Rechtsprechung zu Art. 371 StPO
Bundesgerichtsentscheide (nicht publiziert)
BGer 6B_1175/2016 vom 24. März 2017, E. 5.2
- Thema: Verhältnis zur Berufung; Vorrang der neuen Beurteilung
- Kernaussage: Die verurteilte Person kann neben oder statt dem Gesuch um neue Beurteilung Berufung gegen das Abwesenheitsurteil erklären, solange die Berufungsfrist läuft (Abs. 1). Auf die Berufung wird nur eingetreten, wenn das Gesuch um neue Beurteilung abgelehnt wurde (Abs. 2).
- Einschlägig für: Abs. 1; Abs. 2
BGer 6B_438/2017 vom 24. August 2017, E. 3.3.3
- Thema: Reichweite von Art. 371 StPO
- Kernaussage: Art. 371 StPO klärt lediglich das Verhältnis von Rechtsbehelf (Gesuch) und Rechtsmittel (Berufung) im Rahmen von Art. 368 StPO gegen das Abwesenheitsurteil. Das neue Urteil nach Art. 369/370 StPO ist demgegenüber mit den üblichen Rechtsmitteln anfechtbar.
- Einschlägig für: Abs. 1; Abgrenzung
BGer 6B_45/2021 vom 27. April 2022, E. 1.5
- Thema: Berufung ohne Neubeurteilungsgesuch
- Kernaussage: Gegen ein Abwesenheitsurteil kann Berufung erhoben werden (Art. 371 Abs. 1 StPO); die verurteilte Person ist nicht verpflichtet, zusätzlich ein Gesuch um Neubeurteilung nach Art. 368 StPO zu stellen.
- Einschlägig für: Abs. 1
Letzte Aktualisierung: 17.7.2026