergrund. Die beschuldigte Person ergreift das Rechtsmittel, formuliert die Anträge und begründet die Rügen. Die sinngemässe Anwendung der allgemeinen Bestimmungen muss dieser Rollenumverteilung Rechnung tragen (Rz. 8).
2. Beispiele für sinngemässe Anwendung
a) Beweisverfahren: Die allgemeinen Bestimmungen über die Beweisführung (Art. 139–198 StPO) gelten im Rechtsmittelverfahren sinngemäss. Das bedeutet, dass die Regeln über die Beweiszulässigkeit (Art. 141 StPO), das Teilnahmerecht der Parteien bei Beweiserhebungen (Art. 147 StPO) und die Zeugnisverweigerungsrechte (Art. 169–172 StPO) auch im Berufungsverfahren zu beachten sind. Die Beweiswürdigung richtet sich nach denselben Grundsätzen wie im erstinstanzlichen Verfahren (freie Beweiswürdigung nach Art. 10 Abs. 3 StPO) (Rz. 9).
Das Bundesgericht hat in BGE 143 IV 214 E. 5.3.2 klargestellt, dass das Berufungsgericht nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht eine neue, abweichende Beweiswürdigung vornehmen darf, sofern der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch angefochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht. Dies entspricht der sinngemässen Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes und der freien Beweiswürdigung im Rechtsmittelverfahren (Rz. 10).
b) Verfahrensbeteiligung: Die Rechte der beschuldigten Person (Art. 107–111 StPO), insbesondere das rechtliche Gehör (Art. 107 Abs. 2 StPO) und das Recht auf Verteidigung (Art. 127–134 StPO), gelten auch im Rechtsmittelverfahren. Die beschuldigte Person muss die Möglichkeit haben, sich zu den Vorwürfen und zu den Rügen der Gegenseite zu äussern. Das Bundesgericht hat in BGer 6B 542/2016 vom 5. Mai 2017 den Konfrontationsanspruch und die Behandlung von Beweisanträgen im Berufungsverfahren behandelt und dabei die sinngemässe Anwendung der allgemeinen beweisrechtlichen Bestimmungen bestätigt (Rz. 11).
c) Fristen: Die allgemeinen Fristbestimmungen (Art. 89–94 StPO) gelten im Rechtsmittelverfahren sinngemäss, soweit der Rechtsmitteltitel nicht besondere Fristen vorsieht. So bestimmt Art. 396 Abs. 1 StPO eine zehntägige Beschwerdefrist, während die allgemeinen Regeln über die Fristberechnung (Art. 89 StPO), den Fristbeginn (Art. 90 StPO) und die Wiederherstellung (Art. 94 StPO) weiterhin anwendbar bleiben (Rz. 12).
IV. Abgrenzung: Wann der Rechtsmitteltitel besondere Bestimmungen trifft
1. Vorrang der Spezialbestimmungen
Der zweite Teil des Satzes in Art. 379 StPO («soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält») begründet den Vorrang der Spezialbestimmungen des Rechtsmitteltitels. Wo der Titel 5 eine besondere Regelung trifft, verdrängt diese die allgemeinen Bestimmungen. Dies folgt dem lex-specialis-Grundsatz, der im schweizerischen Verfahrensrecht allgemeingültig ist (Rz. 13).
Die wichtigsten Spezialbestimmungen des Rechtsmitteltitels sind:
- Art. 382 StPO (Beschwerdegegenstand): Bestimmt, welche Entscheide mit der Beschwerde angefochten werden können — verdrängt die allgemeinen Regeln über die Anfechtbarkeit von Entscheiden.
- Art. 384 StPO (Fristbeginn): Spezielle Regelung des Fristbeginns für Rechtsmittel — verdrängt die allgemeinen Fristbeginnregeln.
- Art. 389 StPO (Anträge der Parteien): Das Berufungsgericht ist an die Anträge der Parteien gebunden — eine spezifische Modifikation des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO).
- Art. 391 Abs. 2 StPO (Verschlechterungsverbot): Spezielle Ausprägung des Verschlechterungsverbots im Berufungsverfahren — verdrängt die allgemeinen Grundsätze.
- Art. 393 Abs. 3 StPO (Beweisaufnahme im Berufungsverfahren): Spezielle Regelung der Beweiserhebung im Berufungsverfahren — modifiziert die allgemeinen Beweisregeln.
- Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO (Begründung der Berufung): Spezielle Begründungsanforderung für die Berufung — ergänzt die allgemeinen Eingabevorschriften (Art. 108 StPO) (Rz. 14).
2. Das Verschlechterungsverbot als Spezialbestimmung
Das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist eine der wichtigsten Spezialbestimmungen des Rechtsmitteltitels, die allgemeine Grundsätze modifiziert. Es verbietet dem Berufungsgericht, die Strafe zum Nachteil der beschuldigten Person zu verschlechtern, wenn allein sie oder zu ihren Gunsten ein Rechtsmittel ergreift. Das Bundesgericht hat in BGE 147 IV 167 vom 11. März 2021 E. 1.5.1–1.5.4 die Reichweite des Verschlechterungsverbots detailliert erörtert und festgehalten, dass ein zusätzlicher Schuldspruch wegen einer erst im Berufungsverfahren bekannt gewordenen Straftat (vgl. Art. 333 Abs. 2 StPO) am Verschlechterungsverbot scheitert. Art. 333 Abs. 2 StPO ist nach der Rechtsprechung im Berufungsverfahren generell nicht anwendbar. Dies ist ein Beispiel dafür, wie eine Spezialbestimmung des Rechtsmitteltitels (Art. 391 Abs. 2 StPO) die allgemeine Regel (Art. 333 Abs. 2 StPO) verdrängt (Rz. 15).
V. Anwendung im Beschwerdeverfahren
1. Beschwerde gegen erstinstanzliche Entscheide
Im Beschwerdeverfahren gegen erstinstanzliche Entscheide (Art. 386–396 StPO) gilt Art. 379 StPO ebenfalls. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verfahrensbeteiligung, die Beweisführung und die Fristen finden sinngemäss Anwendung, soweit die besonderen Beschwerdevorschriften (insbesondere Art. 396 StPO zur Form und Frist) nicht eine Spezialregelung treffen (Rz. 16).
Das Bundesgericht hat in BGer 1B 259/2018 vom 26. Juni 2018 die Sistierung eines Beschwerdeverfahrens behandelt und dabei die allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätze auf das Beschwerdeverfahren angewendet. Dies illustriert, dass die allgemeinen Bestimmungen über die Verfahrensleitung (Art. 61 StPO) und die Verfahrenshandlungen auch im Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar sind (Rz. 17).
2. Beschwerde im Rahmen der Anklageerhebung
Art. 379 StPO ist auch massgebend, wenn im Rahmen der Anklageerhebung Beschwerden erhoben werden. Das Bundesgericht hat in BGE 148 IV 124 vom 17. Januar 2022 die Frage der Anklageergänzung nach einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid behandelt. Dabei ging es um die Teileinstellungsverfügung (Art. 319 StPO) und die Anklageergänzung nach Art. 333 Abs. 1 StPO im Lichte des «ne bis in idem»-Grundsatzes. Der Entscheid zeigt, dass die allgemeinen Bestimmungen über die Einstellung (Art. 319 StPO) und die Anklage (Art. 324–325 StPO) auch im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren sinngemäss massgebend sind (Rz. 18).
VI. Verhältnis zum Bundesgerichtsgesetz (BGG)
1. Abgrenzung StPO — BGG
Art. 379 StPO regelt das innerkantonale Rechtsmittelverfahren. Für die Beschwerde in Bundesrechtssachen an das Bundesgericht gelten die Vorschriften des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, Art. 78–100 BGG). Das BGG enthält eigene Bestimmungen über die Beschwerdelegitimation (Art. 81 BGG), die Beschwerdefrist (Art. 100 BGG), die Begründungsanforderungen (Art. 42 BGG) und die Kognition des Bundesgerichts (Art. 95–97 BGG) (Rz. 19).
Das Verhältnis zwischen StPO und BGG ist im BGG selbst geregelt: Nach Art. 78 Abs. 2 BGG sind die kantonalen Rechtsmittel ausgeschöpft, bevor das Bundesgericht angerufen werden kann (Erschöpfung des kantonalen Rechtswegs). Art. 379 StPO regelt somit die Anwendbarkeit der allgemeinen StPO-Bestimmungen im kantonalen Rechtsmittelverfahren, während das BGG das Verfahren vor dem Bundesgericht regelt. Eine direkte Anwendbarkeit von Art. 379 StPO auf das bundesgerichtliche Verfahren besteht nicht (Rz. 20).
2. Koordination der Verfahren
Trotz der institutionellen Trennung zwischen kantonalen Rechtsmitteln (StPO) und bundesgerichtlicher Beschwerde (BGG) bestehen inhaltliche Berührungspunkte. Die allgemeinen Bestimmungen der StPO über die Beweisführung und die Verfahrensgrundsätze prägen auch die Beurteilung durch das Bundesgericht, das die kantonale Anwendung dieser Grundsätze überprüft. Das Bundesgericht wendet bei der Überprüfung kantonaler Entscheide die StPO als materielles Recht an, während das Verfahren vor dem Bundesgericht dem BGG folgt (Rz. 21).
VII. Anwendbarkeit allgemeiner Verfahrensgrundsätze
1. Untersuchungsgrundsatz und Wahrheitspflicht
Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) gilt im Rechtsmittelverfahren sinngemäss, wird aber durch die besonderen Bestimmungen des Rechtsmitteltitels modifiziert. Im Berufungsverfahren ist das Gericht grundsätzlich an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 389 StPO), kann aber im Rahmen der Beweiswürdigung zusätzliche Beweise erheben. Das Bundesgericht hat dies in BGE 143 IV 214 E. 5.4 wie folgt präzisiert: Der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz gilt auch im Rechtsmittelverfahren und folglich auch in einem Rückweisungsverfahren. Dem Berufungsgericht ist es in einem Rückweisungsverfahren daher nicht untersagt, zusätzliche Beweise, welche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, abzunehmen, wenn dies seines Erachtens der Wahrheitsfindung dient (Rz. 22).
2. Anklagegrundsatz und Bindung an die Anklage
Der Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) und die Bindung an die Anklage (Art. 350 StPO) gelten auch im Rechtsmittelverfahren sinngemäss. Das Berufungsgericht ist an die erstinstanzliche Anklage gebunden und kann den Sachverhalt nicht über den Rahmen der Anklage hinaus ausdehnen. Art. 333 Abs. 1 StPO erlaubt zwar eine Anklageergänzung im Rahmen des bestehenden Verfahrensgegenstands, jedoch nicht die Einführung völlig neuer Tatvorwürfe (Rz. 23).
Das Bundesgericht hat in BGE 147 IV 167 E. 1.2–1.4 klargestellt, dass der Streitgegenstand im Berufungsverfahren grundsätzlich auf Sachverhalte beschränkt ist, die bereits im erstinstanzlichen Urteil behandelt worden sind (Art. 404 Abs. 1 StPO). Art. 329 Abs. 2 StPO erlaubt nur Anklageergänzungen im Rahmen des erstinstanzlich fixierten Verfahrensgegenstandes. Auch Art. 333 Abs. 1 StPO bietet keine Grundlage, um bisher nicht verfolgte Tatvorgänge in das Verfahren einzubeziehen. Diese Grundsätze illustrieren die sinngemässe Anwendung des Anklagegrundsatzes im Rechtsmittelverfahren nach Art. 379 StPO (Rz. 24).
3. Rechtliches Gehör
Das rechtliche Gehör (Art. 107 Abs. 2 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) gilt vollumfänglich im Rechtsmittelverfahren. Die Parteien haben das Recht, sich zu allen für den Entscheid erheblichen Tatsachen und Rechtsfragen zu äussern, und der Entscheidende muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen und in den Entscheid einbeziehen. Das Bundesgericht wendet diesen Grundsatz auch bei der Überprüfung von Rechtsmittelentscheiden an (Rz. 25).
VIII. Praxisbezug und Bedeutung der Bestimmung
Art. 379 StPO hat in der Praxis eine herausragende Bedeutung als Öffnungsklausel. Sie stellt sicher, dass das Rechtsmittelverfahren nicht als rechtliches Vakuum betrachtet wird, in dem die allgemeinen Verfahrensgrundsätze ausser Kraft gesetzt sind. Vielmehr wird durch die sinngemässe Anwendung der allgemeinen Bestimmungen die Kontinuität des Verfahrensrechts über alle Instanzen hinweg gewährleistet (Rz. 26).
Die Bestimmung wird in der Rechtsprechung regelmässig zitiert, wenn es um die Frage geht, ob eine allgemeine verfahrensrechtliche Bestimmung auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar ist. Sie dient als Auslegungsmaxime für die Bestimmung des anwendbaren Rechts im Rechtsmittelverfahren und verhindert, dass für das Rechtsmittelverfahren ein vollständig separates Verfahrensregime geschaffen werden muss. Die hohe Zitationsdichte von Art. 379 StPO in der Rechtsprechung des Bundesgerichts — mit über 1482 Zitaten allein im Leitentscheid BGE 143 IV 214 — unterstreicht die praktische Relevanz dieser Bestimmung (Rz. 27).
IX. Verhältnis zu kantonalem Verfahrensrecht
Nach Art. 1 Abs. 1 StPO ist die StPO auf die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone anwendbar. Das Rechtsmittelverfahren vor den kantonalen Instanzen richtet sich nach der StPO, soweit diese anwendbar ist. Kantonale Verfahrensbestimmungen haben nur noch eine ergänzende Funktion, soweit die StPO nicht abschliessend regelt. Art. 379 StPO sichert die Einheit des Rechtsmittelverfahrens über alle kantonalen Besonderheiten hinweg und stellt sicher, dass die allgemeinen Bestimmungen der StPO auch in den kantonalen Rechtsmittelinstanzen sinngemäss angewendet werden (Rz. 28).
X. Zusammenfassung
Art. 379 StPO ist die zentrale Öffnungsklausel des Rechtsmitteltitels. Sie regelt das Verhältnis zwischen den allgemeinen Verfahrensbestimmungen und den Spezialvorschriften des Rechtsmittelverfahrens. Die Bestimmung hat folgende Hauptwirkungen:
- Anwendbarkeit allgemeiner Bestimmungen: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen der StPO gelten im Rechtsmittelverfahren sinngemäss.
- Vorrang der Spezialbestimmungen: Besondere Bestimmungen des Rechtsmitteltitels (Art. 379–398 StPO) gehen den allgemeinen Bestimmungen vor.
- Sinngemässe Anwendung: Die allgemeinen Bestimmungen müssen an die Besonderheiten des Rechtsmittelverfahrens angepasst werden.
- Einheit des Verfahrensrechts: Art. 379 StPO gewährleistet die Kontinuität der Verfahrensgrundsätze über alle Instanzen hinweg (Rz. 29).
Die Bestimmung ist von erheblicher praktischer Bedeutung, da sie die Grundlage für die Anwendung zahlreicher allgemeiner Verfahrensbestimmungen im Rechtsmittelverfahren bildet. Ohne diese Öffnungsklausel wäre das Rechtsmittelverfahren rechtlich unterbestimmt, da der Rechtsmitteltitel nicht alle verfahrensrechtlichen Fragen abschliessend regelt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Reichweite der Bestimmung in zahlreichen Entscheiden konkretisiert, insbesondere hinsichtlich des Untersuchungsgrundsatzes, des Anklagegrundsatzes und des Verschlechterungsverbots im Rechtsmittelverfahren (Rz. 30).