Rechtsprechung zu Art. 371 StPO
I. Leitentscheide des Bundesgerichts
BGE 146 IV 59
- Thema: Resolutive Bedingung des Abwesenheitsurteils und Dahinfallen bei neuer Beurteilung
- Kernaussage: Ein Abwesenheitsurteil im Sinne von Art. 366 ff. StPO gilt nur unter der resolutiven Bedingung, dass zu einem späteren Zeitpunkt kein Gesuch um neue Beurteilung eingereicht und das Abwesenheitsurteil durch ein neues Urteil ersetzt wird, als erstinstanzliches Urteil gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB. Ergeht in Gutheissung des Gesuchs um Neubeurteilung ein neues Urteil, fällt das Abwesenheitsurteil samt den dagegen ergriffenen Rechtsmitteln ex lege dahin (Art. 370 Abs. 2 StPO).
- Einschlägig für: Überblick; Verhältnis zu Art. 370 StPO; Dahinfallen von Abwesenheitsurteil und Rechtsmitteln
BGer 6B_1175/2016 vom 24. März 2017
- Thema: Kumulativer Gebrauch von Berufung und Neubeurteilungsgesuch; Sistierung der Berufung; Endentscheidcharakter der Gesuchsabweisung
- Kernaussage: Solange die Berufungsfrist läuft, kann die verurteilte Person neben oder statt dem Gesuch um neue Beurteilung auch Berufung gegen das Abwesenheitsurteil erklären (Art. 371 Abs. 1 StPO). Werden beide Behelfe kumulativ ergriffen, ist das Neubeurteilungsbegehren vorrangig zu behandeln; das Berufungsverfahren wird bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch sistiert. Auf die Berufung wird nur eingetreten, wenn das Gesuch um neue Beurteilung abgelehnt wurde (Art. 371 Abs. 2 StPO). Der kantonale Entscheid, der die Abweisung des Neubeurteilungsgesuchs bestätigt, schliesst das diesbezügliche Verfahren ab und stellt einen selbständig anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG dar.
- Einschlägig für: Abs. 1 (kumulativer Gebrauch); Abs. 2 (Vorrang und Subsidiarität); Rechtsmittelzug vor Bundesgericht
BGer 6B_438/2017 vom 24. August 2017
- Thema: Tragweite von Art. 371 StPO; Rechtsmittel bei Scheitern der Neubeurteilung; Abgrenzung zum neuen Urteil nach Art. 370 StPO
- Kernaussage: Art. 371 StPO regelt ausschliesslich das Verhältnis von Rechtsbehelf (Gesuch um Neubeurteilung) und Rechtsmittel (Berufung) gegen das ursprüngliche Abwesenheitsurteil. Hat die verurteilte Person keine Berufung gegen das Abwesenheitsurteil erklärt, sondern allein um neue Beurteilung ersucht, und bleibt sie der neuen Hauptverhandlung erneut unentschuldigt fern, so bleibt das Abwesenheitsurteil gemäss Art. 369 Abs. 4 StPO bestehen. Gegen die erstinstanzliche Verfügung, mit der das Gesuch abgelehnt bzw. das Fortbestehen des Abwesenheitsurteils festgestellt wird, steht einzig das Rechtsmittel der Beschwerde (Art. 393 StPO) offen, nicht die Berufung. Das nach durchgeführter Neubeurteilung gefällte neue Urteil (Art. 370 StPO) unterliegt demgegenüber den allgemeinen Rechtsmitteln nach Art. 398 ff. StPO.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Gefahr der isolierten Gesuchseinreichung); Abs. 2 (Rechtsmittel gegen Ablehnungsverfügung = Beschwerde)
BGer 6B_45/2021 vom 27. April 2022
- Thema: Isolierte Berufung («statt» Neubeurteilung); Heilung erstinstanzlicher Vorladungsfehler im Berufungsverfahren
- Kernaussage: Eine in Abwesenheit verurteilte Person ist nicht verpflichtet, ein Gesuch um Neubeurteilung nach Art. 368 StPO zu stellen; sie kann stattdessen direkt und isoliert Berufung gegen das Abwesenheitsurteil erheben (Art. 371 Abs. 1 StPO). Wählt sie ausschliesslich den Berufungsweg, führt ein fehlerhaftes Vorgehen der Vorinstanz (wie eine unzulässige gleichzeitige Doppelvorladung nach Art. 366 Abs. 1 StPO) nicht zwingend zu einem Freispruch oder einer kassatorischen Rückweisung. Der Verfahrensmangel kann im ordentlichen Berufungsverfahren geheilt werden, wenn die Partei anwaltlich verteidigt war, ein rechtsmissbräuchliches Prozesstaktieren vorliegt und die materiellen Kontumazierungsvoraussetzungen (Art. 366 Abs. 4 StPO) erfüllt waren.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Wahlrecht «statt»); Konsequenzen der isolierten Berufung; Mängelheilung nach Art. 408 / 409 StPO
BGer 6B_203/2016 vom 14. Dezember 2016
- Thema: Grundvoraussetzungen des Abwesenheitsverfahrens und Rügepflicht
- Kernaussage: Die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens ist an strenge formelle und materielle Voraussetzungen geknüpft (Art. 366 StPO). Werden diese Voraussetzungen missachtet, kann die Partei diesen Mangel sowohl im Rahmen eines Gesuchs um Neubeurteilung (Art. 368 StPO) als auch im Rahmen der Berufung gegen das Abwesenheitsurteil (Art. 371 Abs. 1 StPO) rügen.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Rügebefugnis bezüglich Kontumazierungsvoraussetzungen)
II. Weitere Entscheide (Kantonale Gerichte und Bundesstrafgericht)
BE OG BK 2026 131 vom 8. Juli 2026
- Thema: Eintritt der Ablehnung des Neubeurteilungsgesuchs nach Art. 371 Abs. 2 StPO; Hemmung der Rechtskraft durch Weiterzug an das Bundesgericht; keine Rechtsverzögerung bei Zuwarten des Gerichts
- Kernaussage: Ein Gesuch um neue Beurteilung gilt im Sinne von Art. 371 Abs. 2 StPO erst dann als «abgelehnt», wenn der Ablehnungsentscheid in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Führt die verurteilte Person gegen den kantonalen Beschwerdeentscheid Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, hemmt dieses Verfahren den Eintritt der Rechtskraft. Das erstinstanzliche Gericht bzw. die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts ist berechtigt und prozessual verpflichtet, mit der Zustellung der Urteilsbegründung und der Fortführung des Berufungsverfahrens zuzuwarten, bis das Bundesgericht über die Neubeurteilung entschieden hat. Dieses Zuwarten stellt weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung dar.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Begriff «abgelehnt»; Rechtskrafthemmung bis BGer; Beschleunigungsgebot)
GR KG SK1 17 30 vom 5. März 2018 (zugleich publiziert in PKG 2018 18)
- Thema: Auseinanderdriften der Fristenläufe; Geltung der Zustellfiktion bei der Berufungsfrist vs. zwingend persönliche Zustellung bei der Neubeurteilung; Eventualberufung bei Laieneingaben
- Kernaussage: Anders als bei der Frist für das Gesuch um Neubeurteilung (Art. 368 Abs. 1 StPO), die zwingend erst mit der persönlichen Zustellung des Abwesenheitsurteils zu laufen beginnt und keine Zustellfiktion kennt, berechnet sich die Berufungsfrist nach den allgemeinen Zustellregeln (Art. 84 ff. StPO) inklusive der 7-tägigen Zustellfiktion (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Folglich kann die Berufungsfrist gegen das Abwesenheitsurteil ablaufen und dieses in formelle Teilrechtskraft erwachsen, während die Neubeurteilungsfrist mangels persönlicher Aushändigung noch offen steht. Erklärt ein Laie die Berufung «nur für den Fall, dass eine Neubeurteilung abgelehnt wird», ist die Eingabe wohlwollend als Gesuch um Neubeurteilung und eventuelle Berufung zu behandeln; verweigert das Erstgericht die Entgegennahme des Gesuchs, ist die Berufung nach Art. 371 Abs. 2 StPO zu behandeln, scheitert jedoch bei Fristablauf an der Zustellfiktion.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Fristenlauf; Zustellfiktion vs. persönliche Zustellung); Abs. 2 (Eventualberufung)
BS APG SB.2019.7 vom 21. März 2023
- Thema: Fristwahrende Berufung durch Verteidigerin bei Publikation im Kantonsblatt; nachträgliche persönliche Zustellung und Sistierung
- Kernaussage: Kann ein Abwesenheitsurteil der beschuldigten Person nicht zugestellt werden und erfolgt die Eröffnung mittels Publikation im Kantonsblatt, kann die Verteidigung fristwahrend Berufung nach Art. 371 Abs. 1 StPO einreichen. Taucht die beschuldigte Person während des hängigen Berufungsverfahrens auf, ist ihr das Urteil persönlich zuzustellen. Reicht sie daraufhin ein Neubeurteilungsgesuch nach Art. 368 StPO ein, sistiert das Berufungsgericht das Berufungsverfahren. Erst nach rechtskräftiger Abweisung des Neubeurteilungsgesuchs wird das Berufungsverfahren wiederaufgenommen und materiell verhandelt (Art. 371 Abs. 2 StPO).
- Einschlägig für: Abs. 1 (Fristwahrung durch Verteidigung bei öffentlicher Bekanntmachung); Abs. 2 (Sistierung und Wiederaufnahme)
BS APG SB.2022.43 vom 6. April 2023
- Thema: Rechtswidrige Zwangsdispensation statt Abwesenheitsverfahren; Unterlassen der Belehrung nach Art. 368 Abs. 1 und Art. 371 Abs. 1 StPO; kassatorische Rückweisung
- Kernaussage: Das erstinstanzliche Gericht darf das unentschuldigte Fernbleiben einer im Ausland wohnhaften beschuldigten Person nicht eigenmächtig als «stillschweigendes Dispensationsgesuch» im Sinne von Art. 336 Abs. 3 StPO werten, um die strengen Schutzvorschriften des Abwesenheitsverfahrens (zweite Vorladung gemäss Art. 366 Abs. 1 StPO) zu umgehen. Unterlässt es das Gericht zudem, die verurteilte Person über die Möglichkeiten der Neubeurteilung (Art. 368 Abs. 1 StPO) und der Berufung (Art. 371 Abs. 1 StPO) zu belehren, liegt ein schwerer Verfahrensmangel vor, der im Berufungsverfahren nicht geheilt werden kann und die kassatorische Rückweisung nach Art. 409 Abs. 1 StPO nach sich zieht.
- Einschlägig für: Abs. 1 Satz 2 (Belehrungspflicht als Gültigkeitserfordernis); Abgrenzung zur Dispensation; Rückweisung nach Art. 409 StPO
FR KGer 501 2020 157 vom 2. Juni 2022
- Thema: Beginn der Berufungsfrist erst ab persönlicher Kenntnisnahme; Bestätigung des Verteidigers über Verzicht auf Neubeurteilung
- Kernaussage: Die Frist zur Einreichung der Berufung gegen ein Abwesenheitsurteil gemäss Art. 371 Abs. 1 StPO beginnt gleichzeitig mit der Frist für das Gesuch um Neubeurteilung erst im Zeitpunkt der persönlichen Zustellung bzw. der tatsächlichen Kenntnisnahme durch den Verurteilten zu laufen (unter Hinweis auf JdT 2015 III 145). Teilt der Verteidiger dem Berufungsgericht mit, wann der Klient vom Urteil Kenntnis genommen hat und dass dieser bewusst auf ein Neubeurteilungsgesuch verzichtet, um direkt den kantonsgerichtlichen Entscheid zu erwirken, ist die Berufungsfrist gewahrt und auf die Berufung einzutreten.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Fristenlauf; Judikaturdivergenz zu Graubünden); Ausübung des Wahlrechts «statt»
BL KG 460 22 35 vom 5. September 2023
- Thema: Berufungsurteil vor persönlicher Zustellung des Abwesenheitsurteils; nachträgliches Dahinfallen nach Art. 370 Abs. 2 StPO
- Kernaussage: Weil die Berufungsfrist durch die Verteidigung gewahrt werden kann, während die Neubeurteilungsfrist erst mit persönlicher Aushändigung an den Beschuldigten zu laufen beginnt, kann der Fall eintreten, dass das Berufungsgericht bereits ein Berufungsurteil fällt, bevor das erstinstanzliche Abwesenheitsurteil persönlich zugestellt werden konnte. Gelingt die persönliche Zustellung später, steht der verurteilten Person das Neubeurteilungsgesuch nach Art. 368 StPO weiterhin uneingeschränkt offen. Wird das Gesuch gutgeheissen und ergeht ein neues Urteil, fallen das Abwesenheitsurteil, die Berufung und das bereits ergangene Berufungsurteil gemäss Art. 370 Abs. 2 StPO ex lege dahin.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Rechtsmittelfristen); Abs. 2 (Verhältnis zum neuen Urteil nach Art. 370 Abs. 2 StPO)
CH BSTG CA.2019.17 vom 28. August 2020
- Thema: Durchführung des Abwesenheitsverfahrens vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts; Unzulässigkeit von Doppelvorladungen
- Kernaussage: Die zeitgleiche Vorladung zu einem ordentlichen Termin und einem hypothetischen Ersatztermin («Doppelvorladung») für den Fall des Fernbleibens verletzt Art. 366 Abs. 1 StPO. Im Berufungsverfahren vor der Berufungskammer richtet sich das Verfahren bei Nichterscheinen des berufungsführenden Beschuldigten nach Art. 407 StPO; lässt er sich durch seine notwendige amtliche Verteidigung vertreten, liegt kein Berufungsrückzug vor, und die Berufungskammer hat die Verhandlung in Abwesenheit nach zweimaliger Vorladung durchzuführen.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Geltung im Rechtsmittelverfahren; Verhältnis zu Art. 407 StPO)
AR OG O1S 22 19 vom 28. März 2023
- Thema: Statthaftigkeit der Berufung gegen Abwesenheitsurteile
- Kernaussage: Der Einwand, ein erstinstanzliches Urteil könne im Berufungsverfahren nicht mehr infrage gestellt werden, weil es im Abwesenheitsverfahren ergangen sei, ist unbehelflich. Art. 371 Abs. 1 StPO räumt der verurteilten Person ausdrücklich das Recht ein, gegen das Abwesenheitsurteil Berufung zu erheben, unbesehen davon, ob sie zuvor eine Neubeurteilung verlangt hat oder nicht.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Grundsatz der Anfechtbarkeit mittels Berufung)