Rechtsprechung zu Art. 372 StPO
Rechtsprechung zu Art. 372 StPO
I. Leitentscheide
Begriff der Drohung, Unabhängigkeit von Art. 180 StGB und keine Bindung an die dreimonatige Antragsfrist
- Die Anordnung einer Friedensbürgschaft nach Art. 66 StGB setzt keine strafbare Handlung im Sinne von Art. 180 StGB oder eines anderen Tatbestands des Besonderen Teils voraus. Der Begriff der Drohung ist autonom auszulegen: Es genügt, dass die geäusserte Absicht, ein Verbrechen oder Vergehen zu begehen, objektiv geeignet ist, bei der bedrohten Person eine begründete und ernsthafte Furcht hervorzurufen, und diese Furcht tatsächlich ausgelöst wird. Das Erfordernis des subjektiven Einschüchterungsvorsatzes nach Art. 180 StGB entfällt.
- Das Gesuch der bedrohten Person um Anordnung einer Friedensbürgschaft (Art. 372 Abs. 3 StPO) unterliegt nicht der dreimonatigen Verwirkungsfrist von Art. 31 StGB für Strafanträge. Da die Friedensbürgschaft eine rein präventive, in die Zukunft gerichtete Sicherungsmassnahme darstellt und keine repressive Sanktion bezweckt, kann das Gesuch jederzeit gestellt werden, solange die Gefährdungslage und die Besorgnis der Verwirklichung fortdauern.
Präventiver Charakter der Friedensbürgschaft und Unbeachtlichkeit der Schuldunfähigkeit
- Die Friedensbürgschaft stellt eine polizeiliche Vorbeugungsmassnahme (mesure de sûreté) dar, die nicht an ein schuldhaftes Vergehen anknüpft, sondern ausschliesslich der Abwehr künftiger Gefahren dient.
- Eine Massnahme kann deshalb grundsätzlich auch gegenüber Personen angeordnet werden, die im Zeitpunkt der Drohung vermindert schuldfähig oder schuldunfähig waren, sofern die Person über das minimale Verständnis verfügt, die Tragweite eines förmlichen Friedensversprechens und die finanziellen Konsequenzen des Kautionsverlusts zu erfassen.
Ausschluss der Friedensbürgschaft bei Haft wegen Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr (Abs. 2)
BGer 1B_217/2013 vom 16. Juli 2013 E. 4.2
- Befindet sich die beschuldigte Person wegen Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr in strafprozessualer Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Art. 221 Abs. 1 lit. c oder Abs. 2 StPO), schliesst Art. 372 Abs. 2 StPO die Anordnung einer Friedensbürgschaft zwingend aus.
- Die Friedensbürgschaft kann im Haftprüfungsverfahren nicht als mildere Ersatzmassnahme angerufen werden, da hierfür ausschliesslich die Katalogmassnahmen von Art. 237 StPO massgeblich sind. Der physische Freiheitsentzug entfaltet maximalen Opferschutz und verdrängt das Gelöbnis vollständig.
Angemessenheit der Kautionshöhe und Androhung von Ersatzzwangshaft bei Nachbarschaftskonflikten
BGer 6B_713/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 3
- In einem jahrelang eskalierten Nachbarschaftsstreit mit wiederholten Drohungen, die Liegenschaft des Nachbarn abzubrennen, ist die Anordnung einer zweijährigen Friedensbürgschaft mit einer Sicherheitsleistung von CHF 15'000 und der Androhung von 30 Tagen Haft für den Fall der Nichtleistung bundesrechtskonform.
- Die Bemessung der Sicherheit richtet sich nach den finanziellen Verhältnissen der drohenden Person und muss so festgesetzt werden, dass sie eine spürbare Hemmwirkung gegen die Verwirklichung der Drohung erzeugt, ohne für die betroffene Person unerschwinglich zu sein.
Ausschluss der Friedensbürgschaft bei anonymer Drohung / unbekannter Täterschaft
BGer 6B_10/2008 vom 15. April 2008 E. 2.1
- Die Einleitung eines selbstständigen Verfahrens zur Anordnung einer Friedensbürgschaft setzt begriffsnotwendig voraus, dass die Person, von der die Gefährdung ausgeht, namentlich identifiziert ist.
- Bei anonymen Drohschreiben oder Drohungen aus dem Internet mit nicht ermittelbarem Urheber fällt Art. 372 f. StPO von vornherein ausser Betracht, da ein persönliches Friedensversprechen und eine finanzielle Kautionsstellung gegen Unbekannt rechtlich unmöglich sind.
Kontradiktorischer Zweiparteiencharakter und Kostenfolgen bei Abweisung des Gesuchs
BGer 6B_351/2009 vom 13. August 2009 E. 3
- Das selbstständige Verfahren nach Art. 372 f. StPO weist ausgeprägte Parallelen zu einer Privatstrafklage bzw. einem zivilrechtlichen Schutzprozess auf. Die gesuchstellende Person und die bedrohende Person stehen sich als Parteien mit gegenläufigen Interessen gegenüber.
- Weist das Gericht das Gesuch mangels hinreichender Ausführungsgefahr oder wegen Fehlens einer tatbestandsmässigen Drohung ab, können die Gerichts- und Parteikosten in analoger Anwendung von Art. 427 Abs. 2 StPO ganz oder teilweise der gesuchstellenden Person auferlegt werden.
II. Weitere Entscheide
Strikt subsidiäre Natur des selbstständigen Verfahrens und Unzulässigkeit bei hängiger Strafuntersuchung
VS KG P3 20 128 vom 21. September 2020 (RVJ 2021 S. 222)
- Das Kantonsgericht Wallis verneint die Zulässigkeit eines parallelen selbstständigen Verfahrens nach Art. 372 StPO vor dem Zwangsmassnahmengericht, solange gegen die beschuldigte Person eine ordentliche Strafuntersuchung hängig ist.
- Art. 372 Abs. 1 StPO ist strikt subsidiär zu verstehen. Befindet sich das Verfahren im Untersuchungsstadium, ist das ZMG sachlich unzuständig; der Schutz der bedrohten Person ist während des Vorverfahrens ausschliesslich über strafprozessuale Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO sicherzustellen. Eine Friedensbürgschaft kann erst das Sachgericht im Endurteil (Art. 66 StGB) verfügen.
Triage durch die Staatsanwaltschaft bei unbegründeten Gesuchen und Alimentenstreitigkeiten
GE CPR P/20542/2022 vom 17. November 2022 E. 3
- Die Genfer Cour de justice bestätigt die Befugnis der Staatsanwaltschaft, ein nach Art. 372 Abs. 3 StPO eingereichtes Gesuch materiell vorzuprüfen und in analoger Anwendung von Art. 310/319 StPO eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen offensichtlich fehlen.
- Kündigt ein geschiedener Ehemann wütend an, keine Alimente mehr zu zahlen und ins Ausland zu fliehen, begründet dies keine Friedensbürgschaft nach Art. 66 StGB. Art. 372 StPO darf nicht als Hebel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Unterhalts- und Geldforderungen zweckentfremdet werden.
Örtliche Zuständigkeit am Äusserungsort bei Distanzdelikten und Direkteinreichung beim ZMG
ZH OG UF240002 vom 22. August 2025 E. 2
- Art. 372 Abs. 3 StPO begründet einen Sondergerichtsstand am Handlungsort (Ort, an dem die Äusserung getätigt wurde). Bei telefonischen oder elektronischen Drohungen ist der Wohnsitz des Opfers (Erfolgsort) nicht zuständigkeitsbegründend.
- Reicht die bedrohte Person das Gesuch irrtümlich direkt beim Zwangsmassnahmengericht ein, tritt dieses nicht darauf ein, sondern überweist die Akten gemäss Art. 39 Abs. 1 StPO von Amtes wegen an die zuständige Staatsanwaltschaft zur gesetzlich vorgeschriebenen Vorprüfung.
Erfordernis eines eigenständigen Gesuchs bei Nichtanhandnahme der Strafanzeige
ZH OG UE190098 vom 13. Mai 2020 E. 2
- Wird eine Strafanzeige wegen Drohung durch die Staatsanwaltschaft nicht anhand genommen (Art. 310 StPO), begründet dies nicht automatisch ein Verfahren nach Art. 372 StPO.
- Will die geschädigte Person eine Friedensbürgschaft erwirken, muss sie bei der Staatsanwaltschaft ein ausdrückliches Gesuch um Durchführung des selbstständigen Verfahrens einreichen und die konkrete Ausführungsgefahr nach Art. 66 StGB substanziieren.
Abgrenzung der Friedensbürgschaft im Endurteil vom selbstständigen Verfahren nach Art. 372 StPO
ZH BG GG240153 vom 2. April 2025 E. 4
- Im ordentlichen Strafverfahren wegen mehrfacher Drohung verpflichtet das Sachgericht den Beschuldigten im Endurteil zu einer Sicherheitsleistung von CHF 1'000 und dem Gelöbnis des Wohlverhaltens während zwei Jahren.
- Der Entscheid illustriert den Anwendungsbereich von Art. 66 StGB im ordentlichen Hauptverfahren, welcher das selbstständige Verfahren nach Art. 372 StPO gemäss dem Subsidiaritätsprinzip verdrängt.
Subsidiarität und Verhältnismässigkeit im Verhältnis zu zivilrechtlichen Massnahmen (Art. 28b ZGB)
VD TC PE22-001153 vom 16. Oktober 2023 E. 2
- Das Kantonsgericht Waadt weist ein Gesuch um Friedensbürgschaft ab, da die Parteien nach einer Trennung primär in zivilrechtlichen Streitigkeiten verwickelt waren und zivilrechtliche Schutzmassnahmen nach Art. 28b ZGB (Rayon- und Kontaktverbote) den angemesseneren und milderen Rechtsschutz boten.
- Zudem fehlte es an einer aktuellen Ausführungsgefahr, da die gerügten Äusserungen Monate zurücklagen, ohne dass es zu Annäherungsversuchen gekommen war.
Sachliche Unzuständigkeit des ZMG im Vorverfahren bei hängiger Strafuntersuchung
VD TC PE20-008219 vom 18. September 2020 E. 2
- Das Zwangsmassnahmengericht kann während einer laufenden Strafuntersuchung keine Friedensbürgschaft im selbstständigen Verfahren anordnen. Reicht eine geschädigte Person ein Gesuch beim ZMG ein, während die Staatsanwaltschaft ermittelt, ist darauf nicht einzutreten.
Prüfung der Urteilsfähigkeit für das Friedensversprechen vor dem ZMG
GR KG SK2 15 15 vom 30. Juni 2015 E. 3
- Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht gemäss Art. 373 StPO muss geklärt werden, ob die beschuldigte Person urteilsfähig bezüglich der Abgabe des Friedensversprechens ist.
- Bestehen ernsthafte Zweifel an der Einsichtsfähigkeit infolge einer psychischen Erkrankung, ist ein psychiatrisches Gutachten einzuholen; bei völliger Urteilsunfähigkeit scheidet eine Friedensbürgschaft mangels Verbindlichkeit des Gelöbnisses aus und es sind zivilrechtliche Fürsorge- bzw. KESB-Massnahmen zu prüfen.
Untauglichkeit einer Friedensbürgschaft bei akuter Tötungsgefahr (Vorrang der Sicherheitshaft)
AG OG SBK.2022.118 vom 21. April 2022 E. 3.3
- Bei massiven Todesdrohungen gegen die Ehefrau und akuter Ausführungsgefahr bezüglich eines Tötungsdelikts ist die Fortdauer der Sicherheitshaft zwingend erforderlich.
- Eine finanzielle Sicherheitsleistung oder eine Friedensbürgschaft ist von vornherein untauglich, um das Leben der bedrohten Person wirksam zu schützen, weshalb eine Entlassung gegen Bürgschaft nach Art. 372 Abs. 2 StPO ausgeschlossen ist.
Präventivhaft bei Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) schliesst Friedensbürgschaft aus
BS APG HB.2015.55 vom 4. Januar 2016 E. 2.4
- Die Anordnung von Präventivhaft gestützt auf Art. 221 Abs. 2 StPO wegen schwerer Ausführungsgefahr bezüglich eines angekündigten Tötungsdelikts schliesst nach Art. 372 Abs. 2 StPO die Gewährung einer Friedensbürgschaft aus. Geldleistungen und Gelöbnisse bieten in hochemotionalen Bedrohungssituationen keinen adäquaten Schutz.