Art. 372 StPO — Friedensbürgschaft: Voraussetzungen und Zuständigkeit
Gesetzeswortlaut
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Art. 372 Voraussetzungen und Zuständigkeit
1 Kann eine Friedensbürgschaft nach Artikel 66 StGB nicht im Rahmen des Strafverfahrens gegen die beschuldigte Person angeordnet werden, so findet ein selbstständiges Verfahren statt.
2 Befindet sich die beschuldigte Person wegen Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr in Haft, so wird keine Friedensbürgschaft angeordnet.
3 Das Gesuch um Einleitung des selbstständigen Verfahrens ist bei der Staatsanwaltschaft des Ortes einzureichen, an dem die Drohung ausgesprochen oder die Wiederholungsabsicht geäussert worden ist.
(Stand am 1. April 2025; Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, SR 312.0)
I. Überblick und dogmatische Bedeutung
1. Gesetzliche Systematik und Schutzzweck
Die Friedensbürgschaft nach Art. 66 StGB stellt eine präventive strafrechtliche Massnahme dar, welche die bedrohte Person vor drohenden Verbrechen oder Vergehen schützen soll. Hat eine Person gedroht, ein Verbrechen oder ein Vergehen auszuführen, oder lässt ihr Verhalten die Wiederholung einer solchen Tat ernsthaft befürchten, kann sie verpflichtet werden, eine angemessene Geldsumme als Sicherheit zu hinterlegen und das förmliche Gelöbnis abzugeben, die Tat nicht auszuführen.
Die schweizerische Strafprozessordnung regelt das Verfahren zur Anordnung einer Friedensbürgschaft zweispurig:
- Adhäsionsweises Verfahren im ordentlichen Strafprozess: Steht die drohende Person ohnehin wegen eines Vergehens oder Verbrechens vor Gericht (z.B. wegen Drohung nach Art. 180 StGB, Nötigung nach Art. 181 StGB oder Gewaltdelikten), ordnet das Sachgericht die Friedensbürgschaft als Nebenmassnahme direkt im verurteilenden oder freisprechenden Endurteil an (ZH BG GG240153 vom 2. April 2025).
- Selbstständiges Massnahmeverfahren (Art. 372 f. StPO): Kann die Friedensbürgschaft nicht im Rahmen eines solchen Strafverfahrens angeordnet werden, greift das selbstständige Verfahren nach Art. 372 f. StPO Platz. Es stellt ein spezialgesetzliches, präventiv-polizeilich geprägtes Schutzverfahren dar, das auf Gesuch der bedrohten Person durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet und materiell durch das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) entschieden wird (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1303 f.).
2. Normgehalt und Struktur von Art. 372 StPO
Art. 372 StPO bildet die Eingangspforte und das prozessuale Fundament dieses selbstständigen Verfahrens. Die Bestimmung normiert drei elementare verfahrensrechtliche Grundsätze:
- Der Grundsatz der Subsidiarität (Abs. 1): Das selbstständige Verfahren findet ausschliesslich statt, wenn die Massnahme nicht im ordentlichen Strafverfahren ausgesprochen werden kann. Es dient als Auffangbecken für Gefährdungslagen, in denen kein Strafurteil ergehen kann — namentlich wenn die Drohung den Tatbestand von Art. 180 StGB mangels subjektiver Ernstlichkeit oder konkreter Tatbestandselemente nicht erfüllt (BGE 137 IV 258 E. 2.1), wenn das Strafverfahren eingestellt wurde (Art. 319 StPO) oder wenn eine Nichtanhandnahmeverfügung erging (Art. 310 StPO).
- Die absolute Haft-Ausschlussklausel (Abs. 2): Befindet sich die beschuldigte Person wegen Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Art. 221 Abs. 1 lit. c oder Abs. 2 StPO), ist die Anordnung einer Friedensbürgschaft absolut ausgeschlossen. Die strafprozessuale Haft schützt das Opfer durch physischen Freiheitsentzug weitaus intensiver; ein gleichzeitiges finanzielles Gelöbnis wäre mangels Rechtsschutzinteresses obsolet und widersprüchlich (BGer 1B_217/2013 vom 16. Juli 2013 E. 4.2).
- Der Sondergerichtsstand am Äusserungsort (Abs. 3): Die örtliche Zuständigkeit weicht von den allgemeinen Regeln über den Gerichtsstand (Art. 31 ff. StPO) ab. Das Gesuch ist zwingend bei der Staatsanwaltschaft des Ortes einzureichen, an dem die Drohung ausgesprochen oder die Wiederholungsabsicht geäussert worden ist (forum delicti commissi des Äusserungsorts).
II. Systematisches Prüfschema zu Art. 372 StPO
Das Vorliegen der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für ein selbstständiges Verfahren zur Friedensbürgschaft ist anhand von fünf aufeinander aufbauenden Prüfstufen zu beurteilen:
| Prüfstufe | Tatbestandsmerkmal | Gesetzliche Grundlage | Dogmatische Kernfrage | Typische Praxisfalle / Fehlerquelle |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Antragslegitimation | Art. 372 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 1 StGB | Liegt ein formgültiges Gesuch der unmittelbar bedrohten Person vor? | Einreichung durch bloss mittelbar Betroffene oder durch die Polizei von Amtes wegen; fehlendes aktuelles Schutzbedürfnis (BGer 6B_10/2008 vom 15. April 2008). |
| 2 | Subsidiarität (Fehlen des ordentlichen Strafwegs) | Art. 372 Abs. 1 StPO | Kann die Bürgschaft im Rahmen eines Strafverfahrens angeordnet werden? | Streitig: Hängige Strafuntersuchung schliesst Art. 372 StPO aus; Friedensbürgschaft kann erst im Urteil ergehen, während im Vorverfahren nur Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zulässig sind (VS KG P3 20 128 vom 21. September 2020). |
| 3 | Negativvoraussetzung (Keine Haft) | Art. 372 Abs. 2 StPO | Befindet sich die beschuldigte Person wegen Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr in Haft? | Gesuch trotz angeordneter Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gemäss Art. 221 StPO; Bürgschaft ist als mildere Ersatzmassnahme im Haftprüfungsverfahren untauglich (AG OG SBK.2022.118 vom 21. April 2022). |
| 4 | Örtliche Zuständigkeit | Art. 372 Abs. 3 StPO | Wurde das Gesuch bei der Staatsanwaltschaft am Äusserungsort eingereicht? | Einreichung am Wohnsitz des Opfers bei Distanzdrohungen per Telefon/Internet statt am Handlungsort der äussernden Person (ZH OG UF240002 vom 22. August 2025). |
| 5 | Materielle Schutzvoraussetzungen | Art. 66 StGB i.V.m. Art. 373 StPO | Drohung mit Verbrechen/Vergehen, konkrete Ausführungsgefahr und Verhältnismässigkeit? | Verwechslung mit zivilrechtlichen Massnahmen (Art. 28b ZGB); fehlende Namhaftmachung der Gegenpartei bei anonymen Drohungen (VD TC PE22-001153 vom 16. Oktober 2023). |
III. Tatbestandsbezogene Kommentierung und Kasuistik
1. Gesuch der bedrohten Person und Parteistellung (Art. 372 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 66 StGB)
A. Antragsbedürftigkeit und Antragsberechtigung
Das selbstständige Massnahmeverfahren wird nicht von Amtes wegen, sondern ausschliesslich auf Gesuch der bedrohten Person eingeleitet (Art. 66 Abs. 1 StGB; Art. 372 Abs. 3 StPO).
- Aktivlegitimation: Antragsberechtigt ist jede natürliche oder juristische Person, die unmittelbar durch die Äusserung bedroht wurde oder gegen deren Rechtsgüter (Leib, Leben, Freiheit, Vermögen) die Drohung gerichtet ist.
- Zweiparteiencharakter: Das selbstständige Verfahren weist die Züge eines kontradiktorischen Zweiparteienverfahrens auf, ähnlich einer zivilprozessualen Schutzklage oder einer Privatstrafklage (BGer 6B_351/2009 vom 13. August 2009 E. 3.2). Die Staatsanwaltschaft tritt primär als verfahrensleitende Filter- und Einreichungsbehörde auf, nicht als anklagende Partei.
- Identifizierbarkeit der beschuldigten Person: Eine Friedensbürgschaft setzt begriffsnotwendig voraus, dass die Person, von der die Gefährdung ausgeht, namentlich bekannt ist. Gegen unbekannte Täterschaften (z.B. bei anonymen Drohbriefen oder pseudonymen Internetnachrichten) kann kein selbstständiges Verfahren nach Art. 372 StPO durchgeführt werden, da ein Gelöbnis und eine Sicherheitsleistung nur von einer konkret bestimmten Person verlangt werden können (BGer 6B_10/2008 vom 15. April 2008 E. 2.1).
Leitsatz. Das Verfahren nach Art. 372 StPO verlangt zwingend ein persönliches Gesuch der bedrohten Person sowie eine identifizierte beschuldigte Person. Eine Anordnung von Amtes wegen oder gegen Unbekannt ist gesetzlich ausgeschlossen (BGer 6B_10/2008 E. 2.1).
B. Keine Bindung an die dreimonatige Strafantragsfrist
Das Bundesgericht hat im Grundsatzurteil BGE 137 IV 258 E. 2.3 eine zentrale Streitfrage der Praxis geklärt: Das Gesuch um Anordnung einer Friedensbürgschaft untersteht nicht der dreimonatigen Verwirkungsfrist von Art. 31 StGB für Strafanträge.
- Begründung des Bundesgerichts: Die Friedensbürgschaft bezweckt keine repressive Bestrafung vergangenen Verhaltens, sondern ist eine in die Zukunft gerichtete Sicherungsmassnahme zur Gefahrenabwehr.
- Zeitliche Schranke: Das Gesuch kann gestellt werden, solange die Gefährdungslage und die Besorgnis der Verwirklichung aktuell fortbestehen. Liegt die Drohung jedoch monate- oder jahrelang zurück, ohne dass sich weitere Vorfälle ereignet haben, fehlt es regelmässig am materiellen Rechtsschutzinteresse und an der aktuellen Ausführungsgefahr (VD TC PE22-001153 vom 16. Oktober 2023).
2. Subsidiarität: Unmöglichkeit der Anordnung im Strafverfahren (Art. 372 Abs. 1 StPO)
Art. 372 Abs. 1 StPO ordnet an, dass das selbstständige Verfahren nur dann stattfindet, wenn die Friedensbürgschaft «nicht im Rahmen des Strafverfahrens gegen die beschuldigte Person angeordnet werden» kann. Diese Bestimmung bildet den Kern dogmatischer Auseinandersetzungen in der kantonalen Praxis.
Drohung geäussert / Wiederholungsgefahr
│
Liegt ein Straftatbestand vor und wird
ein Strafverfahren durchgeführt?
│
┌───────────────────┴───────────────────┐
▼ ▼
JA NEIN
│ │
Ordentliches Strafverfahren Keine Strafbarkeit nach StGB,
│ Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO)
Massnahme als Adhäsion im oder Einstellung (Art. 319 StPO)
Hauptverfahren / Endurteil │
(Art. 66 StGB) ▼
│ Selbstständiges Verfahren nach
(Während Vorverfahren: nur Art. 372 f. StPO vor dem ZMG
Ersatzmassnahme Art. 237 StPO!)A. Konstellation 1: Fehlende Strafbarkeit der Drohung (BGE 137 IV 258)
Die Anordnung einer Friedensbürgschaft nach Art. 66 StGB setzt keine strafbare Handlung im Sinne des Besonderen Teils des StGB voraus.
- Der Begriff der Drohung in Art. 66 StGB ist autonom und weiter als der Tatbestand der Drohung nach Art. 180 StGB. Für Art. 180 StGB ist erforderlich, dass der Täter das Opfer subjektiv in Schrecken oder Angst versetzen will und die Drohung nach objektivem Massstab geeignet ist, eine verständige Person in Furcht zu versetzen.
- Für Art. 66 StGB genügt demgegenüber jede Ankündigung eines Verbrechens oder Vergehens, wenn das Verhalten der drohenden Person beim Opfer die ernsthafte und begründete Besorgnis der Ausführung weckt, selbst wenn dem Täter der Vorsatz zur Einschüchterung nach Art. 180 StGB fehlt oder die Äusserung im Zustand der Schuldunfähigkeit erfolgte (BGE 137 IV 258 E. 2.1; BGE 71 IV 72 E. 1). In solchen Fällen kann kein Strafurteil ergehen; Art. 372 StPO ist das einzig gangbare Instrument.
B. Konstellation 2: Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens
Wird wegen eines Vorfalls eine Strafanzeige erstattet und verfügt die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) oder stellt sie die Untersuchung ein (Art. 319 StPO), kann die Friedensbürgschaft definitionsgemäss nicht mehr in einem Strafurteil angeordnet werden.
- Voraussetzung eines separaten Gesuchs: Die Obergerichtspraxis verlangt, dass die betroffene Person bei oder nach der Verfahrenseinstellung ein eigenständiges Gesuch um Friedensbürgschaft nach Art. 372 StPO einreicht. Die blosse Strafanzeige wandelt sich nicht automatisch in ein selbstständiges Massnahmeverfahren um (ZH OG UE190098 vom 13. Mai 2020 E. 2.2).
- Prüfungskompetenz der Staatsanwaltschaft: Geht ein solches Gesuch ein, darf die Staatsanwaltschaft das Verfahren in analoger Anwendung von Art. 310/319 StPO ablehnen bzw. nicht an das ZMG weiterleiten, wenn das Vorbringen offensichtlich unbegründet, schikanös oder die Massnahme unverhältnismässig ist (GE CPR P/20542/2022 vom 17. November 2022 E. 3.2).
C. Konstellation 3: Der Judikaturstreit bei hängiger Strafuntersuchung
Eine kontroverse Grundsatzfrage besteht darin, ob ein selbstständiges Verfahren nach Art. 372 StPO eingeleitet werden kann, während gegen die beschuldigte Person bereits ein ordentliches Strafverfahren hängig ist, dieses aber absehbar noch längere Zeit in Anspruch nehmen wird.
- Minderheitsmeinung (Schwarzenegger): Ein Teil der Lehre vertritt, der Gesuchsteller könne bei dringendem Schutzbedürfnis während einer hängigen Strafuntersuchung das selbstständige Verfahren nach Art. 372 f. StPO anrufen, um rasch vor dem ZMG eine Friedensbürgschaft zu erwirken, da das Zuwarten auf das Endurteil unzumutbar sei.
- Herrschende Praxis und Lehre (Kantonsgericht Wallis, BSK StPO, CR CPP): Das Kantonsgericht des Kantons Wallis hat diese Auffassung in VS KG P3 20 128 vom 21. September 2020 ausdrücklich verworfen:
- Art. 372 Abs. 1 StPO ist strikt subsidiär. Ist ein Strafverfahren eröffnet, ist die Friedensbürgschaft dem Sachgericht im Hauptverfahren vorbehalten (Art. 66 StGB).
- Für den interimistischen Schutz der bedrohten Person während des Vorverfahrens stehen ausschliesslich die Ersatzmassnahmen zur Haft nach Art. 237 StPO (z.B. Kontakt- und Rayonverbote, Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO; Sicherheitsleistung, Art. 237 Abs. 2 lit. a StPO) zur Verfügung.
- Das Zwangsmassnahmengericht ist sachlich unzuständig, während einer laufenden Strafuntersuchung ein paralleles selbstständiges Massnahmeverfahren nach Art. 372 StPO durchzuführen (VD TC PE20-008219 vom 18. September 2020).
3. Absolute Haft-Ausschlussklausel (Art. 372 Abs. 2 StPO)
A. Normzweck und Geltungsbereich
Befindet sich die beschuldigte Person wegen Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) oder Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, ordnet das Gericht gemäss Art. 372 Abs. 2 StPO keine Friedensbürgschaft an.
- Ausschlussgrund: Die strafprozessuale Haft schützt das potentielle Opfer durch physische Verwahrung des Drohenden maximal. Eine gleichzeitige Verpflichtung zu einer Friedensbürgschaft liesse sich mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht vereinbaren und liefe ins Leere.
- Wiederaufleben nach Haftentlassung: Wird die beschuldigte Person aus der Haft entlassen, entfällt das Hindernis von Abs. 2. Droht sie weiterhin oder lebt die Besorgnis wieder auf, kann ein Gesuch nach Art. 372 StPO geprüft werden (sofern kein Strafurteil ergeht).
B. Abgrenzung zur Haftprüfung und zu Ersatzmassnahmen
In Haftbeschwerdeverfahren argumentieren beschuldigte Personen häufig, anstelle der strafprozessualen Haft genüge die Anordnung einer Friedensbürgschaft als mildere Massnahme.
Die Gerichte verwerfen dies regelmässig:
- Bei gravierender Ausführungsgefahr bezüglich schwerer Verbrechen (insbesondere Tötungsdelikte, schwere Körperverletzung) ist eine Friedensbürgschaft nach Art. 66 StGB von vornherein untauglich, um die Gefährdung zu bannen (AG OG SBK.2022.118 vom 21. April 2022 E. 3.3; BS APG HB.2015.55 vom 4. Januar 2016 E. 2.4).
- Das Gesetz sieht für die Substitution von Haft spezifisch die Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO vor, nicht das Institut der Friedensbürgschaft (BGer 1B_217/2013 vom 16. Juli 2013 E. 4.2).
4. Örtliche Zuständigkeit und Verfahrenseinleitung (Art. 372 Abs. 3 StPO)
A. Der Sondergerichtsstand am Äusserungsort
Nach Art. 372 Abs. 3 StPO ist das Gesuch bei der Staatsanwaltschaft des Ortes einzureichen, an dem die Drohung ausgesprochen oder die Wiederholungsabsicht geäussert worden ist.
| Zuständigkeitsaspekt | Gesetzliche Regelung | Abgrenzung zu Art. 31 ff. StPO | Typische Fallkonstellation |
|---|---|---|---|
| Äusserungsort | Handlungsort der äussernden Person (Abs. 3) | Verdrängt den Wohnsitzgerichtsstand der beschuldigten Person (Art. 34 StPO). | Beschuldigter droht während eines Streits am Arbeitsort in Zürich: StA Zürich zuständig. |
| Distanzdelikte (Telefon, Brief, Web) | Handlungsort (Ort des Absendens / Sprechens) | Erfolgsort (Wohnort des Opfers bei Empfang) begründet keinen Gerichtsstand für Art. 372 StPO. | Anruf aus Bern an Opfer in Basel: Zuständig ist StA Bern (ZH OG UF240002). |
| Wiederholungsabsicht | Ort der konkludenten oder verbalen Kundgabe | Kann an einem anderen Ort liegen als die ursprüngliche Haupttat. | Beschuldigter äussert nach Verbüssung einer Strafe am neuen Wohnort, er werde das Opfer aufsuchen. |
B. Einreichung bei der Staatsanwaltschaft und Rolle des ZMG
Obwohl materiell über die Friedensbürgschaft das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) entscheidet (Art. 373 Abs. 1 StPO), schreibt Art. 372 Abs. 3 StPO zwingend vor, dass das Gesuch bei der Staatsanwaltschaft einzureichen ist.
- Vorprüfung durch die Staatsanwaltschaft: Die Staatsanwaltschaft prüft das Gesuch auf formelle Zulässigkeit, Zuständigkeit und das Fehlen offensichtlicher Ausschlussgründe (Art. 372 Abs. 1 und 2 StPO).
- Überweisung an das ZMG: Sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt, leitet die Staatsanwaltschaft das Gesuch samt den Akten an das zuständige Zwangsmassnahmengericht weiter (Art. 373 Abs. 1 StPO).
- Rechtsfolge bei Direkteinreichung beim ZMG: Reicht das Opfer das Gesuch irrtümlich direkt beim ZMG ein, tritt dieses nicht darauf ein, sondern überweist die Eingabe gestützt auf Art. 39 Abs. 1 StPO von Amtes wegen an die zuständige Staatsanwaltschaft (ZH OG UF240002 vom 22. August 2025 E. 2).
5. Materielle Kriterien und Kasuistik nach Art. 66 StGB
Im selbstständigen Verfahren prüft das Zwangsmassnahmengericht gestützt auf Art. 373 StPO die materiellen Voraussetzungen von Art. 66 StGB.
A. Kasuistiktabelle: Typisierte Sachverhalte aus der Gerichtspraxis
| Fallgruppe | Typischer Sachverhalt | Massnahmeentscheid | Wesentliche Erwägung / Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Eskalierter Nachbarschaftsstreit | Kontinuierliche massive Drohungen mit Brandstiftung und Sachbeschädigung; wiederholte Polizeieinsätze. | Friedensbürgschaft geschützt: Sicherheitsleistung CHF 15'000, 30 Tage Haftandrohung bei Nichtleistung. | Hohe Eskalationsdynamik und konkrete Besorgnis rechtfertigen erhebliche Sicherheitsleistung (BGer 6B_713/2009). |
| Häusliche Drohung nach Freispruch | Beschuldigter wird vom Vorwurf der versuchten Tötung freigesprochen, äussert aber im Umfeld weiterhin Tötungsabsichten gegen die Ex-Partnerin. | Friedensbürgschaft angeordnet: Sicherheitsleistung CHF 1'000, Friedensversprechen für 2 Jahre. | Selbstständige Massnahme bzw. Urteilsanordnung greift trotz Freispruchs wegen fortdauernder Gefährdung (ZH BG GG240153). |
| Finanzielle Streitigkeiten (Alimente) | Schuldner droht der Gläubigerin, er werde «nie wieder einen Rappen zahlen und sich ins Ausland absetzen». | Gesuch abgewiesen / Nichtanhandnahme: Keine Friedensbürgschaft. | Drohung mit Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB) rechtfertigt keine strafrechtliche Friedensbürgschaft; Zivilrechtsweg ist prioritär (GE CPR P/20542/2022). |
| Anonyme Drohungen im Internet | Opfer erhält wiederholt Morddrohungen über gefälschte Profile auf Social Media; Urheber unklar. | Nichteintreten: Keine Friedensbürgschaft möglich. | Friedensbürgschaft setzt namentlich bekannte und einvernahmebereite Gegenpartei voraus; Schutz gegen Unbekannt ist unmöglich (BGer 6B_10/2008). |
| Gefährdung durch schuldunfähige Person | An Schizophrenie leidender Täter kündigt Gewalttat an; Urteilsfähigkeit für Gelöbnis unklar. | Gutachten erforderlich: Friedensbürgschaft setzt Minimalfähigkeit zum Friedensversprechen voraus. | Fehlt jede Einsichtsfähigkeit in das Gelöbnis, greift Art. 66 StGB nicht; Massnahmen nach Art. 59 ff. StGB oder KESB sind primär (GR KG SK2 15 15). |
| Konkurrenz zu Art. 28b ZGB | Nach Beziehungsende verlangt Partner strafrechtliche Bürgschaft wegen Nachstellung/Stalking, ohne zivilrechtliche Schutzmassnahmen auszuschöpfen. | Abweisung mangels Verhältnismässigkeit: Zivilrechtlicher Schutz vorgehend. | Zivilrechtliche Kontakt- und Annäherungsverbote nach Art. 28b ZGB sind die adäquatere und mildere Massnahme im Zivilverhältnis (VD TC PE22-001153). |
B. Detaillierte Sachverhaltsanalysen: Anwendungs- vs. Verwerfungsfälle
Fall 1: Geschützte Friedensbürgschaft bei eskaliertem Nachbarschaftskonflikt (BGer 6B_713/2009)
- Sachverhalt: Zwischen zwei Grundstücknachbarn bestand ein jahrelanger, hochgradig emotionalisierter Streit über Wegrechte und Grenzsträucher. Der Beschuldigte kündigte dem Nachbarn mehrfach verbal an, dessen Scheune anzuzünden und ihn «vom Hof zu vertreiben». Zudem fuhr er wiederholt mit dem Traktor bedrohlich dicht auf den Nachbarn zu. Eine Strafverfolgung wegen Art. 180 StGB scheiterte an Beweisproblemen hinsichtlich des Vorsatzes. Der Nachbar stellte daraufhin das Gesuch um Anordnung einer Friedensbürgschaft.
- Entscheid des Bundesgerichts: Das Bundesgericht schützte die erstinstanzliche Anordnung einer Friedensbürgschaft in Höhe von CHF 15'000 mit einer Befristung auf zwei Jahre sowie die Androhung von 30 Tagen Haft für den Fall der Nichtleistung.
- Tragende Erwägungen: Für Art. 66 StGB bedarf es keiner Verurteilung wegen Art. 180 StGB. Es genügt, dass die Äusserungen objektiv als Ankündigung eines Verbrechens (hier Brandstiftung, Art. 221 StGB) zu verstehen waren und beim Opfer eine ernsthafte, nachvollziehbare Furcht vor der Verwirklichung erzeugten. Die Höhe der Kaution von CHF 15'000 hielt vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip stand, da der Beschuldigte über ein beträchtliches landwirtschaftliches Vermögen verfügte und eine tiefere Kaution keine hinreichende Warnwirkung entfaltet hätte.
Fall 2: Verwerfung bei Alimentenstreitigkeiten und zivilrechtlicher Natur (GE CPR P/20542/2022)
- Sachverhalt: Im Rahmen einer Scheidung verpflichtete sich der Ehemann zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen. Nach finanziellen Engpässen schrieb er seiner geschiedenen Frau mehrere wütende E-Mails, in denen er ankündigte, «keinen Rappen mehr zu überweisen, alle Konten zu leeren und nach Südamerika auszuwandern». Die Ehefrau reichte bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Friedensbürgschaft nach Art. 372 StPO ein und machte geltend, die Unterlassung der Alimentenzahlung erfülle den Straftatbestand von Art. 217 StGB (Vernachlässigung von Unterhaltspflichten).
- Entscheid der Genfer Cour de justice: Die Staatsanwaltschaft verweigerte die Eröffnung des selbstständigen Verfahrens bzw. die Weiterleitung an das ZMG; die kantonale Beschwerdekammer bestätigte dies.
- Tragende Erwägungen: Art. 66 StGB bezweckt den Schutz vor Delikten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter oder gravierende Vermögensstraftaten mit Gewalt- oder Schadenscharakter. Streitigkeiten über zivilrechtliche Unterhaltspflichten sind auf dem Zivil- und Betreibungsweg (Art. 131 ZGB, Art. 277 ff. SchKG) auszutragen. Das selbstständige strafprozessuale Verfahren nach Art. 372 StPO darf nicht zweckentfremdet werden, um Druck im Rahmen vermögensrechtlicher Vollstreckungen auszuüben.
IV. Kantonale Praxisfragen und Verfahrenskoordination
1. Prüfungsbefugnis der Staatsanwaltschaft vor Weiterleitung an das ZMG
In den Kantonen besteht eine differenzierte Praxis hinsichtlich der Rolle der Staatsanwaltschaft bei Einreichung eines Gesuchs nach Art. 372 Abs. 3 StPO:
- Deutschschweizer Praxis (z.B. Zürich, Bern): Die Staatsanwaltschaft fungiert primär als Durchleitungs- und formelle Vorprüfungsinstanz. Sie prüft die örtliche Zuständigkeit und das Vorliegen einer Strafuntersuchung. Ist kein Strafverfahren hängig, überweist sie das Dossier rasch an das Zwangsmassnahmengericht, welches die Anhörung durchführt (ZH OG UF240002 vom 22. August 2025).
- Westschweizer Praxis (Genf, Waadt): Die Staatsanwaltschaft nimmt eine materielle Triage vor. Erscheint das Gesuch von vornherein aussichtslos, rechtsmissbräuchlich oder unverhältnismässig, erlässt die Staatsanwaltschaft direkt eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung in analoger Anwendung von Art. 310 bzw. Art. 319 StPO, gegen welche die Beschwerde an die kantonale Beschwerdekammer offensteht (GE CPR P/20542/2022 vom 17. November 2022).
2. Örtliche Zuständigkeit bei Drohungen über digitale Kanäle
Wird eine Drohung über das Internet (Social Media, WhatsApp, Messenger) übermittelt, stellt sich regelmässig das Problem der örtlichen Zuständigkeit nach Art. 372 Abs. 3 StPO:
- Massgeblich ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut der Ort, an dem die Drohung ausgesprochen oder geäussert wurde (Absendeort / Handlungsort).
- Kann das Opfer den Aufenthaltsort des Drohenden im Sendezeitpunkt nicht nachweisen, hat die Staatsanwaltschaft am mutmasslichen Wohnsitz des Drohenden zu ermitteln.
- Das Zwangsmassnahmengericht am Wohnsitz des Opfers ist sachlich und örtlich unzuständig, solange nicht nachgewiesen ist, dass die Äusserung in dessen Sprengel getätigt wurde (ZH OG UF240002 vom 22. August 2025 E. 2).
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen im selbstständigen Verfahren
Da das selbstständige Verfahren nach Art. 372 f. StPO kontradiktorischen Charakter aufweist, gelten für die Kostenverlegung die allgemeinen Grundsätze von Art. 422 ff. StPO unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Massnahmeverfahrens:
- Wird dem Gesuch entsprochen und die Friedensbürgschaft angeordnet, werden die Verfahrenskosten der beschuldigten Person auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO). Zudem hat sie der gesuchstellenden Person eine angemessene Parteientschädigung für deren anwaltliche Vertretung zu entrichten.
- Wird das Gesuch abgewiesen oder als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen, können die Verfahrenskosten ganz oder teilweise der gesuchstellenden Person auferlegt werden (Art. 427 Abs. 2 StPO; BGer 6B_351/2009 vom 13. August 2009 E. 3.3).
V. Praxishinweise für die Verfahrensbeteiligten
1. Für die bedrohte Person (Gesuchstellerin)
- Zweistufige Prüfung vor Gesuchseinreichung: Klären Sie vor Einreichung eines Gesuchs nach Art. 372 StPO ab, ob bereits ein Strafverfahren hängig ist. Falls die Staatsanwaltschaft bereits wegen Drohung (Art. 180 StGB) oder Gewaltanwendung ermittelt, ist ein selbstständiges Gesuch nach Art. 372 StPO unzulässig (VS KG P3 20 128). Verlangen Sie in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft die Anordnung von Ersatzmassnahmen zur Haft nach Art. 237 StPO (z.B. Rayon- und Kontaktverbot nach Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO).
- Gerichtsstand am Absendeort beachten: Reichen Sie das Gesuch zwingend bei der Staatsanwaltschaft am Ort ein, an dem der Drohende gehandelt hat (Art. 372 Abs. 3 StPO). Die Einreichung an Ihrem eigenen Wohnort führt bei Distanzdelikten zur Weiterleitung oder zum Nichteintreten (ZH OG UF240002).
- Konkrete Beweismittel für Ausführungsgefahr beilegen: Das ZMG ordnet keine Friedensbürgschaft gestützt auf blosses Unbehagen an. Dokumentieren Sie jede Drohung penibel (Nachrichten, E-Mails, Zeugenaussagen) und belegen Sie, weshalb die Verwirklichung eines schweren Vergehens oder Verbrechens unmittelbar zu befürchten ist.
- Verhältnis zu zivilrechtlichen Schutzmassnahmen prüfen: Prüfen Sie parallel oder prioritär den Erlass von zivilrechtlichen Schutzmassnahmen nach Art. 28b ZGB. Zivilgerichte können superprovisorische Kontakt- und Rayonverbote innert Stunden anordnen, während das Verfahren nach Art. 372 f. StPO eine Vorprüfung der Staatsanwaltschaft und eine Verhandlung vor dem ZMG erfordert.
2. Für die beschuldigte / drohende Person (Verteidigung)
- Subsidiaritätseinrede erheben: Wurde gegen Ihre Klientschaft ein Strafverfahren eröffnet, rügen Sie die sachliche Unzuständigkeit des ZMG nach Art. 372 Abs. 1 StPO. Bei hängiger Strafuntersuchung ist das selbstständige Massnahmeverfahren nach der herrschenden Rechtsprechung gesperrt (VS KG P3 20 128).
- Haftausschluss einwenden: Befindet sich die Klientschaft in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Art. 221 StPO), beantragen Sie das sofortige Nichteintreten auf das Gesuch gestützt auf Art. 372 Abs. 2 StPO.
- Angemessenheit der Kautionshöhe rügen: Sollte das ZMG eine Bürgschaft erwägen, bringen Sie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klientschaft detailliert ein. Die Bürgschaftssumme muss verhältnismässig sein und darf nicht faktisch zu einer Ersatzzwangshaft führen (Art. 66 Abs. 2 StGB; BGer 6B_713/2009).
- Fehlende Urteilsfähigkeit thematisieren: Leidet die Klientschaft unter einer schweren psychischen Störung oder kognitiven Beeinträchtigung, die das Verständnis für ein Gelöbnis ausschliesst, beantragen Sie die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens. Mangels Fähigkeit zur Abgabe eines Friedensversprechens fällt die Friedensbürgschaft dahin (GR KG SK2 15 15).
3. Für die Staatsanwaltschaft und die Gerichte (ZMG)
- Zwingende Trennung von Strafanzeige und Art. 372 StPO: Wird eine Strafanzeige wegen Drohung nicht anhand genommen (Art. 310 StPO) oder eingestellt (Art. 319 StPO), leiten Sie das Dossier nicht unbesehen an das ZMG weiter. Klären Sie ab, ob die geschädigte Person formell ein selbstständiges Gesuch nach Art. 372 StPO stellt und die Voraussetzungen von Art. 66 StGB schlüssig begründet (ZH OG UE190098).
- Einstellung bei Schikane und fehlender Ausführungsgefahr: In offensichtlichen Bagatellfällen oder reinen Zivilstreitigkeiten (z.B. Zahlungsunwilligkeit bei Alimenten) ist das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft direkt per Nichteintretens- oder Einstellungsverfügung zu erledigen (GE CPR P/20542/2022).
- Beachtung der Parteirechte vor dem ZMG: Das Zwangsmassnahmengericht hat gemäss Art. 373 StPO beide Parteien mündlich anzuhören. Ein Verzicht auf die Verhandlung ist nur bei ausdrücklichem Einverständnis beider Parteien zulässig.
VI. Rechtsprechung
Eine chronologisch und thematisch strukturierte Aufbereitung der massgeblichen Leitentscheide des Bundesgerichts sowie der kantonalen Gerichte findet sich in der separaten Rechtsprechungsübersicht:
→ Zur ausführlichen Rechtsprechungsübersicht zu Art. 372 StPO